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208_1974 AT

208. Bundesgesetz: Regelung der Vertretung des Bundespräsidenten Dr. h. c. Franz Jonas

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 208. Bundesgesetz: Regelung der Vertretung des Bundespräsidenten Dr. h. c. Franz Jonas

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Gemäß Art. 64 Abs. 1 des Bundes-Verfassungsgesetzes

in der Fassung von 1929 wird die Vertretung

des seit 27. März 1974 für voraussichtlich

mehr als zwanzig Tage verhinderten Bundespräsidenten

Dr. h. c. Franz Jonas für die Dauer

seiner Verhinderung in diesem Bundesgesetz geregelt.

Artikel II

(1) Die Funktionen des Bundespräsidenten

üben der Präsident, der Zweite und Dritte Präsident

des Nationalrates gemeinsam aus. Gelangen

sie zu keiner einhelligen Auffassung, so entscheidet

die Mehrheit. Die Vorsitzführung im

Kollegium und dessen Vertretung in der Öffentlichkeit

obliegen dem Präsidenten.

(2) Ist einer oder sind zwei der Präsidenten

des Nationalrates verhindert oder deren Stelle

dauernd erledigt, so sind die in Abs. 1 genannten

Funktionen ohne deren Mitwirkung auszuüben;

entsteht dadurch Stimmengleichheit, so entscheidet

der Präsident.

(3) Im Falle der Verhinderung des Präsidenten

oder der dauernden Erledigung seiner Stelle

gehen seine Funktionen gemäß Abs. 1 und 2 auf

den Zweiten Präsidenten und im Falle von dessen

Verhinderung oder der dauernden Erledigung

seiner Stelle auf den Dritten Präsidenten über.

Artikel III

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

die Bundesregierung betraut.

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