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208_1955 AT

208. Notenwechsel über das Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Französischen Republik über den Austausch von Gastarbeitnehmern.

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 208. Notenwechsel über das Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Französischen Republik über den Austausch von Gastarbeitnehmern.

(Übersetzung)

FRANZÖSISCHE BOTSCHAFT

WIEN

H/98

Note.

Die Französische Botschaft übermittelt dem

Bundeskanzleramt, Auswärtige Angelegenheiten,

ihre Empfehlungen und beehrt sich, zu bestätigen,

daß die Regierung der französischen Republik

den Vertrag zwischen Österreich und

Frankreich über den Austausch von Gastarbeitnehmern,

der zwischen Österreich und Frankreich

verhandelt wurde, und dessen Text dieser Note

angeschlossen ist, endgültig zugestimmt hat.

Dieses Abkommen könnte am Monatsersten

des zweiten Monats nach dem Zeitpunkt in Kraft

treten, zu dem das Bundeskanzleramt der Botschaft

mitteilt, daß es seinerseits keine Einwände

erhebt. Der 1. Oktober 1. J. wäre als Zeitpunkt

des Inkrafttretens zweifellos wünschenswert.

Die Botschaft dankt dem Bundeskanzleramt,

Auswärtige Angelegenheiten, im vorhinein für

seine Aufmerksamkeit in dieser Angelegenheit

und benützt diesen Anlaß, um ihm die Versicherung

seiner ausgezeichneten Hochachtung zu erneuern.

Wien, den 19. August 1955.

An das

Bundeskanzleramt,

Auswärtige Angelegenheiten,

Ballhausplatz.

BUNDESKANZLERAMT

AUSWÄRTIGE ANGELEGENHEITEN

Zl. 406.259-6 A/55

Verbalnote.

Das Bundeskanzleramt, Auswärtige Angelegenheiten,

beehrt sich, den Empfang der geschätzten

Note vom 19. August 1955, Zl. H/98, zu bestätigen,

womit die Botschaft der Französischen

Republik das zwischen Österreich und Frankreich

vereinbarte Abkommen über den Austausch von

Gastarbeitnehmern, dessen authentischer Text in

der Anlage enthalten ist, genehmigt hat, und damit

einverstanden ist, daß dieses Abkommen

durch die Note der französischen Botschaft vom

19. August 1955 und diese Antwortnote am

1. Tage des zweiten Monats, welcher auf das

Datum dieser Note folgt, somit am 1. Oktober

1955, in Kraft tritt.

Das Bundeskanzleramt, Auswärtige Angelegenheiten,

beehrt sich, die Botschaft der französischen

Republik davon in Kenntnis zu setzen,

daß die österreichische Bundesregierung die vorstehende

Erklärung zur Kenntnis nimmt und

daß somit das Abkommen gemäß Artikel 13 (a)

mit dem aus der dortigen Note und dieser Antwortnote

bestehenden Notenwechsel mit 1. Oktober

1955 in Kraft tritt.

Das Bundeskanzleramt, Auswärtige Angelegenheiten,

benützt diese Gelegenheit, um der französischen

Botschaft die Versicherung seiner ausgezeichneten

Hochachtung zu erneuern.

Wien, am 31. August 1955.

An die

französische Botschaft,

Wien.

Anlage

ABKOMMEN ZWISCHEN DER REPUBLIK

ÖSTERREICH UND DER FRANZÖSISCHEN

REPUBLIK ÜBER DEN

AUSTAUSCH VON GASTARBEITNEHMERN.

Artikel 1

a) Dieses Abkommen findet Anwendung auf

Gastarbeitnehmer, das heißt auf Staatsangehörige

des einen der vertragschließenden Teile, die sich

in das Gebiet des anderen vertragschließenden

Teiles begeben oder sich bereits in dessen Gebiet

aufhalten, um ihre beruflichen und sprachlichen

Kenntnisse zu vervollkommnen, wobei sie bei

einem Dienstgeber gegen Entgelt beschäftigt

werden.

b) Die Gastarbeitnehmer können beiderlei

Geschlechts sein und bei körperlichen oder geistigen

Arbeiten verwendet werden. Sie sollen

grundsätzlich nicht älter als 30 Jahre sein.

c) Die Zulassung der Gastarbeitnehmer erfolgt

ohne Rücksicht auf die Beschäftigungslage in dem

betreffenden Beruf, die obersten Verwaltungsbehörden

der vertragschließenden Staaten können

jedoch vereinbaren, daß gewisse Berufe von der

Anwendung des Abkommens ausgenommen werden.

