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208. Verordnung: Gewährung weiterer Teuerungszuschläge an die Bundesbeamten und an die Vertragsbediensteten des Bundes.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 208. Verordnung: Gewährung weiterer Teuerungszuschläge an die Bundesbeamten und an die Vertragsbediensteten des Bundes.

Auf Grund des § 68, Abs. (4), des Gehaltsüberleitungsgesetzes

vom 12, Dezember 1946,

B. G. Bl. Nr. 22/1947, und des § 53, Abs. (4), des

Vertragsbedienstetengesetzes 1948, B. G. Bl.

Nr. 86/1948, wird im Einvernehmen mit dem

Hauptausschuß des Nationalrates verordnet

§ 1. Die Bundesbeamten des Dienstistandes

erhalten für die Zeit ab 1. Oktober 1948 zu

ihren bisherigen monatlichen Teuerungszuschlägen

a) einen weiteren Teuerungszuschlag in der

Höhe von 6 v. H. von dem um den Teuerungszuschlag

für Aktive und die Ausgleichszulage

für Aktive erhöhten Gehalt

(zweite Ausgleichszulage für Aktive) und

b) zum Ausgleich für wegfallende staatliche

Preiszuschüsse für Lebensmittel einen weiteren

besonderen Teuerungszuschlag in der

Höhe von 34 S (Ernährungszulage).

§ 2. (1) Die Empfänger von Ruhe(Versorgungs)genüssen

erhalten für die Zeit ab 1. Oktober

1948 zu ihren bisherigen monatlichen Teuerungszuschlägen

a) einen weiteren Teuerungszuschlag in der

Höhe von 6 v. H. von dem um den Teuerungszuschlag

für Pensionisten und die Ausgleichszulage

für Pensionisten erhöhten

Ruhe(Versorgungs)genuß (zweite Ausgleichszulage

für Pensionisten) und

b) zum Ausgleich für wegfallende staatliche

Preiszuschüsse für Lebensmittel einen weiteren

besonderen Teuerungszuschlag (Ernährungszulage);

dieser beträgt für Empfänger

von Ruhegenüssen und für Empfänger

von Versorgungsgenüssen 34 S.

(2) Sie erhalten jedoch die Ernährungszulage

nur, wenn sie nicht ein Einkommen aus einer

selbständigen Erwerbstätigkeit haben, und nur,

soweit, als sie nicht auf Grund eines Arbeits(Dienst)verhältnisses

Anspruch auf eine Ernährungszulage

oder eine gleichartige Lohnerhöhung

haben.

§ 3. Nach § 10, Abs. (3), des Beamten-Überleitungsgesetzes,

St.G.Bl. Nr. 134/1945, wiederverwendete

Ruhestandsbeamte erhalten für die

Dauer ihrer Wiederverwendung an Stelle der

zweiten Ausgleichszulage für Pensionisten, die

zweite Ausgleichszulage für Aktive.

§ 4. Die Bemessungsgrundlage für die Berechnung

des Todfallsbeitrages erhöht sich bei Todesfällen,

die nach dem 30. September 1948 eintreten,

beim Todfallsbeitrag nach Beamten des

Dienststandes um die zweite Ausgleichszulage

für Aktive und die Ernährungszulage, beim Todfallsbeitrag

nach Beamten des Ruhestandes um die

zweite Ausgleichszulage für Pensionisten und die

Ernährungszulage.

§ 5. (1) Die Vertragsbediensteten, auf deren

Dienstverhältnis die Bestimmungen des Vertragsbedienstetengesetzes

1948 Anwendung finden und

deren Entlohnung nach dem Entlohnungsschema

I, II, I L, oder II L erfolgt, erhalten für die Zeit

ab 1. Oktober 1948 zu ihren bisherigen monatlichen

Teuerungszuschlägen

a) einen weiteren Teuerungszuschlag in der

Höhe von 6 v. H. von dem um den Teuerungszuschlag

für Aktive und die Ausgleichszulage

für Aktive erhöhten Monatsentgelt,

beziehungsweise als Monatsentgelt

ausbezahlten Teilbetrag der Jahresentlohnung

nach dem Entlohnungsschema II L

(zweite Ausgleichszulage für Aktive) und

b) zum Ausgleich für wegfallende staatliche

Preiszuschüsse für Lebensmittel einen weiteren

besonderen Teuerungszuschlag in der

Höhe von 34 S (Ernährungszulage).

(2) Nichtvollbeschäftigte, nach dem Entlohnungsschema

I, II oder I L des Vertragsbedienstetengesetzes

1948 entlohnte Personen erhalten

den ihrer Arbeitszeit entsprechenden Teil der

zweiten Ausgleichszulage für Aktive und der

Ernährungszulage, wenn jedoch die Beschäftigung

36 Wochenstunden erreicht, die volle Ernährungs-

zulage. Die nach dem Entlohnungsschema II L

des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 entlohnten

Personen erhalten für die Jahreswochenstunde

den ihrem Beschäftigtenausmaß [§ 38, Abs. (1),

des Vertragsbedienstetengesetzes 1948] entsprechenden

Teil des Zwölffachen der zweiten Ausgeichszulage

für Aktive und der Ernährungszulage,

wenn jedoch die Beschäftigung drei Viertel

der Lehrverpflichtung eines vollbeschäftigten

gleichartigen Lehrers erreicht, die volle Ernährungszulage.

(3) Bei der Berechnung des Überstundenentgeltes

nach § 20 des Vertragsbedienstetengesetzes

1948 ist dem auf eine Wochenarbeitsstunde

entfallenden Entgelt der 208'67te Teil

der zweiten Ausgleichszulage zuzuschlagen.

(4) Die zweite Ausgleichszulage und der Lebensmittelzuschlag

sind auch in die Bemessungsgrundlage

für die Abfindung nach § 28 und für

die Abfertigung nach § 35 des Vertragsbedienstetengesetzes

1948 einzubeziehen.

§ 6. Die Ernährungszulage wird, wenn ein

Bundesbediensteter Anspruch auf mehrere Dienstbezüge

hat, jedenfalls nur einmal flüssig gemacht.

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