Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
208_1969 AT

208. Bundesgesetz: 4. Handelskammergesetznovelle

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 208. Bundesgesetz: 4. Handelskammergesetznovelle

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Handelskammergesetz, BGBl. Nr. 182/

1946, in der Fassung der 1. Handelskammergesetznovelle,

BGBl. Nr. 21/1948, der 2. Handelskammergesetznovelle,

BGBl. Nr. 76/1950, der

3. Handelskammergesetznovelle, BGBl. Nr. 183/

1954, sowie der Kundmachungen des Bundeskanzleramtes

BGBl. Nr. 206/1952, BGBl. Nr. 52/

1953 und BGBl. Nr. 161/1953 wird abgeändert

und ergänzt wie folgt

1. § 8 hat zu lauten

„§ 8. Wahl des Präsidiums

Der Präsident und die beiden Vizepräsidenten

werden von der Vollversammlung nach den

Grundsätzen des Verhältniswahlrechtes gewählt.

Sie müssen der Vollversammlung nicht angehören."

2. Im § 11 Abs. 3 sind die Worte „in der

Wahlordnung (§ 46)" durch die Worte „in Abschnitt

V" zu ersetzen.

3. § 11 Abs. 4 lit. b hat zu lauten

„b) Beschlußfassung über den Entwurf des

eigenen Voranschlages und Rechnungsabschlusses

und über die Kammerumlage

sowie Prüfung der Voranschläge und Rechnungsabschlüsse

der zugehörigen Fachgruppen,".

4. Im § 12 Abs. 1 hat der zweite Satz zu

entfallen.

5. § 21 hat zu lauten

„§ 21. Wahl des Präsidiums

Der Präsident und die beiden Vizepräsidenten

der Bundeskammer werden vom Kammertag nach

den Grundsätzen des Verhältniswahlrechtes gewählt.

Sie müssen dem Kammertag nicht angehören."

6. Im § 24 Abs. 3 hat der letzte Satz zu

entfallen.

7. § 24 Abs. 4 lit. k hat zu lauten

„k) Beschlußfassung über den eigenen Voranschlag

und Rechnungsabschluß und über die

Kammerumlage sowie Prüfung der Voranschläge

und Rechnungsabschlüsse der

Landeskammern und aller Fachverbände;"

8. § 29 Abs. 1, 2 und 3 haben zu lauten

„(1) Die Fachgruppen haben die fachlichen

Interessen ihrer Mitglieder zu vertreten. Als

fachliche Angelegenheiten (§ 41 Abs. 1) gelten

insbesondere

a) die Förderung der wirtschaftlichen, sozialen

und humanitären Angelegenheiten der Mitglieder,

die Pflege des Gemeinschaftsgeistes,

die Wahrung und Hebung der Standesehre;

b) die Beseitigung oder Verhütung von Gewohnheiten,

Gebräuchen und Neuerungen,

welche dem reellen Wettbewerb unter den

Mitgliedern im Wege stehen;

c) die Förderung des gewerblichen Unterrichts-

und Bildungswesens;

d) die Förderung der Errichtung von Erwerbs- und

Wirtschaftsgenossenschaften.

(2) Die Mitwirkung der Fachgruppen an der

Gewerbe- und Wirtschaftsverwaltung, insbesondere

das Begutachtungsrecht nach der Gewerbeordnung,

sowie die Mitwirkung in Berufsausbildungsangelegenheiten

wird in besonderen

Gesetzen und sonstigen Vorschriften geregelt. Der

räumliche Wirkungsbereich jeder Fachgruppe erstreckt

sich auf das betreffende Bundesland.

(3) Fachgruppen können errichtet werden,

wenn es die wirtschaftliche Bedeutung des Berufszweiges

erfordert und die Bedeckung des Aufwandes

gewährleistet erscheint. Wenn von der

Errichtung oder Aufrechterhaltung einer Fachgruppe

abgesehen wird, ist die Vertretung der

einschlägigen fachlichen Interessen dem gleichartigen

Fachverband (§ 31) übertragen, der sich

in dem betreffenden Bundesland eigener Organe

(Fachvertreter) zu bedienen hat; diesen Organen

stehen die gleichen Befugnisse zu, die dem in

§ 30 Abs. 1 lit. b genannten Ausschuß zukommen.

Die Zahl der Fachvertreter beträgt

mindestens eins und höchstens sechs. Die Landeskammern

beschließen nach Anhörung der zuständigen

Sektionen, welche Fachgruppen zu errichten

sind; der Beschluß bedarf der Bestätigung

durch die Bundeskammer, die ihre zuständige

Sektion anzuhören hat. Dasselbe gilt für den

Widerruf eines Beschlusses auf Errichtung einer

Fachgruppe."

9. Im § 29 erhalten die bisherigen Abs. 3, 4, 5

und 6 die Absatzbezeichnungen „(4)", „(5)", „(6)"

und „(7)".

10. § 30 Abs. 2 und Abs. 3 haben zu lauten

„(2) Der Vorsteher und seine beiden Stellvertreter

werden vom Ausschuß aus seiner Mitte

nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechtes

gewählt.

(3) Der Ausschuß besteht aus mindestens

9 und höchstens 48 Mitgliedern."

11. § 30 Abs. 5 und 6 haben zu lauten

„(5) Der Beschlußfassung durch die Fachgruppentagung

sind folgende Angelegenheiten vorbehalten

a) Grundsätzliche Angelegenheiten,

b) Voranschlag und Rechnungsabschluß,

c) Grundumlage und Einverleibungsgebühr,

d) Angelegenheiten, die eine über den Voranschlag

hinausgehende Belastung des Haushaltes

nach sich ziehen,

e) Festsetzung und Abänderung der Geschäftsordnung

nach Maßgabe der Rahmengeschäftsordnung,

f) Errichtung und Förderung von Wohlfahrts- und

Unterstützungseinrichtungen.

(6) Dem Fachgruppenausschuß obliegt, unbeschadet

der Bestimmungen des § 52 Abs. 4, die

Beschlußfassung in allen sonstigen Angelegenheiten.

Die Bestimmungen des § 9 Abs. 4 gelten

sinngemäß."

Der bisherige Abs. 6 erhält die Absatzbezeichnung

„(7)".

12. Im § 31 Abs. 3 hat der zweite Satz zu

lauten: „Die Bestimmungen des § 30 Abs. 2 und 3

gelten sinngemäß."

13. Im § 31 haben die Abs. 4, 5 und 6 zu

lauten

„(4) Der Fachverbandstag besteht aus den Mitgliedern

des Fachverbandsausschusses und sämtlichen

Mitgliedern der Ausschüsse der zugehörigen

Fachgruppen sowie sämtlichen Fachvertretern.

(5) Der Beschlußfassung durch den Fachverbandstag

sind vorbehalten

a) Grundsätzliche Angelegenheiten;

b) Voranschlag und Rechnungsabschluß sowie

Angelegenheiten, die eine über den Voranschlag

hinausgehende Belastung nach sich

ziehen;

c) Festsetzung und Abänderung der Geschäftsordnung

nach Maßgabe der Rahmengeschäftsordnung.

(6) Dem Fachverbandsausschuß obliegt, unbeschadet

der Bestimmungen des § 52 Abs. 4, die

Beschlußfassung in allen sonstigen Angelegenheiten.

Die Bestimmungen des § 9 Abs. 4 gelten

sinngemäß."

14. Nach § 31 ist folgender § 31 a einzufügen

„§ 31 a. Berufsgruppenausschüsse

(1) Innerhalb der Fachgruppe (des Fachverbandes)

können für bestimmte Berechtigungen

Berufsgruppenausschüsse errichtet werden, wenn

dies zur Vertretung der Interessen der betreffenden

Berufszweige zweckmäßig ist. Die Zahl der

Mitglieder des Berufsgruppenausschusses wird

vom Fachgruppenausschuß (Fachverbandsausschuß)

unter Bedachtnahme auf die Zahl der

der Berufsgruppe angehörenden Mitglieder und

die wirtschaftliche Bedeutung der Berufsgruppe

festgelegt.

(2) Die Berufsgruppenausschüsse sind berechtigt,

über die ihren fachlichen Wirkungsbereich

betreffenden Angelegenheiten selbständig Beratungen

abzuhalten und Beschlüsse zu fassen.

Diese Beschlüsse gelten als Anträge an das zur

Entscheidung berufene Organ der Fachgruppe

(des Fachverbandes). Die Berufsgruppenausschüsse

haben diese Beschlüsse dem Vorsteher zu übermitteln.

Wenn die Fachgruppe (der Fachverband)

den Beschluß des Berufsgruppenausschusses nicht

berücksichtigt, kann der Berufsgruppenausschuß

verlangen, daß sein Beschluß mit der Stellungnahme

der Fachgruppe (des Fachverbandes)

weitergeleitet wird."

15. Im § 32 ist folgender Satz anzufügen

„Bei der Regelung der Errichtung der Fachgruppen

und Fachverbände ist insbesondere

darauf Bedacht zu nehmen, daß wirtschaftlich

verwandte Berufszweige zusammengefaßt werden

und eine wirksame Vertretung der Interessen

der betreffenden Mitglieder möglich ist."

16. § 35 hat zu lauten

„§ 35. Sektion Gewerbe

Die Zugehörigkeit zu dieser Sektion wird begründet

durch Berechtigungen zum Betrieb von

Unternehmungen des Gewerbes, insbesondere

von der Gewerbeordnung unterliegenden Unternehmungen

(bei Preßgewerben gemäß § 21 Abs. 1

lit. a und b der Gewerbeordnung und bei Baugewerben

ohne Rücksicht auf die Betriebsform)

mit Ausnahme der in den §§ 36 bis 40 dieses

Bundesgesetzes aufgezählten Unternehmungen;

ferner durch Berechtigungen zum Betrieb der

in § 3 der Verordnung BGBl. Nr. 103/1924

unter lit. b und c angeführten Arten von

Wandergewerben."

17. § 36 hat zu lauten

„§ 36. Sektion Industrie

Die Zugehörigkeit zu dieser Sektion wird begründet

durch Berechtigungen zum Betrieb von

der Gewerbeordnung unterliegenden Unternehmungen,

wenn die Unternehmung fabriksmäßig

betrieben wird, von Bergbauunternehmungen,

von Energieversorgungsunternehmungen

ausschließlich der Elektrizitätswerke, jedoch

einschließlich der Gaswerke und Energie-Verteilungsunternehmungen,

letztere ausschließlich der

Elektrizitäts-Verteilungsunternehmungen, von

Sägewerksunternehmungen, von Tonaufnahme-

und Tonvervielfältigungsunternehmungen, von

Unternehmungen der Filmproduktion einschließlich

der Filmverleih- und Filmvertriebsunternehmungen

und von sonstigen Industrieunternehmungen."

