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208. Verordnung: Abänderung und Ergänzung der Geschäftsordnung der Einigungsämter und des Obereinigungsamtes (EA-Geo-Novelle).

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 208. Verordnung: Abänderung und Ergänzung der Geschäftsordnung der Einigungsämter und des Obereinigungsamtes (EA-Geo-Novelle).

Auf Grund des § 38 Abs. 2 des Bundesgesetzes

vom 26. Februar 1947, BGBl. Nr. 76,

über die Regelung von Arbeits- und Lohnbedingungen

durch Kollektivverträge und Arbeitsordnungen

(Kollektivvertragsgesetz) und des

Bundesgesetzes vom 4. Juli 1951, BGBl. Nr. 156,

betreffend Erlassung von Mindestlohntarifen,

wird verordnet

Die Verordnung des Bundesministeriums für

soziale Verwaltung vom 31. Juli 1947, BGBl.

Nr. 218, über die Geschäftsordnung der Einigungsämter

und des Obereinigungsamtes (EA-

Geo) wird wie folgt abgeändert und ergänzt

1. Im § 1 Abs. 1 ist der Punkt am Schluß der

lit. e durch einen Strichpunkt zu ersetzen und

folgende neue lit. f. anzufügen

„f) die Beschlußfassung auf Festsetzung, Abänderung

oder Aufhebung von Mindestlohntarifen

(§ 1 des Bundesgesetzes vom

4. Juli 1951, BGBl. Nr. 156, betreffend

Erlassung von Mindestlohntarifen), soweit

sich ihr Geltungsbereich nicht über den

Sprengel eines Einigungsamtes hinaus erstreckt,

sowie die Registrierung und Kundmachung

solcher Beschlüsse."

2. Nach § 5 ist folgender neue § 5 a einzufügen

„§ 5 a. Die Vorschriften der §§ 3 bis 5 gelten

auch für die Senate gemäß § 2 des Bundesgesetzes

vom 4. Juli 1951, BGBl. Nr. 156, betreffend

Erlassung von Mindestlohntarifen, mit der Maßgabe,

daß die Senate verhandlungs- und beschlußfähig

sind, wenn außer dem Vorsitzenden

oder seinem Stellvertreter wenigstens je zwei

Mitglieder (Ersatzmitglieder) aus der Gruppe der

Dienstgeber und der Dienstnehmer anwesend

sind."

3. Dem § 7 ist folgender Satz anzufügen

„Anträge auf Festsetzung, Abänderung oder

Aufhebung eines Mindestlohntarifes sind schriftlich

einzubringen."

4. Im § 8 Abs. 1 ist nach lit. c folgende neue

lit. d einzufügen

„d) die nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes

vom 4. Juli 1951, BGBl. Nr. 156,

betreffend Erlassung von Mindestlohntarifen,

festgesetzten Mindestlohntarife in

ein Register nach Muster VI;".

Die bisherige lit. d erhält die Bezeichnung

lit. e.

5. Im § 8 hat Abs. 3 zu entfallen.

6. Nach § 17 ist folgender § 17 a mit der

Überschrift „Mindestlohntarife" einzufügen

„§ 17 a. (1) Der Vorsitzende hat einlangende

Anträge auf Festsetzung von Mindestlohntarifen

vorerst dahin zu prüfen, ob sie die im § 4 des

Bundesgesetzes vom 4. Juli 1951, BGBl. Nr. 156,

über die Erlassung von Mindestlohntarifen geforderten

Angaben enthalten, und die allenfalls

notwendigen Ergänzungen durch die antragstellende

Partei zu veranlassen.

(2) Die Anträge sind dem nach dem Geltungsbereich

des beantragten Mindestlohntarifes in

Betracht kommenden Landeshauptmann unter

Einräumung einer angemessenen Frist, die jedoch

mindestens drei Wochen betragen muß, abschriftlich

mit dem Bemerken zur Stellungnahme zuzuleiten,

daß das Einverständnis mit dem Antrage

angenommen wird, wenn nicht innerhalb

der gesetzten Frist eine Stellungnahme erfolgt.

(3) Nach Ablauf der zur Stellungnahme gesetzten

Frist (Abs. 2) ist der Antrag unter Anberaumung

einer Verhandlung dem Senat zur Beschlußfassung

zuzuweisen.

(4) Der Beschluß des Einigungsamtes auf Festsetzung

eines Mindestlohntarifes ist im „Amtsblatt

zur Wiener Zeitung" zu verlautbaren und

durch Anschlag an der Amtstafel des Einigungsamtes

öffentlich kundzumachen. Der Anschlag

hat durch 30 Tage an der Amtstafel zu verbleiben.