Die gesetzlichen und verwaltungsmäßigen

Bestimmungen, welche die Beschäftigung von Ausländern

in gewissen Berufen regeln, werden durch

vorstehende Bestimmung nicht berührt. Die

Zulassung von Gastarbeitnehmern ersetzt die

nach den bestehenden Vorschriften für die Beschäftigung

von Ausländern erforderliche Genehmigung.

Artikel 2

a) Die Zulassung als Gastarbeitnehmer wird

für ein Jahr erteilt, sie kann jedoch in gewissen

Fällen und als Einzelmaßnahme um sechs Monate

verlängert werden.

b) Gastarbeitnehmer sollen nach Ablauf ihres

Gastarbeitsverhältnisses nicht auf dem Gebiete

des Gastlandes verbleiben, um dort ein anderes

Arbeitsverhältnis einzugehen. Verbleiben sie

dennoch auf dem Gebiete des Gastlandes, so

dürfen sie ein Arbeitsverhältnis nur unter Beachtung

der für Ausländer allgemein geltenden

Vorschriften für die Arbeitsaufnahme eingehen.

Artikel 3

a) Die Zahl der auf dem Gebiet jedes der vertragschließenden

Teile zuzulassenden Gastarbeitnehmer

wird mit 100 pro Kalenderjahr festgesetzt.

Diese Zahl kann jedoch über Vorschlag

eines der vertragschließenden Staaten durch

Notenaustausch der obersten Verwaltungsbehörden

abgeändert werden. Ein solcher Notenaustausch

ist spätestens ein Monat vor Beginn

des Jahres vorzunehmen, ab dem die Abänderung

Geltung haben soll.

b) Für die Berechnung des Jahreskontingentes

sind die im Laufe des Vorjahres namhaft ge-

machten Gastarbeitnehmer, deren Gastarbeitsverhältnis

noch nicht vollendet ist, nicht mitzurechnen.

c) Nimmt einer der vertragschließenden Teile

das durch diesen Artikel festgelegte Kontingent

nicht zur Gänze in Anspruch, so kann er nicht

verlangen, daß das Kontingent, welches der

andere vertragschließende Teil berechtigt ist, ihm

für den gleichen Zeitraum zu schicken, auf dieselbe

Zahl beschränkt wird.

Artikel 4

a) Die Zulassung als Gastarbeitnehmer erfolgt

unter der Bedingung, daß der Gastarbeitnehmer

kein anderes Arbeitsverhältnis eingeht und auch

sonst keine andere Erwerbstätigkeit ausübt.

b) Verliert der Gastarbeitnehmer seinen

Arbeitsplatz vor Ablauf der Zulassungsdauer

ohne sein Verschulden oder kann er diesen nicht

antreten, so ist ihm zur Auffindung eines neuen

Arbeitsplatzes jegliche Hilfe zu gewähren.

Artikel 5

a) Die Gastarbeitnehmer dürfen nur zugelassen

werden, wenn sich die Arbeitgeber, die sie zu

beschäftigen wünschen, verpflichten, die Gastarbeitnehmer,

sobald sie normale Dienste leisten,

dort, wo Kollektivverträge bestehen, nach dem

in diesen Verträgen festgesetzten Tarif und dort,

wo solche nicht bestehen, in dem für den betreffenden

Beruf ortsüblichen Ausmaß zu entlohnen.

b) In den anderen Fällen müssen die Arbeitgeber

sich verpflichten, die Tätigkeit der Gastarbeitnehmer

nach ihrem Werte zu entlohnen.

Artikel 6

Die Gastarbeitnehmer genießen die gleiche

Behandlung wie die Staatsangehörigen des Gastlandes

hinsichtlich der Gesetze, sonstigen Vorschriften

und Gebräuche, welche die soziale

Sicherheit, die Hygiene und die Arbeitsbedingungen

regeln. Sie sind so wie ihre Arbeitgeber

verpflichtet, sich an die bezüglich der sozialen

Sicherheit in Kraft stehende Gesetzgebung zu

halten.

Artikel 7

Die Gastarbeitnehmer eines jeden der vertragschließenden

Teile, welche in den Genuß der

Bestimmungen dieses Vertrages kommen wollen,

haben sich an die Stelle zu wenden, welche mit

der zusammenfassenden Behandlung dieser Ansuchen

entsprechend den nachstehenden Bestimmungen

betraut ist. Sie haben in ihrem Ansuchen

alle notwendigen genauen Angaben zu machen,

ein Leumundszeugnis beizubringen sowie den

Beruf und nach Möglichkeit den Betrieb bekanntzugeben,

in dem sie beschäftigt werden wollen.