18. § 37 hat zu lauten

„§ 37. Sektion Handel

Die Zugehörigkeit zu dieser Sektion wird begründet

durch Berechtigungen zum Betrieb von

Handels- und Handelsagenturgewerben, insbesondere

auch von Zeitungs- und Zeitschriftengroßhandelsunternehmungen,

ferner von Unternehmungen

des Tabakverschleißes, der Geld-,

Kredit- und Versicherupgsvermittlung, des

Hausierhandels sowie Berechtigungen zum Betrieb

der im § 3 der Verordnung BGBl. Nr. 103/1924

unter lit. a angegebenen Arten von Wandergewerben."

19. § 38 hat zu lauten

„§ 38. Sektion Geld-, Kredit- und

Versicherungswesen

Die Zugehörigkeit zu dieser Sektion wird begründet

durch Berechtigungen zum Betrieb von

Unternehmungen des Geld-, Kredit- und Versicherungswesens,

der Versicherungsberatung, von

Lottokollekturen und von Geschäftsstellen der

Klassenlotterie."

20. § 39 hat zu lauten

„§ 39. Sektion Verkehr

Die Zugehörigkeit zu dieser Sektion wird begründet

durch Berechtigungen zum Betrieb von

Unternehmungen des Verkehrs, insbesondere des

Eisenbahnverkehrs, der zivilen Schiffahrt, der

zivilen Luftfahrt, des Kraftfahrlinienverkehrs,

des drahtlosen Nachrichtenverkehrs, von Kraftfahrschulen,

von Motorbootfahrschulen, von

Unternehmungen des Straßengüter- und -personenverkehrs,

von Speditionsunternehmungen

und von Unternehmungen der Vermittlung des

Personen- und Lastenverkehrs, von Hilfsanstalten

sowie Neben- und Hilfseinrichtungen des Verkehrs,

von Seilliften und von Garagen- und Tankstellenunternehmungen."

21. § 40 hat zu lauten

„§ 40. Sektion Fremdenverkehr

Die Zugehörigkeit zu dieser Sektion wird begründet

durch Berechtigungen zum Betrieb von

Unternehmungen des Fremdenverkehrs, insbesondere

von Unternehmungen des Gast- und

Schankgewerbes, von Unternehmungen der Reisebüros,

der Theaterkartenbüros, der Künstlervermittler

(Konzert-, Bühnen-, Film-, Musiker- und

Artistenvermittler), der Konzertdirektionen und

Konzertbesorger, der Buchmacher und Wettkommissionäre,

der privaten Krankenanstalten,

(Privatkranken-, Heil- und Pflegeanstalten sowie

der Sanatorien), der Heilbade- und Kuranstalten,

der Heilquellen- und Mineralquellenbetriebe und

verwandten Unternehmungen, der Bäder, der

Privattheater und verwandten Unternehmungen,

der Lichtspieltheater, der Tanzschulen, der Schausteller,

der Spielautomatenaufsteller, der

Fremdenführer, der Bergführer, der Dienstmänner

und der Garderobehalter sowie von

Unternehmungen von Eislaufplätzen, von (Tisch-)

Tennisplätzen, Golf- und Minigolfplätzen, Bootsvermietungen

und Bootseinstellplätzen und von

Spielbanken (Kasinos)."

22. Im § 42 ist folgender Abs. 4 anzufügen

„(4) Im Streitfall entscheidet die Landeskammer

nach Anhörung der in Betracht kommenden

Sektionen, welcher Fachgruppe ein

Kammermitglied anzugehören hat. Welchen Fachgruppen

die Inhaber von Berechtigungen für

den Gemischtwarenhandel anzugehören haben,

bestimmt die Landeskammer auf Grund des

Gesdiäftsumfanges nach Anhörung der Sektion

Handel; jedoch gehören Konsumgenossenschaften

und Warenhäuser, die den Gemischtwarenhandel

ausüben, nur der für sie vorgesehenen Fachgruppe

an. Die vorstehend angeführten Geschäftsfälle

sind laufende Geschäfte im Sinne des § 52

Abs. 2."

23. Im § 44 sind die Abs. 2 und 3 zu

streichen; die Absatzbezeichnung „(1)" entfällt.

24. § 47 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Die Funktionsdauer der Organe der nach

diesem Bundesgesetz gebildeten Organisationen

beträgt fünf Jahre. Sie endet aber jedenfalls erst

mit dem Zusammentritt des jeweils neugewählten

Organs."

25. Im § 47 Abs. 2 hat der erste Satz zu

lauten

„Alle Mitglieder des Kammertages und der

Vollversammlungen sind berechtigt, während der

Dauer ihrer Funktion den Titel Kammerrat zu

führen."

26. Im § 47 Abs. 6 hat der erste Satz zu entfallen;

an den bisherigen zweiten Satz ist folgender

Satz anzufügen

„In diesem Fall ist zur Erstattung eines Wahlvorschlages

nur jene Wählergruppe berechtigt, auf

deren Liste der Ausgeschiedene gewählt wurde."

27. Nach § 51 ist folgender § 51 a einzufügen

„§ 51 a. Beschlußerfordernisse

(1) Die in diesem Bundesgesetz angeführten

Organe sind beschlußfähig, wenn sämtliche Mitglieder

ordnungsgemäß geladen und mindestens

ein Drittel, bei den Präsidien zwei Drittel, der

Mitglieder anwesend sind. Die Fachgruppentagung

(der Fachverbandstag) ist jedenfalls

beschlußfähig, wenn die Einladung samt der

Tagesordnung im Mitteilungsblatt der Landeskammer

(n) oder in der Fachzeitschrift der Fachgruppe

(des Fachverbandes) verlautbart wurde,

wobei die Verlautbarung mindestens vierzehn

Tage vor dem Sitzungstermin veröffentlicht

werden muß.

(2) Soweit in diesem Bundesgesetz nichts

anderes bestimmt ist, werden die Beschlüsse mit

einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen

Stimmen gefaßt."

28. An Stelle des § 57 haben die nachstehenden

§§ 57 bis 57 h zu treten

„§ 57. Kammerumlagen

(1) Zur Bedeckung der in den genehmigten

Jahresvoranschlägen vorgesehenen, durch Anteile

an den Grundumlagen (§ 57 a) und den Einverleibungsgebühren

(§ 57 b), durch Gebühren für

Sonderleistungen (§ 57 c) und sonstige Einnahmen

nicht gedeckten Ausgaben der Landeskammern

haben die Kammermitglieder als Landeskammerumlage

einen Zuschlag zur Gewerbesteuer zu

entrichten, der von den Finanzbehörden des

Bundes gemeinsam mit dieser Steuer vorzuschreiben

und einzuheben ist. Der Zuschlag ist

in einem Hundertsatz des einheitlichen Steuermeßbetrages

festzusetzen, der ein Sechstel der

Summe des höchstzulässigen Hebesatzes der

Gewerbesteuer und des Hebesatzes der Bundesgewerbesteuer

nicht übersteigen darf. Ergibt sich

daraus eine Höchstgrenze von weniger als 50 v. H.

des einheitlichen Steuermeßbetrages, so ist jedenfalls

ein Zuschlag bis zu 50 v. H. zulässig.

(2) Zur Bedeckung der in den genehmigten

Jahresvoranschlägen vorgesehenen, durch Gebühren

für Sonderleistungen (§ 57 c) und sonstige

Einnahmen nicht gedeckten Ausgaben der Bundeskammer

haben die Kammermitglieder als Bundeskammerumlage

einen Zuschlag zur Gewerbesteuer

zu entrichten, der von den Finanzbehörden des

Bundes gemeinsam mit dieser Steuer vorzuschreiben

und einzuheben ist. Der Zuschlag ist

in einem Hundertsatz des einheitlichen Steuermeßbetrages

festzusetzen, der ein Zwanzigstel

der Summe des höchstzulässigen Hebesatzes der

Gewerbesteuer und des Hebesatzes der Bundesgewerbesteuer

nicht übersteigen darf. Ergibt sich

daraus eine Höchstgrenze von weniger als

15 v. H. des einheitlichen Steuermeßbetrages,

so ist jedenfalls ein Zuschlag bis zu 15 v. H.

zulässig.

(3) Bei den der Gewerbesteuer nicht unterliegenden

Kammermitgliedern hat die Landeskammer

die Umlagen nach Abs. 1 und Abs. 2

unter sinngemäßer Anwendung der gesetzlichen

Vorschriften über die Gewerbesteuer zu errechnen,

sie vorzuschreiben und einzuheben.

§ 57 a. Grundumlagen

(1) Die Mitglieder der Fachgruppen (Fachverbände)

haben eine Grundumlage zu entrichten,

die

a) zur Bedeckung der in den Jahresvoranschlägen

vorgesehenen, durch Einverleibungsgebühren

(§ 57 b), Gebühren

für Sonderleistungen (§ 57 c) und sonstige

Einnahmen nicht gedeckten Ausgaben der

Fachgruppen (im Falle des § 29 Abs. 3

zweiter Satz, zur Bedeckung der durch Ein-

verleibungsgebühren, Gebühren für Sonderleistungen

und sonstige Einnahmen nicht

gedeckten Kosten der Landeskammer, die

ihr durch die . Vertretung der Interessen

der betreffenden Fachverbandsmitglieder

erwachsen), ferner

b) zur Bedeckung der in den Jahresvoranschlägen

vorgesehenen, durch Anteile an

den Einverleibungsgebühren (§ 57 b), Gebühren

für Sonderleistungen (§ 57 c) und

sonstige Einnahmen nicht gedeckten Ausgaben

der Fachverbände dient.

(2) Der zur Bedeckung der Ausgaben der

Fachverbände erforderliche Anteil an den Grundumlagen

ist durch die Bundeskammer im Einvernehmen

mit den Landeskammern unter

Bedachtnahme auf die Belastungsfähigkeit der

Zahlungspflichtigen Unternehmungen bis zum

31. August eines jeden Jahres für das kommende

Jahr festzusetzen. Kann bis zu diesem Termin

das Einvernehmen nicht hergestellt werden, so

entscheidet der Verstand der Bundeskammer.

