208. Bundesgesetz: 1. Verstaatlichungs-Organisationsgesetz.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
§ 1. (1) Die Anteilsrechte des Bundes an
a) der Wiener Brückenbau- und Eisenkonstruktions-
Aktiengesellschaft, Wien,
b) der Hütte Krems Gesellschaft m. b. H.,
Wien,
gehen mit dem Inkrafttreten des vorliegenden
Bundesgesetzes in das Eigentum der Vereinigten
Österreichischen Eisen- und Stahlwerke Aktiengesellschaft,
Linz, über.
(2) Eine Gegenleistung entfällt. Der Gegenwert
der übernommenen Anteilsrechte wird der
gesetzlichen Rücklage zugewiesen. Als Gegenwert
gilt der Wert des in dem dem Eigentumsübergang
vorangegangenen Jahresabschluß ausgewiesenen
Vermögens der genannten Gesellschaften.
(3) Die Weiterveräußerung oder Verpfändung
der übernommenen Anteilsrechte ist nichtig.
§ 2. (1) Die Hütte Liezen Gesellschaft m. b. H.,
Wien, wird mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1964
mit der Vereinigten Österreichischen Eisen-
und Stahlwerke Aktiengesellschaft, Linz, verschmolzen.
(2) Ein Beschluß der Hauptversammlung beziehungsweise,
der Generalversammlung ist nicht
erforderlich; ebenso entfällt ein Verschmelzungsvertrag.
(3) Als Schlußbilanz gilt die Bilanz der übertragenden
Gesellschaft zum 31. Dezember 1963.
Der Gegenwert des übernommenen Reinvermögens
wird der gesetzlichen Rücklage zugewiesen.
Die Gewährung von Aktien der Vereinigten
Österreichischen Eisen- und Stahlwerke Aktiengesellschaft
für das übernommene Vermögen
entfällt.
(4) Die Verschmelzung ist vom Vorstand der
übernehmenden Gesellschaft zur Eintragung in
das Handelsregister des Sitzes beider Gesellschaften
anzumelden. Der Vorstand der übernehmenden
Gesellschaft hat auf Grund dieses
Bundesgesetzes die im Zusammenhang mit dieser
Verschmelzung erforderlichen Eintragungen in
den öffentlichen Büchern zu beantragen.
§ 3. (1) Die von der Vereinigten Österreichischen
Eisen- und Stahlwerke Aktiengesellschaft,
Linz, bis zum Inkrafttreten des vorliegenden
Bundesgesetzes der Hütte Krems Gesellschaft m.
b. H. zur Führung des Betriebes darlehensweise
zur Verfügung gestellten Beträge werden dieser
Gesellschaft vom Bund nach Maßgabe der budgetären
Möglichkeiten mit der Auflage zugewendet,
die entsprechenden Darlehensforderungen der
Vereinigten Österreichischen Eisen- und Stahlwerke
Aktiengesellschaft zu tilgen.
(2) Soweit diese Zuwendungen die Verlustdeckung
übersteigen, sind sie zu einer Kapitalerhöhung
oder zur Stärkung der Rücklagen der
einzelnen Gesellschaften zu verwenden.
§ 4. Der Übergang von Rechten nach § 1 und
die zur Durchführung dieser Bestimmung erforderlichen
Rechtsgeschäfte, Schriften und Amtshandlungen
unterliegen keiner bundesrechtlich
geregelten Abgabe.
§ 5. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist hinsichtlich der Bestimmungen der §§ 1 und 2
Abs. 1 bis 3 das Bundeskanzleramt, hinsichtlich
des § 2 Abs. 4 das Bundesministerium für Justiz,
hinsichtlich des § 3 das Bundesministerium für
Finanzen und hinsichtlich des § 4 das Bundesministerium
für Justiz und das Bundesministerium
für Finanzen betraut.