208. Bundesgesetz: Drittes Rückgabegesetz.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
§ 1. (1) Gegenstand dieses Bundesgesetzes sind
Ansprüche aus Privatdienstverhältnissen in Österreich,
die die Berechtigten zwischen dem 5. März
1933 und dem 13. März 1938 auf Grund von
Gesetzen oder anderen Anordnungen aus politischen
Gründen — außer wegen nationalsozialistischer
Betätigung — verloren haben; als
ein solcher Verlust ist auch eine tatsächliche Beendigung
des Dienstverhältnisses sowie die Nichterfüllung
von Dienstnehmeransprüchen bei fortdauerndem
Dienstverhältnis anzusehen, sofern
sie durch politische Gründe bedingt waren.
(2) Der Verlust eines Anspruches nach Abs. (1)
ist insbesondere anzunehmen, wenn der Berechtigte
im Zeitpunkt des Verlustes politischer Verfolgung
unterworfen war und der Dienstgeber
nicht nachweist, daß der Anspruch aus anderen
als politischen Gründen verlorengegangen ist.
(3) Berechtigte im Sinne des Abs. (1) sind
Personen, die
a) Gehalts(Lohn)- oder sonstige Entgeltansprüche
bei Fortdauer des Dienstverhältnisses
b) Ansprüche aus dem Dienstverhältnis im
Zusammenhang mit dessen Auflösung
c) auf Grund eines Dienstvertrages, einer
Dienst- oder Pensionsordnung zustehende
Ruhe- oder Versorgungsgenußansprüche
ganz oder teilweise verloren haben.
§ 2. (1) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
gelten nicht für Ansprüche der im § 1
bezeichneten Art, soweit auf diese
a) die Vorschriften des § 12 des Beamten-
Überleitungsgesetzes vom 22. August 1945,
St. G. Bl. Nr. 134, in der im Zeitpunkt des
Inkrafttretens des vorliegenden Bundesgesetzes
geltenden Fassung oder
b) die Vorschriften der §§ 46 bis 48 des
Sozialversicherungs-Überleitungsgesetzes
vom 12. Juni 1947, B.G.Bl. Nr. 142, in
der im Zeitpunkt des Inkrafttretens des
vorliegenden Bundesgesetzes geltenden Fassung
Anwendung finden.
(2) Ansprüche der im § 1 bezeichneten Art von
Arbeitern in der Land- und Forstwirtschaft
werden durch ein besonderes Bundesgesetz geregelt.
§ 3. (1) Verlorene Ansprüche im Sinne des § 1
sind nach Maßgabe und in sinngemäßer Anwendung
der Bestimmungen der §§ 4 bis 7 des
Siebenten Rückstellungsgesetzes vom 14. Juli
1949, B.G.Bl. Nr. 207, zu erfüllen.
(2) Für die Geltendmachung von Ansprüchen
nach diesem Bundesgesetz gelten die Bestimmungen
der §§ 8 bis 13 und 15 bis 18 des im
Abs. i(1) bezeichneten Bundesgesetzes sinngemäß
mit folgenden Abweichungen
1. Die Verpflichtung der unter § 8, Abs. (1),
Z. 3, genannten Personen besteht, wenn sie zur
Rückgabe des Unternehmens verpflichtet worden
sind, unbeschadet der in § 8 des Rückgabegesetzes
vom 6. Februar 1947, B.G.Bl. Nr. 55, vorgesehenen
Regelung der Ersatzansprüche.
2. In den Fällen des § 8, Abs. (3), können die
dort bezeichneten Ansprüche gegen den Bund
geltend gemacht werden.
3. Unter „gesetzlichen Kündigungsfristen" sind
Kündigungsfristen zu verstehen, die nach den am
5. März 1933 geltenden gesetzlichen Vorschriften
einzuhalten waren.
§ 4. Ansprüche nach diesem Bundesgesetz
können, soweit sie bei Inkrafttreten desselben
fällig sind, nur innerhalb zweier Jahre ab seinem
Inkrafttreten, sonst nur innerhalb zweier Jahre
ab Fälligkeit gerichtlich geltend gemacht werden.
Diese Frist kann durch Verordnung des Bundesministeriums
für soziale Verwaltung verlängert
werden.
§ 5. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist das Bundesministerium für soziale Verwaltung
betraut.