Die auf die Fachverbände entfallenden Anteile an

den Grundumlagen sind nach Maßgabe der Eingänge

vierteljährlich zu verrechnen und an die

Bundeskammer abzuführen.

(3) Die Grundumlage wird von der Fachgruppe

(im Falle des § 29 Abs. 3 zweiter Satz von der

Landeskammer im Einvernehmen mit den Fachvertretern)

beschlossen und von der Landeskammer

vorgeschrieben und eingehoben. Bei der

Beschlußfassung der Fachgruppe über die Höhe

der Grundumlage ist der von der Landeskammer

festgelegte Anteil an der Grundumlage zu berücksichtigen.

Dieser Anteil ist zur pauschalierten

Abgeltung der allgemeinen Aufwendungen der

Landeskammer für die Fachgruppe und deren

Mitglieder bestimmt. Er darf bis zu einem Drittel

der Grundumlage betragen. Der Beschluß der

Fachgruppe über die Grundumlage bedarf der

Genehmigung der Landeskammer. Die Genehmigung

ist zu erteilen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen

erfüllt sind.

(4) Die Grundumlage ist für jede Berechtigung

nach § 3 Abs. 2, die in den Wirkungsbereich einer

Fachgruppe (eines Fachverbandes) fällt, zu entrichten.

Dies gilt auch, wenn die Mitgliedschaft

zu mehreren Fachgruppen (Fachverbänden) durch

nur eine Berechtigung begründet ist. Die Beschlußfassung

über die Grundumlagepflicht beim

Gemischtwarenhandel obliegt der Landeskammer

nach Anhörung der Sektion Handel. Bei verpachteten

Berechtigungen ist die Grundumlage

sowohl vom Verpächter als auch vom Pächter

zu entrichten. Die Grundumlage ist eine unteilbare

Jahresumlage. Sie ist auch für das Kalenderjahr

zu entrichten, in dem die Berechtigung erworben

wird oder erlischt.

(5) Die Grundumlage kann

a) auf Grund einer allgemein leicht feststellbaren

Bemessungsgrundlage (zum Beispiel

Brutto-Lohn- und Gehaltssumme einschließlich

Zulagen, Umsatzsumme, durchschnittliche

Zahl der Beschäftigten oder

von Betriebsmitteln, Rohstoffeinsatz,

Sozialversicherungsbeiträge, Betriebsvermögen

u. dgl.) oder

b) in einem festen Betrag

festgesetzt werden. Bei Auswahl der Bemessungsgrundlagen

nach lit. a und lit. b ist auf die

unterschiedliche wirtschaftliche Leistungsfähigkeit

der Unternehmungen und die in den einzelnen

Berufszweigen gegebenen besonderen Verhältnisse

wie Größe der Betriebe, Lohnintensität, Ertragsverhältnisse

u. dgl. Bedacht zu nehmen. Es

können auch zwei oder mehrere Bemessungsgrundlagen

nebeneinander angewendet werden,

wenn dies dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

entspricht.

(6) Wird die Grundumlage mit einem festen

Betrag nach Abs. 5 lit. b festgesetzt, so ist sie

von natürlichen Personen, die in das Handelsregister

eingetragen sind, ferner von Personengesellschaften

des Handelsrechtes (Offenen Handelsgesellschaften,

Kommanditgesellschaften) sowie

von Gebietskörperschaften, Genossenschaften

und Vereinen in doppelter Höhe und von allen

anderen juristischen Personen in dreifacher Höhe

des festen Betrages zu entrichten. In den Fällen

des Abs. 5 lit. a kann die Grundumlage ausgehend

von der Bemessungsgrundlage in einem

Hundert- oder Tausendsatz der Bemessungsgrundlage

oder mit festen Beträgen festgesetzt

werden. Wird die Grundumlage in einem

Tausendsatz von der Brutto-Lohn- und -Gehaltssumme

einschließlich der Zulagen oder in einem

Tausendsatz von der Umsatzsumme festgesetzt,

so darf sie nicht mehr als 15 v. T. der Brutto-

Lohn- und -Gehaltssumme einschließlich der Zulagen

bzw. nicht mehr als 5 v. T. der Umsatzsumme

betragen. Bei allen anderen Bemessungsgrundlagen

darf die Grundumlage S 60.000'—

nicht übersteigen.

(7) Im Falle des § 29 Abs. 3 zweiter Satz

kommt der sonst der Fachgruppe zufließende

Anteil an der Grundumlage der Landeskammer

zu.

§ 57 b. Einverleibungsgebühren

(1) Anläßlich der Erlangung von Berechtigungen

nach § 3 Abs. 2 sind Einverleibungsgebühren

zu entrichten. Sie werden von der Fachgruppe

(im Falle des § 29 Abs. 3 zweiter Satz von der

Landeskammer nach Anhörung der Fachvertreter)

beschlossen. Der Beschluß über die Höhe der

Einverleibungsgebühr bedarf der Bestätigung

durch die Landeskammer und der im Wege

der Bundeskammer einzuholenden Genehmigung

durch den Bundesminister für Handel, Gewerbe

und Industrie. Bestätigung und Genehmigung

sind zu erteilen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen

erfüllt sind.

(2) Der Normalsatz der Einverleibungsgebühr

kann mindestens S 500'— und höchstens

S 5000'—, beim Gemischtwarenhandel höchstens

S 10.000'— betragen. Die Einverleibungsgebühr

ist von natürlichen Personen, die in das Handelsregister

eingetragen sind, ferner von Personengesellschaften

des Handelsrechtes (Offenen Handelsgesellschaften,

Kommanditgesellschaften) sowie

von Gebietskörperschaften, Genossenschaften

und Vereinen in doppelter Höhe und von allen

anderen juristischen Personen in der dreifachen

Höhe des Normalsatzes zu entrichten. Die Einverleibungsgebühr

ist auch bei der Erlangung

weiterer, die Mitgliedschaft zur selben Fachgruppe

(zum selben Fachverband) begründender

Berechtigungen einschließlich Gewerbeerweiterungen

zu entrichten. Der Erlangung einer weiteren

Berechtigung ist die Anzeige einer weiteren

Betriebsstätte gleichzuhalten.

(3) Bei abgabenbefreiten Umwandlungen oder

Verschmelzungen, insbesondere bei abgabenbegünstigten

Vorgängen nach dem Strukturverbesserungsgesetz,

BGBl. Nr. 69/1969, ist keine

Einverleibungsgebühr zu entrichten. Desgleichen

ist bei befristeten Berechtigungen aus Anlaß der

Verlängerung (Erneuerung) der Berechtigung, sei

es vor Ablauf der Frist oder innerhalb eines

Zeitraumes von sechs Monaten nachher, keine

Einverleibungsgebühr zu entrichten; dies gilt

auch dann, wenn die erneuerte gleichartige

Berechtigung auf einen anderen Standort innerhalb

des räumlichen Wirkungsbereiches der Fachgruppe

lautet. Von einem Pächter, dessen Berechtigung

infolge Verpächterwechsels erneuert werden

muß, ist keine Einverleibungsgebühr zu entrichten,

sofern die neue Berechtigung ini Umfang

nicht über die seinerzeit vorhandene Berechtigung

hinausgeht. Die Befreiung von der Leistung

der Einverleibungsgebühr tritt auch dann ein,

wenn das Unternehmen des Verpächters vom

Pächter erworben wird. Für ambulante Unternehmungen,

die der Sektion Fremdenverkehr

angehören, ist bei Nachweis der Entrichtung der

Einverleibungsgebühr im Bereich einer Landeskammer

anläßlich der Erlangung einer gleichartigen

Berechtigung im Bereich einer anderen

Landeskammer einmalig eine Einverleibungsgebühr

in der Höhe von lO% der für Unternehmungen

der gleichen Art festgesetzten Einverleibungsgebühr

zu entrichten.

(4) Die Einverleibungsgebühr wird von der

Fachgruppe (im Falle des § 29 Abs. 3 zweiter

Satz von der Landeskammer), im Bereich der

Sektion Handel von dieser vorgeschrieben und

eingehoben.

(5) Wenn die angestrebte Berechtigung versagt

oder das Ansuchen vor Erlangung der Berechtigung

zurückgezogen wird, so ist die bereits eingezahlte

Einverleibungsgebühr abzüglich eines

angemessenen Verwaltungskostenbeitrages, der

von der Bundeskammer einheitlich festgelegt

wird, rückzuerstatten.

(6) Vom Ertrag der Einverleibungsgebühr erhält

die Landeskammer ein Drittel. Der Fachverband

erhält im Wege der Bundeskammer im

Bereich der Sektionen Gewerbe, Handel, Verkehr

und Fremdenverkehr 10 v. H., im Bereich

der Sektionen Industrie und Geld-, Kredit- und

Versicherungswesen 50 v. H. Im Falle des § 29

Abs. 3 zweiter Satz kommt der sonst der Fachgruppe

zufließende Anteil an der Einverleibungsgebühr

der Landeskammer zu. Die auf die Fachverbände

entfallenden Anteile an den Einverleibungsgebühren

sind nach Maßgabe der Eingänge

vierteljährlich zu verrechnen und an die

Bundeskammer abzuführen.

§ 57c. Gebühren für Sonderleistungen

(1) Von den Landeskammern, den Fachgruppen,

der Bundeskammer und den Fachverbänden

können Gebühren für Sonderleistungen,

die von diesen Körperschaften oder vom

Kammeramt bzw. vom Generalsekretariat im

übertragenen Wirkungsbereich (§ 16 und § 27)

oder von einem paritätischen Ausschuß (§ 64)

erbracht werden, festgesetzt und eingehoben

werden. Sonderleistungen sind Leistungen, die

über die allgemeine Interessenvertretung hinausgehen

und einzelnen Personen oder Berufsgruppen

unmittelbar oder mittelbar zugute

kommen. Die gebührenpflichtigen Sonderleistungen

sind von der Bundeskammer nach den

Grundsätzen der Kostendeckung in einer Taxenordnung

festzulegen. Für sämtliche nach diesem

Bundesgesetz gebildeten Organisationen stellen

die in dieser Taxenordnung festgelegten Gebühren

Höchstsätze dar, innerhalb deren die .

Gebühren unter Bedachtnahme auf die im Bereich

der betreffenden Organisationen gegebenen

Kosten der Sonderleistungen in angemessener

Höhe festzusetzen sind.

