208. Bundesgesetz: Wirksamkeit der in der Zeit vom 29. Juni 1945 bis 30. April 1946 vor einem Seelsorger einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft vorgenommenen Eheschließungen.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
§ 1. (1) Haben Verlobte in der Zeit vom
29. Juni 1945 bis 30. April 1946 ohne Eheschließung
in der gesetzlichen Form vor einem
Seelsorger einer gesetzlich anerkannten Kirche
oder Religionsgesellschaft in Österreich eine
Trauung erwirkt, so hat das Gericht auf Antrag
auszusprechen, daß zwischen ihnen eine Ehe als
an dem Tage der Abgabe der konfessionellen
Eheschließungserklärung zustandegekommen gilt.
(2) Haben solche Verlobte vor Inkrafttreten
dieses Bundesgesetzes die Eheschließung in der
gesetzlichen Form nachgeholt, so hat das Gericht
auf Antrag auszusprechen, daß die Ehe als an
dem Tage der Abgabe der konfessionellen Eheschließungserklärung
zustandegekommen gilt.
§ 2. (1) Ein Antrag gemäß § 1 Abs. 1 ist vom
Gericht abzuweisen, wenn
1. einer der Verlobten bei Lebzeiten des anderen
mit einer dritten Person eine Ehe geschlossen
hat;
2. hinsichtlich der vor dem Seelsorger erwirkten
Trauung ein rechtskräftiges Urteil ergangen
ist, mit dem das Nichtbestehen der Ehe
zwischen den Parteien festgestellt oder die Ehe
für nichtig erklärt, aufgehoben oder geschieden
worden ist; oder
3. einer der Verlobten bei Lebzeiten des anderen
seinen Ehewillen nicht durch Verbleib in
der Gemeinschaft oder sonst in einer jeden
Zweifel ausschließenden Weise nach außenhin
ernstlich und bestimmt aufrechterhalten hat.
(2) Ein Antrag gemäß § 1 Abs. 2 ist vom Gericht
abzuweisen, wenn einer der im Abs. 1 angeführten
Umstände vor der Nachholung der
Eheschließung eingetreten ist.
§ 3. Entscheidungen nach § 1 wirken hinsichtlich
des Erbrechts und des ehelichen Güterrechts
nur für die Zeit ab Antragstellung, hinsichtlich
der Bezüge, auf die ein Ehegatte aus dem Bestand
der Ehe mit dem anderen gegen Dritte Anspruch
hat, auch für die der Antragstellung vorangegangenen
drei Jahre.
§ 4. (1) Anträge nach § 1 können nur bis zum
Ende des Jahres 1961 gestellt werden.
(2) Antragsberechtigt sind die Verlobten (Ehegatten)
gemeinsam oder, falls einer von ihnen
gestorben oder für tot erklärt oder sein Tod
bewiesen worden ist, der Überlebende. Sind beide
Verlobte (Ehegatten) gestorben oder für tot erklärt
(ihr Tod bewiesen), so kann der Antrag
von jedem gemeinschaftlichen Kinde gestellt
werden.
§ 5. (1) Über Anträge nach diesem Bundesgesetz
entscheidet das Oberlandesgericht. Zuständig
ist das Oberlandesgericht, in dessen Bezirk
die konfessionelle Eheschließungserklärung
abgegeben, im Falle des § 1 Abs. 2 die Eheschließung
nachgeholt worden ist. Der Rechtszug
gegen die Beschlüsse des Oberlandesgerichtes
geht in zweiter Instanz an den Obersten Gerichtshof.
(2) Für das Verfahren gelten die Bestimmungen
des Verfahrens außer Streitsachen mit folgenden
Besonderheiten
1. Beweisaufnahmen haben vor dem Senat
des Oberlandesgerichtes in mündlicher Verhandlung
stattzufinden; im übrigen sind die Vorschriften
der Zivilprozeßordnung über den
Beweis sinngemäß anzuwenden.
2. Die Verweisung auf den Rechtsweg ist ausgeschlossen.
3. Das Rechtsmittel der Vorstellung ist unzulässig.
§. 6. (1) Das Oberlandesgericht hat eine Ausfertigung
der rechtskräftigen Entscheidung nach
§ 1 dem Standesamt zu übersenden. Zuständig
ist das Standesamt, in dessen Bezirk die konfessionelle
Eheschließungserklärung abgegeben,
im Falle des § 1 Abs. 2 bei dem die Eheschließung
nachgeholt worden ist.
(2) Die Standesämter haben die ihnen nach
Abs. 1 mitgeteilten Personenstandsfälle in die
Personenstandsbücher einzutragen.
§ 7. Das Bundesgesetz vom 21. Mai 1947,
BGBl. Nr. 117, über die Wirksamkeit von Eheschließungen
vor Funktionären der Besatzungsmächte
bleibt unberührt.
§ 8. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist das Bundesministerium für Justiz, hinsichtlich
des § 6 Abs. 2 das Bundesministerium für Inneres
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
für Justiz betraut.