208. Bundesgesetz: 4. Handelskammergesetznovelle
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Handelskammergesetz, BGBl. Nr. 182/
1946, in der Fassung der 1. Handelskammergesetznovelle,
BGBl. Nr. 21/1948, der 2. Handelskammergesetznovelle,
BGBl. Nr. 76/1950, der
3. Handelskammergesetznovelle, BGBl. Nr. 183/
1954, sowie der Kundmachungen des Bundeskanzleramtes
BGBl. Nr. 206/1952, BGBl. Nr. 52/
1953 und BGBl. Nr. 161/1953 wird abgeändert
und ergänzt wie folgt
1. § 8 hat zu lauten
„§ 8. Wahl des Präsidiums
Der Präsident und die beiden Vizepräsidenten
werden von der Vollversammlung nach den
Grundsätzen des Verhältniswahlrechtes gewählt.
Sie müssen der Vollversammlung nicht angehören."
2. Im § 11 Abs. 3 sind die Worte „in der
Wahlordnung (§ 46)" durch die Worte „in Abschnitt
V" zu ersetzen.
3. § 11 Abs. 4 lit. b hat zu lauten
„b) Beschlußfassung über den Entwurf des
eigenen Voranschlages und Rechnungsabschlusses
und über die Kammerumlage
sowie Prüfung der Voranschläge und Rechnungsabschlüsse
der zugehörigen Fachgruppen,".
4. Im § 12 Abs. 1 hat der zweite Satz zu
entfallen.
5. § 21 hat zu lauten
„§ 21. Wahl des Präsidiums
Der Präsident und die beiden Vizepräsidenten
der Bundeskammer werden vom Kammertag nach
den Grundsätzen des Verhältniswahlrechtes gewählt.
Sie müssen dem Kammertag nicht angehören."
6. Im § 24 Abs. 3 hat der letzte Satz zu
entfallen.
7. § 24 Abs. 4 lit. k hat zu lauten
„k) Beschlußfassung über den eigenen Voranschlag
und Rechnungsabschluß und über die
Kammerumlage sowie Prüfung der Voranschläge
und Rechnungsabschlüsse der
Landeskammern und aller Fachverbände;"
8. § 29 Abs. 1, 2 und 3 haben zu lauten
„(1) Die Fachgruppen haben die fachlichen
Interessen ihrer Mitglieder zu vertreten. Als
fachliche Angelegenheiten (§ 41 Abs. 1) gelten
insbesondere
a) die Förderung der wirtschaftlichen, sozialen
und humanitären Angelegenheiten der Mitglieder,
die Pflege des Gemeinschaftsgeistes,
die Wahrung und Hebung der Standesehre;
b) die Beseitigung oder Verhütung von Gewohnheiten,
Gebräuchen und Neuerungen,
welche dem reellen Wettbewerb unter den
Mitgliedern im Wege stehen;
c) die Förderung des gewerblichen Unterrichts-
und Bildungswesens;
d) die Förderung der Errichtung von Erwerbs- und
Wirtschaftsgenossenschaften.
(2) Die Mitwirkung der Fachgruppen an der
Gewerbe- und Wirtschaftsverwaltung, insbesondere
das Begutachtungsrecht nach der Gewerbeordnung,
sowie die Mitwirkung in Berufsausbildungsangelegenheiten
wird in besonderen
Gesetzen und sonstigen Vorschriften geregelt. Der
räumliche Wirkungsbereich jeder Fachgruppe erstreckt
sich auf das betreffende Bundesland.
(3) Fachgruppen können errichtet werden,
wenn es die wirtschaftliche Bedeutung des Berufszweiges
erfordert und die Bedeckung des Aufwandes
gewährleistet erscheint. Wenn von der
Errichtung oder Aufrechterhaltung einer Fachgruppe
abgesehen wird, ist die Vertretung der
einschlägigen fachlichen Interessen dem gleichartigen
Fachverband (§ 31) übertragen, der sich
in dem betreffenden Bundesland eigener Organe
(Fachvertreter) zu bedienen hat; diesen Organen
stehen die gleichen Befugnisse zu, die dem in
§ 30 Abs. 1 lit. b genannten Ausschuß zukommen.
Die Zahl der Fachvertreter beträgt
mindestens eins und höchstens sechs. Die Landeskammern
beschließen nach Anhörung der zuständigen
Sektionen, welche Fachgruppen zu errichten
sind; der Beschluß bedarf der Bestätigung
durch die Bundeskammer, die ihre zuständige
Sektion anzuhören hat. Dasselbe gilt für den
Widerruf eines Beschlusses auf Errichtung einer
Fachgruppe."
9. Im § 29 erhalten die bisherigen Abs. 3, 4, 5
und 6 die Absatzbezeichnungen „(4)", „(5)", „(6)"
und „(7)".
10. § 30 Abs. 2 und Abs. 3 haben zu lauten
„(2) Der Vorsteher und seine beiden Stellvertreter
werden vom Ausschuß aus seiner Mitte
nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechtes
gewählt.
(3) Der Ausschuß besteht aus mindestens
9 und höchstens 48 Mitgliedern."
11. § 30 Abs. 5 und 6 haben zu lauten
„(5) Der Beschlußfassung durch die Fachgruppentagung
sind folgende Angelegenheiten vorbehalten
a) Grundsätzliche Angelegenheiten,
b) Voranschlag und Rechnungsabschluß,
c) Grundumlage und Einverleibungsgebühr,
d) Angelegenheiten, die eine über den Voranschlag
hinausgehende Belastung des Haushaltes
nach sich ziehen,
e) Festsetzung und Abänderung der Geschäftsordnung
nach Maßgabe der Rahmengeschäftsordnung,
f) Errichtung und Förderung von Wohlfahrts- und
Unterstützungseinrichtungen.
(6) Dem Fachgruppenausschuß obliegt, unbeschadet
der Bestimmungen des § 52 Abs. 4, die
Beschlußfassung in allen sonstigen Angelegenheiten.
Die Bestimmungen des § 9 Abs. 4 gelten
sinngemäß."
Der bisherige Abs. 6 erhält die Absatzbezeichnung
„(7)".
12. Im § 31 Abs. 3 hat der zweite Satz zu
lauten: „Die Bestimmungen des § 30 Abs. 2 und 3
gelten sinngemäß."
13. Im § 31 haben die Abs. 4, 5 und 6 zu
lauten
„(4) Der Fachverbandstag besteht aus den Mitgliedern
des Fachverbandsausschusses und sämtlichen
Mitgliedern der Ausschüsse der zugehörigen
Fachgruppen sowie sämtlichen Fachvertretern.
(5) Der Beschlußfassung durch den Fachverbandstag
sind vorbehalten
a) Grundsätzliche Angelegenheiten;
b) Voranschlag und Rechnungsabschluß sowie
Angelegenheiten, die eine über den Voranschlag
hinausgehende Belastung nach sich
ziehen;
c) Festsetzung und Abänderung der Geschäftsordnung
nach Maßgabe der Rahmengeschäftsordnung.
(6) Dem Fachverbandsausschuß obliegt, unbeschadet
der Bestimmungen des § 52 Abs. 4, die
Beschlußfassung in allen sonstigen Angelegenheiten.
Die Bestimmungen des § 9 Abs. 4 gelten
sinngemäß."
14. Nach § 31 ist folgender § 31 a einzufügen
„§ 31 a. Berufsgruppenausschüsse
(1) Innerhalb der Fachgruppe (des Fachverbandes)
können für bestimmte Berechtigungen
Berufsgruppenausschüsse errichtet werden, wenn
dies zur Vertretung der Interessen der betreffenden
Berufszweige zweckmäßig ist. Die Zahl der
Mitglieder des Berufsgruppenausschusses wird
vom Fachgruppenausschuß (Fachverbandsausschuß)
unter Bedachtnahme auf die Zahl der
der Berufsgruppe angehörenden Mitglieder und
die wirtschaftliche Bedeutung der Berufsgruppe
festgelegt.
(2) Die Berufsgruppenausschüsse sind berechtigt,
über die ihren fachlichen Wirkungsbereich
betreffenden Angelegenheiten selbständig Beratungen
abzuhalten und Beschlüsse zu fassen.
Diese Beschlüsse gelten als Anträge an das zur
Entscheidung berufene Organ der Fachgruppe
(des Fachverbandes). Die Berufsgruppenausschüsse
haben diese Beschlüsse dem Vorsteher zu übermitteln.
Wenn die Fachgruppe (der Fachverband)
den Beschluß des Berufsgruppenausschusses nicht
berücksichtigt, kann der Berufsgruppenausschuß
verlangen, daß sein Beschluß mit der Stellungnahme
der Fachgruppe (des Fachverbandes)
weitergeleitet wird."
15. Im § 32 ist folgender Satz anzufügen
„Bei der Regelung der Errichtung der Fachgruppen
und Fachverbände ist insbesondere
darauf Bedacht zu nehmen, daß wirtschaftlich
verwandte Berufszweige zusammengefaßt werden
und eine wirksame Vertretung der Interessen
der betreffenden Mitglieder möglich ist."
16. § 35 hat zu lauten
„§ 35. Sektion Gewerbe
Die Zugehörigkeit zu dieser Sektion wird begründet
durch Berechtigungen zum Betrieb von
Unternehmungen des Gewerbes, insbesondere
von der Gewerbeordnung unterliegenden Unternehmungen
(bei Preßgewerben gemäß § 21 Abs. 1
lit. a und b der Gewerbeordnung und bei Baugewerben
ohne Rücksicht auf die Betriebsform)
mit Ausnahme der in den §§ 36 bis 40 dieses
Bundesgesetzes aufgezählten Unternehmungen;
ferner durch Berechtigungen zum Betrieb der
in § 3 der Verordnung BGBl. Nr. 103/1924
unter lit. b und c angeführten Arten von
Wandergewerben."
17. § 36 hat zu lauten
„§ 36. Sektion Industrie
Die Zugehörigkeit zu dieser Sektion wird begründet
durch Berechtigungen zum Betrieb von
der Gewerbeordnung unterliegenden Unternehmungen,
wenn die Unternehmung fabriksmäßig
betrieben wird, von Bergbauunternehmungen,
von Energieversorgungsunternehmungen
ausschließlich der Elektrizitätswerke, jedoch
einschließlich der Gaswerke und Energie-Verteilungsunternehmungen,
letztere ausschließlich der
Elektrizitäts-Verteilungsunternehmungen, von
Sägewerksunternehmungen, von Tonaufnahme-
und Tonvervielfältigungsunternehmungen, von
Unternehmungen der Filmproduktion einschließlich
der Filmverleih- und Filmvertriebsunternehmungen
und von sonstigen Industrieunternehmungen."
