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208_1962 AT

208. Bundesgesetz: Anrechnung von Vordienstzeiten der Heimatvertriebenen, Südtiroler und Kanaltaler und sonstiger im Ausland zurückgelegter Zeiten für die Bemessung des Ruhegenusses.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 208. Bundesgesetz: Anrechnung von Vordienstzeiten der Heimatvertriebenen, Südtiroler und Kanaltaler und sonstiger im Ausland zurückgelegter Zeiten für die Bemessung des Ruhegenusses.

Der Nationalrat hat beschlossen

§ 1. (1) Heimatvertriebenen, die nach dem

26. April 1945 als Bundesbeamte in den Dienststand

aufgenommen wurden, sind folgende im

Heimatstaat nach Vollendung des 18. Lebensjahres

zurückgelegte Zeiten für die Bemessung

des Ruhegenusses anzurechnen

a) Beschäftigungszeiten und sonstige Zeiten,

die Versicherungszeiten in der nach dem

Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz,

BGBl. Nr. 189/1955, geregelten Pensions(Renten)versicherung

wären, wenn sie auf

dem Gebiete der Republik Österreich zurückgelegt

worden wären, ausgenommen

Ersatzzeiten im Sinne des § 228 Abs. 1

Z. 3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

und Zeiten einer freiwilligen Versicherung;

b) Beschäftigungszeiten, für die die Versicherungspflicht

in der Rentenversicherung des

Heimatstaates nur aus dem Grunde nicht

bestanden hat, weil durch eine dienstrechtliche

Versorgungseinrichtung für Versicherungsfälle

der Invalidität (Berufsunfähigkeit),

des Alters und des Todes bereits

vorgesorgt war.

(2) Beschäftigungszeiten nach Abs. 1 sind zur

Gänze unbedingt beitragsfrei anzurechnen, soweit

sie bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstgeber

oder als Lehrer an einer Privatschule mit

Öffentlichkeitsrecht oder nach Vollendung des

25. Lebensjahres zurückgelegt wurden; das gleiche

gilt für Zeiten der Erfüllung einer Wehr- oder

Arbeitsdienstpflicht. Sonstige nach Vollendung

des 18. Lebensjahres, aber vor Vollendung des

25. Lebensjahres liegende Zeiten nach Abs. 1

sind zur Gänze bedingt für den Fall beitragsfrei

anzurechnen, daß der Heimatvertriebene infolge

Dienstunfähigkeit oder Todes oder durch Übertritt

in den dauernden Ruhestand von Gesetzes

wegen aus dem Dienststande ausscheidet.

(3) Nicht in Vollbeschäftigung zurückgelegte

Zeiten im Sinne des Abs. 1 sind bei einer Dienstleistung

von mehr als drei Vierteln der Dienstleistung

eines entsprechenden vollbeschäftigten

Bediensteten voll, bei einer Dienstleistung von

der Hälfte bis zu drei Vierteln der Dienstleistung

eines entsprechenden vollbeschäftigten Bediensteten

zu zwei Dritteln, sonst zu einem Drittel

in Anschlag zu bringen. Zeiten im Sinne des

Abs. 1, die im Lehrdienst zurückgelegt wurden,

sind, wenn die Lehrverpflichtung wenigstens

zehn Wochenstunden betrug, voll, wenn sie

wenigstens sechs Wochenstunden betrug, zur

Hälfte, sonst zu einem Drittel anzurechnen; dies

gilt jedoch nicht für Zeiten, die im Lehrdienst

an Hochschulen zurückgelegt wurden.

(4) Für die Anrechnung der von Heimatvertriebenen

im Deutschen Reich zurückgelegten

Zeiten sind die Bestimmungen der Abs. 1 bis 3

sinngemäß anzuwenden, wenn solche Zeiten

auch einem Bundesbeamten mit entsprechend

vergleichbarer Berufslaufbahn, der am 27. April

1945 die österreichische Staatsbürgerschaft besessen

hat, beitragsfrei anzurechnen wären.

