208. Bundesgesetz: Anrechnung von Vordienstzeiten der Heimatvertriebenen, Südtiroler und Kanaltaler und sonstiger im Ausland zurückgelegter Zeiten für die Bemessung des Ruhegenusses.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
§ 1. (1) Heimatvertriebenen, die nach dem
26. April 1945 als Bundesbeamte in den Dienststand
aufgenommen wurden, sind folgende im
Heimatstaat nach Vollendung des 18. Lebensjahres
zurückgelegte Zeiten für die Bemessung
des Ruhegenusses anzurechnen
a) Beschäftigungszeiten und sonstige Zeiten,
die Versicherungszeiten in der nach dem
Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz,
BGBl. Nr. 189/1955, geregelten Pensions(Renten)versicherung
wären, wenn sie auf
dem Gebiete der Republik Österreich zurückgelegt
worden wären, ausgenommen
Ersatzzeiten im Sinne des § 228 Abs. 1
Z. 3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
und Zeiten einer freiwilligen Versicherung;
b) Beschäftigungszeiten, für die die Versicherungspflicht
in der Rentenversicherung des
Heimatstaates nur aus dem Grunde nicht
bestanden hat, weil durch eine dienstrechtliche
Versorgungseinrichtung für Versicherungsfälle
der Invalidität (Berufsunfähigkeit),
des Alters und des Todes bereits
vorgesorgt war.
(2) Beschäftigungszeiten nach Abs. 1 sind zur
Gänze unbedingt beitragsfrei anzurechnen, soweit
sie bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstgeber
oder als Lehrer an einer Privatschule mit
Öffentlichkeitsrecht oder nach Vollendung des
25. Lebensjahres zurückgelegt wurden; das gleiche
gilt für Zeiten der Erfüllung einer Wehr- oder
Arbeitsdienstpflicht. Sonstige nach Vollendung
des 18. Lebensjahres, aber vor Vollendung des
25. Lebensjahres liegende Zeiten nach Abs. 1
sind zur Gänze bedingt für den Fall beitragsfrei
anzurechnen, daß der Heimatvertriebene infolge
Dienstunfähigkeit oder Todes oder durch Übertritt
in den dauernden Ruhestand von Gesetzes
wegen aus dem Dienststande ausscheidet.
(3) Nicht in Vollbeschäftigung zurückgelegte
Zeiten im Sinne des Abs. 1 sind bei einer Dienstleistung
von mehr als drei Vierteln der Dienstleistung
eines entsprechenden vollbeschäftigten
Bediensteten voll, bei einer Dienstleistung von
der Hälfte bis zu drei Vierteln der Dienstleistung
eines entsprechenden vollbeschäftigten Bediensteten
zu zwei Dritteln, sonst zu einem Drittel
in Anschlag zu bringen. Zeiten im Sinne des
Abs. 1, die im Lehrdienst zurückgelegt wurden,
sind, wenn die Lehrverpflichtung wenigstens
zehn Wochenstunden betrug, voll, wenn sie
wenigstens sechs Wochenstunden betrug, zur
Hälfte, sonst zu einem Drittel anzurechnen; dies
gilt jedoch nicht für Zeiten, die im Lehrdienst
an Hochschulen zurückgelegt wurden.
(4) Für die Anrechnung der von Heimatvertriebenen
im Deutschen Reich zurückgelegten
Zeiten sind die Bestimmungen der Abs. 1 bis 3
sinngemäß anzuwenden, wenn solche Zeiten
auch einem Bundesbeamten mit entsprechend
vergleichbarer Berufslaufbahn, der am 27. April
1945 die österreichische Staatsbürgerschaft besessen
hat, beitragsfrei anzurechnen wären.
(5) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 finden
auch auf Südtiroler und Kanaltaler Anwendung,
auf die die Vorschriften des Bundesgesetzes vom
15. Juni 1955, BGBl. Nr. 97, betreffend die
dienstrechtliche Behandlung von Südtirolern und
Kanaltalern im Bereich des öffentlichen Dienstes
durch die Republik Österreich, anzuwenden sind.
