208. Kundmachung: Verlautbarung des Beschlusses Nr. 16/60 des Rates der Europäischen Freihandelsassoziation über eine Ergänzung des Anhanges B des Übereinkommens zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation.
Gesetzestext (1 Artikel)
(Übersetzung.)
EUROPÄISCHE
FREIHANDELSASSOZIATION
DC 16/60
BESCHLUSS DES RATES Nr. 16/60
(vom Rat in seiner 11. Sitzung am 27. Juli
1960 gefaßt)
URSPRUNGSNACHWEIS FÜR SENDUNGEN
GERINGEN WERTES
DER RAT hat,
unter Berücksichtigung des Berichtes des Zollkomitees
(EFTA/CC 1/60) und
in der Absicht, bis zur Einführung endgültiger
Bestimmungen, eine vorläufige Regelung zu
treffen, die die Formalitäten bei der Gewährung
der Zollbehandlung der Zone für Sendungen
geringen Wertes vereinfacht,
BESCHLOSSEN
1. Für Warensendungen, deren Wert nicht die
im folgenden Absatz 3 angeführte Wertgrenze
übersteigt und die nicht zu Handelszwecken, sondern
zum persönlichen Gebrauch eingeführt werden,
ist auf die Vorlage des in Regel 8 Absatz 1
des Anhangs B zum Übereinkommen verlangten
Ursprungsnachweises zu verzichten, vorausgesetzt,
daß
(a) die Waren im Gebiete eines Mitgliedsstaates
erworben worden sind und im Reisendenverkehr
eingeführt werden, oder daß
(b) die Waren von einer Privatperson im Gebiete
eines Mitgliedsstaates an eine Privatperson
im Gebiete eines anderen Mitgliedsstaates
versandt werden.
2. Für alle übrigen nicht durch vorstehenden
Absatz 1 erfaßten Warensendungen, die ausschließlich
aus Zonenwaren bestehen und vom
Gebiet eines Mitgliedsstaates aus versandt werden
und deren Wert nicht die im folgenden Absatz 3
genannte Wertgrenze übersteigt, genügt eine vom
Exporteur unterzeichnete Erklärung an Stelle des
in Regel 8 Abs. 1 des Anhangs B des Übereinkommens
verlangten Ursprungsnachweises. Diese
Erklärung, womit der Zonenursprung gemäß den
Bestimmungen des Übereinkommens belegt werden
soll, ist auf der Rechnung mit den folgenden
Worten abzugeben: „Alle oben angeführten
Waren haben EFTA-Ursprung."
3. Die Wertgrenze, auf die in den Absätzen 1
und 2 Bezug genommen wird, beträgt
Bei der Einfuhr nach Österreich
Österreichische Schilling 2000'—
Bei der Einfuhr nach Dänemark
Dänische Kronen 500'—
Bei der Einfuhr nach Norwegen
Norwegische Kronen 500'—
Bei der Einfuhr nach Portugal
Escudos 2000'—
Bei der Einfuhr nach Schweden
Schwedische Kronen 400'—
Bei der Einfuhr nach der Schweiz
Schweizer Franken 350'—
Bei der Einfuhr nach U. K.
Englische Pfund 25'—
4. Die Behörden des einführenden Mitgliedsstaates
sind berechtigt, in Zweifelsfällen die Vorlage
zusätzlicher Ursprungsnachweise zu verlangen.
5. Dieser Beschluß tritt am 1. September 1960
in Kraft und bleibt bis 31. Dezember 1961 in
Geltung.