18. § 37 hat zu lauten
„§ 37. Sektion Handel
Die Zugehörigkeit zu dieser Sektion wird begründet
durch Berechtigungen zum Betrieb von
Handels- und Handelsagenturgewerben, insbesondere
auch von Zeitungs- und Zeitschriftengroßhandelsunternehmungen,
ferner von Unternehmungen
des Tabakverschleißes, der Geld-,
Kredit- und Versicherupgsvermittlung, des
Hausierhandels sowie Berechtigungen zum Betrieb
der im § 3 der Verordnung BGBl. Nr. 103/1924
unter lit. a angegebenen Arten von Wandergewerben."
19. § 38 hat zu lauten
„§ 38. Sektion Geld-, Kredit- und
Versicherungswesen
Die Zugehörigkeit zu dieser Sektion wird begründet
durch Berechtigungen zum Betrieb von
Unternehmungen des Geld-, Kredit- und Versicherungswesens,
der Versicherungsberatung, von
Lottokollekturen und von Geschäftsstellen der
Klassenlotterie."
20. § 39 hat zu lauten
„§ 39. Sektion Verkehr
Die Zugehörigkeit zu dieser Sektion wird begründet
durch Berechtigungen zum Betrieb von
Unternehmungen des Verkehrs, insbesondere des
Eisenbahnverkehrs, der zivilen Schiffahrt, der
zivilen Luftfahrt, des Kraftfahrlinienverkehrs,
des drahtlosen Nachrichtenverkehrs, von Kraftfahrschulen,
von Motorbootfahrschulen, von
Unternehmungen des Straßengüter- und -personenverkehrs,
von Speditionsunternehmungen
und von Unternehmungen der Vermittlung des
Personen- und Lastenverkehrs, von Hilfsanstalten
sowie Neben- und Hilfseinrichtungen des Verkehrs,
von Seilliften und von Garagen- und Tankstellenunternehmungen."
21. § 40 hat zu lauten
„§ 40. Sektion Fremdenverkehr
Die Zugehörigkeit zu dieser Sektion wird begründet
durch Berechtigungen zum Betrieb von
Unternehmungen des Fremdenverkehrs, insbesondere
von Unternehmungen des Gast- und
Schankgewerbes, von Unternehmungen der Reisebüros,
der Theaterkartenbüros, der Künstlervermittler
(Konzert-, Bühnen-, Film-, Musiker- und
Artistenvermittler), der Konzertdirektionen und
Konzertbesorger, der Buchmacher und Wettkommissionäre,
der privaten Krankenanstalten,
(Privatkranken-, Heil- und Pflegeanstalten sowie
der Sanatorien), der Heilbade- und Kuranstalten,
der Heilquellen- und Mineralquellenbetriebe und
verwandten Unternehmungen, der Bäder, der
Privattheater und verwandten Unternehmungen,
der Lichtspieltheater, der Tanzschulen, der Schausteller,
der Spielautomatenaufsteller, der
Fremdenführer, der Bergführer, der Dienstmänner
und der Garderobehalter sowie von
Unternehmungen von Eislaufplätzen, von (Tisch-)
Tennisplätzen, Golf- und Minigolfplätzen, Bootsvermietungen
und Bootseinstellplätzen und von
Spielbanken (Kasinos)."
22. Im § 42 ist folgender Abs. 4 anzufügen
„(4) Im Streitfall entscheidet die Landeskammer
nach Anhörung der in Betracht kommenden
Sektionen, welcher Fachgruppe ein
Kammermitglied anzugehören hat. Welchen Fachgruppen
die Inhaber von Berechtigungen für
den Gemischtwarenhandel anzugehören haben,
bestimmt die Landeskammer auf Grund des
Gesdiäftsumfanges nach Anhörung der Sektion
Handel; jedoch gehören Konsumgenossenschaften
und Warenhäuser, die den Gemischtwarenhandel
ausüben, nur der für sie vorgesehenen Fachgruppe
an. Die vorstehend angeführten Geschäftsfälle
sind laufende Geschäfte im Sinne des § 52
Abs. 2."
23. Im § 44 sind die Abs. 2 und 3 zu
streichen; die Absatzbezeichnung „(1)" entfällt.
24. § 47 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Die Funktionsdauer der Organe der nach
diesem Bundesgesetz gebildeten Organisationen
beträgt fünf Jahre. Sie endet aber jedenfalls erst
mit dem Zusammentritt des jeweils neugewählten
Organs."
25. Im § 47 Abs. 2 hat der erste Satz zu
lauten
„Alle Mitglieder des Kammertages und der
Vollversammlungen sind berechtigt, während der
Dauer ihrer Funktion den Titel Kammerrat zu
führen."
26. Im § 47 Abs. 6 hat der erste Satz zu entfallen;
an den bisherigen zweiten Satz ist folgender
Satz anzufügen
„In diesem Fall ist zur Erstattung eines Wahlvorschlages
nur jene Wählergruppe berechtigt, auf
deren Liste der Ausgeschiedene gewählt wurde."
27. Nach § 51 ist folgender § 51 a einzufügen
„§ 51 a. Beschlußerfordernisse
(1) Die in diesem Bundesgesetz angeführten
Organe sind beschlußfähig, wenn sämtliche Mitglieder
ordnungsgemäß geladen und mindestens
ein Drittel, bei den Präsidien zwei Drittel, der
Mitglieder anwesend sind. Die Fachgruppentagung
(der Fachverbandstag) ist jedenfalls
beschlußfähig, wenn die Einladung samt der
Tagesordnung im Mitteilungsblatt der Landeskammer
(n) oder in der Fachzeitschrift der Fachgruppe
(des Fachverbandes) verlautbart wurde,
wobei die Verlautbarung mindestens vierzehn
Tage vor dem Sitzungstermin veröffentlicht
werden muß.
(2) Soweit in diesem Bundesgesetz nichts
anderes bestimmt ist, werden die Beschlüsse mit
einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen
Stimmen gefaßt."
28. An Stelle des § 57 haben die nachstehenden
§§ 57 bis 57 h zu treten
„§ 57. Kammerumlagen
(1) Zur Bedeckung der in den genehmigten
Jahresvoranschlägen vorgesehenen, durch Anteile
an den Grundumlagen (§ 57 a) und den Einverleibungsgebühren
(§ 57 b), durch Gebühren für
Sonderleistungen (§ 57 c) und sonstige Einnahmen
nicht gedeckten Ausgaben der Landeskammern
haben die Kammermitglieder als Landeskammerumlage
einen Zuschlag zur Gewerbesteuer zu
entrichten, der von den Finanzbehörden des
Bundes gemeinsam mit dieser Steuer vorzuschreiben
und einzuheben ist. Der Zuschlag ist
in einem Hundertsatz des einheitlichen Steuermeßbetrages
festzusetzen, der ein Sechstel der
Summe des höchstzulässigen Hebesatzes der
Gewerbesteuer und des Hebesatzes der Bundesgewerbesteuer
nicht übersteigen darf. Ergibt sich
daraus eine Höchstgrenze von weniger als 50 v. H.
des einheitlichen Steuermeßbetrages, so ist jedenfalls
ein Zuschlag bis zu 50 v. H. zulässig.
(2) Zur Bedeckung der in den genehmigten
Jahresvoranschlägen vorgesehenen, durch Gebühren
für Sonderleistungen (§ 57 c) und sonstige
Einnahmen nicht gedeckten Ausgaben der Bundeskammer
haben die Kammermitglieder als Bundeskammerumlage
einen Zuschlag zur Gewerbesteuer
zu entrichten, der von den Finanzbehörden des
Bundes gemeinsam mit dieser Steuer vorzuschreiben
und einzuheben ist. Der Zuschlag ist
in einem Hundertsatz des einheitlichen Steuermeßbetrages
festzusetzen, der ein Zwanzigstel
der Summe des höchstzulässigen Hebesatzes der
Gewerbesteuer und des Hebesatzes der Bundesgewerbesteuer
nicht übersteigen darf. Ergibt sich
daraus eine Höchstgrenze von weniger als
15 v. H. des einheitlichen Steuermeßbetrages,
so ist jedenfalls ein Zuschlag bis zu 15 v. H.
zulässig.
(3) Bei den der Gewerbesteuer nicht unterliegenden
Kammermitgliedern hat die Landeskammer
die Umlagen nach Abs. 1 und Abs. 2
unter sinngemäßer Anwendung der gesetzlichen
Vorschriften über die Gewerbesteuer zu errechnen,
sie vorzuschreiben und einzuheben.
§ 57 a. Grundumlagen
(1) Die Mitglieder der Fachgruppen (Fachverbände)
haben eine Grundumlage zu entrichten,
die
a) zur Bedeckung der in den Jahresvoranschlägen
vorgesehenen, durch Einverleibungsgebühren
(§ 57 b), Gebühren
für Sonderleistungen (§ 57 c) und sonstige
Einnahmen nicht gedeckten Ausgaben der
Fachgruppen (im Falle des § 29 Abs. 3
zweiter Satz, zur Bedeckung der durch Ein-
verleibungsgebühren, Gebühren für Sonderleistungen
und sonstige Einnahmen nicht
gedeckten Kosten der Landeskammer, die
ihr durch die . Vertretung der Interessen
der betreffenden Fachverbandsmitglieder
erwachsen), ferner
b) zur Bedeckung der in den Jahresvoranschlägen
vorgesehenen, durch Anteile an
den Einverleibungsgebühren (§ 57 b), Gebühren
für Sonderleistungen (§ 57 c) und
sonstige Einnahmen nicht gedeckten Ausgaben
der Fachverbände dient.
(2) Der zur Bedeckung der Ausgaben der
Fachverbände erforderliche Anteil an den Grundumlagen
ist durch die Bundeskammer im Einvernehmen
mit den Landeskammern unter
Bedachtnahme auf die Belastungsfähigkeit der
Zahlungspflichtigen Unternehmungen bis zum
31. August eines jeden Jahres für das kommende
Jahr festzusetzen. Kann bis zu diesem Termin
das Einvernehmen nicht hergestellt werden, so
entscheidet der Verstand der Bundeskammer.
