208. Notenwechsel über das Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Französischen Republik über den Austausch von Gastarbeitnehmern.
Gesetzestext (1 Artikel)
(Übersetzung)
FRANZÖSISCHE BOTSCHAFT
WIEN
H/98
Note.
Die Französische Botschaft übermittelt dem
Bundeskanzleramt, Auswärtige Angelegenheiten,
ihre Empfehlungen und beehrt sich, zu bestätigen,
daß die Regierung der französischen Republik
den Vertrag zwischen Österreich und
Frankreich über den Austausch von Gastarbeitnehmern,
der zwischen Österreich und Frankreich
verhandelt wurde, und dessen Text dieser Note
angeschlossen ist, endgültig zugestimmt hat.
Dieses Abkommen könnte am Monatsersten
des zweiten Monats nach dem Zeitpunkt in Kraft
treten, zu dem das Bundeskanzleramt der Botschaft
mitteilt, daß es seinerseits keine Einwände
erhebt. Der 1. Oktober 1. J. wäre als Zeitpunkt
des Inkrafttretens zweifellos wünschenswert.
Die Botschaft dankt dem Bundeskanzleramt,
Auswärtige Angelegenheiten, im vorhinein für
seine Aufmerksamkeit in dieser Angelegenheit
und benützt diesen Anlaß, um ihm die Versicherung
seiner ausgezeichneten Hochachtung zu erneuern.
Wien, den 19. August 1955.
An das
Bundeskanzleramt,
Auswärtige Angelegenheiten,
Ballhausplatz.
BUNDESKANZLERAMT
AUSWÄRTIGE ANGELEGENHEITEN
Zl. 406.259-6 A/55
Verbalnote.
Das Bundeskanzleramt, Auswärtige Angelegenheiten,
beehrt sich, den Empfang der geschätzten
Note vom 19. August 1955, Zl. H/98, zu bestätigen,
womit die Botschaft der Französischen
Republik das zwischen Österreich und Frankreich
vereinbarte Abkommen über den Austausch von
Gastarbeitnehmern, dessen authentischer Text in
der Anlage enthalten ist, genehmigt hat, und damit
einverstanden ist, daß dieses Abkommen
durch die Note der französischen Botschaft vom
19. August 1955 und diese Antwortnote am
1. Tage des zweiten Monats, welcher auf das
Datum dieser Note folgt, somit am 1. Oktober
1955, in Kraft tritt.
Das Bundeskanzleramt, Auswärtige Angelegenheiten,
beehrt sich, die Botschaft der französischen
Republik davon in Kenntnis zu setzen,
daß die österreichische Bundesregierung die vorstehende
Erklärung zur Kenntnis nimmt und
daß somit das Abkommen gemäß Artikel 13 (a)
mit dem aus der dortigen Note und dieser Antwortnote
bestehenden Notenwechsel mit 1. Oktober
1955 in Kraft tritt.
Das Bundeskanzleramt, Auswärtige Angelegenheiten,
benützt diese Gelegenheit, um der französischen
Botschaft die Versicherung seiner ausgezeichneten
Hochachtung zu erneuern.
Wien, am 31. August 1955.
An die
französische Botschaft,
Wien.
Anlage
ABKOMMEN ZWISCHEN DER REPUBLIK
ÖSTERREICH UND DER FRANZÖSISCHEN
REPUBLIK ÜBER DEN
AUSTAUSCH VON GASTARBEITNEHMERN.
Artikel 1
a) Dieses Abkommen findet Anwendung auf
Gastarbeitnehmer, das heißt auf Staatsangehörige
des einen der vertragschließenden Teile, die sich
in das Gebiet des anderen vertragschließenden
Teiles begeben oder sich bereits in dessen Gebiet
aufhalten, um ihre beruflichen und sprachlichen
Kenntnisse zu vervollkommnen, wobei sie bei
einem Dienstgeber gegen Entgelt beschäftigt
werden.
b) Die Gastarbeitnehmer können beiderlei
Geschlechts sein und bei körperlichen oder geistigen
Arbeiten verwendet werden. Sie sollen
grundsätzlich nicht älter als 30 Jahre sein.
c) Die Zulassung der Gastarbeitnehmer erfolgt
ohne Rücksicht auf die Beschäftigungslage in dem
betreffenden Beruf, die obersten Verwaltungsbehörden
der vertragschließenden Staaten können
jedoch vereinbaren, daß gewisse Berufe von der
Anwendung des Abkommens ausgenommen werden.
