208. Kundmachung: Berichtigung von Druckfehlern im Bundesgesetzblatt.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 2 Abs. 4 des Bundesgesetzes
vom 7. Dezember 1920, BGBl. Nr. 33, über
das Bundesgesetzblatt in der derzeit geltenden
Fassung wird kundgemacht
1. In der Verordnung des Bundesministeriums
für Handel und Wiederaufbau vom 10. Februar
1950, BGBl. Nr. 60, mit der die Fachgruppenordnung
neuerlich abgeändert wird (4. Fachgruppenordnungsnovelle
— 4. FGO. Nov.), hat
es im Artikel II Z. 2 und 3 jeweils statt „Buchstabe
H" richtig „Buchstabe I" zu lauten.
2. Die Anlage zur Verordnung des Bundesministeriums
für Justiz vom 1. September 1950,
BGBl. Nr. 183, zur Durchführung des Arbeitsgerichtsgesetzes
(ArbGerG-DV.) ist wie folgt zu
berichtigen
a) In der Überschrift zur dritten Spalte ist
auf Seite 825 und 826 des Bundesgesetzblattes
jeweils nach dem Worte „Angestellte"
ein Beistrich einzufügen.
b) Die Überschrift zur dritten Spalte auf
Seite 827 des Bundesgesetzblattes hat
richtig zu lauten: „Für Beschäftigte (§ 2
ArbGerG.) und die entsprechenden Unternehmer".