Die auf die Fachverbände entfallenden Anteile an
den Grundumlagen sind nach Maßgabe der Eingänge
vierteljährlich zu verrechnen und an die
Bundeskammer abzuführen.
(3) Die Grundumlage wird von der Fachgruppe
(im Falle des § 29 Abs. 3 zweiter Satz von der
Landeskammer im Einvernehmen mit den Fachvertretern)
beschlossen und von der Landeskammer
vorgeschrieben und eingehoben. Bei der
Beschlußfassung der Fachgruppe über die Höhe
der Grundumlage ist der von der Landeskammer
festgelegte Anteil an der Grundumlage zu berücksichtigen.
Dieser Anteil ist zur pauschalierten
Abgeltung der allgemeinen Aufwendungen der
Landeskammer für die Fachgruppe und deren
Mitglieder bestimmt. Er darf bis zu einem Drittel
der Grundumlage betragen. Der Beschluß der
Fachgruppe über die Grundumlage bedarf der
Genehmigung der Landeskammer. Die Genehmigung
ist zu erteilen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen
erfüllt sind.
(4) Die Grundumlage ist für jede Berechtigung
nach § 3 Abs. 2, die in den Wirkungsbereich einer
Fachgruppe (eines Fachverbandes) fällt, zu entrichten.
Dies gilt auch, wenn die Mitgliedschaft
zu mehreren Fachgruppen (Fachverbänden) durch
nur eine Berechtigung begründet ist. Die Beschlußfassung
über die Grundumlagepflicht beim
Gemischtwarenhandel obliegt der Landeskammer
nach Anhörung der Sektion Handel. Bei verpachteten
Berechtigungen ist die Grundumlage
sowohl vom Verpächter als auch vom Pächter
zu entrichten. Die Grundumlage ist eine unteilbare
Jahresumlage. Sie ist auch für das Kalenderjahr
zu entrichten, in dem die Berechtigung erworben
wird oder erlischt.
(5) Die Grundumlage kann
a) auf Grund einer allgemein leicht feststellbaren
Bemessungsgrundlage (zum Beispiel
Brutto-Lohn- und Gehaltssumme einschließlich
Zulagen, Umsatzsumme, durchschnittliche
Zahl der Beschäftigten oder
von Betriebsmitteln, Rohstoffeinsatz,
Sozialversicherungsbeiträge, Betriebsvermögen
u. dgl.) oder
b) in einem festen Betrag
festgesetzt werden. Bei Auswahl der Bemessungsgrundlagen
nach lit. a und lit. b ist auf die
unterschiedliche wirtschaftliche Leistungsfähigkeit
der Unternehmungen und die in den einzelnen
Berufszweigen gegebenen besonderen Verhältnisse
wie Größe der Betriebe, Lohnintensität, Ertragsverhältnisse
u. dgl. Bedacht zu nehmen. Es
können auch zwei oder mehrere Bemessungsgrundlagen
nebeneinander angewendet werden,
wenn dies dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
entspricht.
(6) Wird die Grundumlage mit einem festen
Betrag nach Abs. 5 lit. b festgesetzt, so ist sie
von natürlichen Personen, die in das Handelsregister
eingetragen sind, ferner von Personengesellschaften
des Handelsrechtes (Offenen Handelsgesellschaften,
Kommanditgesellschaften) sowie
von Gebietskörperschaften, Genossenschaften
und Vereinen in doppelter Höhe und von allen
anderen juristischen Personen in dreifacher Höhe
des festen Betrages zu entrichten. In den Fällen
des Abs. 5 lit. a kann die Grundumlage ausgehend
von der Bemessungsgrundlage in einem
Hundert- oder Tausendsatz der Bemessungsgrundlage
oder mit festen Beträgen festgesetzt
werden. Wird die Grundumlage in einem
Tausendsatz von der Brutto-Lohn- und -Gehaltssumme
einschließlich der Zulagen oder in einem
Tausendsatz von der Umsatzsumme festgesetzt,
so darf sie nicht mehr als 15 v. T. der Brutto-
Lohn- und -Gehaltssumme einschließlich der Zulagen
bzw. nicht mehr als 5 v. T. der Umsatzsumme
betragen. Bei allen anderen Bemessungsgrundlagen
darf die Grundumlage S 60.000'—
nicht übersteigen.
(7) Im Falle des § 29 Abs. 3 zweiter Satz
kommt der sonst der Fachgruppe zufließende
Anteil an der Grundumlage der Landeskammer
zu.
§ 57 b. Einverleibungsgebühren
(1) Anläßlich der Erlangung von Berechtigungen
nach § 3 Abs. 2 sind Einverleibungsgebühren
zu entrichten. Sie werden von der Fachgruppe
(im Falle des § 29 Abs. 3 zweiter Satz von der
Landeskammer nach Anhörung der Fachvertreter)
beschlossen. Der Beschluß über die Höhe der
Einverleibungsgebühr bedarf der Bestätigung
durch die Landeskammer und der im Wege
der Bundeskammer einzuholenden Genehmigung
durch den Bundesminister für Handel, Gewerbe
und Industrie. Bestätigung und Genehmigung
sind zu erteilen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen
erfüllt sind.
(2) Der Normalsatz der Einverleibungsgebühr
kann mindestens S 500'— und höchstens
S 5000'—, beim Gemischtwarenhandel höchstens
S 10.000'— betragen. Die Einverleibungsgebühr
ist von natürlichen Personen, die in das Handelsregister
eingetragen sind, ferner von Personengesellschaften
des Handelsrechtes (Offenen Handelsgesellschaften,
Kommanditgesellschaften) sowie
von Gebietskörperschaften, Genossenschaften
und Vereinen in doppelter Höhe und von allen
anderen juristischen Personen in der dreifachen
Höhe des Normalsatzes zu entrichten. Die Einverleibungsgebühr
ist auch bei der Erlangung
weiterer, die Mitgliedschaft zur selben Fachgruppe
(zum selben Fachverband) begründender
Berechtigungen einschließlich Gewerbeerweiterungen
zu entrichten. Der Erlangung einer weiteren
Berechtigung ist die Anzeige einer weiteren
Betriebsstätte gleichzuhalten.
(3) Bei abgabenbefreiten Umwandlungen oder
Verschmelzungen, insbesondere bei abgabenbegünstigten
Vorgängen nach dem Strukturverbesserungsgesetz,
BGBl. Nr. 69/1969, ist keine
Einverleibungsgebühr zu entrichten. Desgleichen
ist bei befristeten Berechtigungen aus Anlaß der
Verlängerung (Erneuerung) der Berechtigung, sei
es vor Ablauf der Frist oder innerhalb eines
Zeitraumes von sechs Monaten nachher, keine
Einverleibungsgebühr zu entrichten; dies gilt
auch dann, wenn die erneuerte gleichartige
Berechtigung auf einen anderen Standort innerhalb
des räumlichen Wirkungsbereiches der Fachgruppe
lautet. Von einem Pächter, dessen Berechtigung
infolge Verpächterwechsels erneuert werden
muß, ist keine Einverleibungsgebühr zu entrichten,
sofern die neue Berechtigung ini Umfang
nicht über die seinerzeit vorhandene Berechtigung
hinausgeht. Die Befreiung von der Leistung
der Einverleibungsgebühr tritt auch dann ein,
wenn das Unternehmen des Verpächters vom
Pächter erworben wird. Für ambulante Unternehmungen,
die der Sektion Fremdenverkehr
angehören, ist bei Nachweis der Entrichtung der
Einverleibungsgebühr im Bereich einer Landeskammer
anläßlich der Erlangung einer gleichartigen
Berechtigung im Bereich einer anderen
Landeskammer einmalig eine Einverleibungsgebühr
in der Höhe von lO% der für Unternehmungen
der gleichen Art festgesetzten Einverleibungsgebühr
zu entrichten.
(4) Die Einverleibungsgebühr wird von der
Fachgruppe (im Falle des § 29 Abs. 3 zweiter
Satz von der Landeskammer), im Bereich der
Sektion Handel von dieser vorgeschrieben und
eingehoben.
(5) Wenn die angestrebte Berechtigung versagt
oder das Ansuchen vor Erlangung der Berechtigung
zurückgezogen wird, so ist die bereits eingezahlte
Einverleibungsgebühr abzüglich eines
angemessenen Verwaltungskostenbeitrages, der
von der Bundeskammer einheitlich festgelegt
wird, rückzuerstatten.
(6) Vom Ertrag der Einverleibungsgebühr erhält
die Landeskammer ein Drittel. Der Fachverband
erhält im Wege der Bundeskammer im
Bereich der Sektionen Gewerbe, Handel, Verkehr
und Fremdenverkehr 10 v. H., im Bereich
der Sektionen Industrie und Geld-, Kredit- und
Versicherungswesen 50 v. H. Im Falle des § 29
Abs. 3 zweiter Satz kommt der sonst der Fachgruppe
zufließende Anteil an der Einverleibungsgebühr
der Landeskammer zu. Die auf die Fachverbände
entfallenden Anteile an den Einverleibungsgebühren
sind nach Maßgabe der Eingänge
vierteljährlich zu verrechnen und an die
Bundeskammer abzuführen.
§ 57c. Gebühren für Sonderleistungen
(1) Von den Landeskammern, den Fachgruppen,
der Bundeskammer und den Fachverbänden
können Gebühren für Sonderleistungen,
die von diesen Körperschaften oder vom
Kammeramt bzw. vom Generalsekretariat im
übertragenen Wirkungsbereich (§ 16 und § 27)
oder von einem paritätischen Ausschuß (§ 64)
erbracht werden, festgesetzt und eingehoben
werden. Sonderleistungen sind Leistungen, die
über die allgemeine Interessenvertretung hinausgehen
und einzelnen Personen oder Berufsgruppen
unmittelbar oder mittelbar zugute
kommen. Die gebührenpflichtigen Sonderleistungen
sind von der Bundeskammer nach den
Grundsätzen der Kostendeckung in einer Taxenordnung
festzulegen. Für sämtliche nach diesem
Bundesgesetz gebildeten Organisationen stellen
die in dieser Taxenordnung festgelegten Gebühren
Höchstsätze dar, innerhalb deren die .
Gebühren unter Bedachtnahme auf die im Bereich
der betreffenden Organisationen gegebenen
Kosten der Sonderleistungen in angemessener
Höhe festzusetzen sind.