Die gesetzlichen und verwaltungsmäßigen
Bestimmungen, welche die Beschäftigung von Ausländern
in gewissen Berufen regeln, werden durch
vorstehende Bestimmung nicht berührt. Die
Zulassung von Gastarbeitnehmern ersetzt die
nach den bestehenden Vorschriften für die Beschäftigung
von Ausländern erforderliche Genehmigung.
Artikel 2
a) Die Zulassung als Gastarbeitnehmer wird
für ein Jahr erteilt, sie kann jedoch in gewissen
Fällen und als Einzelmaßnahme um sechs Monate
verlängert werden.
b) Gastarbeitnehmer sollen nach Ablauf ihres
Gastarbeitsverhältnisses nicht auf dem Gebiete
des Gastlandes verbleiben, um dort ein anderes
Arbeitsverhältnis einzugehen. Verbleiben sie
dennoch auf dem Gebiete des Gastlandes, so
dürfen sie ein Arbeitsverhältnis nur unter Beachtung
der für Ausländer allgemein geltenden
Vorschriften für die Arbeitsaufnahme eingehen.
Artikel 3
a) Die Zahl der auf dem Gebiet jedes der vertragschließenden
Teile zuzulassenden Gastarbeitnehmer
wird mit 100 pro Kalenderjahr festgesetzt.
Diese Zahl kann jedoch über Vorschlag
eines der vertragschließenden Staaten durch
Notenaustausch der obersten Verwaltungsbehörden
abgeändert werden. Ein solcher Notenaustausch
ist spätestens ein Monat vor Beginn
des Jahres vorzunehmen, ab dem die Abänderung
Geltung haben soll.
b) Für die Berechnung des Jahreskontingentes
sind die im Laufe des Vorjahres namhaft ge-
machten Gastarbeitnehmer, deren Gastarbeitsverhältnis
noch nicht vollendet ist, nicht mitzurechnen.
c) Nimmt einer der vertragschließenden Teile
das durch diesen Artikel festgelegte Kontingent
nicht zur Gänze in Anspruch, so kann er nicht
verlangen, daß das Kontingent, welches der
andere vertragschließende Teil berechtigt ist, ihm
für den gleichen Zeitraum zu schicken, auf dieselbe
Zahl beschränkt wird.
Artikel 4
a) Die Zulassung als Gastarbeitnehmer erfolgt
unter der Bedingung, daß der Gastarbeitnehmer
kein anderes Arbeitsverhältnis eingeht und auch
sonst keine andere Erwerbstätigkeit ausübt.
b) Verliert der Gastarbeitnehmer seinen
Arbeitsplatz vor Ablauf der Zulassungsdauer
ohne sein Verschulden oder kann er diesen nicht
antreten, so ist ihm zur Auffindung eines neuen
Arbeitsplatzes jegliche Hilfe zu gewähren.
Artikel 5
a) Die Gastarbeitnehmer dürfen nur zugelassen
werden, wenn sich die Arbeitgeber, die sie zu
beschäftigen wünschen, verpflichten, die Gastarbeitnehmer,
sobald sie normale Dienste leisten,
dort, wo Kollektivverträge bestehen, nach dem
in diesen Verträgen festgesetzten Tarif und dort,
wo solche nicht bestehen, in dem für den betreffenden
Beruf ortsüblichen Ausmaß zu entlohnen.
b) In den anderen Fällen müssen die Arbeitgeber
sich verpflichten, die Tätigkeit der Gastarbeitnehmer
nach ihrem Werte zu entlohnen.
Artikel 6
Die Gastarbeitnehmer genießen die gleiche
Behandlung wie die Staatsangehörigen des Gastlandes
hinsichtlich der Gesetze, sonstigen Vorschriften
und Gebräuche, welche die soziale
Sicherheit, die Hygiene und die Arbeitsbedingungen
regeln. Sie sind so wie ihre Arbeitgeber
verpflichtet, sich an die bezüglich der sozialen
Sicherheit in Kraft stehende Gesetzgebung zu
halten.
Artikel 7
Die Gastarbeitnehmer eines jeden der vertragschließenden
Teile, welche in den Genuß der
Bestimmungen dieses Vertrages kommen wollen,
haben sich an die Stelle zu wenden, welche mit
der zusammenfassenden Behandlung dieser Ansuchen
entsprechend den nachstehenden Bestimmungen
betraut ist. Sie haben in ihrem Ansuchen
alle notwendigen genauen Angaben zu machen,
ein Leumundszeugnis beizubringen sowie den
Beruf und nach Möglichkeit den Betrieb bekanntzugeben,
in dem sie beschäftigt werden wollen.
