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208_1959 AT

208. Bundesgesetz: Wirksamkeit der in der Zeit vom 29. Juni 1945 bis 30. April 1946 vor einem Seelsorger einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft vorgenommenen Eheschließungen.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 208. Bundesgesetz: Wirksamkeit der in der Zeit vom 29. Juni 1945 bis 30. April 1946 vor einem Seelsorger einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft vorgenommenen Eheschließungen.

Der Nationalrat hat beschlossen

§ 1. (1) Haben Verlobte in der Zeit vom

29. Juni 1945 bis 30. April 1946 ohne Eheschließung

in der gesetzlichen Form vor einem

Seelsorger einer gesetzlich anerkannten Kirche

oder Religionsgesellschaft in Österreich eine

Trauung erwirkt, so hat das Gericht auf Antrag

auszusprechen, daß zwischen ihnen eine Ehe als

an dem Tage der Abgabe der konfessionellen

Eheschließungserklärung zustandegekommen gilt.

(2) Haben solche Verlobte vor Inkrafttreten

dieses Bundesgesetzes die Eheschließung in der

gesetzlichen Form nachgeholt, so hat das Gericht

auf Antrag auszusprechen, daß die Ehe als an

dem Tage der Abgabe der konfessionellen Eheschließungserklärung

zustandegekommen gilt.

§ 2. (1) Ein Antrag gemäß § 1 Abs. 1 ist vom

Gericht abzuweisen, wenn

1. einer der Verlobten bei Lebzeiten des anderen

mit einer dritten Person eine Ehe geschlossen

hat;

2. hinsichtlich der vor dem Seelsorger erwirkten

Trauung ein rechtskräftiges Urteil ergangen

ist, mit dem das Nichtbestehen der Ehe

zwischen den Parteien festgestellt oder die Ehe

für nichtig erklärt, aufgehoben oder geschieden

worden ist; oder

3. einer der Verlobten bei Lebzeiten des anderen

seinen Ehewillen nicht durch Verbleib in

der Gemeinschaft oder sonst in einer jeden

Zweifel ausschließenden Weise nach außenhin

ernstlich und bestimmt aufrechterhalten hat.

(2) Ein Antrag gemäß § 1 Abs. 2 ist vom Gericht

abzuweisen, wenn einer der im Abs. 1 angeführten

Umstände vor der Nachholung der

Eheschließung eingetreten ist.

§ 3. Entscheidungen nach § 1 wirken hinsichtlich

des Erbrechts und des ehelichen Güterrechts

nur für die Zeit ab Antragstellung, hinsichtlich

der Bezüge, auf die ein Ehegatte aus dem Bestand

der Ehe mit dem anderen gegen Dritte Anspruch

hat, auch für die der Antragstellung vorangegangenen

drei Jahre.

§ 4. (1) Anträge nach § 1 können nur bis zum

Ende des Jahres 1961 gestellt werden.

(2) Antragsberechtigt sind die Verlobten (Ehegatten)

gemeinsam oder, falls einer von ihnen

gestorben oder für tot erklärt oder sein Tod

bewiesen worden ist, der Überlebende. Sind beide

Verlobte (Ehegatten) gestorben oder für tot erklärt

(ihr Tod bewiesen), so kann der Antrag

von jedem gemeinschaftlichen Kinde gestellt

werden.

§ 5. (1) Über Anträge nach diesem Bundesgesetz

entscheidet das Oberlandesgericht. Zuständig

ist das Oberlandesgericht, in dessen Bezirk

die konfessionelle Eheschließungserklärung

abgegeben, im Falle des § 1 Abs. 2 die Eheschließung

nachgeholt worden ist. Der Rechtszug

gegen die Beschlüsse des Oberlandesgerichtes

geht in zweiter Instanz an den Obersten Gerichtshof.

(2) Für das Verfahren gelten die Bestimmungen

des Verfahrens außer Streitsachen mit folgenden

Besonderheiten

1. Beweisaufnahmen haben vor dem Senat

des Oberlandesgerichtes in mündlicher Verhandlung

stattzufinden; im übrigen sind die Vorschriften

der Zivilprozeßordnung über den

Beweis sinngemäß anzuwenden.

2. Die Verweisung auf den Rechtsweg ist ausgeschlossen.

3. Das Rechtsmittel der Vorstellung ist unzulässig.

§. 6. (1) Das Oberlandesgericht hat eine Ausfertigung

der rechtskräftigen Entscheidung nach

§ 1 dem Standesamt zu übersenden. Zuständig

ist das Standesamt, in dessen Bezirk die konfessionelle

Eheschließungserklärung abgegeben,

im Falle des § 1 Abs. 2 bei dem die Eheschließung

nachgeholt worden ist.

(2) Die Standesämter haben die ihnen nach

Abs. 1 mitgeteilten Personenstandsfälle in die

Personenstandsbücher einzutragen.

§ 7. Das Bundesgesetz vom 21. Mai 1947,

BGBl. Nr. 117, über die Wirksamkeit von Eheschließungen

vor Funktionären der Besatzungsmächte

bleibt unberührt.

§ 8. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist das Bundesministerium für Justiz, hinsichtlich

des § 6 Abs. 2 das Bundesministerium für Inneres

im Einvernehmen mit dem Bundesministerium

für Justiz betraut.

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