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208_1963 AT

208. Bundesgesetz: 1. Verstaatlichungs-Organisationsgesetz.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 208. Bundesgesetz: 1. Verstaatlichungs-Organisationsgesetz.

Der Nationalrat hat beschlossen

§ 1. (1) Die Anteilsrechte des Bundes an

a) der Wiener Brückenbau- und Eisenkonstruktions-

Aktiengesellschaft, Wien,

b) der Hütte Krems Gesellschaft m. b. H.,

Wien,

gehen mit dem Inkrafttreten des vorliegenden

Bundesgesetzes in das Eigentum der Vereinigten

Österreichischen Eisen- und Stahlwerke Aktiengesellschaft,

Linz, über.

(2) Eine Gegenleistung entfällt. Der Gegenwert

der übernommenen Anteilsrechte wird der

gesetzlichen Rücklage zugewiesen. Als Gegenwert

gilt der Wert des in dem dem Eigentumsübergang

vorangegangenen Jahresabschluß ausgewiesenen

Vermögens der genannten Gesellschaften.

(3) Die Weiterveräußerung oder Verpfändung

der übernommenen Anteilsrechte ist nichtig.

§ 2. (1) Die Hütte Liezen Gesellschaft m. b. H.,

Wien, wird mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1964

mit der Vereinigten Österreichischen Eisen-

und Stahlwerke Aktiengesellschaft, Linz, verschmolzen.

(2) Ein Beschluß der Hauptversammlung beziehungsweise,

der Generalversammlung ist nicht

erforderlich; ebenso entfällt ein Verschmelzungsvertrag.

(3) Als Schlußbilanz gilt die Bilanz der übertragenden

Gesellschaft zum 31. Dezember 1963.

Der Gegenwert des übernommenen Reinvermögens

wird der gesetzlichen Rücklage zugewiesen.

Die Gewährung von Aktien der Vereinigten

Österreichischen Eisen- und Stahlwerke Aktiengesellschaft

für das übernommene Vermögen

entfällt.

(4) Die Verschmelzung ist vom Vorstand der

übernehmenden Gesellschaft zur Eintragung in

das Handelsregister des Sitzes beider Gesellschaften

anzumelden. Der Vorstand der übernehmenden

Gesellschaft hat auf Grund dieses

Bundesgesetzes die im Zusammenhang mit dieser

Verschmelzung erforderlichen Eintragungen in

den öffentlichen Büchern zu beantragen.

§ 3. (1) Die von der Vereinigten Österreichischen

Eisen- und Stahlwerke Aktiengesellschaft,

Linz, bis zum Inkrafttreten des vorliegenden

Bundesgesetzes der Hütte Krems Gesellschaft m.

b. H. zur Führung des Betriebes darlehensweise

zur Verfügung gestellten Beträge werden dieser

Gesellschaft vom Bund nach Maßgabe der budgetären

Möglichkeiten mit der Auflage zugewendet,

die entsprechenden Darlehensforderungen der

Vereinigten Österreichischen Eisen- und Stahlwerke

Aktiengesellschaft zu tilgen.

(2) Soweit diese Zuwendungen die Verlustdeckung

übersteigen, sind sie zu einer Kapitalerhöhung

oder zur Stärkung der Rücklagen der

einzelnen Gesellschaften zu verwenden.

§ 4. Der Übergang von Rechten nach § 1 und

die zur Durchführung dieser Bestimmung erforderlichen

Rechtsgeschäfte, Schriften und Amtshandlungen

unterliegen keiner bundesrechtlich

geregelten Abgabe.

§ 5. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist hinsichtlich der Bestimmungen der §§ 1 und 2

Abs. 1 bis 3 das Bundeskanzleramt, hinsichtlich

des § 2 Abs. 4 das Bundesministerium für Justiz,

hinsichtlich des § 3 das Bundesministerium für

Finanzen und hinsichtlich des § 4 das Bundesministerium

für Justiz und das Bundesministerium

für Finanzen betraut.

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