Es obliegt dieser Stelle, das Ansuchen zu prüfen
und es der zuständigen Stelle des anderen vertragschließenden
Teiles zu übermitteln. Das Ministerium
für Arbeit und soziale Sicherheit (Arbeitskräftedirektion,
Unterdirektion für ausländische
Arbeitskräfte) wird beauftragt, die Ansuchen der
französischen Gastarbeitnehmeranwärter in Empfang
zu nehmen, das Bundesministerium für
soziale Verwaltung oder die von ihm bezeichneten
Stellen nehmen die Ansuchen der österreichischen
Gastarbeitnehmeranwärter entgegen.
Die beiden Stellen übermitteln sich gegenseitig
die Ansuchen, die sie genehmigt haben.
Artikel 8
Um den Bewerbern, die aus eigenem keine
Arbeitgeber finden, welche geneigt sind, sie als
Gastarbeitnehmer einzustellen, nach Möglichkeit
zu helfen, verpflichten sich die vertragschließenden
Teile, den Austausch von Gastarbeitnehmern
zu erleichtern, sei es durch die Errichtung eines
Zentralbüros mit dem Auftrage, die Anwendung
dieses Abkommens zu überwachen, sei es durch
andere geeignete Mittel unter Mithilfe der
Organisationen, die sich mit dem Austausch von
Gastarbeitnehmern beschäftigen.
Artikel 9
Die zuständigen Stellen der beiden Staaten
haben ihr Möglichstes zu tun, um die Prüfung
der Ansuchen innerhalb der kürzesten Frist zu
gewährleisten.
Artikel 10
a) Keine Bestimmung dieses Vertrages entbindet
die Gastarbeitnehmer und ihre Arbeitgeber,
sich an die in den Gebieten der vertragschließenden
Teile in Kraft stehenden Gesetze
und Regelungen über die Einreise, den Aufenthalt
und die Ausreise fremder Staatsangehöriger
zu halten.
b) Die vertragschließenden Teile haben alles
zu unternehmen, damit die Entscheidung der
Verwaltungsstellen über die Einreise und den
Aufenthalt der zugelassenen Gastarbeitnehmer
innerhalb der kürzesten Frist erfolgen. Sie haben
sich zu bemühen, die Schwierigkeiten, welche
bezüglich der Einreise und des Aufenthaltes der
Gastarbeitnehmer etwa auftreten, schnellstens zu
beseitigen.
Artikel 11
a) Die obersten Verwaltungsbehörden der
beiden Vertragsstaaten vereinbaren unmittelbar
das Nähere über die zur Durchführung des Abkommens
erforderlichen Maßnahmen, die ein
gegenseitiges Einverständnis bedingen. Die
obersten Verwaltungsbehörden unterrichten sich
gegenseitig über Änderungen innerstaatlicher
Vorschriften auf den dieses Abkommen betreffenden
Gebieten und regeln etwaige bei der Auslegung
und Durchführung dieses Abkommens
auftretende Schwierigkeiten untereinander.
b) Oberste Verwaltungsbehörde im Sinne dieses
Abkommens sind in der Republik Österreich das
Bundesministerium für soziale Verwaltung, in
der Französischen Republik das Ministerium für
Arbeit und soziale Sicherheit.
Artikel 12
Die Bestimmungen des Abkommens über die
Zulassung von Gastarbeitnehmern in der Republik
Österreich und in der Französischen Republik,
das am 27. Mai 1930 in Paris unterzeichnet
wurde, sind hinfällig und werden durch diejenigen
dieses Vertrages ersetzt.
Artikel 13
a) Dieses Abkommen tritt zu einem Zeitpunkt
in Kraft, der durch gemeinsame Vereinbarung
zwischen den beiden Regierungen festgestellt
werden wird. Es bleibt bis zum 31. Dezember
des Jahres seines Wirkungsbeginnes in Kraft.
b) Es wird sodann durch stillschweigende Erneuerung
jedesmal für ein weiteres Jahr verlängert,
sofern es nicht von einem der vertragschließenden
Teile vor dem 1. Juli für Ende des
Jahres gekündigt wird.
c) Jedoch gelten im Falle der Kündigung die
auf Grund dieses Abkommens erteilten Ermächtigungen
weiter.
Das in diesem Notenwechsel enthaltene Abkommen ist gemäß seinem Artikel 13 am
1. Oktober 1955 in Kraft getreten.