(2) Als Gebühren für Sonderleistungen nach
Abs. 1 kommen insbesondere in Betracht
a) Prüfungsgebühren;
b) Gebühren für Beurkundungen im zwischenstaatlichen
Waren- und Dienstleistungsverkehr,
insbesondere Ursprungsnachweise;
c) Gebühren für Ausfertigungen in Marken-
und Musterregistersachen;
d) Gebühren für Auszüge aus den Katastern
der Kammern;
e) Gebühren für die zusätzlichen Arbeiten im
Zusammenhang mit dem Abkommen zwischen
der Republik Österreich und der
Republik Italien über die Regelung des
erleichterten Warenaustausches zwischen
den Bundesländern Tirol und Vorarlberg
und der Region Trentino - Alto Adige,
BGBl. Nr. 125/1957;
f) Gebühren für Sonderleistungen des Fachverbandes
für das Lastfuhrwerksgewerbe
auf Grund des Güterbeförderungsgesetzes,
BGBl. Nr. 63/1952, in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 54/1963.
§ 57 d. Gebarung
Die Gebarung der nach diesem Bundesgesetz
gebildeten Organisationen hat nach den Grundsätzen
der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und
Zweckmäßigkeit zu erfolgen. Die in den §§ 57
bis 57 c vorgesehenen Kammerumlagen, Grundumlagen,
Einverleibungsgebühren und Gebühren
für Sonderleistungen sind innerhalb der in diesen
Bestimmungen festgelegten Höchstgrenzen nur
in solcher Höhe festzusetzen, daß ihr Aufkommen
zusammen mit allfälligen sonstigen Einnahmen
den in den genehmigten Jahresvoranschlägen
festgelegten Aufwand deckt und unter
Bedachtnahme auf die unterschiedliche wirtschaftliche
Leistungsfähigkeit der Unternehmungen der
Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt wird.
Zum Ausgleich von unvorhergesehenen Schwankungen
in den Einnahmen und Ausgaben sowie
zur Bedeckung bestimmter Vorhaben sollen angemessene
Rücklagen gebildet werden.
§ 57 e. Vorschreibung und Einhebung
der Kammerumlagen
(1) Die Höhe der Kammerumlagen nach § 5,7
Abs. 1 und Abs. 2 ist unverzüglich nach ihrer
Festsetzung den in Betracht kommenden Finanzlandesdirektionen
bekanntzugeben. Die Höhe der
Vergütung für die Einhebung dieser Umlagen
ist von der Landeskammer mit der zuständigen
Finanzlandesdirektion zu vereinbaren; sie darf
4 v. H. der eingehobenen Beträge nicht übersteigen.
Die eingegangenen Kammerumlagen sind
der zuschlagsberechtigten Kammer zu überweisen.
(2) Hinsichtlich der Fälligkeit der Kammerumlagen
nach § 57 Abs. 1 und Abs. 2, ihrer
zwangsweisen Einbringung, der Verjährung und
der Rechtsmittel sind bei Vorschreibung und Einhebung
durch die Finanzbehörden des Bundes
die für die Gewerbesteuer geltenden gesetzlichen
Vorschriften maßgebend, jedoch hat über Rechtsmittel,
mit denen die Kammerumlagepflicht dem
Grunde nach bestritten wird, die Landeskammer
zu entscheiden. Solche Rechtsmittel gelten als
Berufungen nach § 57 g Abs. 2; § 57 g Abs. 2
und Abs. 3 sind entsprechend anzuwenden.
(3) Bei Vorschreibung und Einhebung der
Kammerumlagen nach § 57 Abs. 1 und Abs. 2
durch die Landeskammer (§ 57 Abs. 3) gelten
die Bestimmungen des § 57 f über Grundumlagen
und des § 57 g sinngemäß; letztere mit der
Maßgabe, daß zur Erlassung von Bescheiden
nach § 57 g Abs. 1 die Landeskammer zuständig
ist. Wenn die Errechnung der Kammerumlagen
dadurch wesentlich vereinfacht wird, können die
Kammerumlagen auch pauschaliert werden. Die
näheren Richtlinien hiefür sind von der Landeskammer
nach Anhörung der Fachgruppe (im
Falle des § 29 Abs. 3 zweiter Satz der Fachvertreter)
festzulegen. Von den tatsächlich eingegangenen
Beträgen ist der auf die Bundeskammer
entfallende Teil vierteljährlich zu verrechnen
und an die Bundeskammer abzuführen.
§ 57 f. Vorschreibung und Einhebung
der Grundumlage und
Einverleibungsgebühr und der
Gebühren für Sonderleistungen
(1) Die Grundumlage und die Einverleibungsgebühr
werden binnen einem Monat ab Vorschreibung
fällig. Gebühren für Sonderleistungen
werden mit der Erbringung der Sonderleistung,
bei Vorschreibung binnen zwei Wochen ab dieser
fällig.
(2) Das Recht, eine fällige Umlage der in
Abs. 1 bezeichneten Art (Grundumlage, Einverleibungsgebühr,
Gebühr für eine Sonderleistung)
einzuheben und zwangsweise einzubringen, verjährt
binnen fünf Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres,
in welchem die Umlage fällig geworden
ist.
(3) Den zur Vorschreibung der in Abs. 1
angeführten Umlagen zuständigen Körperschaften
ist zur Einbringung nicht rechtzeitig entrichteter
Umlagen die Einbringung im Verwaltungsweg
gewährt (§ 1 Abs. 1 Z. 3 und § 3 Abs. 3 des
Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1950). Zur
Eintreibung nicht rechtzeitig entrichteter Umlagen
ist ein Rückstandsausweis auszufertigen,
der den Namen und die Anschrift des Umlagenschuldners,
den rückständigen Betrag, die Art des
Rückstandes sowie den Vermerk zu enthalten
hat, daß der Rückstandsausweis einem die Vollstreckbarkeit
hemmenden Rechtszug nicht unterliegt.
Der Rückstandsausweis ist ein Exekutionstitel
im Sinne des § 1 der Exekutionsordnung.
(4) Die in Abs. 1 angeführten Umlagen können
ganz oder teilweise nachgesehen werden, wenn
ihre Einhebung nach Lage des Falles unbillig
wäre.
(5) Die zur Entrichtung der in Abs. 1 angeführten
Umlagen verpflichteten Personen haben
auf Verlangen alle für die Errechnung der Umlage
erforderlichen Angaben zu machen. Wenn
dieser Verpflichtung nicht zeitgerecht und voll-
ständig entsprochen wird, muß die Vorschreibung
auf Grund einer Schätzung erfolgen. Diese
ist unter Berücksichtigung aller bedeutsamen Umstände
vorzunehmen.
§ 57 g. Feststellung der
Umlagenpflicht
(1) Die zur Vorschreibung einer Grundumlage
oder Einverleibungsgebühr zuständige Körperschaft
(bei Vorschreibung der Einverleibungsgebühr
im Bereich der Sektion Handel diese
Sektion) hat über Art und Ausmaß der Umlagepflicht
einen Bescheid zu erlassen, wenn dies von
der Zahlungspflichtigen Person spätestens einen
Monat nach Vorschreibung verlangt wird.
(2) Gegen den Bescheid nach Abs. 1 kann,
sofern er betreffend die Vorschreibung einer
Einverleibungsgebühr von der Fachgruppe erlassen
wird, binnen zwei Wochen ab Zustellung
Berufung an die Landeskammer erhoben werden.
Gegen den Bescheid der Landeskammer (Sektion
Handel) nach Abs. 1 sowie gegen den Bescheid,
mit dem die Landeskammer über eine Berufung
entschieden hat, steht binnen zwei Wochen die
Berufung an die Bundeskammer offen, gegen
deren Entscheidung kein weiteres ordentliches
Rechtsmittel zulässig ist. Die Berufung ist jeweils
bei der Stelle einzubringen, die den Bescheid
erlassen hat.
(3) Auf das Verfahren nach Abs. 1 und Abs. 2
sind die Vorschriften des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes
1950 sinngemäß anzuwenden.
§ 57 h. Rahmenbestimmungen und
Rahmenordnung
(1) Die Bundeskammer kann in Ausführung
der Bestimmungen der §§ 57 bis 57 f Rahmenbestimmungen
erlassen, um eine möglichst niedrige
und unter Bedachtnahme auf die unterschiedliche
wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der
Unternehmungen verhältnismäßige Belastung der
Zahlungspflichtigen Unternehmungen sowie eine
zweckentsprechende Verwendung der Umlageneingänge
einschließlich einer angemessenen Aufteilung
auf die in Betracht kommenden Körperschaften
zu gewährleisten. Die Rahmenbestimmungen
können insbesondere auch regeln, unter
welchen Voraussetzungen Organisationen auf
ihnen zustehende Umlageneingänge zugunsten
anderer nach diesem Bundesgesetz gebildeter
Organisationen verzichten können.
(2) Jede Landeskammer kann für ihren Bereich
in sinngemäßer Anwendung des Abs. 1 eine
Rahmenordnung erlassen, wobei sie an die Rahmenbestimmungen
der Bundeskammer gebunden
ist.
(3) Die Beschlüsse über die Festsetzung der
Kammerumlagen, Grundumlagen, Einverleibungsgebühren
und Gebühren für Sonderleistungen,
desgleichen die Rahmenordnung sind für
den Bereich der einzelnen Landeskammern im
Mitteilungsblatt der betreffenden Landeskammer
zu verlautbaren. Die Rahmenbestimmungen der
Bundeskammer und die Beschlüsse der Bundeskammer
sowie der Fachverbände, mit denen
Kammerumlagen und Gebühren für Sonderleistungen
festgesetzt werden, sind in den Amtlichen
Nachrichten des Bundesministeriums für
Handel, Gewerbe und Industrie und des Bundesministeriums
für Bauten und Technik zu verlautbaren.
In den Beschlüssen ist der Zeitpunkt
ihres Inkrafttretens anzuführen."
29. Nach § 73 ist ein Abschnitt V mit der
Überschrift „Wahlverfahren" einzufügen. Der
bisherige § 74 erhält unter Abschnitt VI die
Bezeichnung § 108 mit der Überschrift „Schlußbestimmungen".
„ABSCHNITT V
Wahlverfahren
Teil A
Allgemeine Bestimmungen
§ 74. Anordnung der Wahlen
(1) Die Wahlen der Organe der nach diesem
Bundesgesetz gebildeten Organisationen sind
innerhalb der letzten sechs Monate vor Ablauf
ihrer Funktionsperiode abzuhalten.