Der Tag des Anschlages und der Abnahme

ist auf dem Beschluß zu vermerken.

(5) Jeder vom Einigungsamt beschlossene

Mindestlohntarif ist in das Register nach

Muster VI einzutragen. Je eine Ausfertigung des

Beschlusses ist unter Bekanntgabe der fortlaufenden

Zahl, unter der der Mindestlohntarif in das

Register eingetragen wurde, der antragstellenden

Partei, dem Bundesministerium für soziale Verwaltung,

dem Obereinigungsamt, dem nach dem

räumlichen Geltungsbereich des Mindestlohntarifs

in Betracht kommenden Landeshauptmann,

dem Österreichischen Statistischen Zentralamt

und dem Österreichischen Arbeiterkammertag

zu übermitteln. Dem Bundesministerium für

soziale Verwaltung und dem Obereinigungsamt

ist mit der Übermittlung des Beschlusses auch

das Datum, an welchem der Beschluß im „Amtsblatt

zur Wiener Zeitung" kundgemacht worden

ist, mitzuteilen.

(6) Eine Ausfertigung des Beschlusses ist dem

Kataster der Mindestlohntarife einzuverleiben,

der sicher zu verwahren ist.

(7) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 6 gelten

sinngemäß auch für die Abänderung und Aufhebung

eines Mindestlohntarifes."

7. § 18 der mit der Überschrift „Einsichtnahme"

zu versehen ist, hat zu lauten

„§ 18. Die Amtsstunden für die Einsichtnahme

in die bei den Einigungsämtern hinterlegten

Kollektivverträge sowie in die von den Einigungsämtern

beschlossenen Satzungen und Mindestlohntarife

sind durch Anschlag an der Amtstafel

des Einigungsamtes zu verlautbaren. Die

Einsichtnahme ist nur unter der Aufsicht eines

Beamten des Einigungsamtes zulässig. Es steht

den einsichtnehmenden Parteien frei, sich auf ihre

Kosten Abschriften oder Auszüge von Kollektivverträgen,

Satzungen und Mindestlohntarifen anzufertigen."

8. Im § 24 ist der Punkt am Schluß der lit. g

durch einen Strichpunkt zu ersetzen. Weiters sind

folgende neue lit. h und i anzufügen

„h) Beschlüsse auf Festsetzung, Abänderung

oder Aufhebung von Mindestlohntarifen zu

fassen, die den Wirkungsbereich mehrerer

Einigungsämter berühren;

i) einen Kataster der von ihm selbst und der

von den Einigungsämtern beschlossenen

Mindestlohntarife zu führen."

9. Im § 25 ist die Zitation „§§ 2 bis 5" durch

die Zitation „§§ 2 bis 5 a" zu ersetzen.

10. Im § 26 Abs. 1 sind vor den Worten

„die den Wirkungskreis" die Worte „oder

Mindestlohntarifen" einzufügen.

11. Im § 28 hat die Ziffer 1 zu lauten

„1. in den im § 24 lit. a bis d, f und h angeführten

Angelegenheiten;".

12. Im § 30 ist folgender neue Abs. 3 einzufügen

„(3) Die Verhandlung auf Festsetzung, Abänderung

oder Aufhebung eines Mindestlohntarifes,

der den Wirkungskreis mehrerer Einigungsämter

berührt, ist einzuleiten, wenn es

von einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft

der Dienstnehmer beantragt wird."

Der bisherige Abs. 3 erhält die Bezeichnung

Abs. 4.

13. Im § 32 Abs. 2 hat der erste Satz zu

lauten: „Neben dem Einreichungsprotokoll ist

über die Zuerkennung und Aberkennung der

Kollektivvertragsfähigkeit nach § 3 Abs. 2 und 3

des Kollektivvertragsgesetzes ein Register nach

Muster IV, über die im Kataster hinterlegten

Satzungen ein Register nach Muster V und über

die im Kataster hinterlegten Mindestlohntarife

ein Register nach Muster VII zu führen."

14. Nach § 35 ist folgender neue § 35 a mit

der Überschrift „Mindestlohntarife" einzufügen

„§ 35 a. (1) Der Vorsitzende hat einlangende

Anträge auf Festsetzung von Mindestlohntarifen

vorerst dahin zu prüfen, ob sie die im § 4 des

Bundesgesetzes vom 4. Juli 1951, BGBl. Nr. 156,

über die Erlassung von Mindestlohntarifen geforderten

Angaben enthalten, und die allenfalls

notwendigen Ergänzungen durch die antragstellende

Partei zu veranlassen.

