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208_1960 AT

208. Kundmachung: Verlautbarung des Beschlusses Nr. 16/60 des Rates der Europäischen Freihandelsassoziation über eine Ergänzung des Anhanges B des Übereinkommens zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 208. Kundmachung: Verlautbarung des Beschlusses Nr. 16/60 des Rates der Europäischen Freihandelsassoziation über eine Ergänzung des Anhanges B des Übereinkommens zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation.

(Übersetzung.)

EUROPÄISCHE

FREIHANDELSASSOZIATION

DC 16/60

BESCHLUSS DES RATES Nr. 16/60

(vom Rat in seiner 11. Sitzung am 27. Juli

1960 gefaßt)

URSPRUNGSNACHWEIS FÜR SENDUNGEN

GERINGEN WERTES

DER RAT hat,

unter Berücksichtigung des Berichtes des Zollkomitees

(EFTA/CC 1/60) und

in der Absicht, bis zur Einführung endgültiger

Bestimmungen, eine vorläufige Regelung zu

treffen, die die Formalitäten bei der Gewährung

der Zollbehandlung der Zone für Sendungen

geringen Wertes vereinfacht,

BESCHLOSSEN

1. Für Warensendungen, deren Wert nicht die

im folgenden Absatz 3 angeführte Wertgrenze

übersteigt und die nicht zu Handelszwecken, sondern

zum persönlichen Gebrauch eingeführt werden,

ist auf die Vorlage des in Regel 8 Absatz 1

des Anhangs B zum Übereinkommen verlangten

Ursprungsnachweises zu verzichten, vorausgesetzt,

daß

(a) die Waren im Gebiete eines Mitgliedsstaates

erworben worden sind und im Reisendenverkehr

eingeführt werden, oder daß

(b) die Waren von einer Privatperson im Gebiete

eines Mitgliedsstaates an eine Privatperson

im Gebiete eines anderen Mitgliedsstaates

versandt werden.

2. Für alle übrigen nicht durch vorstehenden

Absatz 1 erfaßten Warensendungen, die ausschließlich

aus Zonenwaren bestehen und vom

Gebiet eines Mitgliedsstaates aus versandt werden

und deren Wert nicht die im folgenden Absatz 3

genannte Wertgrenze übersteigt, genügt eine vom

Exporteur unterzeichnete Erklärung an Stelle des

in Regel 8 Abs. 1 des Anhangs B des Übereinkommens

verlangten Ursprungsnachweises. Diese

Erklärung, womit der Zonenursprung gemäß den

Bestimmungen des Übereinkommens belegt werden

soll, ist auf der Rechnung mit den folgenden

Worten abzugeben: „Alle oben angeführten

Waren haben EFTA-Ursprung."

3. Die Wertgrenze, auf die in den Absätzen 1

und 2 Bezug genommen wird, beträgt

Bei der Einfuhr nach Österreich

Österreichische Schilling 2000'—

Bei der Einfuhr nach Dänemark

Dänische Kronen 500'—

Bei der Einfuhr nach Norwegen

Norwegische Kronen 500'—

Bei der Einfuhr nach Portugal

Escudos 2000'—

Bei der Einfuhr nach Schweden

Schwedische Kronen 400'—

Bei der Einfuhr nach der Schweiz

Schweizer Franken 350'—

Bei der Einfuhr nach U. K.

Englische Pfund 25'—

4. Die Behörden des einführenden Mitgliedsstaates

sind berechtigt, in Zweifelsfällen die Vorlage

zusätzlicher Ursprungsnachweise zu verlangen.

5. Dieser Beschluß tritt am 1. September 1960

in Kraft und bleibt bis 31. Dezember 1961 in

Geltung.

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