(2) Das aus einem, zwei oder mehreren Fachvertretern
(§ 29 Abs. 3) gebildete Organ ist
einem Fachgruppenausschuß gleichzuhalten. Die
Mitglieder des Fachverbandes, für die in einem
Bundesland keine Fachgruppe errichtet ist, bilden
in ihrer Gesamtheit die Fachvertretung. Der
Fachvertretung kommt keine Rechtspersönlichkeit
zu.
(3) Im Bereich jeder Landeskammer sind die
Wahlen in die Fachgruppen und Fachvertretungen
gleichzeitig abzuhalten. Kann in einer Fachgruppe
(Fachvertretung) in Ermangelung eines gültigen
Wahlvorschlages die Wahl zum vorgesehenen
Termin nicht abgehalten werden, so werden dadurch
die anderen Wahlgänge in den Fachgruppen
(Fachvertretungen) und auch die weiteren Wahlgänge
nicht gehemmt.
§ 75. Hauptwahlkommission
(1) Zur Durchführung und Leitung der Wahlen
wird bei jeder Kammer der gewerblichen Wirtschaft
(Bundeskammer, Landeskammer) eine
Hauptwahlkommission gebildet. Die Hauptwahlkommission
besteht aus einem Vorsitzenden,
seinem Stellvertreter, sechs Mitgliedern und sechs
Ersatzmitgliedern; der Vorsitzende und sein Stellvertreter
werden vom Bundesminister für Handel,
Gewerbe und Industrie ernannt. Sie müssen
rechtskundige Verwaltungsbeamte sein. Die sechs
Mitglieder und die sechs Ersatzmitglieder werden
auf Vorschlag des Vorstandes der jeweils in
Betracht kommenden Kammer vom Bundesminister
für Handel, Gewerbe und Industrie aus
dem Kreise der wählbaren Personen bestellt. Die
im Vorstand der Kammer vertretenen Wählergruppen
müssen im Verhältnis ihrer Stärke auch
in der Hauptwahlkommission vertreten sein.
(2) Der Hauptwahlkommission obliegt insbesondere
1. die Bestellung der Wahlkommissionen,
Zweigwahlkommissionen und der Hilfsorgane,
2. die Bestimmung der Wahlorte, Wahlsprengel
und der Wahltage,
3. die Ausschreibung der Wahlen,
4. die Bestimmung, an welcher Stelle sowie
innerhalb welcher Zeit (Tag und Stunde) die
Wählerlisten zur Einsichtnahme aufliegen,
5. die Entscheidung über die Wählbarkeit der
Wahlwerber und über die Gültigkeit der Wahlvorschläge
sowie die Verlautbarung der Wahlvorschläge,
6. die Zuweisung der Mandate an die Wählergruppen
und die Verlautbarung des Wahlergebnisses,
7. die Entscheidung über Einsprüche gegen die
Ermittlung des Wahlergebnisses,
8. die Entscheidung über die Besetzung erledigter
Mandate.
§ 76. Wahlkommissionen, Zweigwahlkommissionen
(1) Die Hauptwahlkommission kann Wahlkommissionen
für jede Fachgruppe oder, wenn
dies der Vereinfachung des Verfahrens dient,
gemeinsam für mehrere oder für alle Fachgruppen
(Fachvertretungen) einer Sektion errichten. Die
Wahlkommissionen bestehen aus je sechs von der
Hauptwahlkommission aus dem Kreis der wählbaren
Personen zu bestellenden Mitgliedern. Die
im Vorstand der Kammer vertretenen Wählergruppen
müssen im Verhältnis ihrer Stärke auch
in den Wahlkommissionen vertreten sein. Für
jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen.
Die Mitglieder wählen aus ihrer Mitte mit einfacher
Stimmenmehrheit den Vorsitzenden.
(2) Der Wahlkommission obliegt
1. die Erstellung der Wählerlisten,
2. die Auflegung der Wählerlisten,
3. die Entscheidung über Einsprüche gegen die
Aufnahme oder Nichtaufnahme in die Wählerlisten,
4. die Entgegennahme der Stimmzettel bei
schriftlicher Durchführung der Wahl,
5. die Feststellung der Stimmenzahl.
(3) Bei den Wahlen in die Fachgruppen und
Fachvertretungen errichtet die Hauptwahlkommission
zur Entgegennahme der Stimmzettel
Zweigwahlkommissionen. Bei der Errichtung der
Zweigwahlkommissionen ist davon auszugehen,
daß den Wahlberechtigten unter Berücksichtigung
der örtlichen Verhältnisse sowie des Grundsatzes
einer sparsamen Verwaltung die Stimmabgabe
möglichst erleichtert werden soll. Die Zweigwahlkommissionen
bestehen aus drei von der
Hauptwahlkommission aus dem Kreis der wählbaren
Personen zu bestellenden Mitgliedern. Bei
der Bestellung der Zweigwahlkommissionen muß
auf die Vertretung der Minderheit Bedacht genommen
werden, es sei denn, daß hiefür trotz
Aufforderung durch die Hauptwahlkommission
bis zum Bestellungszeitpunkt keine Vorschläge
eingelangt sind. Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied
zu bestellen. Die Mitglieder wählen aus
ihrer Mitte mit Stimmenmehrheit den Vorsitzenden.
§ 77. Bestimmungen über Hauptwahl-,
Wahl- und Zweigwahlkommissionen
(1) Die Hauptwahlkommission wird von ihrem
Vorsitzenden einberufen. Die Wahlkommissionen
und Zweigwahlkommissionen werden erstmals
vom Vorsitzenden der Hauptwahlkommission
oder einem von ihm bestimmten Mitglied (Ersatzmitglied)
der Hauptwahlkommission einberufen.
Zur ersten Sitzung der Wahlkommission und der
Zweigwahlkommission sind auch die Ersatzmitglieder
einzuberufen. Die weiteren Sitzungen der
Wahlkommissionen und Zweigwahlkommissionen
werden von ihren Vorsitzenden einberufen.
(2) Die Hauptwahlkommission ist beschlußfähig,
wenn der Vorsitzende (bei dessen Verhinderung
sein Stellvertreter) und drei Mitglieder,
die Wahlkommissionen und die Zweigwahlkommissionen
sind beschlußfähig, wenn der Vorsitzende
(bei dessen Verhinderung der von ihm
bestellte Stellvertreter) und zwei Mitglieder anwesend
sind. Die Ersatzmitglieder treten im Verhinderungsfall
der Mitglieder an deren Stelle.
(3) Sämtliche Kommissionen fassen ihre Beschlüsse
mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei
Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des
Vorsitzenden. An Stelle eines verhinderten Mitgliedes
ist zunächst der für dieses Mitglied
bestimmte Ersatzmann und, wenn auch dieser
ausfällt, einer der übrigen Ersatzmänner stimmberechtigt.
Dies gilt auch für die Wahl des Vorsitzenden.
Die Sitzungen der Kommissionen sind
nicht öffentlich.
(4) Das Amt in den Hauptwahlkommissionen,
in den Wahlkommissionen und in den Zweigwahlkommissionen
ist ein Ehrenamt und mit
keinerlei Bezügen verbunden. Die den Mitgliedern
(Ersatzmitgliedern) bei der Ausübung ihrer amtlichen
Tätigkeit erwachsenden Barauslagen sind
zu vergüten.
(5) Vor Antritt des Amtes legen der Vorsitzende
der Hauptwahlkommission und sein
Stellvertreter in die Hand des Bundesministers
für Handel, Gewerbe und Industrie das Gelöbnis
strenger Unparteilichkeit und gewissenhafter Erfüllung
der mit dem Amt verbundenen Pflichten
ab. Der Bundesminister für Handel, Gewerbe
und Industrie kann den Landeshauptmann zur
Entgegennahme des Gelöbnisses ermächtigen, sofern
dies im Interesse der Zweckmäßigkeit und
der Zeitersparnis gelegen ist. Das gleiche Gelöbnis
legen die übrigen Mitglieder und Ersatzmitglieder
der Hauptwahlkommission sowie die
Mitglieder und Ersatzmitglieder der Wahlkommissionen
und der Zweigwahlkommissionen
durch Zusendung der unterfertigten
Gelöbnisformel an den Vorsitzenden der Hauptwahlkommission
ab.
(6) Als Geschäftsstelle der Hauptwahlkommission
und der Wahlkommissionen fungiert das
Kammeramt (Generalsekretariat).
(7) Die vor jeder Wahl gebildeten Hauptwahl-,
Wahl- und Zweigwahlkommissionen bleiben bis
zur Konstituierung der neuen Kommissionen
anläßlich der nächsten Wahl im Amt. Den neuen
Kommissionen stehen sämtliche Obliegenheiten
gemäß den Bestimmungen des Teiles A auch
bezüglich der auslaufenden Funktionsperiode zu.
(8) Auf die Mitglieder und die Ersatzmitglieder
der Hauptwahl-, Wahl- und Zweigwahlkommissionen
ist § 47 Abs. 4 sinngemäß anzuwenden.
Teil B
Wahlen in die Fachgruppenausschüsse
§ 78. Ausschreibung der Wahlen
(1) Die Hauptwahlkommission hat die Wahlkundmachung
zu erlassen. Zwischen der Veröffentlichung
der Wahlkundmachung und dem
ersten Wahltag muß ein Zeitraum von mindestens
zehn Wochen liegen.
(2) In der Wahlkundmachung müssen alle für
die Wählergruppen und Wahlberechtigten zur
Beteiligung an der Wahl erforderlichen Angaben
enthalten sein. Sie muß insbesondere enthalten
a) die Aufforderung, daß Wahlvorschläge
schriftlich bei der Hauptwahlkommission
spätestens vier Wochen vor dem ersten
Wahltag eingereicht werden müssen, widrigenfalls
sie nicht berücksichtigt werden,
b) die Bestimmung, daß die Wahlvorschläge
mindestens für ein Viertel aller zur Besetzung
gelangenden Mandate (Mitglieder und
Ersatzmitglieder) Bewerber enthalten
müssen; Bruchteile sind aufzurunden,
c) die Bestimmung, daß die Wahlvorschläge
von mindestens 5 v. H. der Wahlberechtigten,
wenn aber die Zahl der Wahlberechtigten
1000 übersteigt, von 50 Wahlberechtigten,
in jedem Fall jedoch höchstens vom
sovielten Teil der Wahlberechtigten, als
Mandate für Mitglieder zur Vergebung gelangen,
unterzeichnet sein müssen; neben
der Unterschrift ist der Name in Klarschrift
auszuweisen.
