208. Verordnung: Bemessung und Pauschalierung einer Gefahrenzulage
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 19 b in Verbindung mit § 15
Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54,
in der Fassung der 24. Gehaltsgesetz-Novelle,
BGBl. Nr. 214/1972, wird mit Zustimmung des
Bundeskanzlers und des Bundesministers für
Finanzen verordnet
§ 1. Den Wachebeamten des Gendarmeriedienstes,
des Sicherheitswachdienstes, des Wachdienstes
in Polizeigefangenhäusern, des Kriminaldienstes
und des Kriminal-Vorbereitungsdienstes
sowie den Beamten des rechtskundigen Dienstes
bei den Bundespolizeibehörden gebührt für jede
Stunde einer tatsächlichen dienstlichen Tätigkeit
im exekutiven Außendienst eine Gefahrenzulage.
§ 2. Die Gefahrenzulage beträgt für jede
Stunde 1 v. T. des Gehaltes (einschließlich allfälliger
Teuerungszulagen) der Gehaltsstufe 2 der
Dienstklasse V der Beamten der Allgemeinen
Verwaltung. Für Bruchteile von Stunden gebührt
der verhältnismäßige Teil der Gefahrenzulage.
§ 3. Diese Verordnung tritt mit 1. Mai 1973
in Kraft.