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208_1949 AT

208. Bundesgesetz: Drittes Rückgabegesetz.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 208. Bundesgesetz: Drittes Rückgabegesetz.

Der Nationalrat hat beschlossen

§ 1. (1) Gegenstand dieses Bundesgesetzes sind

Ansprüche aus Privatdienstverhältnissen in Österreich,

die die Berechtigten zwischen dem 5. März

1933 und dem 13. März 1938 auf Grund von

Gesetzen oder anderen Anordnungen aus politischen

Gründen — außer wegen nationalsozialistischer

Betätigung — verloren haben; als

ein solcher Verlust ist auch eine tatsächliche Beendigung

des Dienstverhältnisses sowie die Nichterfüllung

von Dienstnehmeransprüchen bei fortdauerndem

Dienstverhältnis anzusehen, sofern

sie durch politische Gründe bedingt waren.

(2) Der Verlust eines Anspruches nach Abs. (1)

ist insbesondere anzunehmen, wenn der Berechtigte

im Zeitpunkt des Verlustes politischer Verfolgung

unterworfen war und der Dienstgeber

nicht nachweist, daß der Anspruch aus anderen

als politischen Gründen verlorengegangen ist.

(3) Berechtigte im Sinne des Abs. (1) sind

Personen, die

a) Gehalts(Lohn)- oder sonstige Entgeltansprüche

bei Fortdauer des Dienstverhältnisses

b) Ansprüche aus dem Dienstverhältnis im

Zusammenhang mit dessen Auflösung

c) auf Grund eines Dienstvertrages, einer

Dienst- oder Pensionsordnung zustehende

Ruhe- oder Versorgungsgenußansprüche

ganz oder teilweise verloren haben.

§ 2. (1) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes

gelten nicht für Ansprüche der im § 1

bezeichneten Art, soweit auf diese

a) die Vorschriften des § 12 des Beamten-

Überleitungsgesetzes vom 22. August 1945,

St. G. Bl. Nr. 134, in der im Zeitpunkt des

Inkrafttretens des vorliegenden Bundesgesetzes

geltenden Fassung oder

b) die Vorschriften der §§ 46 bis 48 des

Sozialversicherungs-Überleitungsgesetzes

vom 12. Juni 1947, B.G.Bl. Nr. 142, in

der im Zeitpunkt des Inkrafttretens des

vorliegenden Bundesgesetzes geltenden Fassung

Anwendung finden.

(2) Ansprüche der im § 1 bezeichneten Art von

Arbeitern in der Land- und Forstwirtschaft

werden durch ein besonderes Bundesgesetz geregelt.

§ 3. (1) Verlorene Ansprüche im Sinne des § 1

sind nach Maßgabe und in sinngemäßer Anwendung

der Bestimmungen der §§ 4 bis 7 des

Siebenten Rückstellungsgesetzes vom 14. Juli

1949, B.G.Bl. Nr. 207, zu erfüllen.

(2) Für die Geltendmachung von Ansprüchen

nach diesem Bundesgesetz gelten die Bestimmungen

der §§ 8 bis 13 und 15 bis 18 des im

Abs. i(1) bezeichneten Bundesgesetzes sinngemäß

mit folgenden Abweichungen

1. Die Verpflichtung der unter § 8, Abs. (1),

Z. 3, genannten Personen besteht, wenn sie zur

Rückgabe des Unternehmens verpflichtet worden

sind, unbeschadet der in § 8 des Rückgabegesetzes

vom 6. Februar 1947, B.G.Bl. Nr. 55, vorgesehenen

Regelung der Ersatzansprüche.

2. In den Fällen des § 8, Abs. (3), können die

dort bezeichneten Ansprüche gegen den Bund

geltend gemacht werden.

3. Unter „gesetzlichen Kündigungsfristen" sind

Kündigungsfristen zu verstehen, die nach den am

5. März 1933 geltenden gesetzlichen Vorschriften

einzuhalten waren.

§ 4. Ansprüche nach diesem Bundesgesetz

können, soweit sie bei Inkrafttreten desselben

fällig sind, nur innerhalb zweier Jahre ab seinem

Inkrafttreten, sonst nur innerhalb zweier Jahre

ab Fälligkeit gerichtlich geltend gemacht werden.

Diese Frist kann durch Verordnung des Bundesministeriums

für soziale Verwaltung verlängert

werden.

§ 5. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist das Bundesministerium für soziale Verwaltung

betraut.

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