(3) Die Hauptwahlkommission bestimmt, ob
die Wahl an einem oder zwei Tagen stattfindet.
(4) Die Wahlkundmachung ist in geeigneter
Weise zu veröffentlichen. Nähere Bestimmungen
trifft die Wahlordnung.
§ 79. Wahlkatalog
(1) Die Anzahl der zu wählenden Mitglieder
der Fachgruppenausschüsse bzw. die Anzahl der
Fachvertreter (§ 29 Abs. 3) ist in dem im Anhang
zur Wahlordnung zu erlassenden Wahlkatalog
festzusetzen. Sie beträgt bei Fachgruppen mindestens
9, höchstens aber 48, bei Fachvertretungen
mindestens 1, höchstens 6 Mandate und
ist unter Berücksichtigung der Zahl der Wahlberechtigten
sowie der wirtschaftlichen Bedeutung
des betreffenden Berufszweiges zu bestimmen.
Es ist die gleiche Anzahl von Ersatzmitgliedern
zu wählen.
(2) Vor Wahlen ist der Wahlkatalog unter
Bedachtnahme auf die in Abs. 1 festgelegten
Bestimmungen mit dem Stichtag 1. Oktober des
den Wahlen vorangehenden Kalenderjahres richtigzustellen.
§ 80. Aktives Wahlrecht
(1) Aktiv wahlberechtigt (§ 45 Abs. 1 und 2)
sind die Mitglieder der Fachgruppe (Fachvertretung).
Voraussetzung für die Zulassung zur Wahlhandlung
ist die Eintragung in die Wählerliste
der zuständigen Fachgruppe (Fachvertretung).
(2) Innerhalb einer Fachgruppe (Fachvertretung)
hat jeder Wahlberechtigte nur eine Stimme.
(3) Juristische Personen und Personengesellschaften
des Handelsrechtes haben zur Ausübung
des Wahlrechtes eine physische Person zu bevollmächtigen;
eine Erklärung über die erteilte Vollmacht
hat die physische Person vorzulegen.
(4) Die Gesellschafter einer Personengesellschaft
des Handelsrechtes, deren Berechtigung für ein
handwerksmäßiges Gewerbe von der Gesellschaft
ausgeübt wird, sind nicht wahlberechtigt; das
Wahlrecht steht in diesem Falle nur der Gesellschaft
zu.
(5) Bei den unter öffentlicher Verwaltung stehenden
Unternehmungen ist der öffentliche Verwalter
gemäß § 6 Abs. 1 Verwaltergesetz 1952,
BGBl. Nr. 100/1953, zur Ausübung des aktiven
Wahlrechtes berechtigt.
§ 81. Passives Wahlrecht
(1) Wählbar sind die in die Fachgruppe (Fachvertretung)
gemäß § 45 Abs. 3 passiv wahlberechtigten
Personen.
(2) Bei juristischen Personen und Personengesellschaften
des Handelsrechtes ist das passive
Wahlrecht nicht an die Person gebunden, durch
die das aktive Wahlrecht ausgeübt wird. Wählbar
ist auch jeder andere Gesellschafter, jedes andere
Vorstands- oder Aufsichtsratsmitglied bzw. jeder
andere Geschäftsführer oder Prokurist der juristischen
Person oder Personengesellschaft, sofern
diese juristische Person oder Personengesellschaft
für den Betreffenden eine firmenmäßig
gezeichnete Einverständniserklärung ausstellt.
(3) Die Mindestausübungsdauer von einem
Jahr (§ 45 Abs. 3) muß bei Vertretern juristischer
Personen und Personengesellschaften des Handelsrechtes
durch die juristische Person bzw. durch
die Personengesellschaft gegeben sein. In die
Mindestzeit von einem Jahr ist in Fällen von
Umwandlungen und Teilungen die Zeit der Ausübung
der Berechtigung durch den Vorbesitzer
einzurechnen.
§ 82. Wählerlisten
In der Wahlordnung sind nähere Bestimmungen
über die Anlage der Wählerlisten und ihre
Veröffentlichung (Auflegung) zu treffen.
§ 83. Einspruchsverfahren
Einsprüche wegen Aufnahme vermeintlich
Nichtwahlberechtigter oder wegen Nichtaufnahme
vermeintlich Wahlberechtigter können
von jedem in der betreffenden Fachgruppe (Fachvertretung)
Wahlberechtigten binnen zehn Tagen
nach Veröffentlichung (Auflegung) der Wählerlisten
schriftlich an die Wahlkommission gerichtet
werden, die binnen zehn Tagen nach Ablauf der
Einspruchsfrist über die Einsprüche zu entscheiden
hat. Die Wahlkommission hat Personen,
gegen deren Aufnahme in die Wählerliste Einspruch
erhoben wurde, hievon mittels eingeschriebenen
Briefes zu verständigen. Einwendungen
der Betroffenen können nur berücksichtigt
werden, wenn sie innerhalb von drei Tagen nach
Zustellung der Verständigung bei der Wahlkommission
schriftlich vorgebracht werden.
Gegen die Entscheidung der Wahlkommission ist
ein weiteres ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig.
§ 84. Wahlvorschläge
(1) Wählergruppen, die sich an der Wahlwerbung
beteiligen wollen, haben ihre Wahlvorschläge
spätestens vier Wochen vor dem ersten
Wahltag der Hauptwahlkommission schriftlich
vorzulegen, die den Empfang des Wahlvorschlages
unter Angabe des Tages und der Zeit seines
Einlangens zu bestätigen hat.
(2) Jeder Wahlvorschlag hat eine eindeutig
unterscheidbare Bezeichnung zu führen. Fehlt
eine solche Bezeichnung, so ist der Wahlvorschlag
nach dem Listenführer, das ist der an
erster Stelle vorgeschlagene Bewerber, zu benennen.
Der Listenführer gilt als Zustellungsbevollmächtigter
der Wählergruppe, die den Wahlvorschlag
erstellt hat, sofern nicht ein Zustellungsbevollmächtigter
im Wahlvorschlag angegeben ist.
(3) Die Zustimmung jedes Bewerbers zu seiner
Aufnahme in die Bewerberliste muß durch seine
Unterschrift nachgewiesen werden.
(4) Jeder Wahlwerber kann nur im Wahlvorschlag
einer Wählergruppe aufscheinen. Wenn
er auch im Wahlvorschlag einer anderen Wählergruppe
enthalten ist, ist er von der Geschäftsstelle
der Hauptwahlkommission aufzufordern,
binnen drei Tagen nach Zustellung der Aufforderung
zu erklären, für welchen der Wahlvorschläge
er sich entscheidet. Von allen anderen
Wahlvorschlägen wird er gestrichen. Wenn er
sich nicht erklärt, wird er von allen Wahlvorschlägen
gestrichen.
(5) Sofern Vertrauensmänner bestellt werden,
die als Wahlzeugen der Wahlhandlung beiwohnen
können, sind sie im Wahlvorschlag zu benennen.
Die Benennung der Vertrauensmänner kann von
der Wählergruppe auch in einer besonderen Liste
für mehrere oder alle Fachgruppen geordnet
nach dem Bereich der Wahlkommissionen und
Zweigwahlkommissionen erfolgen.
§ 85. Prüfung, Abänderung und
Verlautbarung der Wahlvorschläge
(1) Die Hauptwahlkommission hat die innerhalb
der Einreichungsfrist überreichten Wahlvorschläge
zu prüfen und vorhandene Mängel
innerhalb von fünf Tagen dem Zustellungsbevollmächtigten
der Wählergruppe mitzuteilen. Zur
Behebung der Mängel ist eine Frist von einer
Woche zu setzen. Änderungen im Wahlvorschlag
oder dessen Zurückziehung sind spätestens bis
zum Ablauf des 22. Tages vor Beginn der Wahlhandlung
der Hauptwahlkommission schriftlich
anzuzeigen. Änderungen im Wahlvorschlag durch
Neuaufnahme von Wahlwerbern sowie die
Zurückziehung des Wahlvorschlages müssen von
mindestens der Hälfte jener Wahlberechtigten,
die den seinerzeitigen Wahlvorschlag unterzeichnet
haben, gefertigt sein.
(2) Wahlvorschläge, die verspätet überreicht
wurden, sowie Wahlvorschläge, die nicht die erforderliche
Mindestzahl von Unterschriften
tragen und nicht die erforderliche Anzahl von
wählbaren Wahlwerbern aufweisen, sind nicht
zuzulassen.
(3) Wird nur ein gültiger Wahlvorschlag eingebracht,
hat die Hauptwahlkommission von der
Fortsetzung des Wahlverfahrens abzusehen, diese
Tatsache zu verlautbaren und die Wahlwerber
des Wahlvorschlages mit dem Wahltag als gewählt
zu erklären.
(4) Die eingereichten gültigen Wahlvorschläge
sind von der Hauptwahlkommission zu veröffentlichen.
Nähere Bestimmungen trifft die
Wahlordnung.
§ 86. Stimmzettel
(1) Die Wahlberechtigten können ihre Stimme
gültig nur für einen der zugelassenen Wahlvorschläge
abgeben. Ein Stimmzettel ist gültig, wenn
aus ihm eindeutig zu erkennen ist, welchen Wahlvorschlag
der Wähler wählen wollte.
(2) Ein Stimmzettel ist ungültig, wenn er auf
verschiedene Wahlvorschläge lautet, wenn er eine
Unterschrift oder einen sonstigen, auf den Wähler
hindeutenden Vermerk trägt oder wenn er andere
als die in einem zugelassenen Wahlvorschlag angegebenen
Wahlwerber enthält. Mehrere von einem
Wähler ausgefüllte Stimmzettel, die auf verschiedene
Wahlvorschläge innerhalb derselben Fachgruppe
(Fachvertretung) lauten, sind sämtlich
ungültig. Lauten mehrere Stimmzettel eines Wählers
auf denselben Wahlvorschlag, so sind sie als
ein einziger Stimmzettel zu zählen.
(3) Leere Stimmzettel oder leere Wahlkuverts
sind als ungültige Stimmen zu zählen.
§ 87. Abstimmungsverfahren
(1) Das Wahlrecht ist grundsätzlich persönlich
auszuüben, jedoch können sich Blinde und Bresthafte
von einer Geleitperson führen und diese
für sich abstimmen lassen.
(2) Nähere Bestimmungen hinsichtlich des Abstimmungsverfahrens,
insbesondere über Stimmabgabe
und -zählung, trifft die Wahlordnung.
