208. Bundesgesetz: Regelung der Vertretung des Bundespräsidenten Dr. h. c. Franz Jonas
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Gemäß Art. 64 Abs. 1 des Bundes-Verfassungsgesetzes
in der Fassung von 1929 wird die Vertretung
des seit 27. März 1974 für voraussichtlich
mehr als zwanzig Tage verhinderten Bundespräsidenten
Dr. h. c. Franz Jonas für die Dauer
seiner Verhinderung in diesem Bundesgesetz geregelt.
Artikel II
(1) Die Funktionen des Bundespräsidenten
üben der Präsident, der Zweite und Dritte Präsident
des Nationalrates gemeinsam aus. Gelangen
sie zu keiner einhelligen Auffassung, so entscheidet
die Mehrheit. Die Vorsitzführung im
Kollegium und dessen Vertretung in der Öffentlichkeit
obliegen dem Präsidenten.
(2) Ist einer oder sind zwei der Präsidenten
des Nationalrates verhindert oder deren Stelle
dauernd erledigt, so sind die in Abs. 1 genannten
Funktionen ohne deren Mitwirkung auszuüben;
entsteht dadurch Stimmengleichheit, so entscheidet
der Präsident.
(3) Im Falle der Verhinderung des Präsidenten
oder der dauernden Erledigung seiner Stelle
gehen seine Funktionen gemäß Abs. 1 und 2 auf
den Zweiten Präsidenten und im Falle von dessen
Verhinderung oder der dauernden Erledigung
seiner Stelle auf den Dritten Präsidenten über.
Artikel III
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
die Bundesregierung betraut.