(2) Als Gebühren für Sonderleistungen nach

Abs. 1 kommen insbesondere in Betracht

a) Prüfungsgebühren;

b) Gebühren für Beurkundungen im zwischenstaatlichen

Waren- und Dienstleistungsverkehr,

insbesondere Ursprungsnachweise;

c) Gebühren für Ausfertigungen in Marken-

und Musterregistersachen;

d) Gebühren für Auszüge aus den Katastern

der Kammern;

e) Gebühren für die zusätzlichen Arbeiten im

Zusammenhang mit dem Abkommen zwischen

der Republik Österreich und der

Republik Italien über die Regelung des

erleichterten Warenaustausches zwischen

den Bundesländern Tirol und Vorarlberg

und der Region Trentino - Alto Adige,

BGBl. Nr. 125/1957;

f) Gebühren für Sonderleistungen des Fachverbandes

für das Lastfuhrwerksgewerbe

auf Grund des Güterbeförderungsgesetzes,

BGBl. Nr. 63/1952, in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl. Nr. 54/1963.

§ 57 d. Gebarung

Die Gebarung der nach diesem Bundesgesetz

gebildeten Organisationen hat nach den Grundsätzen

der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und

Zweckmäßigkeit zu erfolgen. Die in den §§ 57

bis 57 c vorgesehenen Kammerumlagen, Grundumlagen,

Einverleibungsgebühren und Gebühren

für Sonderleistungen sind innerhalb der in diesen

Bestimmungen festgelegten Höchstgrenzen nur

in solcher Höhe festzusetzen, daß ihr Aufkommen

zusammen mit allfälligen sonstigen Einnahmen

den in den genehmigten Jahresvoranschlägen

festgelegten Aufwand deckt und unter

Bedachtnahme auf die unterschiedliche wirtschaftliche

Leistungsfähigkeit der Unternehmungen der

Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt wird.

Zum Ausgleich von unvorhergesehenen Schwankungen

in den Einnahmen und Ausgaben sowie

zur Bedeckung bestimmter Vorhaben sollen angemessene

Rücklagen gebildet werden.

§ 57 e. Vorschreibung und Einhebung

der Kammerumlagen

(1) Die Höhe der Kammerumlagen nach § 5,7

Abs. 1 und Abs. 2 ist unverzüglich nach ihrer

Festsetzung den in Betracht kommenden Finanzlandesdirektionen

bekanntzugeben. Die Höhe der

Vergütung für die Einhebung dieser Umlagen

ist von der Landeskammer mit der zuständigen

Finanzlandesdirektion zu vereinbaren; sie darf

4 v. H. der eingehobenen Beträge nicht übersteigen.

Die eingegangenen Kammerumlagen sind

der zuschlagsberechtigten Kammer zu überweisen.

(2) Hinsichtlich der Fälligkeit der Kammerumlagen

nach § 57 Abs. 1 und Abs. 2, ihrer

zwangsweisen Einbringung, der Verjährung und

der Rechtsmittel sind bei Vorschreibung und Einhebung

durch die Finanzbehörden des Bundes

die für die Gewerbesteuer geltenden gesetzlichen

Vorschriften maßgebend, jedoch hat über Rechtsmittel,

mit denen die Kammerumlagepflicht dem

Grunde nach bestritten wird, die Landeskammer

zu entscheiden. Solche Rechtsmittel gelten als

Berufungen nach § 57 g Abs. 2; § 57 g Abs. 2

und Abs. 3 sind entsprechend anzuwenden.

(3) Bei Vorschreibung und Einhebung der

Kammerumlagen nach § 57 Abs. 1 und Abs. 2

durch die Landeskammer (§ 57 Abs. 3) gelten

die Bestimmungen des § 57 f über Grundumlagen

und des § 57 g sinngemäß; letztere mit der

Maßgabe, daß zur Erlassung von Bescheiden

nach § 57 g Abs. 1 die Landeskammer zuständig

ist. Wenn die Errechnung der Kammerumlagen

dadurch wesentlich vereinfacht wird, können die

Kammerumlagen auch pauschaliert werden. Die

näheren Richtlinien hiefür sind von der Landeskammer

nach Anhörung der Fachgruppe (im

Falle des § 29 Abs. 3 zweiter Satz der Fachvertreter)

festzulegen. Von den tatsächlich eingegangenen

Beträgen ist der auf die Bundeskammer

entfallende Teil vierteljährlich zu verrechnen

und an die Bundeskammer abzuführen.

§ 57 f. Vorschreibung und Einhebung

der Grundumlage und

Einverleibungsgebühr und der

Gebühren für Sonderleistungen

(1) Die Grundumlage und die Einverleibungsgebühr

werden binnen einem Monat ab Vorschreibung

fällig. Gebühren für Sonderleistungen

werden mit der Erbringung der Sonderleistung,

bei Vorschreibung binnen zwei Wochen ab dieser

fällig.

(2) Das Recht, eine fällige Umlage der in

Abs. 1 bezeichneten Art (Grundumlage, Einverleibungsgebühr,

Gebühr für eine Sonderleistung)

einzuheben und zwangsweise einzubringen, verjährt

binnen fünf Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres,

in welchem die Umlage fällig geworden

ist.

(3) Den zur Vorschreibung der in Abs. 1

angeführten Umlagen zuständigen Körperschaften

ist zur Einbringung nicht rechtzeitig entrichteter

Umlagen die Einbringung im Verwaltungsweg

gewährt (§ 1 Abs. 1 Z. 3 und § 3 Abs. 3 des

Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1950). Zur

Eintreibung nicht rechtzeitig entrichteter Umlagen

ist ein Rückstandsausweis auszufertigen,

der den Namen und die Anschrift des Umlagenschuldners,

den rückständigen Betrag, die Art des

Rückstandes sowie den Vermerk zu enthalten

hat, daß der Rückstandsausweis einem die Vollstreckbarkeit

hemmenden Rechtszug nicht unterliegt.

Der Rückstandsausweis ist ein Exekutionstitel

im Sinne des § 1 der Exekutionsordnung.

(4) Die in Abs. 1 angeführten Umlagen können

ganz oder teilweise nachgesehen werden, wenn

ihre Einhebung nach Lage des Falles unbillig

wäre.

(5) Die zur Entrichtung der in Abs. 1 angeführten

Umlagen verpflichteten Personen haben

auf Verlangen alle für die Errechnung der Umlage

erforderlichen Angaben zu machen. Wenn

dieser Verpflichtung nicht zeitgerecht und voll-

ständig entsprochen wird, muß die Vorschreibung

auf Grund einer Schätzung erfolgen. Diese

ist unter Berücksichtigung aller bedeutsamen Umstände

vorzunehmen.

§ 57 g. Feststellung der

Umlagenpflicht

(1) Die zur Vorschreibung einer Grundumlage

oder Einverleibungsgebühr zuständige Körperschaft

(bei Vorschreibung der Einverleibungsgebühr

im Bereich der Sektion Handel diese

Sektion) hat über Art und Ausmaß der Umlagepflicht

einen Bescheid zu erlassen, wenn dies von

der Zahlungspflichtigen Person spätestens einen

Monat nach Vorschreibung verlangt wird.

(2) Gegen den Bescheid nach Abs. 1 kann,

sofern er betreffend die Vorschreibung einer

Einverleibungsgebühr von der Fachgruppe erlassen

wird, binnen zwei Wochen ab Zustellung

Berufung an die Landeskammer erhoben werden.

Gegen den Bescheid der Landeskammer (Sektion

Handel) nach Abs. 1 sowie gegen den Bescheid,

mit dem die Landeskammer über eine Berufung

entschieden hat, steht binnen zwei Wochen die

Berufung an die Bundeskammer offen, gegen

deren Entscheidung kein weiteres ordentliches

Rechtsmittel zulässig ist. Die Berufung ist jeweils

bei der Stelle einzubringen, die den Bescheid

erlassen hat.

(3) Auf das Verfahren nach Abs. 1 und Abs. 2

sind die Vorschriften des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes

1950 sinngemäß anzuwenden.

§ 57 h. Rahmenbestimmungen und

Rahmenordnung

(1) Die Bundeskammer kann in Ausführung

der Bestimmungen der §§ 57 bis 57 f Rahmenbestimmungen

erlassen, um eine möglichst niedrige

und unter Bedachtnahme auf die unterschiedliche

wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der

Unternehmungen verhältnismäßige Belastung der

Zahlungspflichtigen Unternehmungen sowie eine

zweckentsprechende Verwendung der Umlageneingänge

einschließlich einer angemessenen Aufteilung

auf die in Betracht kommenden Körperschaften

zu gewährleisten. Die Rahmenbestimmungen

können insbesondere auch regeln, unter

welchen Voraussetzungen Organisationen auf

ihnen zustehende Umlageneingänge zugunsten

anderer nach diesem Bundesgesetz gebildeter

Organisationen verzichten können.

(2) Jede Landeskammer kann für ihren Bereich

in sinngemäßer Anwendung des Abs. 1 eine

Rahmenordnung erlassen, wobei sie an die Rahmenbestimmungen

der Bundeskammer gebunden

ist.

(3) Die Beschlüsse über die Festsetzung der

Kammerumlagen, Grundumlagen, Einverleibungsgebühren

und Gebühren für Sonderleistungen,

desgleichen die Rahmenordnung sind für

den Bereich der einzelnen Landeskammern im

Mitteilungsblatt der betreffenden Landeskammer

zu verlautbaren. Die Rahmenbestimmungen der

Bundeskammer und die Beschlüsse der Bundeskammer

sowie der Fachverbände, mit denen

Kammerumlagen und Gebühren für Sonderleistungen

festgesetzt werden, sind in den Amtlichen

Nachrichten des Bundesministeriums für

Handel, Gewerbe und Industrie und des Bundesministeriums

für Bauten und Technik zu verlautbaren.

In den Beschlüssen ist der Zeitpunkt

ihres Inkrafttretens anzuführen."

29. Nach § 73 ist ein Abschnitt V mit der

Überschrift „Wahlverfahren" einzufügen. Der

bisherige § 74 erhält unter Abschnitt VI die

Bezeichnung § 108 mit der Überschrift „Schlußbestimmungen".

„ABSCHNITT V

Wahlverfahren

Teil A

Allgemeine Bestimmungen

§ 74. Anordnung der Wahlen

(1) Die Wahlen der Organe der nach diesem

Bundesgesetz gebildeten Organisationen sind

innerhalb der letzten sechs Monate vor Ablauf

ihrer Funktionsperiode abzuhalten.

