208. Verordnung: Abänderung und Ergänzung der Geschäftsordnung der Einigungsämter und des Obereinigungsamtes (EA-Geo-Novelle).
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 38 Abs. 2 des Bundesgesetzes
vom 26. Februar 1947, BGBl. Nr. 76,
über die Regelung von Arbeits- und Lohnbedingungen
durch Kollektivverträge und Arbeitsordnungen
(Kollektivvertragsgesetz) und des
Bundesgesetzes vom 4. Juli 1951, BGBl. Nr. 156,
betreffend Erlassung von Mindestlohntarifen,
wird verordnet
Die Verordnung des Bundesministeriums für
soziale Verwaltung vom 31. Juli 1947, BGBl.
Nr. 218, über die Geschäftsordnung der Einigungsämter
und des Obereinigungsamtes (EA-
Geo) wird wie folgt abgeändert und ergänzt
1. Im § 1 Abs. 1 ist der Punkt am Schluß der
lit. e durch einen Strichpunkt zu ersetzen und
folgende neue lit. f. anzufügen
„f) die Beschlußfassung auf Festsetzung, Abänderung
oder Aufhebung von Mindestlohntarifen
(§ 1 des Bundesgesetzes vom
4. Juli 1951, BGBl. Nr. 156, betreffend
Erlassung von Mindestlohntarifen), soweit
sich ihr Geltungsbereich nicht über den
Sprengel eines Einigungsamtes hinaus erstreckt,
sowie die Registrierung und Kundmachung
solcher Beschlüsse."
2. Nach § 5 ist folgender neue § 5 a einzufügen
„§ 5 a. Die Vorschriften der §§ 3 bis 5 gelten
auch für die Senate gemäß § 2 des Bundesgesetzes
vom 4. Juli 1951, BGBl. Nr. 156, betreffend
Erlassung von Mindestlohntarifen, mit der Maßgabe,
daß die Senate verhandlungs- und beschlußfähig
sind, wenn außer dem Vorsitzenden
oder seinem Stellvertreter wenigstens je zwei
Mitglieder (Ersatzmitglieder) aus der Gruppe der
Dienstgeber und der Dienstnehmer anwesend
sind."
3. Dem § 7 ist folgender Satz anzufügen
„Anträge auf Festsetzung, Abänderung oder
Aufhebung eines Mindestlohntarifes sind schriftlich
einzubringen."
4. Im § 8 Abs. 1 ist nach lit. c folgende neue
lit. d einzufügen
„d) die nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes
vom 4. Juli 1951, BGBl. Nr. 156,
betreffend Erlassung von Mindestlohntarifen,
festgesetzten Mindestlohntarife in
ein Register nach Muster VI;".
Die bisherige lit. d erhält die Bezeichnung
lit. e.
5. Im § 8 hat Abs. 3 zu entfallen.
6. Nach § 17 ist folgender § 17 a mit der
Überschrift „Mindestlohntarife" einzufügen
„§ 17 a. (1) Der Vorsitzende hat einlangende
Anträge auf Festsetzung von Mindestlohntarifen
vorerst dahin zu prüfen, ob sie die im § 4 des
Bundesgesetzes vom 4. Juli 1951, BGBl. Nr. 156,
über die Erlassung von Mindestlohntarifen geforderten
Angaben enthalten, und die allenfalls
notwendigen Ergänzungen durch die antragstellende
Partei zu veranlassen.
(2) Die Anträge sind dem nach dem Geltungsbereich
des beantragten Mindestlohntarifes in
Betracht kommenden Landeshauptmann unter
Einräumung einer angemessenen Frist, die jedoch
mindestens drei Wochen betragen muß, abschriftlich
mit dem Bemerken zur Stellungnahme zuzuleiten,
daß das Einverständnis mit dem Antrage
angenommen wird, wenn nicht innerhalb
der gesetzten Frist eine Stellungnahme erfolgt.
(3) Nach Ablauf der zur Stellungnahme gesetzten
Frist (Abs. 2) ist der Antrag unter Anberaumung
einer Verhandlung dem Senat zur Beschlußfassung
zuzuweisen.
(4) Der Beschluß des Einigungsamtes auf Festsetzung
eines Mindestlohntarifes ist im „Amtsblatt
zur Wiener Zeitung" zu verlautbaren und
durch Anschlag an der Amtstafel des Einigungsamtes
öffentlich kundzumachen. Der Anschlag
hat durch 30 Tage an der Amtstafel zu verbleiben.
Der Tag des Anschlages und der Abnahme
ist auf dem Beschluß zu vermerken.