Es obliegt dieser Stelle, das Ansuchen zu prüfen

und es der zuständigen Stelle des anderen vertragschließenden

Teiles zu übermitteln. Das Ministerium

für Arbeit und soziale Sicherheit (Arbeitskräftedirektion,

Unterdirektion für ausländische

Arbeitskräfte) wird beauftragt, die Ansuchen der

französischen Gastarbeitnehmeranwärter in Empfang

zu nehmen, das Bundesministerium für

soziale Verwaltung oder die von ihm bezeichneten

Stellen nehmen die Ansuchen der österreichischen

Gastarbeitnehmeranwärter entgegen.

Die beiden Stellen übermitteln sich gegenseitig

die Ansuchen, die sie genehmigt haben.

Artikel 8

Um den Bewerbern, die aus eigenem keine

Arbeitgeber finden, welche geneigt sind, sie als

Gastarbeitnehmer einzustellen, nach Möglichkeit

zu helfen, verpflichten sich die vertragschließenden

Teile, den Austausch von Gastarbeitnehmern

zu erleichtern, sei es durch die Errichtung eines

Zentralbüros mit dem Auftrage, die Anwendung

dieses Abkommens zu überwachen, sei es durch

andere geeignete Mittel unter Mithilfe der

Organisationen, die sich mit dem Austausch von

Gastarbeitnehmern beschäftigen.

Artikel 9

Die zuständigen Stellen der beiden Staaten

haben ihr Möglichstes zu tun, um die Prüfung

der Ansuchen innerhalb der kürzesten Frist zu

gewährleisten.

Artikel 10

a) Keine Bestimmung dieses Vertrages entbindet

die Gastarbeitnehmer und ihre Arbeitgeber,

sich an die in den Gebieten der vertragschließenden

Teile in Kraft stehenden Gesetze

und Regelungen über die Einreise, den Aufenthalt

und die Ausreise fremder Staatsangehöriger

zu halten.

b) Die vertragschließenden Teile haben alles

zu unternehmen, damit die Entscheidung der

Verwaltungsstellen über die Einreise und den

Aufenthalt der zugelassenen Gastarbeitnehmer

innerhalb der kürzesten Frist erfolgen. Sie haben

sich zu bemühen, die Schwierigkeiten, welche

bezüglich der Einreise und des Aufenthaltes der

Gastarbeitnehmer etwa auftreten, schnellstens zu

beseitigen.

Artikel 11

a) Die obersten Verwaltungsbehörden der

beiden Vertragsstaaten vereinbaren unmittelbar

das Nähere über die zur Durchführung des Abkommens

erforderlichen Maßnahmen, die ein

gegenseitiges Einverständnis bedingen. Die

obersten Verwaltungsbehörden unterrichten sich

gegenseitig über Änderungen innerstaatlicher

Vorschriften auf den dieses Abkommen betreffenden

Gebieten und regeln etwaige bei der Auslegung

und Durchführung dieses Abkommens

auftretende Schwierigkeiten untereinander.

b) Oberste Verwaltungsbehörde im Sinne dieses

Abkommens sind in der Republik Österreich das

Bundesministerium für soziale Verwaltung, in

der Französischen Republik das Ministerium für

Arbeit und soziale Sicherheit.

Artikel 12

Die Bestimmungen des Abkommens über die

Zulassung von Gastarbeitnehmern in der Republik

Österreich und in der Französischen Republik,

das am 27. Mai 1930 in Paris unterzeichnet

wurde, sind hinfällig und werden durch diejenigen

dieses Vertrages ersetzt.

Artikel 13

a) Dieses Abkommen tritt zu einem Zeitpunkt

in Kraft, der durch gemeinsame Vereinbarung

zwischen den beiden Regierungen festgestellt

werden wird. Es bleibt bis zum 31. Dezember

des Jahres seines Wirkungsbeginnes in Kraft.

b) Es wird sodann durch stillschweigende Erneuerung

jedesmal für ein weiteres Jahr verlängert,

sofern es nicht von einem der vertragschließenden

Teile vor dem 1. Juli für Ende des

Jahres gekündigt wird.

c) Jedoch gelten im Falle der Kündigung die

auf Grund dieses Abkommens erteilten Ermächtigungen

weiter.

Das in diesem Notenwechsel enthaltene Abkommen ist gemäß seinem Artikel 13 am

1. Oktober 1955 in Kraft getreten.

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