(2) Das aus einem, zwei oder mehreren Fachvertretern

(§ 29 Abs. 3) gebildete Organ ist

einem Fachgruppenausschuß gleichzuhalten. Die

Mitglieder des Fachverbandes, für die in einem

Bundesland keine Fachgruppe errichtet ist, bilden

in ihrer Gesamtheit die Fachvertretung. Der

Fachvertretung kommt keine Rechtspersönlichkeit

zu.

(3) Im Bereich jeder Landeskammer sind die

Wahlen in die Fachgruppen und Fachvertretungen

gleichzeitig abzuhalten. Kann in einer Fachgruppe

(Fachvertretung) in Ermangelung eines gültigen

Wahlvorschlages die Wahl zum vorgesehenen

Termin nicht abgehalten werden, so werden dadurch

die anderen Wahlgänge in den Fachgruppen

(Fachvertretungen) und auch die weiteren Wahlgänge

nicht gehemmt.

§ 75. Hauptwahlkommission

(1) Zur Durchführung und Leitung der Wahlen

wird bei jeder Kammer der gewerblichen Wirtschaft

(Bundeskammer, Landeskammer) eine

Hauptwahlkommission gebildet. Die Hauptwahlkommission

besteht aus einem Vorsitzenden,

seinem Stellvertreter, sechs Mitgliedern und sechs

Ersatzmitgliedern; der Vorsitzende und sein Stellvertreter

werden vom Bundesminister für Handel,

Gewerbe und Industrie ernannt. Sie müssen

rechtskundige Verwaltungsbeamte sein. Die sechs

Mitglieder und die sechs Ersatzmitglieder werden

auf Vorschlag des Vorstandes der jeweils in

Betracht kommenden Kammer vom Bundesminister

für Handel, Gewerbe und Industrie aus

dem Kreise der wählbaren Personen bestellt. Die

im Vorstand der Kammer vertretenen Wählergruppen

müssen im Verhältnis ihrer Stärke auch

in der Hauptwahlkommission vertreten sein.

(2) Der Hauptwahlkommission obliegt insbesondere

1. die Bestellung der Wahlkommissionen,

Zweigwahlkommissionen und der Hilfsorgane,

2. die Bestimmung der Wahlorte, Wahlsprengel

und der Wahltage,

3. die Ausschreibung der Wahlen,

4. die Bestimmung, an welcher Stelle sowie

innerhalb welcher Zeit (Tag und Stunde) die

Wählerlisten zur Einsichtnahme aufliegen,

5. die Entscheidung über die Wählbarkeit der

Wahlwerber und über die Gültigkeit der Wahlvorschläge

sowie die Verlautbarung der Wahlvorschläge,

6. die Zuweisung der Mandate an die Wählergruppen

und die Verlautbarung des Wahlergebnisses,

7. die Entscheidung über Einsprüche gegen die

Ermittlung des Wahlergebnisses,

8. die Entscheidung über die Besetzung erledigter

Mandate.

§ 76. Wahlkommissionen, Zweigwahlkommissionen

(1) Die Hauptwahlkommission kann Wahlkommissionen

für jede Fachgruppe oder, wenn

dies der Vereinfachung des Verfahrens dient,

gemeinsam für mehrere oder für alle Fachgruppen

(Fachvertretungen) einer Sektion errichten. Die

Wahlkommissionen bestehen aus je sechs von der

Hauptwahlkommission aus dem Kreis der wählbaren

Personen zu bestellenden Mitgliedern. Die

im Vorstand der Kammer vertretenen Wählergruppen

müssen im Verhältnis ihrer Stärke auch

in den Wahlkommissionen vertreten sein. Für

jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen.

Die Mitglieder wählen aus ihrer Mitte mit einfacher

Stimmenmehrheit den Vorsitzenden.

(2) Der Wahlkommission obliegt

1. die Erstellung der Wählerlisten,

2. die Auflegung der Wählerlisten,

3. die Entscheidung über Einsprüche gegen die

Aufnahme oder Nichtaufnahme in die Wählerlisten,

4. die Entgegennahme der Stimmzettel bei

schriftlicher Durchführung der Wahl,

5. die Feststellung der Stimmenzahl.

(3) Bei den Wahlen in die Fachgruppen und

Fachvertretungen errichtet die Hauptwahlkommission

zur Entgegennahme der Stimmzettel

Zweigwahlkommissionen. Bei der Errichtung der

Zweigwahlkommissionen ist davon auszugehen,

daß den Wahlberechtigten unter Berücksichtigung

der örtlichen Verhältnisse sowie des Grundsatzes

einer sparsamen Verwaltung die Stimmabgabe

möglichst erleichtert werden soll. Die Zweigwahlkommissionen

bestehen aus drei von der

Hauptwahlkommission aus dem Kreis der wählbaren

Personen zu bestellenden Mitgliedern. Bei

der Bestellung der Zweigwahlkommissionen muß

auf die Vertretung der Minderheit Bedacht genommen

werden, es sei denn, daß hiefür trotz

Aufforderung durch die Hauptwahlkommission

bis zum Bestellungszeitpunkt keine Vorschläge

eingelangt sind. Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied

zu bestellen. Die Mitglieder wählen aus

ihrer Mitte mit Stimmenmehrheit den Vorsitzenden.

§ 77. Bestimmungen über Hauptwahl-,

Wahl- und Zweigwahlkommissionen

(1) Die Hauptwahlkommission wird von ihrem

Vorsitzenden einberufen. Die Wahlkommissionen

und Zweigwahlkommissionen werden erstmals

vom Vorsitzenden der Hauptwahlkommission

oder einem von ihm bestimmten Mitglied (Ersatzmitglied)

der Hauptwahlkommission einberufen.

Zur ersten Sitzung der Wahlkommission und der

Zweigwahlkommission sind auch die Ersatzmitglieder

einzuberufen. Die weiteren Sitzungen der

Wahlkommissionen und Zweigwahlkommissionen

werden von ihren Vorsitzenden einberufen.

(2) Die Hauptwahlkommission ist beschlußfähig,

wenn der Vorsitzende (bei dessen Verhinderung

sein Stellvertreter) und drei Mitglieder,

die Wahlkommissionen und die Zweigwahlkommissionen

sind beschlußfähig, wenn der Vorsitzende

(bei dessen Verhinderung der von ihm

bestellte Stellvertreter) und zwei Mitglieder anwesend

sind. Die Ersatzmitglieder treten im Verhinderungsfall

der Mitglieder an deren Stelle.

(3) Sämtliche Kommissionen fassen ihre Beschlüsse

mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei

Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des

Vorsitzenden. An Stelle eines verhinderten Mitgliedes

ist zunächst der für dieses Mitglied

bestimmte Ersatzmann und, wenn auch dieser

ausfällt, einer der übrigen Ersatzmänner stimmberechtigt.

Dies gilt auch für die Wahl des Vorsitzenden.

Die Sitzungen der Kommissionen sind

nicht öffentlich.

(4) Das Amt in den Hauptwahlkommissionen,

in den Wahlkommissionen und in den Zweigwahlkommissionen

ist ein Ehrenamt und mit

keinerlei Bezügen verbunden. Die den Mitgliedern

(Ersatzmitgliedern) bei der Ausübung ihrer amtlichen

Tätigkeit erwachsenden Barauslagen sind

zu vergüten.

(5) Vor Antritt des Amtes legen der Vorsitzende

der Hauptwahlkommission und sein

Stellvertreter in die Hand des Bundesministers

für Handel, Gewerbe und Industrie das Gelöbnis

strenger Unparteilichkeit und gewissenhafter Erfüllung

der mit dem Amt verbundenen Pflichten

ab. Der Bundesminister für Handel, Gewerbe

und Industrie kann den Landeshauptmann zur

Entgegennahme des Gelöbnisses ermächtigen, sofern

dies im Interesse der Zweckmäßigkeit und

der Zeitersparnis gelegen ist. Das gleiche Gelöbnis

legen die übrigen Mitglieder und Ersatzmitglieder

der Hauptwahlkommission sowie die

Mitglieder und Ersatzmitglieder der Wahlkommissionen

und der Zweigwahlkommissionen

durch Zusendung der unterfertigten

Gelöbnisformel an den Vorsitzenden der Hauptwahlkommission

ab.

(6) Als Geschäftsstelle der Hauptwahlkommission

und der Wahlkommissionen fungiert das

Kammeramt (Generalsekretariat).

(7) Die vor jeder Wahl gebildeten Hauptwahl-,

Wahl- und Zweigwahlkommissionen bleiben bis

zur Konstituierung der neuen Kommissionen

anläßlich der nächsten Wahl im Amt. Den neuen

Kommissionen stehen sämtliche Obliegenheiten

gemäß den Bestimmungen des Teiles A auch

bezüglich der auslaufenden Funktionsperiode zu.

(8) Auf die Mitglieder und die Ersatzmitglieder

der Hauptwahl-, Wahl- und Zweigwahlkommissionen

ist § 47 Abs. 4 sinngemäß anzuwenden.

Teil B

Wahlen in die Fachgruppenausschüsse

§ 78. Ausschreibung der Wahlen

(1) Die Hauptwahlkommission hat die Wahlkundmachung

zu erlassen. Zwischen der Veröffentlichung

der Wahlkundmachung und dem

ersten Wahltag muß ein Zeitraum von mindestens

zehn Wochen liegen.

(2) In der Wahlkundmachung müssen alle für

die Wählergruppen und Wahlberechtigten zur

Beteiligung an der Wahl erforderlichen Angaben

enthalten sein. Sie muß insbesondere enthalten

a) die Aufforderung, daß Wahlvorschläge

schriftlich bei der Hauptwahlkommission

spätestens vier Wochen vor dem ersten

Wahltag eingereicht werden müssen, widrigenfalls

sie nicht berücksichtigt werden,

b) die Bestimmung, daß die Wahlvorschläge

mindestens für ein Viertel aller zur Besetzung

gelangenden Mandate (Mitglieder und

Ersatzmitglieder) Bewerber enthalten

müssen; Bruchteile sind aufzurunden,

c) die Bestimmung, daß die Wahlvorschläge

von mindestens 5 v. H. der Wahlberechtigten,

wenn aber die Zahl der Wahlberechtigten

1000 übersteigt, von 50 Wahlberechtigten,

in jedem Fall jedoch höchstens vom

sovielten Teil der Wahlberechtigten, als

Mandate für Mitglieder zur Vergebung gelangen,

unterzeichnet sein müssen; neben

der Unterschrift ist der Name in Klarschrift

auszuweisen.