§ 88. Ermittlungsverfahren
(1) Die Hauptwahlkommission ermittelt die
auf die einzelnen Wahlvorschläge entfallenden
Mandate.
(2) Die Mandate werden auf Grund der Wahlzahl
verteilt. Die Wahlzahl wird gefunden, indem
die Summen der für die einzelnen Wahlvorschläge
abgegebenen gültigen Stimmen, nach ihrer
Größe geordnet, nebeneinander geschrieben
werden; unter jede dieser Summen wird die
Hälfte, darunter das Drittel, das Viertel und je
nach Bedarf noch weiter folgende Teilzahlen
geschrieben. Es sind auch Bruchteile von Zahlen
zu berücksichtigen. Als Wahlzahl gilt, nach der
Größe fallend, die sovielte der angeschriebenen
Zahlen, als Mitglieder in das betreffende Organ
zu wählen sind.
(3) Jede Wählergruppe erhält so viele Mandate,
als die Wahlzahl in ihrer Stimmensumme enthalten
ist. Wenn nach dieser Berechnung zwei
Wählergruppen auf ein Mandat den gleichen
Anspruch haben, so entscheidet die Zahl der
Reststimmen; bei gleicher Reststimmenanzahl
entscheidet das Los.
§ 89. Nichtberufene Bewerber und
Ersatzmänner; Ergänzungsvorschlag
(1) Nichtberufene Bewerber aus einem Wahlvorschlag
sind für den Fall, daß ein Mandat im
Wahlvorschlag erledigt wird, Ersatzmänner. Sie
rücken gemäß dem Wahlvorschlag unter Bedachtnahme
auf die Wahrung der fachlichen und örtlichen
Vertretung nach. Nichtberufene Bewerber
für ein Mandat als Mitglied des Organs sind
Nachfolger für etwa ausfallende Mitglieder; nichtberufene
Bewerber für ein Mandat als Ersatzmitglied
des Organs sind Nachfolger für etwa
ausfallende Ersatzmitglieder. Ersatzmitglieder
kommen als Nachfolger für etwa ausfallende
Mitglieder erst in Betracht, wenn keine Nachfolger
aus der Reihe der nichtberufenen Bewerber
für ein Mandat als Mitglied vorhanden sind.
(2) Die Hauptwahlkommission entscheidet nach
Anhören des Zustellungsbevollmächtigten der
Wählergruppe, welcher Bewerber nachrückt.
(3) Lehnen ein nichtberufener Bewerber oder
ein Ersatzmitglied die Berufung für ein bestimmtes
frei gewordenes Mandat ab, so bleiben sie
dennoch in der Reihe auf der Liste der nichtberufenen
Bewerber bzw. Ersatzmitglieder.
(4) Ist auf einem Wahlvorschlag die Liste der
nichtberufenen Bewerber und der Ersatzmitglieder
erschöpft oder ein Nachrücken unter Bedachtnahme
auf die Wahrung der fachlichen und örtlichen
Vertretung nicht mehr gewährleistet, so
hat die Geschäftsstelle der Hauptwahlkommission
den Zustellungsbevollmächtigten der Wählergruppe
schriftlich aufzufordern, binnen zwei
Wochen nach Zustellung der Aufforderung für
die zu besetzenden Mandate einen Ergänzungsvorschlag
einzubringen.
§ 90. Verlautbarung des Wahlergebnisses
Die Hauptwahlkommission hat von jeder
Wählergruppe so viele Bewerber, wie ihr Mandate
zukommen, und die gleiche Anzahl Ersatzmitglieder
als gewählt zu erklären und die
Namen der gewählten Mitglieder und Ersatzmitglieder
zu veröffentlichen. Die näheren Bestimmungen
trifft die Wahlordnung.
§ 91. Einspruch gegen die
Ermittlung
(1) Der Zustellungsbevollmächtigte einer
Wählergruppe kann binnen einer Woche nach
Verlautbarung des Wahlergebnisses gegen dessen
Ermittlung schriftlich Einspruch bei der Hauptwahlkommission
erheben. Der Einspruch muß
für jede Fachgruppe (Fachvertretung) gesondert
eingebracht werden; er hat eine Begründung zu
enthalten.
(2) Die Hauptwahlkommission überprüft auf
Grund der Aktenlage das Wahlergebnis und stellt
allfällige Unrichtigkeiten sofort richtig. Gegebenenfalls
erklärt sie die Verlautbarung für
nichtig und veröffentlicht das richtige Ergebnis.
(3) Wurden wesentliche Bestimmungen über
das Wahlverfahren verletzt, bei deren Beobachtung
das Wahlergebnis voraussichtlich ein anderes
gewesen wäre, hat die Hauptwahlkommission die
Wahl für ungültig zu erklären und eine neue
Wahl auszuschreiben.
(4) Gegen die Abweisung des Einspruches steht
binnen einer Woche nach Zustellung der Entscheidung
der Hauptwahlkommission die Beschwerde
an das Bundesministerium für Handel,
Gewerbe und Industrie offen, die bei der Hauptwahlkommission
einzubringen ist. Ebenso steht
die Beschwerde gegen eine stattgebende Entscheidung
der Hauptwahlkommission jenen Wählergruppen
zu, die keinen Einspruch erhoben haben.
(5) Wenn der Bundesminister für Handel,
Gewerbe und Industrie die Wahlordnung für
ungültig erklärt, hat er gleichzeitig anzuordnen,
welche Teile der Wahlhandlung bei der unverzüglich
auszuschreibenden Neuwahl vorzunehmen
sind.
Teil C
§ 92. Wahl der Vorsteher der
Fachgruppen und ihrer beiden
Stellvertreter sowie der Vorsitzenden
der Fachvertreter
(1) Nach der Verlautbarung des Wahlergebnisses
ist die Wahl des Vorstehers und seiner
beiden Stellvertreter, soweit keine Fachgruppe
errichtet ist, die Wahl des Vorsitzenden der
Fachvertreter durchzuführen. Die Wahlvorschläge
sind auf Mitglieder des Fachgruppenausschusses
(Fachvertreter) beschränkt.
(2) Die Wahl wird vom Vorsitzenden der
Wahlkommission oder dem von ihm bestimmten
Mitglied (Ersatzmitglied) der Wahlkommission
geleitet. Bei der Wahl sind die Grundsätze des
Verhältniswahlrechtes zu beobachten.
(3) Die Erstattung von Wahlvorschlägen obliegt
den Listenführern der im Fachgruppenausschuß
vertretenen Wählergruppen. Der Listenführer
kann ein Ausschußmitglied ermächtigen, an seiner
Stelle den Wahlvorschlag zu erstatten. Wenn kein
anderer Wahlvorschlag erstattet wird, gelten die
Listenführer und ihre beiden Nachmänner als
Wahlwerber. Einigen sich die im Ausschuß vertretenen
Wählergruppen auf einen Wahlvorschlag
oder liegt nur ein Wahlvorschlag vor, so entfällt
jede weitere Wahlhandlung; die vorgeschlagenen
Bewerber erscheinen als gewählt.
(4) Die Bestimmungen des § 88 gelten sinngemäß.
§ 91 ist mit der Maßgabe anzuwenden,
daß das Wahlergebnis von den Listenführern
der im Fachgruppenausschuß vertretenen Wählergruppen
binnen einer Woche nach Durchführung
der Wahl bei der Hauptwahlkommission
angefochten werden kann.
Teil D
Wahlen in die Sektionsleitungen
§ 93. Wahlleitung, Mandate,
aktives und passives
Wahlrecht
(1) Die Wahlen in die Sektionsleitungen sind
schriftlich durchzuführen. Nach Durchführung
der Wahlen in die Fachgruppen (Fachvertretungen)
der Sektion bestimmt die Hauptwahlkommission
den Termin, zu welchem die Wahl vorzunehmen
ist.
(2) Die Hauptwahlkommission hat für je eine
Sektion eine Wahlkommission gemäß § 76 zu
bestellen. Die Wahlkommission hat sinngemäß.
die in den §§ 76 und 77 und im Teil B den
Wahlkommissionen und Zweigwahlkommissionen
übertragenen Aufgaben zu erfüllen.
(3) Die Anzahl der zu wählenden Mitglieder
ist im Wahlkatalog festzusetzen. Es ist zunächst
unter Berücksichtigung der Zahl der Wahlberechtigten
sowie der wirtschaftlichen Bedeutung der
betreffenden Sektion entsprechend den Bestimmungen
des § 11 Abs. 2 eine Anzahl von Mandaten
innerhalb einer Untergrenze von 3 und
einer Obergrenze von 26 Mandaten zu bestimmen.
Zu diesen Mandaten sind die Mandate des
Obmannes und seiner beiden Stellvertreter hinzuzuschlagen.
Es ist die gleiche Anzahl von
Ersatzmitgliedern zu wählen. Eine Fachgruppe
soll höchstens durch zwei Mitglieder in der Sektionsleitung
vertreten sein. Die Bestimmung des
§ 79 Abs. 2 gilt sinngemäß.
(4) Die Sektionsleitung wird von allen Mitgliedern
der zur Sektion gehörigen Fachgruppenausschüsse
und den Fachvertretern nach den
Grundsätzen des Verhältniswahlrechtes gewählt.
Jeder Wahlberechtigte hat nur eine Stimme.
(5) In die Sektionsleitung sind die nach den
§§ 45 und 81 passiv Wahlberechtigten wählbar,
deren Berechtigung in den Bereich der Sektion
fällt.
§ 94. Ausschreibung der Wahlen
(1) Die Hauptwahlkommission hat eine Wahlkundmachung
zu erlassen.
(2) Die Bestimmungen des § 78 Abs. 2 bis 4
gelten sinngemäß, jedoch sind die Wahlvorschläge
schriftlich bei der Hauptwahlkommission spätestens
drei Wochen vor dem Wahltag einzureichen.
Ferner gelten die Bestimmungen der §§ 84 und 85
sowie des § 92 Abs. 3 letzter Satz über die
Wahlvorschläge und des § 86 über die Stimmzettel
sinngemäß mit der Maßgabe, daß Änderungen
im Wahlvorschlag oder dessen Zurückziehung
bis zum Ablauf des 15. Tages vor Beginn
der Wahlhandlung zulässig sind.
