208. Verordnung: Änderung der Zollgesetz-Durchführungsverordnung 1968
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des Zollgesetzes 1955, BGBl.
Nr. 129, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl.
Nr. 142/1957, 68/1959, 78/1968 und 230/1971
wird verordnet
Artikel I
Die Zollgesetz-Durchführungsverordnung 1968,
BGBl. Nr. 202, in der Fassung der Verordnungen
BGBl. Nr. 400/1970 und 242/1971 wird wie
folgt geändert
1. Nach dem § 10 wird folgender § 10 a eingefügt
„§ 10 a. Zu § 93 Abs. 5 und 8 des Zollgesetzes
1955
Ausländische unverzollte Anhänger (Anhängewagen,
Einachsanhänger, Sattelanhänger) einschließlich
ihres mitgeführten Zugehörs dürfen
von Personen, die ihren gewöhnlichen Wohnsitz
oder Sitz im Zollgebiet haben, zur Durchführung
von Warenbeförderungen im grenzüberschreitenden
Verkehr ohne Ausstellung eines Vormerkscheines
und ohne Leistung einer Sicherstellung
in das Zollgebiet eingebracht werden,
sofern die Warenbeförderung im Zollgebiet endet
oder beginnt; diese Beförderungsmittel gelten
als vorgemerkt, die Rückbringungsfrist beträgt
einen Monat."
2. Nach dem § 14 wird folgender § 14 a eingefügt
„§ 14 a. Zu § 172 Abs. 12 des Zollgesetzes
1955
(1) Die Bezeichnung der Wege (Fahrstreifen,
Durchgänge u. dgl.), deren Wahl einer Erklärung
des Reisenden gleichkommt, daß er Waren,
die der Stellungspflicht unterliegen, mitführt, hat
durch rechteckige Hinweistafeln zu erfolgen, die
auf weißem Grund ein rotes Quadrat und die
Worte ,Waren zu deklarieren' tragen. Im Inneren
des Quadrates ist auf weißem Grund das
Wort ,Zoll' anzubringen.
(2) Die Bezeichnung der Wege (Fahrstreifen,
Durchgänge u. dgl.), deren Wahl einer Erklärung
des Reisenden gleichkommt, daß er keine Waren,
die der Stellungspflicht unterliegen, mitführt, hat
durch Hinweistafeln zu erfolgen, die auf weißem
Grund ein grünes gleichwinkeliges Achteck und
die Worte ,Nichts zu deklarieren' tragen. Im
Inneren des Achteckes ist auf weißem Grund das
Wort ,Zoll' anzubringen.
(3) Die Größe der Hinweistafeln und der auf
ihnen anzubringenden Zeichen und Buchstaben
sowie der Ort ihrer Anbringung hat den örtlichen
Gegebenheiten und dem Erfordernis einer
rechtzeitigen Erkennbarkeit der bezeichneten
Wege durch den Reisenden zu entsprechen. Den
Textteilen der Hinweistafeln sind bei Bedarf
Übersetzungen in eine oder mehrere fremde
Sprachen beizufügen. Alle Texte sind in schwarzer
Schrift auszuführen."
3. § 17 hat zu lauten
Artikel II
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1972 in
Kraft.