(3) Die Hauptwahlkommission bestimmt, ob

die Wahl an einem oder zwei Tagen stattfindet.

(4) Die Wahlkundmachung ist in geeigneter

Weise zu veröffentlichen. Nähere Bestimmungen

trifft die Wahlordnung.

§ 79. Wahlkatalog

(1) Die Anzahl der zu wählenden Mitglieder

der Fachgruppenausschüsse bzw. die Anzahl der

Fachvertreter (§ 29 Abs. 3) ist in dem im Anhang

zur Wahlordnung zu erlassenden Wahlkatalog

festzusetzen. Sie beträgt bei Fachgruppen mindestens

9, höchstens aber 48, bei Fachvertretungen

mindestens 1, höchstens 6 Mandate und

ist unter Berücksichtigung der Zahl der Wahlberechtigten

sowie der wirtschaftlichen Bedeutung

des betreffenden Berufszweiges zu bestimmen.

Es ist die gleiche Anzahl von Ersatzmitgliedern

zu wählen.

(2) Vor Wahlen ist der Wahlkatalog unter

Bedachtnahme auf die in Abs. 1 festgelegten

Bestimmungen mit dem Stichtag 1. Oktober des

den Wahlen vorangehenden Kalenderjahres richtigzustellen.

§ 80. Aktives Wahlrecht

(1) Aktiv wahlberechtigt (§ 45 Abs. 1 und 2)

sind die Mitglieder der Fachgruppe (Fachvertretung).

Voraussetzung für die Zulassung zur Wahlhandlung

ist die Eintragung in die Wählerliste

der zuständigen Fachgruppe (Fachvertretung).

(2) Innerhalb einer Fachgruppe (Fachvertretung)

hat jeder Wahlberechtigte nur eine Stimme.

(3) Juristische Personen und Personengesellschaften

des Handelsrechtes haben zur Ausübung

des Wahlrechtes eine physische Person zu bevollmächtigen;

eine Erklärung über die erteilte Vollmacht

hat die physische Person vorzulegen.

(4) Die Gesellschafter einer Personengesellschaft

des Handelsrechtes, deren Berechtigung für ein

handwerksmäßiges Gewerbe von der Gesellschaft

ausgeübt wird, sind nicht wahlberechtigt; das

Wahlrecht steht in diesem Falle nur der Gesellschaft

zu.

(5) Bei den unter öffentlicher Verwaltung stehenden

Unternehmungen ist der öffentliche Verwalter

gemäß § 6 Abs. 1 Verwaltergesetz 1952,

BGBl. Nr. 100/1953, zur Ausübung des aktiven

Wahlrechtes berechtigt.

§ 81. Passives Wahlrecht

(1) Wählbar sind die in die Fachgruppe (Fachvertretung)

gemäß § 45 Abs. 3 passiv wahlberechtigten

Personen.

(2) Bei juristischen Personen und Personengesellschaften

des Handelsrechtes ist das passive

Wahlrecht nicht an die Person gebunden, durch

die das aktive Wahlrecht ausgeübt wird. Wählbar

ist auch jeder andere Gesellschafter, jedes andere

Vorstands- oder Aufsichtsratsmitglied bzw. jeder

andere Geschäftsführer oder Prokurist der juristischen

Person oder Personengesellschaft, sofern

diese juristische Person oder Personengesellschaft

für den Betreffenden eine firmenmäßig

gezeichnete Einverständniserklärung ausstellt.

(3) Die Mindestausübungsdauer von einem

Jahr (§ 45 Abs. 3) muß bei Vertretern juristischer

Personen und Personengesellschaften des Handelsrechtes

durch die juristische Person bzw. durch

die Personengesellschaft gegeben sein. In die

Mindestzeit von einem Jahr ist in Fällen von

Umwandlungen und Teilungen die Zeit der Ausübung

der Berechtigung durch den Vorbesitzer

einzurechnen.

§ 82. Wählerlisten

In der Wahlordnung sind nähere Bestimmungen

über die Anlage der Wählerlisten und ihre

Veröffentlichung (Auflegung) zu treffen.

§ 83. Einspruchsverfahren

Einsprüche wegen Aufnahme vermeintlich

Nichtwahlberechtigter oder wegen Nichtaufnahme

vermeintlich Wahlberechtigter können

von jedem in der betreffenden Fachgruppe (Fachvertretung)

Wahlberechtigten binnen zehn Tagen

nach Veröffentlichung (Auflegung) der Wählerlisten

schriftlich an die Wahlkommission gerichtet

werden, die binnen zehn Tagen nach Ablauf der

Einspruchsfrist über die Einsprüche zu entscheiden

hat. Die Wahlkommission hat Personen,

gegen deren Aufnahme in die Wählerliste Einspruch

erhoben wurde, hievon mittels eingeschriebenen

Briefes zu verständigen. Einwendungen

der Betroffenen können nur berücksichtigt

werden, wenn sie innerhalb von drei Tagen nach

Zustellung der Verständigung bei der Wahlkommission

schriftlich vorgebracht werden.

Gegen die Entscheidung der Wahlkommission ist

ein weiteres ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig.

§ 84. Wahlvorschläge

(1) Wählergruppen, die sich an der Wahlwerbung

beteiligen wollen, haben ihre Wahlvorschläge

spätestens vier Wochen vor dem ersten

Wahltag der Hauptwahlkommission schriftlich

vorzulegen, die den Empfang des Wahlvorschlages

unter Angabe des Tages und der Zeit seines

Einlangens zu bestätigen hat.

(2) Jeder Wahlvorschlag hat eine eindeutig

unterscheidbare Bezeichnung zu führen. Fehlt

eine solche Bezeichnung, so ist der Wahlvorschlag

nach dem Listenführer, das ist der an

erster Stelle vorgeschlagene Bewerber, zu benennen.

Der Listenführer gilt als Zustellungsbevollmächtigter

der Wählergruppe, die den Wahlvorschlag

erstellt hat, sofern nicht ein Zustellungsbevollmächtigter

im Wahlvorschlag angegeben ist.

(3) Die Zustimmung jedes Bewerbers zu seiner

Aufnahme in die Bewerberliste muß durch seine

Unterschrift nachgewiesen werden.

(4) Jeder Wahlwerber kann nur im Wahlvorschlag

einer Wählergruppe aufscheinen. Wenn

er auch im Wahlvorschlag einer anderen Wählergruppe

enthalten ist, ist er von der Geschäftsstelle

der Hauptwahlkommission aufzufordern,

binnen drei Tagen nach Zustellung der Aufforderung

zu erklären, für welchen der Wahlvorschläge

er sich entscheidet. Von allen anderen

Wahlvorschlägen wird er gestrichen. Wenn er

sich nicht erklärt, wird er von allen Wahlvorschlägen

gestrichen.

(5) Sofern Vertrauensmänner bestellt werden,

die als Wahlzeugen der Wahlhandlung beiwohnen

können, sind sie im Wahlvorschlag zu benennen.

Die Benennung der Vertrauensmänner kann von

der Wählergruppe auch in einer besonderen Liste

für mehrere oder alle Fachgruppen geordnet

nach dem Bereich der Wahlkommissionen und

Zweigwahlkommissionen erfolgen.

§ 85. Prüfung, Abänderung und

Verlautbarung der Wahlvorschläge

(1) Die Hauptwahlkommission hat die innerhalb

der Einreichungsfrist überreichten Wahlvorschläge

zu prüfen und vorhandene Mängel

innerhalb von fünf Tagen dem Zustellungsbevollmächtigten

der Wählergruppe mitzuteilen. Zur

Behebung der Mängel ist eine Frist von einer

Woche zu setzen. Änderungen im Wahlvorschlag

oder dessen Zurückziehung sind spätestens bis

zum Ablauf des 22. Tages vor Beginn der Wahlhandlung

der Hauptwahlkommission schriftlich

anzuzeigen. Änderungen im Wahlvorschlag durch

Neuaufnahme von Wahlwerbern sowie die

Zurückziehung des Wahlvorschlages müssen von

mindestens der Hälfte jener Wahlberechtigten,

die den seinerzeitigen Wahlvorschlag unterzeichnet

haben, gefertigt sein.

(2) Wahlvorschläge, die verspätet überreicht

wurden, sowie Wahlvorschläge, die nicht die erforderliche

Mindestzahl von Unterschriften

tragen und nicht die erforderliche Anzahl von

wählbaren Wahlwerbern aufweisen, sind nicht

zuzulassen.

(3) Wird nur ein gültiger Wahlvorschlag eingebracht,

hat die Hauptwahlkommission von der

Fortsetzung des Wahlverfahrens abzusehen, diese

Tatsache zu verlautbaren und die Wahlwerber

des Wahlvorschlages mit dem Wahltag als gewählt

zu erklären.

(4) Die eingereichten gültigen Wahlvorschläge

sind von der Hauptwahlkommission zu veröffentlichen.

Nähere Bestimmungen trifft die

Wahlordnung.

§ 86. Stimmzettel

(1) Die Wahlberechtigten können ihre Stimme

gültig nur für einen der zugelassenen Wahlvorschläge

abgeben. Ein Stimmzettel ist gültig, wenn

aus ihm eindeutig zu erkennen ist, welchen Wahlvorschlag

der Wähler wählen wollte.

(2) Ein Stimmzettel ist ungültig, wenn er auf

verschiedene Wahlvorschläge lautet, wenn er eine

Unterschrift oder einen sonstigen, auf den Wähler

hindeutenden Vermerk trägt oder wenn er andere

als die in einem zugelassenen Wahlvorschlag angegebenen

Wahlwerber enthält. Mehrere von einem

Wähler ausgefüllte Stimmzettel, die auf verschiedene

Wahlvorschläge innerhalb derselben Fachgruppe

(Fachvertretung) lauten, sind sämtlich

ungültig. Lauten mehrere Stimmzettel eines Wählers

auf denselben Wahlvorschlag, so sind sie als

ein einziger Stimmzettel zu zählen.

(3) Leere Stimmzettel oder leere Wahlkuverts

sind als ungültige Stimmen zu zählen.

§ 87. Abstimmungsverfahren

(1) Das Wahlrecht ist grundsätzlich persönlich

auszuüben, jedoch können sich Blinde und Bresthafte

von einer Geleitperson führen und diese

für sich abstimmen lassen.

