208. Verordnung: Verkehr mit Kartoffeln.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 32 des Bundesgesetzes gegen
den unlauteren Wettbewerb, BGBl. Nr. 531/
1923, wird verordnet
§ 1. (1) Speisekartoffeln dürfen nur unter Ersichtlichmachung
der inneren Beschaffenheit gewerbsmäßig
verkauft, feilgehalten oder sonst in
Verkehr gesetzt werden. Zur Ersichtlichmachung
der Beschaffenheit ist, soweit nicht im Abs. 2
etwas anderes bestimmt ist, die Sorte in Verbindung
mit der Bezeichnung „fest" (oder
„speckig"), „ziemlich fest", „locker" oder „mehlig"
anzugeben.
(2) Sind Frühkartoffeln als solche bezeichnet,
so genügt die Angabe der Sorte; bei Frühkartoffeln
ausländischer Erzeugung von im § 2 nicht
genannten Sorten genügt die Bezeichnung „Frühkartoffeln"
oder eine eindeutige Abkürzung.
§ 2. (1) Feste (speckige) Kartoffeln sind die
Sorten Juligold, Naglerner Kipfler, Sieglinde,
Sissy.
(2) Ziemlich feste Kartoffeln sind die Sorten
Agnes, Allerfrüheste Gelbe, Antares, Beko,
Bintje, Böhms Mittelfrühe, Comtessa, Delos,
Désirée, Dora, Erstling, Fina, Goldsegen, Grata,
Isola, Jakobi, Juligelb, Ker Pondy, Krassava,
Oberarnbacher Frühe, Planet, Rheinhort, Rotäugler
(Scheckerln), Sientje, Sirtema, Urgenta,
Virginia, Weinberger Schloßkipfler.
(3) Lockere Kartoffeln sind die Sorten Apta,
Carla, Erika, Feldeslohn, Forelle, Lori, Majestic,
Patrones, Roter Adler, Saskia, Sommerniere.
(4) Mehlige Kartoffeln sind die Sorten Ackersegen,
Antje, Atlas, Cosima, Epoka, Lerche, Marina,
Susanna, Tondra, Voran.
§ 3. Kartoffeln von im § 2 nicht genannten
Sorten, mit Ausnahme von ausländischen Frühkartoffeln
im Sinne des § 1 Abs. 2, sowie
Mischungen verschiedener Kartoffelsorten dürfen
nur unter der Bezeichnung „Industriekartoffeln"
oder „Futterkartoffeln" gewerbsmäßig verkauft,
feilgehalten oder sonst in Verkehr gesetzt werden.
§ 4. (1) Die gemäß § 1 oder § 3 vorgeschriebenen
Bezeichnungen sind auf der Verpackung
oder einem mit der Verpackung fest verbundenen
Anhänger anzubringen. Fehlt eine Verpackung,
so sind — außer im Kleinhandel — die
Bezeichnungen in einer mit der Ware zu übergebenden
Begleitschrift anzugeben. Werden
Schlußbriefe, Frachtpapiere, Lieferscheine, Rechnungen
oder sonstige Handelsbriefe ausgestellt,
so sind die Bezeichnungen auch in diesen Urkunden
anzuführen.
(2) Im Kleinhandel und bei der Inverkehrsetzung
durch den landwirtschaftlichen Erzeuger
auf Märkten, in festen Verkaufseinrichtungen
oder durch Feilbieten im Umherziehen sind die
gemäß § 1 oder § 3 vorgeschriebenen Bezeichnungen
deutlich lesbar so anzubringen, daß leicht
erkennbar ist, auf welche Kartoffeln sich die
Angabe bezieht.
§ 5. (1) Auf Kleinpackungen, das sind verkaufsfertig
hergerichtete Verpackungen bis zu
5 kg Inhalt, ist auch das Gewicht anzugeben.
(2) Kleinpackungen müssen so verschlossen sein,
daß beim Öffnen der Verschluß zerstört oder
die Packung beschädigt wird.
§ 6. Diese Verordnung tritt am 15. August
1964 in Kraft. Mit diesem Zeitpunkt treten die
Bestimmungen der Verordnung des Bundesministeriums
für Land- und Forstwirtschaft vom
29. März 1962, BGBl. Nr. 97, über den Verkehr
mit Kartoffeln, außer Kraft.