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208. Bundesgesetz: Hochwasserhilfegesetz 1966

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 208. Bundesgesetz: Hochwasserhilfegesetz 1966

Der Nationalrat hat beschlossen

§ 1. Zur Förderung der Behebung von Hochwasserschäden,

die sich im Kalenderjahr 1966 im

Vermögen physischer Personen und juristischer

Personen mit Ausnahme der Gebietskörperschaften

ereignet haben, gewährt der Bund den Län-

dern, auf deren Hoheitsgebiet diese Schäden

eingetreten sind, zweckgebundene Zuschüsse.

§ 2. In den im § 1 angeführten Hochwasserschadensfällen

des Kalenderjahres 1966 gilt Artikel

II des Finanzausgleichsgesetzes 1959, BGBl.

Nr. 97, in der Fassung des § 1 des Bundesgesetzes

vom 21. September 1965, BGBl. Nr. 287,

mit Rücksicht auf die unterschiedliche geographische

Auswirkung dieser Hochwasserschäden mit

der Maßgabe, daß die Bundeshilfe in den Bundesländern

Kärnten, Salzburg und Tirol im einzelnen

Schadensfalle das Doppelte, in den Bundesländern

Burgenland, Niederösterreich und

Steiermark das Eineinhalbfache der Beitragsleistung

des Landes nicht übersteigen darf. Auf

begründeten Antrag des betreffenden Landes

können unter Anrechnung auf die Bundeshilfe

Vorschüsse geleistet werden.

§ 3. Zur Erleichterung der Behebung der im

eigenen Vermögen von Ländern und Gemeinden

im Kalenderjahr 1966 eingetretenen Hochwasserschäden

werden den geschädigten Ländern

beziehungsweise Gemeinden bis zum Höchstbetrag

von je 25 Millionen Schilling Zweckzuschüsse

gewährt. Bei der Verteilung dieser Zuschüsse

ist auf das Verhältnis der Schadenssumme

im gesamten Bundesgebiet zur Schadenssumme in

den einzelnen Ländern beziehungsweise Gemeinden

Bedacht zu nehmen, die dem Bundesministerium

für Finanzen innerhalb der Ausschlußfrist

des 1. Dezember 1966 gemeldet sind. Auf begründeten

Antrag der betreffenden Gebietskörperschaft

können unter Anrechnung auf die

Bundeshilfe Vorschüsse geleistet werden.

§ 4. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist der Bundesminister für Finanzen betraut.

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