(2) Nähere Bestimmungen hinsichtlich des Abstimmungsverfahrens,

insbesondere über Stimmabgabe

und -zählung, trifft die Wahlordnung.

§ 88. Ermittlungsverfahren

(1) Die Hauptwahlkommission ermittelt die

auf die einzelnen Wahlvorschläge entfallenden

Mandate.

(2) Die Mandate werden auf Grund der Wahlzahl

verteilt. Die Wahlzahl wird gefunden, indem

die Summen der für die einzelnen Wahlvorschläge

abgegebenen gültigen Stimmen, nach ihrer

Größe geordnet, nebeneinander geschrieben

werden; unter jede dieser Summen wird die

Hälfte, darunter das Drittel, das Viertel und je

nach Bedarf noch weiter folgende Teilzahlen

geschrieben. Es sind auch Bruchteile von Zahlen

zu berücksichtigen. Als Wahlzahl gilt, nach der

Größe fallend, die sovielte der angeschriebenen

Zahlen, als Mitglieder in das betreffende Organ

zu wählen sind.

(3) Jede Wählergruppe erhält so viele Mandate,

als die Wahlzahl in ihrer Stimmensumme enthalten

ist. Wenn nach dieser Berechnung zwei

Wählergruppen auf ein Mandat den gleichen

Anspruch haben, so entscheidet die Zahl der

Reststimmen; bei gleicher Reststimmenanzahl

entscheidet das Los.

§ 89. Nichtberufene Bewerber und

Ersatzmänner; Ergänzungsvorschlag

(1) Nichtberufene Bewerber aus einem Wahlvorschlag

sind für den Fall, daß ein Mandat im

Wahlvorschlag erledigt wird, Ersatzmänner. Sie

rücken gemäß dem Wahlvorschlag unter Bedachtnahme

auf die Wahrung der fachlichen und örtlichen

Vertretung nach. Nichtberufene Bewerber

für ein Mandat als Mitglied des Organs sind

Nachfolger für etwa ausfallende Mitglieder; nichtberufene

Bewerber für ein Mandat als Ersatzmitglied

des Organs sind Nachfolger für etwa

ausfallende Ersatzmitglieder. Ersatzmitglieder

kommen als Nachfolger für etwa ausfallende

Mitglieder erst in Betracht, wenn keine Nachfolger

aus der Reihe der nichtberufenen Bewerber

für ein Mandat als Mitglied vorhanden sind.

(2) Die Hauptwahlkommission entscheidet nach

Anhören des Zustellungsbevollmächtigten der

Wählergruppe, welcher Bewerber nachrückt.

(3) Lehnen ein nichtberufener Bewerber oder

ein Ersatzmitglied die Berufung für ein bestimmtes

frei gewordenes Mandat ab, so bleiben sie

dennoch in der Reihe auf der Liste der nichtberufenen

Bewerber bzw. Ersatzmitglieder.

(4) Ist auf einem Wahlvorschlag die Liste der

nichtberufenen Bewerber und der Ersatzmitglieder

erschöpft oder ein Nachrücken unter Bedachtnahme

auf die Wahrung der fachlichen und örtlichen

Vertretung nicht mehr gewährleistet, so

hat die Geschäftsstelle der Hauptwahlkommission

den Zustellungsbevollmächtigten der Wählergruppe

schriftlich aufzufordern, binnen zwei

Wochen nach Zustellung der Aufforderung für

die zu besetzenden Mandate einen Ergänzungsvorschlag

einzubringen.

§ 90. Verlautbarung des Wahlergebnisses

Die Hauptwahlkommission hat von jeder

Wählergruppe so viele Bewerber, wie ihr Mandate

zukommen, und die gleiche Anzahl Ersatzmitglieder

als gewählt zu erklären und die

Namen der gewählten Mitglieder und Ersatzmitglieder

zu veröffentlichen. Die näheren Bestimmungen

trifft die Wahlordnung.

§ 91. Einspruch gegen die

Ermittlung

(1) Der Zustellungsbevollmächtigte einer

Wählergruppe kann binnen einer Woche nach

Verlautbarung des Wahlergebnisses gegen dessen

Ermittlung schriftlich Einspruch bei der Hauptwahlkommission

erheben. Der Einspruch muß

für jede Fachgruppe (Fachvertretung) gesondert

eingebracht werden; er hat eine Begründung zu

enthalten.

(2) Die Hauptwahlkommission überprüft auf

Grund der Aktenlage das Wahlergebnis und stellt

allfällige Unrichtigkeiten sofort richtig. Gegebenenfalls

erklärt sie die Verlautbarung für

nichtig und veröffentlicht das richtige Ergebnis.

(3) Wurden wesentliche Bestimmungen über

das Wahlverfahren verletzt, bei deren Beobachtung

das Wahlergebnis voraussichtlich ein anderes

gewesen wäre, hat die Hauptwahlkommission die

Wahl für ungültig zu erklären und eine neue

Wahl auszuschreiben.

(4) Gegen die Abweisung des Einspruches steht

binnen einer Woche nach Zustellung der Entscheidung

der Hauptwahlkommission die Beschwerde

an das Bundesministerium für Handel,

Gewerbe und Industrie offen, die bei der Hauptwahlkommission

einzubringen ist. Ebenso steht

die Beschwerde gegen eine stattgebende Entscheidung

der Hauptwahlkommission jenen Wählergruppen

zu, die keinen Einspruch erhoben haben.

(5) Wenn der Bundesminister für Handel,

Gewerbe und Industrie die Wahlordnung für

ungültig erklärt, hat er gleichzeitig anzuordnen,

welche Teile der Wahlhandlung bei der unverzüglich

auszuschreibenden Neuwahl vorzunehmen

sind.

Teil C

§ 92. Wahl der Vorsteher der

Fachgruppen und ihrer beiden

Stellvertreter sowie der Vorsitzenden

der Fachvertreter

(1) Nach der Verlautbarung des Wahlergebnisses

ist die Wahl des Vorstehers und seiner

beiden Stellvertreter, soweit keine Fachgruppe

errichtet ist, die Wahl des Vorsitzenden der

Fachvertreter durchzuführen. Die Wahlvorschläge

sind auf Mitglieder des Fachgruppenausschusses

(Fachvertreter) beschränkt.

(2) Die Wahl wird vom Vorsitzenden der

Wahlkommission oder dem von ihm bestimmten

Mitglied (Ersatzmitglied) der Wahlkommission

geleitet. Bei der Wahl sind die Grundsätze des

Verhältniswahlrechtes zu beobachten.

(3) Die Erstattung von Wahlvorschlägen obliegt

den Listenführern der im Fachgruppenausschuß

vertretenen Wählergruppen. Der Listenführer

kann ein Ausschußmitglied ermächtigen, an seiner

Stelle den Wahlvorschlag zu erstatten. Wenn kein

anderer Wahlvorschlag erstattet wird, gelten die

Listenführer und ihre beiden Nachmänner als

Wahlwerber. Einigen sich die im Ausschuß vertretenen

Wählergruppen auf einen Wahlvorschlag

oder liegt nur ein Wahlvorschlag vor, so entfällt

jede weitere Wahlhandlung; die vorgeschlagenen

Bewerber erscheinen als gewählt.

(4) Die Bestimmungen des § 88 gelten sinngemäß.

§ 91 ist mit der Maßgabe anzuwenden,

daß das Wahlergebnis von den Listenführern

der im Fachgruppenausschuß vertretenen Wählergruppen

binnen einer Woche nach Durchführung

der Wahl bei der Hauptwahlkommission

angefochten werden kann.

Teil D

Wahlen in die Sektionsleitungen

§ 93. Wahlleitung, Mandate,

aktives und passives

Wahlrecht

(1) Die Wahlen in die Sektionsleitungen sind

schriftlich durchzuführen. Nach Durchführung

der Wahlen in die Fachgruppen (Fachvertretungen)

der Sektion bestimmt die Hauptwahlkommission

den Termin, zu welchem die Wahl vorzunehmen

ist.

(2) Die Hauptwahlkommission hat für je eine

Sektion eine Wahlkommission gemäß § 76 zu

bestellen. Die Wahlkommission hat sinngemäß.

die in den §§ 76 und 77 und im Teil B den

Wahlkommissionen und Zweigwahlkommissionen

übertragenen Aufgaben zu erfüllen.

(3) Die Anzahl der zu wählenden Mitglieder

ist im Wahlkatalog festzusetzen. Es ist zunächst

unter Berücksichtigung der Zahl der Wahlberechtigten

sowie der wirtschaftlichen Bedeutung der

betreffenden Sektion entsprechend den Bestimmungen

des § 11 Abs. 2 eine Anzahl von Mandaten

innerhalb einer Untergrenze von 3 und

einer Obergrenze von 26 Mandaten zu bestimmen.

Zu diesen Mandaten sind die Mandate des

Obmannes und seiner beiden Stellvertreter hinzuzuschlagen.

Es ist die gleiche Anzahl von

Ersatzmitgliedern zu wählen. Eine Fachgruppe

soll höchstens durch zwei Mitglieder in der Sektionsleitung

vertreten sein. Die Bestimmung des

§ 79 Abs. 2 gilt sinngemäß.

(4) Die Sektionsleitung wird von allen Mitgliedern

der zur Sektion gehörigen Fachgruppenausschüsse

und den Fachvertretern nach den

Grundsätzen des Verhältniswahlrechtes gewählt.

Jeder Wahlberechtigte hat nur eine Stimme.

(5) In die Sektionsleitung sind die nach den

§§ 45 und 81 passiv Wahlberechtigten wählbar,

deren Berechtigung in den Bereich der Sektion

fällt.

§ 94. Ausschreibung der Wahlen

(1) Die Hauptwahlkommission hat eine Wahlkundmachung

zu erlassen.

(2) Die Bestimmungen des § 78 Abs. 2 bis 4

gelten sinngemäß, jedoch sind die Wahlvorschläge

schriftlich bei der Hauptwahlkommission spätestens

drei Wochen vor dem Wahltag einzureichen.

Ferner gelten die Bestimmungen der §§ 84 und 85

sowie des § 92 Abs. 3 letzter Satz über die

Wahlvorschläge und des § 86 über die Stimmzettel

sinngemäß mit der Maßgabe, daß Änderungen

im Wahlvorschlag oder dessen Zurückziehung

bis zum Ablauf des 15. Tages vor Beginn

der Wahlhandlung zulässig sind.

