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208_1964 AT

208. Verordnung: Verkehr mit Kartoffeln.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 208. Verordnung: Verkehr mit Kartoffeln.

Auf Grund des § 32 des Bundesgesetzes gegen

den unlauteren Wettbewerb, BGBl. Nr. 531/

1923, wird verordnet

§ 1. (1) Speisekartoffeln dürfen nur unter Ersichtlichmachung

der inneren Beschaffenheit gewerbsmäßig

verkauft, feilgehalten oder sonst in

Verkehr gesetzt werden. Zur Ersichtlichmachung

der Beschaffenheit ist, soweit nicht im Abs. 2

etwas anderes bestimmt ist, die Sorte in Verbindung

mit der Bezeichnung „fest" (oder

„speckig"), „ziemlich fest", „locker" oder „mehlig"

anzugeben.

(2) Sind Frühkartoffeln als solche bezeichnet,

so genügt die Angabe der Sorte; bei Frühkartoffeln

ausländischer Erzeugung von im § 2 nicht

genannten Sorten genügt die Bezeichnung „Frühkartoffeln"

oder eine eindeutige Abkürzung.

§ 2. (1) Feste (speckige) Kartoffeln sind die

Sorten Juligold, Naglerner Kipfler, Sieglinde,

Sissy.

(2) Ziemlich feste Kartoffeln sind die Sorten

Agnes, Allerfrüheste Gelbe, Antares, Beko,

Bintje, Böhms Mittelfrühe, Comtessa, Delos,

Désirée, Dora, Erstling, Fina, Goldsegen, Grata,

Isola, Jakobi, Juligelb, Ker Pondy, Krassava,

Oberarnbacher Frühe, Planet, Rheinhort, Rotäugler

(Scheckerln), Sientje, Sirtema, Urgenta,

Virginia, Weinberger Schloßkipfler.

(3) Lockere Kartoffeln sind die Sorten Apta,

Carla, Erika, Feldeslohn, Forelle, Lori, Majestic,

Patrones, Roter Adler, Saskia, Sommerniere.

(4) Mehlige Kartoffeln sind die Sorten Ackersegen,

Antje, Atlas, Cosima, Epoka, Lerche, Marina,

Susanna, Tondra, Voran.

§ 3. Kartoffeln von im § 2 nicht genannten

Sorten, mit Ausnahme von ausländischen Frühkartoffeln

im Sinne des § 1 Abs. 2, sowie

Mischungen verschiedener Kartoffelsorten dürfen

nur unter der Bezeichnung „Industriekartoffeln"

oder „Futterkartoffeln" gewerbsmäßig verkauft,

feilgehalten oder sonst in Verkehr gesetzt werden.

§ 4. (1) Die gemäß § 1 oder § 3 vorgeschriebenen

Bezeichnungen sind auf der Verpackung

oder einem mit der Verpackung fest verbundenen

Anhänger anzubringen. Fehlt eine Verpackung,

so sind — außer im Kleinhandel — die

Bezeichnungen in einer mit der Ware zu übergebenden

Begleitschrift anzugeben. Werden

Schlußbriefe, Frachtpapiere, Lieferscheine, Rechnungen

oder sonstige Handelsbriefe ausgestellt,

so sind die Bezeichnungen auch in diesen Urkunden

anzuführen.

(2) Im Kleinhandel und bei der Inverkehrsetzung

durch den landwirtschaftlichen Erzeuger

auf Märkten, in festen Verkaufseinrichtungen

oder durch Feilbieten im Umherziehen sind die

gemäß § 1 oder § 3 vorgeschriebenen Bezeichnungen

deutlich lesbar so anzubringen, daß leicht

erkennbar ist, auf welche Kartoffeln sich die

Angabe bezieht.

§ 5. (1) Auf Kleinpackungen, das sind verkaufsfertig

hergerichtete Verpackungen bis zu

5 kg Inhalt, ist auch das Gewicht anzugeben.

(2) Kleinpackungen müssen so verschlossen sein,

daß beim Öffnen der Verschluß zerstört oder

die Packung beschädigt wird.

§ 6. Diese Verordnung tritt am 15. August

1964 in Kraft. Mit diesem Zeitpunkt treten die

Bestimmungen der Verordnung des Bundesministeriums

für Land- und Forstwirtschaft vom

29. März 1962, BGBl. Nr. 97, über den Verkehr

mit Kartoffeln, außer Kraft.

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