208. Kundmachung: Feststellungen des Verfassungsgerichtshofes über die Zuständigkeit zur Gesetzgebung und Vollziehung hinsichtlich der musikalischen Produktion, des Musikunterrichtes und der Einrichtung einer zentralen beruflichen Vertretung der erwerbsmäßig tätigen Musiker.
Gesetzestext (1 Artikel)
Gemäß § 56 Abs. 4 des Verfassungsgerichtshofgesetzes
1953, BGBl. Nr. 85, werden folgende
Rechtssätze kundgemacht, in denen der Verfassungsgerichtshof
die Feststellungen seines Erkenntnisses
vom 22. Juni 1954, K II-6/54/16, zusammengefaßt
hat
1. Die Regelung der Voraussetzungen, unter
denen die Musik erwerbsmäßig ausgeübt werden
darf, sowie der Maßnahmen, die zum Schutz der
fachlich befähigten Musiker gegen die Konkurrenz
von fachlich nicht befähigten Musikern zu
treffen sind, fällt, soweit es sich nicht um die
Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs handelt,
unter keinen der Kompetenztatbestände der
Artikel 10 bis 12 Bundes-Verfassungsgesetz in
der Fassung von 1929 und ist daher gemäß Artikel
15 Absatz 1 Bundes-Verfassungsgesetz in
der Fassung von 1929. der Gesetzgebung und
Vollziehung nach Landessache.
2. Die Zuständigkeit zur Gesetzgebung in den
Angelegenheiten des Musikunterrichtes an
öffentlichen oder privaten Lehranstalten aller
Art ist nach der für die Angelegenheiten des
Schul-, Erziehungs- und Volksbildungswesens
(Artikel 14 Bundes-Verfassungsgesetz in der
Fassung von 1929) derzeit geltenden vorläufigen
Regelung des § 42 des Verfassungs-Übergangsgesetzes
1920 in der Fassung des Verfassungs-
Übergangsgesetzes 1929 zu beurteilen; die Vollziehung
in diesen Angelegenheiten steht gemäß
Artikel 102 a Bundes-Verfassungsgesetz in der
Fassung von 1929 ausschließlich dem Bund zu.
Die Zuständigkeit zur Gesetzgebung und Vollziehung
in den Angelegenheiten des Dienstrechtes
einschließlich des Besoldungs- und des Disziplinarrechtes
der Beamten der Schulaufsicht sowie
der Lehrer für Musik an öffentlichen Schulen
ist nach dem Lehrerdienstrechts-Kompetenzgesetz
vom 21. April 1948, BGBl. Nr. 88, zu beurteilen.
Der häusliche Unterricht unterliegt gemäß
Art. 17 StGG. vom 21. Dezember 1867, RGBl.
Nr. 142, über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger
keinerlei Beschränkungen. Auch im Bereich
der Musikpflege darf daher der häusliche
Unterricht weder durch ein Bundesgesetz noch
durch ein Landesgesetz irgendwelchen Beschränkungen
unterworfen werden.
3. Die Schaffung und die Regelung des organisatorischen
Aufbaues eines „Musikerringes" als
einer öffentlich-rechtlichen Interessenvertretung
der erwerbsmäßig tätigen Musiker, ferner die
Festlegung der Befugnisse des Musikerringes und
seiner Organe stellt sich als Einrichtung einer
beruflichen Vertretung im Sinne des Bundes-
Verfassungsgesetzes dar und ist daher gemäß
Artikel 11 Absatz 1 Ziffer 2 Bundes-Verfassungsgesetz
in der Fassung von 1929 in der Gesetzgebung
Bundessache, in der Vollziehung Landessache,
soweit sich aber diese Berufsvertretung
auf das ganze Bundesgebiet erstreckt, gemäß Artikel
10 Absatz 1 Ziffer 8 Bundes-Verfassungsgesetz
in der Fassung von 1929 in Gesetzgebung
und Vollziehung Bundessache.