§ 95. Abstimmungsverfahren

(1) Die Geschäftsstelle der Wahlkommission

hat jedem Wahlberechtigten ein amtliches Wahlkuvert,

das für die Aufnahme des Stimmzettels

bestimmt ist, so zeitgerecht zuzusenden, daß der

Wahlberechtigte spätestens eine Woche vor dem

Wahltag das amtliche Wahlkuvert erhält. Der

Zustellungsnachweis ist der Wählerliste anzuschließen.

Das amtliche Wahlkuvert ist nach Einlangen

bei der Wahlkommission unter Verschluß

aufzubewahren.

(2) Am Wahltag überprüft die Wahlkommission

bei den bei ihr eingelangten Wahlkuverts,

ob der aus dem Anhängeblatt des Wahlkuverts

ersichtliche Name des Wahlberechtigten in der

Wählerliste aufscheint, widrigenfalls das Wahlkuvert

von jeder weiteren Behandlung ausgeschlossen

ist.

(3) Nähere Bestimmungen, insbesondere über

die Stimmenzählung und die Gewährleistung des

Wahlgeheimnisses, trifft die Wahlordnung.

(4) Die Hauptwahlkommission hat das Ermittlungsverfahren

im Sinne des § 88 durchzuführen,

wobei in der Sektion Handel die Wahlzahl

unter Außerachtlassung des den Konsumgenossenschaften

vorbehaltenen Mandates zu ermitteln

ist. Dieses Mandat fällt dem vom Landesgremium

der Konsumgenossenschaften zu entsendenden

Vertreter zu. Das Wahlergebnis ist entsprechend

den Bestimmungen des § 90 zu verlautbaren. Die

Bestimmungen der §§ 89 und 91 gelten sinngemäß.

Teil E

§ 96. Wahl der Sektionsobmänner

und ihrer beiden Stellvertreter

(1) Nach der Verlautbarung des Ergebnisses der

Wahl in die Sektionsleitung ist die Wahl des

Sektionsobmannes und seiner beiden Stellvertreter

von den in die Sektionsleitung Gewählten

vorzunehmen.

(2) Die Wahl wird vom Vorsitzenden der

Wahlkommission oder dem von ihm bestimmten

Mitglied (Ersatzmitglied) der Wahlkommission

geleitet. Bei der Wahl sind die Grundsätze des

Verhältniswahlrechtes anzuwenden.

(3) Im übrigen finden die Bestimmungen des

§ 92 sinngemäß Anwendung.

Teil F

§ 97. Wahl des Kammerpräsidiums

(1) Nach Verlautbarung der Ergebnisse der

Wahlen nach Teil D und E ist die Wahl des

Kammerpräsidiums durchzuführen. Die Wahl

wird vom Vorsitzenden der Hauptwahlkommission

geleitet.

(2) Im übrigen finden die Bestimmungen des

§ 92 sinngemäß Anwendung, jedoch gilt hievon

abweichend, daß die Wahlvorschläge nicht auf

Mitglieder der Vollversammlung beschränkt sind,

sondern jedes passiv wahlberechtigte Kammermitglied

wählbar ist. Zur Erstattung des Wahlvorschlages

können sich die Listenführer der in

den Sektionsleitungen vertretenen Wählergruppen

zusammenschließen.

(3) Zugleich mit der Wahl des Kammerpräsidiums

hat die Vollversammlung auch die Wahl

der Delegierten in den Kammertag der Bundeskammer

(§ 11 Abs. 4 lit. g und § 24 Abs. 2) nach

den vorstehenden Bestimmungen (Abs. 1 und 2)

vorzunehmen.

Teil G

Wahlen in die Fachverbände und Bundessektionen;

Wahl des Präsidiums der Bundeskammer

§ 98. Wahlen in die Fachverbände

Wahlleitung, Mandate, aktives und

passives Wah1recht

(1) Die Leitung der Wahl obliegt der bei der

Bundeskammer gebildeten Hauptwahlkommission.

Die Wahl ist schriftlich durchzuführen.

(2) Nach Durchführung der Wahlen in den

einschlägigen Fachgruppen hat die Hauptwahlkommission

für jeden Fachverband eine Wahlkommission

in sinngemäßer Anwendung des § 76

zu bestellen und die Wahlkundmachung zu erlassen.

Die Wahlkommission hat die in den §§ 76

und 77 und im Teil B den Wahlkommissionen,

und Zweigwahlkommissionen übertragenen Aufgaben

sinngemäß zu erfüllen.

(3) Die Anzahl der zu wählenden Mitglieder

der Fachverbandsausschüsse ist im Wahlkatalog

festzusetzen. Sie beträgt mindestens 9, höchstens

aber 48 Mandate und ist unter Berücksichtigung

der Zahl der Wahlberechtigten sowie der wirtschaftlichen

Bedeutung der jeweiligen Körperschaft

zu bestimmen. Es ist die gleiche Anzahl

von Ersatzmitgliedern zu wählen. Die Bestimmung

des § 79 Abs. 2 gilt sinngemäß.

(4) Wahlberechtigt sind alle Mitglieder der

Ausschüsse der einschlägigen Fachgruppen sowie

alle Fachvertreter der einschlägigen Fachvertretungen.

(5) Wählbar sind die nach den §§ 45 und 81

passiv Wahlberechtigten, deren Berechtigung in

den Bereich des Fachverbandes fällt.

(6) Die Bestimmungen der §§ 94 und 95 sind

sinngemäß anzuwenden.

§ 99. Wahl der Vorsteher der Fachverbände

und ihrer beiden Stellvertreter

Nach Verlautbarung des Wahlergebnisses der

Wahlen gemäß § 98 ist die Wahl des Vorstehers

und seiner beiden Stellvertreter durchzuführen.

Die Bestimmungen des § 92 gelten sinngemäß.

§ 100. Wahlen in die Bundessektionsleitungen

(1) Die Bestimmungen der §§ 93 bis 95 gelten

sinngemäß mit der Maßgabe, daß anstelle der

Fachgruppen und Fachvertretungen die Fachverbände

treten.

(2) Einschließlich des Sektionspräsidiums sind

in die Sektionsleitung der Sektion Gewerbe und

der Sektion Industrie je dreizehn, in die Sektionsleitung

der Sektion Handel zehn, in die

Sektionsleitung der Sektion Geld-, Kredit- und

Versicherungswesen fünf, in die Sektionsleitung

der Sektion Verkehr und der Sektion Fremdenverkehr

je sechs Mitglieder zu wählen. Von den

zehn Mandaten der Sektion Handel ist ein Mandat

für ein Mitglied des Bundesgremiums der

Konsumgenossenschaften vorbehalten. Ein Fachverband

soll höchstens durch zwei Mitglieder in

der Sektionsleitung vertreten sein.

§ 101. Wahl der Bundessektionsobmänner

und ihrer beiden Stellvertreter

Die Bestimmungen des § 96 finden sinngemäß

Anwendung.

§ 102. Wahl des Präsidiums der

Bundeskammer

Nach Verlautbarung der Ergebnisse der Wahlen

nach § 97 sowie den §§ 100 und 101 ist die Wahl

des Präsidiums der Bundeskammer durchzuführen.

Die Bestimmungen des § 97 gelten sinngemäß.

Teil H

§ 103. Wahl der Berufsgruppenausschüsse

(1) Die Wahl der Berufsgruppenausschüsse ist

getrennt von den Wahlen in die Fachgruppen

bzw. in die Fachverbände durchzuführen.

(2) Die Berufsgruppenausschüsse innerhalb der

Fachgruppe setzen sich gemäß § 31 a Abs. 1 aus

mindestens drei, höchstens aber sechs Mitgliedern

zusammen. Es sind Ersatzmänner in der gleichen

Anzahl wie Berufsgruppenausschußmitglieder zu

wählen. Die Wahl wird vom Vorsteher der

Fachgruppe geleitet und ist persönlich durchzuführen.

Wahlberechtigt und wählbar sind die der

Berufsgruppe angehörenden Fachgruppenmitglieder.

(3) Die Berufsgruppenausschüsse innerhalb des

Fachverbandes setzen sich aus mindestens drei,

höchstens aber zwölf Mitgliedern zusammen. Es

sind Ersatzmänner in der gleichen Anzahl wie

Berufsgruppenausschußmitglieder zu wählen. Die

Wahl wird vom Vorsteher des Fachverbandes

geleitet und ist schriftlich durchzuführen. Wahlberechtigt

sind die der Berufsgruppe angehörenden

Mitglieder des Fachverbandstages, wählbar

sind alle der Berufsgruppe angehörenden

Mitglieder des Fachverbandes. Das Nähere bestimmt

die Wahlordnung.

(4) Der Berufsgruppenausschuß innerhalb der

Fachgruppe bzw. innerhalb des Fachverbandes

wählt aus seiner Mitte in sinngemäßer Anwendung

des § 92 den Vorsitzenden und seinen

Stellvertreter.

Teil I

§ 104. Wahl von Organen während

der Funktionsperiode

Die Bestimmungen dieses Abschnittes finden

sinngemäß Anwendung, wenn infolge Errichtung

einer Fachgruppe (Fachvertretung) oder aus

sonstigen Gründen die Wahl von Organen innerhalb

der Funktionsperiode erforderlich wird.

Teil J

§ 105. Wahlschutz

Die nach diesem Bundesgesetz abzuhaltenden

Wahlen stehen unter dem Schutz des Gesetzes

vom 26. Jänner 1907, RGBl. Nr. 18, betreffend

strafgerichtliche Bestimmungen zum Schutze der

Wahl- und Versammlungsfreiheit.

§ 106. Fristen

Für die Zustellung und die Berechnung sowie

den Lauf der in diesem Bundesgesetz vorgesehenen

Fristen gelten die Bestimmungen des Allgemeinen

Verwaltungsverfahrensgesetzes 1950,

BGBl. Nr. 172/1950.

§ 107. Wahlkosten

Die Kosten, die sich aus der Durchführung der

Wahlen ergeben, sind von den Kammern der

gewerblichen Wirtschaft zu tragen.

Artikel II

(1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist der Bundesminister für Handel, Gewerbe und

Industrie betraut.

(2) Die Verordnung des Bundesministeriums

für Handel und Wiederaufbau, BGBl. Nr. 215/

1947, über die Einhebung von Umlagen und

Gebühren durch die Kammern der gewerblichen

Wirtschaft (Umlagenordnung), in der Fassung der

Kundmachung des Bundesministeriums für

Handel und Wiederaufbau, BGBl. Nr. 56/1953,

wird aufgehoben.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →