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208_1972 AT

208. Verordnung: Änderung der Zollgesetz-Durchführungsverordnung 1968

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 208. Verordnung: Änderung der Zollgesetz-Durchführungsverordnung 1968

Auf Grund des Zollgesetzes 1955, BGBl.

Nr. 129, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl.

Nr. 142/1957, 68/1959, 78/1968 und 230/1971

wird verordnet

Artikel I

Die Zollgesetz-Durchführungsverordnung 1968,

BGBl. Nr. 202, in der Fassung der Verordnungen

BGBl. Nr. 400/1970 und 242/1971 wird wie

folgt geändert

1. Nach dem § 10 wird folgender § 10 a eingefügt

„§ 10 a. Zu § 93 Abs. 5 und 8 des Zollgesetzes

1955

Ausländische unverzollte Anhänger (Anhängewagen,

Einachsanhänger, Sattelanhänger) einschließlich

ihres mitgeführten Zugehörs dürfen

von Personen, die ihren gewöhnlichen Wohnsitz

oder Sitz im Zollgebiet haben, zur Durchführung

von Warenbeförderungen im grenzüberschreitenden

Verkehr ohne Ausstellung eines Vormerkscheines

und ohne Leistung einer Sicherstellung

in das Zollgebiet eingebracht werden,

sofern die Warenbeförderung im Zollgebiet endet

oder beginnt; diese Beförderungsmittel gelten

als vorgemerkt, die Rückbringungsfrist beträgt

einen Monat."

2. Nach dem § 14 wird folgender § 14 a eingefügt

„§ 14 a. Zu § 172 Abs. 12 des Zollgesetzes

1955

(1) Die Bezeichnung der Wege (Fahrstreifen,

Durchgänge u. dgl.), deren Wahl einer Erklärung

des Reisenden gleichkommt, daß er Waren,

die der Stellungspflicht unterliegen, mitführt, hat

durch rechteckige Hinweistafeln zu erfolgen, die

auf weißem Grund ein rotes Quadrat und die

Worte ,Waren zu deklarieren' tragen. Im Inneren

des Quadrates ist auf weißem Grund das

Wort ,Zoll' anzubringen.

(2) Die Bezeichnung der Wege (Fahrstreifen,

Durchgänge u. dgl.), deren Wahl einer Erklärung

des Reisenden gleichkommt, daß er keine Waren,

die der Stellungspflicht unterliegen, mitführt, hat

durch Hinweistafeln zu erfolgen, die auf weißem

Grund ein grünes gleichwinkeliges Achteck und

die Worte ,Nichts zu deklarieren' tragen. Im

Inneren des Achteckes ist auf weißem Grund das

Wort ,Zoll' anzubringen.

(3) Die Größe der Hinweistafeln und der auf

ihnen anzubringenden Zeichen und Buchstaben

sowie der Ort ihrer Anbringung hat den örtlichen

Gegebenheiten und dem Erfordernis einer

rechtzeitigen Erkennbarkeit der bezeichneten

Wege durch den Reisenden zu entsprechen. Den

Textteilen der Hinweistafeln sind bei Bedarf

Übersetzungen in eine oder mehrere fremde

Sprachen beizufügen. Alle Texte sind in schwarzer

Schrift auszuführen."

3. § 17 hat zu lauten

Artikel II

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1972 in

Kraft.

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