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208_1973 AT

208. Verordnung: Bemessung und Pauschalierung einer Gefahrenzulage

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 208. Verordnung: Bemessung und Pauschalierung einer Gefahrenzulage

Auf Grund des § 19 b in Verbindung mit § 15

Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54,

in der Fassung der 24. Gehaltsgesetz-Novelle,

BGBl. Nr. 214/1972, wird mit Zustimmung des

Bundeskanzlers und des Bundesministers für

Finanzen verordnet

§ 1. Den Wachebeamten des Gendarmeriedienstes,

des Sicherheitswachdienstes, des Wachdienstes

in Polizeigefangenhäusern, des Kriminaldienstes

und des Kriminal-Vorbereitungsdienstes

sowie den Beamten des rechtskundigen Dienstes

bei den Bundespolizeibehörden gebührt für jede

Stunde einer tatsächlichen dienstlichen Tätigkeit

im exekutiven Außendienst eine Gefahrenzulage.

§ 2. Die Gefahrenzulage beträgt für jede

Stunde 1 v. T. des Gehaltes (einschließlich allfälliger

Teuerungszulagen) der Gehaltsstufe 2 der

Dienstklasse V der Beamten der Allgemeinen

Verwaltung. Für Bruchteile von Stunden gebührt

der verhältnismäßige Teil der Gefahrenzulage.

§ 3. Diese Verordnung tritt mit 1. Mai 1973

in Kraft.

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