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208_1954 AT

208. Kundmachung: Feststellungen des Verfassungsgerichtshofes über die Zuständigkeit zur Gesetzgebung und Vollziehung hinsichtlich der musikalischen Produktion, des Musikunterrichtes und der Einrichtung einer zentralen beruflichen Vertretung der erwerbsmäßig tätigen Musiker.

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 208. Kundmachung: Feststellungen des Verfassungsgerichtshofes über die Zuständigkeit zur Gesetzgebung und Vollziehung hinsichtlich der musikalischen Produktion, des Musikunterrichtes und der Einrichtung einer zentralen beruflichen Vertretung der erwerbsmäßig tätigen Musiker.

Gemäß § 56 Abs. 4 des Verfassungsgerichtshofgesetzes

1953, BGBl. Nr. 85, werden folgende

Rechtssätze kundgemacht, in denen der Verfassungsgerichtshof

die Feststellungen seines Erkenntnisses

vom 22. Juni 1954, K II-6/54/16, zusammengefaßt

hat

1. Die Regelung der Voraussetzungen, unter

denen die Musik erwerbsmäßig ausgeübt werden

darf, sowie der Maßnahmen, die zum Schutz der

fachlich befähigten Musiker gegen die Konkurrenz

von fachlich nicht befähigten Musikern zu

treffen sind, fällt, soweit es sich nicht um die

Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs handelt,

unter keinen der Kompetenztatbestände der

Artikel 10 bis 12 Bundes-Verfassungsgesetz in

der Fassung von 1929 und ist daher gemäß Artikel

15 Absatz 1 Bundes-Verfassungsgesetz in

der Fassung von 1929. der Gesetzgebung und

Vollziehung nach Landessache.

2. Die Zuständigkeit zur Gesetzgebung in den

Angelegenheiten des Musikunterrichtes an

öffentlichen oder privaten Lehranstalten aller

Art ist nach der für die Angelegenheiten des

Schul-, Erziehungs- und Volksbildungswesens

(Artikel 14 Bundes-Verfassungsgesetz in der

Fassung von 1929) derzeit geltenden vorläufigen

Regelung des § 42 des Verfassungs-Übergangsgesetzes

1920 in der Fassung des Verfassungs-

Übergangsgesetzes 1929 zu beurteilen; die Vollziehung

in diesen Angelegenheiten steht gemäß

Artikel 102 a Bundes-Verfassungsgesetz in der

Fassung von 1929 ausschließlich dem Bund zu.

Die Zuständigkeit zur Gesetzgebung und Vollziehung

in den Angelegenheiten des Dienstrechtes

einschließlich des Besoldungs- und des Disziplinarrechtes

der Beamten der Schulaufsicht sowie

der Lehrer für Musik an öffentlichen Schulen

ist nach dem Lehrerdienstrechts-Kompetenzgesetz

vom 21. April 1948, BGBl. Nr. 88, zu beurteilen.

Der häusliche Unterricht unterliegt gemäß

Art. 17 StGG. vom 21. Dezember 1867, RGBl.

Nr. 142, über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger

keinerlei Beschränkungen. Auch im Bereich

der Musikpflege darf daher der häusliche

Unterricht weder durch ein Bundesgesetz noch

durch ein Landesgesetz irgendwelchen Beschränkungen

unterworfen werden.

3. Die Schaffung und die Regelung des organisatorischen

Aufbaues eines „Musikerringes" als

einer öffentlich-rechtlichen Interessenvertretung

der erwerbsmäßig tätigen Musiker, ferner die

Festlegung der Befugnisse des Musikerringes und

seiner Organe stellt sich als Einrichtung einer

beruflichen Vertretung im Sinne des Bundes-

Verfassungsgesetzes dar und ist daher gemäß

Artikel 11 Absatz 1 Ziffer 2 Bundes-Verfassungsgesetz

in der Fassung von 1929 in der Gesetzgebung

Bundessache, in der Vollziehung Landessache,

soweit sich aber diese Berufsvertretung

auf das ganze Bundesgebiet erstreckt, gemäß Artikel

10 Absatz 1 Ziffer 8 Bundes-Verfassungsgesetz

in der Fassung von 1929 in Gesetzgebung

und Vollziehung Bundessache.

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