§ 2. Beschäftigungszeiten und sonstige Zeiten,
die von Bundesbeamten in den im § 1 Abs. 3 des
Auslandsrenten-Übernahmegesetzes — ARÜG.,
BGBl. Nr. 290/1961, angeführten Staaten in der
Zeit vom 13. März 1938 bis zum 27. November
1961 zurückgelegt wurden, sind, sofern nicht
§ 1 anzuwenden ist, nach den für die Anrechnung
von Ruhegenußvordienstzeiten allgemein
geltenden Bestimmungen beitragsfrei für die Bemessung
des Ruhegenusses anzurechnen, wenn für
diese Zeiten, wären sie auf dem Gebiete der
Republik Österreich zurückgelegt worden, ein
Überweisungsbetrag aus der gesetzlichen Pensionsversicherung
zu leisten wäre.
§ 3. (1) Den Anrechnungen nach den Bestimmungen
der §§ 1 und 2 steht die Rechtskraft
früherer Anrechnungsbescheide nicht entgegen.
(2) Wurden für nunmehr nach den Bestimmungen
der §§ 1 und 2 anrechenbare Zeiten auf
Grund früherer Anrechnungsbescheide bereits
besondere Pensionsbeiträge entrichtet, so sind
diese Beiträge binnen sechs Monaten nach Rechtskraft
des Anrechnungsbescheides rückzuerstatten.
§ 4. Leistungen, die für die im Sinne der §§ 1
und 2 angerechneten Zeiten von in- oder ausländischen
Trägern der Sozialversicherung oder
einer anderen in- oder ausländischen Stelle erbracht
werden, sind auf die Ruhe(Versorgungs)bezüge
anzurechnen; das gleiche gilt, wenn solche
Zeiten bereits bei der Bemessung von Ruhe(Versorgungs)bezügen
berücksichtigt wurden.
§ 5. (1) Zeiten nach den Bestimmungen der
§§ 1 und 2 sind nur auf Antrag anzurechnen.
Der Antrag ist vom Bundesbeamten, im Falle
seines Todes von seinen versorgungsberechtigten
Hinterbliebenen zu stellen. Stirbt der Bundesbeamte,
ehe über seinen Antrag entschieden
wurde, so ist das Verfahren auf Begehren seiner
versorgungsberechtigten Hinterbliebenen so weiterzuführen,
als ob sie den Antrag gestellt
hätten.
(2) Der Antrag ist binnen sechs Monaten nach
der Anstellung schriftlich bei der Dienstbehörde
einzubringen.
(3) Die sechsmonatige Frist des Abs. 2 läuft
für Bundesbeamte, die vor der Kundmachung
dieses Bundesgesetzes angestellt worden sind, beziehungsweise
für deren versorgungsberechtigte
Hinterbliebene, vom Tage der Kundmachung
dieses Bundesgesetzes an.
(4) Die Folge der Fristversäumnis kann vom
zuständigen Bundesministerium im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium für Finanzen
nachgesehen werden, wenn glaubhaft gemacht
wird, daß die Versäumnis der Frist entschuldbar
ist.
§ 6. Dieses Bundesgesetz ist auch auf die in
einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis
stehenden Landeslehrer (§ 2 lit. b Lehrerdienstrechts-
Kompetenzgesetz, BGBl. Nr. 88/1948) anzuwenden;
das gleiche gilt für Personen, die
einen Anspruch auf Versorgungsbezüge nach
einem solchen Bediensteten ableiten.
§ 7. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist das Bundesministerium für Finanzen betraut.
Mit der Vollziehung des § 6 ist, soweit sie nicht
den Bundesländern obliegt, das Bundesministerium
für Unterricht, hinsichtlich der Lehrer an
land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen
das Bundesministerium für Land- und
Forstwirtschaft betraut, und zwar jedes im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium für
Finanzen.