(5) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 finden

auch auf Südtiroler und Kanaltaler Anwendung,

auf die die Vorschriften des Bundesgesetzes vom

15. Juni 1955, BGBl. Nr. 97, betreffend die

dienstrechtliche Behandlung von Südtirolern und

Kanaltalern im Bereich des öffentlichen Dienstes

durch die Republik Österreich, anzuwenden sind.

§ 2. Beschäftigungszeiten und sonstige Zeiten,

die von Bundesbeamten in den im § 1 Abs. 3 des

Auslandsrenten-Übernahmegesetzes — ARÜG.,

BGBl. Nr. 290/1961, angeführten Staaten in der

Zeit vom 13. März 1938 bis zum 27. November

1961 zurückgelegt wurden, sind, sofern nicht

§ 1 anzuwenden ist, nach den für die Anrechnung

von Ruhegenußvordienstzeiten allgemein

geltenden Bestimmungen beitragsfrei für die Bemessung

des Ruhegenusses anzurechnen, wenn für

diese Zeiten, wären sie auf dem Gebiete der

Republik Österreich zurückgelegt worden, ein

Überweisungsbetrag aus der gesetzlichen Pensionsversicherung

zu leisten wäre.

§ 3. (1) Den Anrechnungen nach den Bestimmungen

der §§ 1 und 2 steht die Rechtskraft

früherer Anrechnungsbescheide nicht entgegen.

(2) Wurden für nunmehr nach den Bestimmungen

der §§ 1 und 2 anrechenbare Zeiten auf

Grund früherer Anrechnungsbescheide bereits

besondere Pensionsbeiträge entrichtet, so sind

diese Beiträge binnen sechs Monaten nach Rechtskraft

des Anrechnungsbescheides rückzuerstatten.

§ 4. Leistungen, die für die im Sinne der §§ 1

und 2 angerechneten Zeiten von in- oder ausländischen

Trägern der Sozialversicherung oder

einer anderen in- oder ausländischen Stelle erbracht

werden, sind auf die Ruhe(Versorgungs)bezüge

anzurechnen; das gleiche gilt, wenn solche

Zeiten bereits bei der Bemessung von Ruhe(Versorgungs)bezügen

berücksichtigt wurden.

§ 5. (1) Zeiten nach den Bestimmungen der

§§ 1 und 2 sind nur auf Antrag anzurechnen.

Der Antrag ist vom Bundesbeamten, im Falle

seines Todes von seinen versorgungsberechtigten

Hinterbliebenen zu stellen. Stirbt der Bundesbeamte,

ehe über seinen Antrag entschieden

wurde, so ist das Verfahren auf Begehren seiner

versorgungsberechtigten Hinterbliebenen so weiterzuführen,

als ob sie den Antrag gestellt

hätten.

(2) Der Antrag ist binnen sechs Monaten nach

der Anstellung schriftlich bei der Dienstbehörde

einzubringen.

(3) Die sechsmonatige Frist des Abs. 2 läuft

für Bundesbeamte, die vor der Kundmachung

dieses Bundesgesetzes angestellt worden sind, beziehungsweise

für deren versorgungsberechtigte

Hinterbliebene, vom Tage der Kundmachung

dieses Bundesgesetzes an.

(4) Die Folge der Fristversäumnis kann vom

zuständigen Bundesministerium im Einvernehmen

mit dem Bundesministerium für Finanzen

nachgesehen werden, wenn glaubhaft gemacht

wird, daß die Versäumnis der Frist entschuldbar

ist.

§ 6. Dieses Bundesgesetz ist auch auf die in

einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis

stehenden Landeslehrer (§ 2 lit. b Lehrerdienstrechts-

Kompetenzgesetz, BGBl. Nr. 88/1948) anzuwenden;

das gleiche gilt für Personen, die

einen Anspruch auf Versorgungsbezüge nach

einem solchen Bediensteten ableiten.

§ 7. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist das Bundesministerium für Finanzen betraut.

Mit der Vollziehung des § 6 ist, soweit sie nicht

den Bundesländern obliegt, das Bundesministerium

für Unterricht, hinsichtlich der Lehrer an

land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen

das Bundesministerium für Land- und

Forstwirtschaft betraut, und zwar jedes im Einvernehmen

mit dem Bundesministerium für

Finanzen.

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