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208_1958 AT

208. Kundmachung: Aufhebung des Bundesgesetzes über die Einbringung der Häuteimport-Umlagen durch den Verfassungsgerichtshof.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 208. Kundmachung: Aufhebung des Bundesgesetzes über die Einbringung der Häuteimport-Umlagen durch den Verfassungsgerichtshof.

Gemäß Art. 140 Abs. 3 des Bundes-Verfassungsgesetzes

in der Fassung von 1929 und den

§§ 64 und 65 des Verfassungsgerichtshofgesetzes

1953, BGBl. Nr. 85, wird kundgemacht

(1) Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis

vom 28. Juni 1958, G 32/58, das Bundesgesetz

vom 23. Mai 1957, BGBl. Nr. 138, über

die Einbringung der Häuteimport-Umlagen als

verfassungswidrig aufgehoben.

(2) Die Aufhebung tritt am Tage der Kundmachung

in Kraft.

(3) Frühere gesetzliche Bestimmungen treten

nicht wieder in Wirksamkeit.

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