§ 95. Abstimmungsverfahren
(1) Die Geschäftsstelle der Wahlkommission
hat jedem Wahlberechtigten ein amtliches Wahlkuvert,
das für die Aufnahme des Stimmzettels
bestimmt ist, so zeitgerecht zuzusenden, daß der
Wahlberechtigte spätestens eine Woche vor dem
Wahltag das amtliche Wahlkuvert erhält. Der
Zustellungsnachweis ist der Wählerliste anzuschließen.
Das amtliche Wahlkuvert ist nach Einlangen
bei der Wahlkommission unter Verschluß
aufzubewahren.
(2) Am Wahltag überprüft die Wahlkommission
bei den bei ihr eingelangten Wahlkuverts,
ob der aus dem Anhängeblatt des Wahlkuverts
ersichtliche Name des Wahlberechtigten in der
Wählerliste aufscheint, widrigenfalls das Wahlkuvert
von jeder weiteren Behandlung ausgeschlossen
ist.
(3) Nähere Bestimmungen, insbesondere über
die Stimmenzählung und die Gewährleistung des
Wahlgeheimnisses, trifft die Wahlordnung.
(4) Die Hauptwahlkommission hat das Ermittlungsverfahren
im Sinne des § 88 durchzuführen,
wobei in der Sektion Handel die Wahlzahl
unter Außerachtlassung des den Konsumgenossenschaften
vorbehaltenen Mandates zu ermitteln
ist. Dieses Mandat fällt dem vom Landesgremium
der Konsumgenossenschaften zu entsendenden
Vertreter zu. Das Wahlergebnis ist entsprechend
den Bestimmungen des § 90 zu verlautbaren. Die
Bestimmungen der §§ 89 und 91 gelten sinngemäß.
Teil E
§ 96. Wahl der Sektionsobmänner
und ihrer beiden Stellvertreter
(1) Nach der Verlautbarung des Ergebnisses der
Wahl in die Sektionsleitung ist die Wahl des
Sektionsobmannes und seiner beiden Stellvertreter
von den in die Sektionsleitung Gewählten
vorzunehmen.
(2) Die Wahl wird vom Vorsitzenden der
Wahlkommission oder dem von ihm bestimmten
Mitglied (Ersatzmitglied) der Wahlkommission
geleitet. Bei der Wahl sind die Grundsätze des
Verhältniswahlrechtes anzuwenden.
(3) Im übrigen finden die Bestimmungen des
§ 92 sinngemäß Anwendung.
Teil F
§ 97. Wahl des Kammerpräsidiums
(1) Nach Verlautbarung der Ergebnisse der
Wahlen nach Teil D und E ist die Wahl des
Kammerpräsidiums durchzuführen. Die Wahl
wird vom Vorsitzenden der Hauptwahlkommission
geleitet.
(2) Im übrigen finden die Bestimmungen des
§ 92 sinngemäß Anwendung, jedoch gilt hievon
abweichend, daß die Wahlvorschläge nicht auf
Mitglieder der Vollversammlung beschränkt sind,
sondern jedes passiv wahlberechtigte Kammermitglied
wählbar ist. Zur Erstattung des Wahlvorschlages
können sich die Listenführer der in
den Sektionsleitungen vertretenen Wählergruppen
zusammenschließen.
(3) Zugleich mit der Wahl des Kammerpräsidiums
hat die Vollversammlung auch die Wahl
der Delegierten in den Kammertag der Bundeskammer
(§ 11 Abs. 4 lit. g und § 24 Abs. 2) nach
den vorstehenden Bestimmungen (Abs. 1 und 2)
vorzunehmen.
Teil G
Wahlen in die Fachverbände und Bundessektionen;
Wahl des Präsidiums der Bundeskammer
§ 98. Wahlen in die Fachverbände
Wahlleitung, Mandate, aktives und
passives Wah1recht
(1) Die Leitung der Wahl obliegt der bei der
Bundeskammer gebildeten Hauptwahlkommission.
Die Wahl ist schriftlich durchzuführen.
(2) Nach Durchführung der Wahlen in den
einschlägigen Fachgruppen hat die Hauptwahlkommission
für jeden Fachverband eine Wahlkommission
in sinngemäßer Anwendung des § 76
zu bestellen und die Wahlkundmachung zu erlassen.
Die Wahlkommission hat die in den §§ 76
und 77 und im Teil B den Wahlkommissionen,
und Zweigwahlkommissionen übertragenen Aufgaben
sinngemäß zu erfüllen.
(3) Die Anzahl der zu wählenden Mitglieder
der Fachverbandsausschüsse ist im Wahlkatalog
festzusetzen. Sie beträgt mindestens 9, höchstens
aber 48 Mandate und ist unter Berücksichtigung
der Zahl der Wahlberechtigten sowie der wirtschaftlichen
Bedeutung der jeweiligen Körperschaft
zu bestimmen. Es ist die gleiche Anzahl
von Ersatzmitgliedern zu wählen. Die Bestimmung
des § 79 Abs. 2 gilt sinngemäß.
(4) Wahlberechtigt sind alle Mitglieder der
Ausschüsse der einschlägigen Fachgruppen sowie
alle Fachvertreter der einschlägigen Fachvertretungen.
(5) Wählbar sind die nach den §§ 45 und 81
passiv Wahlberechtigten, deren Berechtigung in
den Bereich des Fachverbandes fällt.
(6) Die Bestimmungen der §§ 94 und 95 sind
sinngemäß anzuwenden.
§ 99. Wahl der Vorsteher der Fachverbände
und ihrer beiden Stellvertreter
Nach Verlautbarung des Wahlergebnisses der
Wahlen gemäß § 98 ist die Wahl des Vorstehers
und seiner beiden Stellvertreter durchzuführen.
Die Bestimmungen des § 92 gelten sinngemäß.
§ 100. Wahlen in die Bundessektionsleitungen
(1) Die Bestimmungen der §§ 93 bis 95 gelten
sinngemäß mit der Maßgabe, daß anstelle der
Fachgruppen und Fachvertretungen die Fachverbände
treten.
(2) Einschließlich des Sektionspräsidiums sind
in die Sektionsleitung der Sektion Gewerbe und
der Sektion Industrie je dreizehn, in die Sektionsleitung
der Sektion Handel zehn, in die
Sektionsleitung der Sektion Geld-, Kredit- und
Versicherungswesen fünf, in die Sektionsleitung
der Sektion Verkehr und der Sektion Fremdenverkehr
je sechs Mitglieder zu wählen. Von den
zehn Mandaten der Sektion Handel ist ein Mandat
für ein Mitglied des Bundesgremiums der
Konsumgenossenschaften vorbehalten. Ein Fachverband
soll höchstens durch zwei Mitglieder in
der Sektionsleitung vertreten sein.
§ 101. Wahl der Bundessektionsobmänner
und ihrer beiden Stellvertreter
Die Bestimmungen des § 96 finden sinngemäß
Anwendung.
§ 102. Wahl des Präsidiums der
Bundeskammer
Nach Verlautbarung der Ergebnisse der Wahlen
nach § 97 sowie den §§ 100 und 101 ist die Wahl
des Präsidiums der Bundeskammer durchzuführen.
Die Bestimmungen des § 97 gelten sinngemäß.
Teil H
§ 103. Wahl der Berufsgruppenausschüsse
(1) Die Wahl der Berufsgruppenausschüsse ist
getrennt von den Wahlen in die Fachgruppen
bzw. in die Fachverbände durchzuführen.
(2) Die Berufsgruppenausschüsse innerhalb der
Fachgruppe setzen sich gemäß § 31 a Abs. 1 aus
mindestens drei, höchstens aber sechs Mitgliedern
zusammen. Es sind Ersatzmänner in der gleichen
Anzahl wie Berufsgruppenausschußmitglieder zu
wählen. Die Wahl wird vom Vorsteher der
Fachgruppe geleitet und ist persönlich durchzuführen.
Wahlberechtigt und wählbar sind die der
Berufsgruppe angehörenden Fachgruppenmitglieder.
(3) Die Berufsgruppenausschüsse innerhalb des
Fachverbandes setzen sich aus mindestens drei,
höchstens aber zwölf Mitgliedern zusammen. Es
sind Ersatzmänner in der gleichen Anzahl wie
Berufsgruppenausschußmitglieder zu wählen. Die
Wahl wird vom Vorsteher des Fachverbandes
geleitet und ist schriftlich durchzuführen. Wahlberechtigt
sind die der Berufsgruppe angehörenden
Mitglieder des Fachverbandstages, wählbar
sind alle der Berufsgruppe angehörenden
Mitglieder des Fachverbandes. Das Nähere bestimmt
die Wahlordnung.
(4) Der Berufsgruppenausschuß innerhalb der
Fachgruppe bzw. innerhalb des Fachverbandes
wählt aus seiner Mitte in sinngemäßer Anwendung
des § 92 den Vorsitzenden und seinen
Stellvertreter.
Teil I
§ 104. Wahl von Organen während
der Funktionsperiode
Die Bestimmungen dieses Abschnittes finden
sinngemäß Anwendung, wenn infolge Errichtung
einer Fachgruppe (Fachvertretung) oder aus
sonstigen Gründen die Wahl von Organen innerhalb
der Funktionsperiode erforderlich wird.
Teil J
§ 105. Wahlschutz
Die nach diesem Bundesgesetz abzuhaltenden
Wahlen stehen unter dem Schutz des Gesetzes
vom 26. Jänner 1907, RGBl. Nr. 18, betreffend
strafgerichtliche Bestimmungen zum Schutze der
Wahl- und Versammlungsfreiheit.
§ 106. Fristen
Für die Zustellung und die Berechnung sowie
den Lauf der in diesem Bundesgesetz vorgesehenen
Fristen gelten die Bestimmungen des Allgemeinen
Verwaltungsverfahrensgesetzes 1950,
BGBl. Nr. 172/1950.
§ 107. Wahlkosten
Die Kosten, die sich aus der Durchführung der
Wahlen ergeben, sind von den Kammern der
gewerblichen Wirtschaft zu tragen.
Artikel II
(1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist der Bundesminister für Handel, Gewerbe und
Industrie betraut.
(2) Die Verordnung des Bundesministeriums
für Handel und Wiederaufbau, BGBl. Nr. 215/
1947, über die Einhebung von Umlagen und
Gebühren durch die Kammern der gewerblichen
Wirtschaft (Umlagenordnung), in der Fassung der
Kundmachung des Bundesministeriums für
Handel und Wiederaufbau, BGBl. Nr. 56/1953,
wird aufgehoben.