208. Bundesgesetz: Hochwasserhilfegesetz 1966
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
§ 1. Zur Förderung der Behebung von Hochwasserschäden,
die sich im Kalenderjahr 1966 im
Vermögen physischer Personen und juristischer
Personen mit Ausnahme der Gebietskörperschaften
ereignet haben, gewährt der Bund den Län-
dern, auf deren Hoheitsgebiet diese Schäden
eingetreten sind, zweckgebundene Zuschüsse.
§ 2. In den im § 1 angeführten Hochwasserschadensfällen
des Kalenderjahres 1966 gilt Artikel
II des Finanzausgleichsgesetzes 1959, BGBl.
Nr. 97, in der Fassung des § 1 des Bundesgesetzes
vom 21. September 1965, BGBl. Nr. 287,
mit Rücksicht auf die unterschiedliche geographische
Auswirkung dieser Hochwasserschäden mit
der Maßgabe, daß die Bundeshilfe in den Bundesländern
Kärnten, Salzburg und Tirol im einzelnen
Schadensfalle das Doppelte, in den Bundesländern
Burgenland, Niederösterreich und
Steiermark das Eineinhalbfache der Beitragsleistung
des Landes nicht übersteigen darf. Auf
begründeten Antrag des betreffenden Landes
können unter Anrechnung auf die Bundeshilfe
Vorschüsse geleistet werden.
§ 3. Zur Erleichterung der Behebung der im
eigenen Vermögen von Ländern und Gemeinden
im Kalenderjahr 1966 eingetretenen Hochwasserschäden
werden den geschädigten Ländern
beziehungsweise Gemeinden bis zum Höchstbetrag
von je 25 Millionen Schilling Zweckzuschüsse
gewährt. Bei der Verteilung dieser Zuschüsse
ist auf das Verhältnis der Schadenssumme
im gesamten Bundesgebiet zur Schadenssumme in
den einzelnen Ländern beziehungsweise Gemeinden
Bedacht zu nehmen, die dem Bundesministerium
für Finanzen innerhalb der Ausschlußfrist
des 1. Dezember 1966 gemeldet sind. Auf begründeten
Antrag der betreffenden Gebietskörperschaft
können unter Anrechnung auf die
Bundeshilfe Vorschüsse geleistet werden.
§ 4. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist der Bundesminister für Finanzen betraut.