(5) Jeder vom Einigungsamt beschlossene
Mindestlohntarif ist in das Register nach
Muster VI einzutragen. Je eine Ausfertigung des
Beschlusses ist unter Bekanntgabe der fortlaufenden
Zahl, unter der der Mindestlohntarif in das
Register eingetragen wurde, der antragstellenden
Partei, dem Bundesministerium für soziale Verwaltung,
dem Obereinigungsamt, dem nach dem
räumlichen Geltungsbereich des Mindestlohntarifs
in Betracht kommenden Landeshauptmann,
dem Österreichischen Statistischen Zentralamt
und dem Österreichischen Arbeiterkammertag
zu übermitteln. Dem Bundesministerium für
soziale Verwaltung und dem Obereinigungsamt
ist mit der Übermittlung des Beschlusses auch
das Datum, an welchem der Beschluß im „Amtsblatt
zur Wiener Zeitung" kundgemacht worden
ist, mitzuteilen.
(6) Eine Ausfertigung des Beschlusses ist dem
Kataster der Mindestlohntarife einzuverleiben,
der sicher zu verwahren ist.
(7) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 6 gelten
sinngemäß auch für die Abänderung und Aufhebung
eines Mindestlohntarifes."
7. § 18 der mit der Überschrift „Einsichtnahme"
zu versehen ist, hat zu lauten
„§ 18. Die Amtsstunden für die Einsichtnahme
in die bei den Einigungsämtern hinterlegten
Kollektivverträge sowie in die von den Einigungsämtern
beschlossenen Satzungen und Mindestlohntarife
sind durch Anschlag an der Amtstafel
des Einigungsamtes zu verlautbaren. Die
Einsichtnahme ist nur unter der Aufsicht eines
Beamten des Einigungsamtes zulässig. Es steht
den einsichtnehmenden Parteien frei, sich auf ihre
Kosten Abschriften oder Auszüge von Kollektivverträgen,
Satzungen und Mindestlohntarifen anzufertigen."
8. Im § 24 ist der Punkt am Schluß der lit. g
durch einen Strichpunkt zu ersetzen. Weiters sind
folgende neue lit. h und i anzufügen
„h) Beschlüsse auf Festsetzung, Abänderung
oder Aufhebung von Mindestlohntarifen zu
fassen, die den Wirkungsbereich mehrerer
Einigungsämter berühren;
i) einen Kataster der von ihm selbst und der
von den Einigungsämtern beschlossenen
Mindestlohntarife zu führen."
9. Im § 25 ist die Zitation „§§ 2 bis 5" durch
die Zitation „§§ 2 bis 5 a" zu ersetzen.
10. Im § 26 Abs. 1 sind vor den Worten
„die den Wirkungskreis" die Worte „oder
Mindestlohntarifen" einzufügen.
11. Im § 28 hat die Ziffer 1 zu lauten
„1. in den im § 24 lit. a bis d, f und h angeführten
Angelegenheiten;".
12. Im § 30 ist folgender neue Abs. 3 einzufügen
„(3) Die Verhandlung auf Festsetzung, Abänderung
oder Aufhebung eines Mindestlohntarifes,
der den Wirkungskreis mehrerer Einigungsämter
berührt, ist einzuleiten, wenn es
von einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft
der Dienstnehmer beantragt wird."
Der bisherige Abs. 3 erhält die Bezeichnung
Abs. 4.
13. Im § 32 Abs. 2 hat der erste Satz zu
lauten: „Neben dem Einreichungsprotokoll ist
über die Zuerkennung und Aberkennung der
Kollektivvertragsfähigkeit nach § 3 Abs. 2 und 3
des Kollektivvertragsgesetzes ein Register nach
Muster IV, über die im Kataster hinterlegten
Satzungen ein Register nach Muster V und über
die im Kataster hinterlegten Mindestlohntarife
ein Register nach Muster VII zu führen."
14. Nach § 35 ist folgender neue § 35 a mit
der Überschrift „Mindestlohntarife" einzufügen
„§ 35 a. (1) Der Vorsitzende hat einlangende
Anträge auf Festsetzung von Mindestlohntarifen
vorerst dahin zu prüfen, ob sie die im § 4 des
Bundesgesetzes vom 4. Juli 1951, BGBl. Nr. 156,
über die Erlassung von Mindestlohntarifen geforderten
Angaben enthalten, und die allenfalls
notwendigen Ergänzungen durch die antragstellende
Partei zu veranlassen.