(2) Die Anträge sind den nach dem räumlichen

Geltungsbereich des beantragten Mindestlohntarifes

in Betracht kommenden Landeshauptmännern

unter Anberaumung einer angemessenen

Frist, die jedoch mindestens drei Wochen

betragen muß, abschriftlich mit dem Bemerken

zur Stellungnahme zuzuleiten, daß das Einverständnis

mit dem Antrag angenommen wird,

wenn nicht innerhalb der gesetzten Frist eine

Stellungnahme erfolgt.

(3) Nach Ablauf der zur Stellungnahme gesetzten

Frist (Abs. 2) ist der Antrag unter Anberaumung

einer mündlichen Verhandlung dem

Senat zur Beschlußfassung zuzuweisen.

(4) Der Beschluß des Obereinigungsamtes auf

Festsetzung eines Mindestlohntarifs ist im

„Amtsblatt zur Wiener Zeitung" zu verlautbaren

und durch Anschlag an der Amtstafel des

Obereinigungsamtes öffentlich kundzumachen.

Der Anschlag hat durch 30 Tage an der Amtstafel

zu verbleiben. Der Tag des Anschlages

und der Abnahme ist auf dem Beschluß zu vermerken.

(5) Die vom Obereinigungsamt beschlossenen

Mindestlohntarife und die von den Einigungsämtern

übermittelten Ausfertigungen von Beschlüssen

über die Festsetzung eines Mindestlohntarifes

(§ 17 a Abs. 5) sind in das Register

nach Muster VII einzutragen. Je eine Ausfertigung

der vom Obereinigungsamt gefaßten

Beschlüsse auf Erlassung eines Mindestlohntarifes

ist unter Bekanntgabe der Zahl, unter der der

Mindestlohntarif in das Register eingetragen

wurde, der antragstellenden Partei, dem Bundesministerium

für soziale Verwaltung, den nach

dem räumlichen Geltungsbereich des Mindestlohntarifes

in Betracht kommenden Landeshauptmännern,

dem Österreichischen Statistischen

Zentralamt und dem Österreichischen

Arbeiterkammertag zuzuleiten. Dem Bundesministerium

für soziale Verwaltung ist mit der

Übermittlung des Beschlusses auch das Datum,

an welchem der Beschluß im „Amtsblatt zur

Wiener Zeitung" kundgemacht worden ist, mitzuteilen.

(6) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 5 gelten

sinngemäß auch für die Abänderung und Aufhebung

eines Mindestlohntarifes."

15. Im § 36, der mit der Überschrift „Kataster"

zu versehen ist, treten an Stelle des bisherigen

Abs. 2 die folgenden Abs. 2 und 3

„(2) Die vom Obereinigungsamt gefaßten

Beschlüsse auf Festsetzung, Abänderung oder

Aufhebung von Mindestlohntarifen, die den

Wirkungsbereich mehrerer Einigungsämter berühren,

sowie die dem Obereinigungsamt von

den Einigungsämtern übermittelten Ausfertigungen

der Beschlüsse über die Festsetzung, Abänderung

oder Aufhebung eines Mindestlohntarifes

(§ 17 a Abs. 5) sind einem Kataster der

Mindestlohntarife einzuverleiben, der sicher zu

verwahren ist. Im Kataster ist bei jedem Mindestlohntarif

die fortlaufende Zahl, unter der

der Mindestlohntarif im Register (§ 32 Abs. 2)

eingetragen wurde, zu vermerken.

(3) Die Amtsstunden für die Einsichtnahme in

diese Satzungen und Mindestlohntarife werden

durch Anschlag an der Amtstafel des Obereinigungsamtes

verlautbart. Die Einsichtnahme

ist nur unter Aufsicht eines Beamten des Obereinigungsamtes

zulässig. Es steht den Parteien

frei, sich auf ihre Kosten Abschriften oder Auszüge

von Satzungen und Mindestlohntarifen

anzufertigen."

16. Im § 40 hat Abs. 2 zu lauten

„(2) Die übrigen Mitglieder (Ersatzmitglieder)

haben Anspruch auf Ersatz der Reise- und Aufenthaltskosten

sowie auf Entschädigung für Zeitversäumnis

nach den Bestimmungen und Tarifen,

die für Geschworne und Schöffen nach dem

GebAG., BGBl. Nr. 136/1946, in der Fassung

des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 5671949, und des

Bundesgesetzes BGBl. Nr. 240/1950 gelten."

17. Nach § 40 ist folgender neue § 41 mit

der Überschrift „Register" einzufügen

„§ 41. Das Bundesministerium für soziale

Verwaltung kann die in den Anlagen 1 bis 7

vorgesehenen Muster der Register abändern

oder ergänzen."

18. Der Verordnung sind folgende Anlagen

6 und 7 anzufügen

Anlage 6

Anlage 7

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