(2) Die Anträge sind den nach dem räumlichen
Geltungsbereich des beantragten Mindestlohntarifes
in Betracht kommenden Landeshauptmännern
unter Anberaumung einer angemessenen
Frist, die jedoch mindestens drei Wochen
betragen muß, abschriftlich mit dem Bemerken
zur Stellungnahme zuzuleiten, daß das Einverständnis
mit dem Antrag angenommen wird,
wenn nicht innerhalb der gesetzten Frist eine
Stellungnahme erfolgt.
(3) Nach Ablauf der zur Stellungnahme gesetzten
Frist (Abs. 2) ist der Antrag unter Anberaumung
einer mündlichen Verhandlung dem
Senat zur Beschlußfassung zuzuweisen.
(4) Der Beschluß des Obereinigungsamtes auf
Festsetzung eines Mindestlohntarifs ist im
„Amtsblatt zur Wiener Zeitung" zu verlautbaren
und durch Anschlag an der Amtstafel des
Obereinigungsamtes öffentlich kundzumachen.
Der Anschlag hat durch 30 Tage an der Amtstafel
zu verbleiben. Der Tag des Anschlages
und der Abnahme ist auf dem Beschluß zu vermerken.
(5) Die vom Obereinigungsamt beschlossenen
Mindestlohntarife und die von den Einigungsämtern
übermittelten Ausfertigungen von Beschlüssen
über die Festsetzung eines Mindestlohntarifes
(§ 17 a Abs. 5) sind in das Register
nach Muster VII einzutragen. Je eine Ausfertigung
der vom Obereinigungsamt gefaßten
Beschlüsse auf Erlassung eines Mindestlohntarifes
ist unter Bekanntgabe der Zahl, unter der der
Mindestlohntarif in das Register eingetragen
wurde, der antragstellenden Partei, dem Bundesministerium
für soziale Verwaltung, den nach
dem räumlichen Geltungsbereich des Mindestlohntarifes
in Betracht kommenden Landeshauptmännern,
dem Österreichischen Statistischen
Zentralamt und dem Österreichischen
Arbeiterkammertag zuzuleiten. Dem Bundesministerium
für soziale Verwaltung ist mit der
Übermittlung des Beschlusses auch das Datum,
an welchem der Beschluß im „Amtsblatt zur
Wiener Zeitung" kundgemacht worden ist, mitzuteilen.
(6) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 5 gelten
sinngemäß auch für die Abänderung und Aufhebung
eines Mindestlohntarifes."
15. Im § 36, der mit der Überschrift „Kataster"
zu versehen ist, treten an Stelle des bisherigen
Abs. 2 die folgenden Abs. 2 und 3
„(2) Die vom Obereinigungsamt gefaßten
Beschlüsse auf Festsetzung, Abänderung oder
Aufhebung von Mindestlohntarifen, die den
Wirkungsbereich mehrerer Einigungsämter berühren,
sowie die dem Obereinigungsamt von
den Einigungsämtern übermittelten Ausfertigungen
der Beschlüsse über die Festsetzung, Abänderung
oder Aufhebung eines Mindestlohntarifes
(§ 17 a Abs. 5) sind einem Kataster der
Mindestlohntarife einzuverleiben, der sicher zu
verwahren ist. Im Kataster ist bei jedem Mindestlohntarif
die fortlaufende Zahl, unter der
der Mindestlohntarif im Register (§ 32 Abs. 2)
eingetragen wurde, zu vermerken.
(3) Die Amtsstunden für die Einsichtnahme in
diese Satzungen und Mindestlohntarife werden
durch Anschlag an der Amtstafel des Obereinigungsamtes
verlautbart. Die Einsichtnahme
ist nur unter Aufsicht eines Beamten des Obereinigungsamtes
zulässig. Es steht den Parteien
frei, sich auf ihre Kosten Abschriften oder Auszüge
von Satzungen und Mindestlohntarifen
anzufertigen."
16. Im § 40 hat Abs. 2 zu lauten
„(2) Die übrigen Mitglieder (Ersatzmitglieder)
haben Anspruch auf Ersatz der Reise- und Aufenthaltskosten
sowie auf Entschädigung für Zeitversäumnis
nach den Bestimmungen und Tarifen,
die für Geschworne und Schöffen nach dem
GebAG., BGBl. Nr. 136/1946, in der Fassung
des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 5671949, und des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 240/1950 gelten."
17. Nach § 40 ist folgender neue § 41 mit
der Überschrift „Register" einzufügen
„§ 41. Das Bundesministerium für soziale
Verwaltung kann die in den Anlagen 1 bis 7
vorgesehenen Muster der Register abändern
oder ergänzen."
18. Der Verordnung sind folgende Anlagen
6 und 7 anzufügen
Anlage 6
Anlage 7