208. Verordnung: Gewährung weiterer Teuerungszuschläge an die Bundesbeamten und an die Vertragsbediensteten des Bundes.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 68, Abs. (4), des Gehaltsüberleitungsgesetzes
vom 12, Dezember 1946,
B. G. Bl. Nr. 22/1947, und des § 53, Abs. (4), des
Vertragsbedienstetengesetzes 1948, B. G. Bl.
Nr. 86/1948, wird im Einvernehmen mit dem
Hauptausschuß des Nationalrates verordnet
§ 1. Die Bundesbeamten des Dienstistandes
erhalten für die Zeit ab 1. Oktober 1948 zu
ihren bisherigen monatlichen Teuerungszuschlägen
a) einen weiteren Teuerungszuschlag in der
Höhe von 6 v. H. von dem um den Teuerungszuschlag
für Aktive und die Ausgleichszulage
für Aktive erhöhten Gehalt
(zweite Ausgleichszulage für Aktive) und
b) zum Ausgleich für wegfallende staatliche
Preiszuschüsse für Lebensmittel einen weiteren
besonderen Teuerungszuschlag in der
Höhe von 34 S (Ernährungszulage).
§ 2. (1) Die Empfänger von Ruhe(Versorgungs)genüssen
erhalten für die Zeit ab 1. Oktober
1948 zu ihren bisherigen monatlichen Teuerungszuschlägen
a) einen weiteren Teuerungszuschlag in der
Höhe von 6 v. H. von dem um den Teuerungszuschlag
für Pensionisten und die Ausgleichszulage
für Pensionisten erhöhten
Ruhe(Versorgungs)genuß (zweite Ausgleichszulage
für Pensionisten) und
b) zum Ausgleich für wegfallende staatliche
Preiszuschüsse für Lebensmittel einen weiteren
besonderen Teuerungszuschlag (Ernährungszulage);
dieser beträgt für Empfänger
von Ruhegenüssen und für Empfänger
von Versorgungsgenüssen 34 S.
(2) Sie erhalten jedoch die Ernährungszulage
nur, wenn sie nicht ein Einkommen aus einer
selbständigen Erwerbstätigkeit haben, und nur,
soweit, als sie nicht auf Grund eines Arbeits(Dienst)verhältnisses
Anspruch auf eine Ernährungszulage
oder eine gleichartige Lohnerhöhung
haben.
§ 3. Nach § 10, Abs. (3), des Beamten-Überleitungsgesetzes,
St.G.Bl. Nr. 134/1945, wiederverwendete
Ruhestandsbeamte erhalten für die
Dauer ihrer Wiederverwendung an Stelle der
zweiten Ausgleichszulage für Pensionisten, die
zweite Ausgleichszulage für Aktive.
§ 4. Die Bemessungsgrundlage für die Berechnung
des Todfallsbeitrages erhöht sich bei Todesfällen,
die nach dem 30. September 1948 eintreten,
beim Todfallsbeitrag nach Beamten des
Dienststandes um die zweite Ausgleichszulage
für Aktive und die Ernährungszulage, beim Todfallsbeitrag
nach Beamten des Ruhestandes um die
zweite Ausgleichszulage für Pensionisten und die
Ernährungszulage.
§ 5. (1) Die Vertragsbediensteten, auf deren
Dienstverhältnis die Bestimmungen des Vertragsbedienstetengesetzes
1948 Anwendung finden und
deren Entlohnung nach dem Entlohnungsschema
I, II, I L, oder II L erfolgt, erhalten für die Zeit
ab 1. Oktober 1948 zu ihren bisherigen monatlichen
Teuerungszuschlägen
a) einen weiteren Teuerungszuschlag in der
Höhe von 6 v. H. von dem um den Teuerungszuschlag
für Aktive und die Ausgleichszulage
für Aktive erhöhten Monatsentgelt,
beziehungsweise als Monatsentgelt
ausbezahlten Teilbetrag der Jahresentlohnung
nach dem Entlohnungsschema II L
(zweite Ausgleichszulage für Aktive) und
b) zum Ausgleich für wegfallende staatliche
Preiszuschüsse für Lebensmittel einen weiteren
besonderen Teuerungszuschlag in der
Höhe von 34 S (Ernährungszulage).
(2) Nichtvollbeschäftigte, nach dem Entlohnungsschema
I, II oder I L des Vertragsbedienstetengesetzes
1948 entlohnte Personen erhalten
den ihrer Arbeitszeit entsprechenden Teil der
zweiten Ausgleichszulage für Aktive und der
Ernährungszulage, wenn jedoch die Beschäftigung
36 Wochenstunden erreicht, die volle Ernährungs-
zulage. Die nach dem Entlohnungsschema II L
des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 entlohnten
Personen erhalten für die Jahreswochenstunde
den ihrem Beschäftigtenausmaß [§ 38, Abs. (1),
des Vertragsbedienstetengesetzes 1948] entsprechenden
Teil des Zwölffachen der zweiten Ausgeichszulage
für Aktive und der Ernährungszulage,
wenn jedoch die Beschäftigung drei Viertel
der Lehrverpflichtung eines vollbeschäftigten
gleichartigen Lehrers erreicht, die volle Ernährungszulage.
(3) Bei der Berechnung des Überstundenentgeltes
nach § 20 des Vertragsbedienstetengesetzes
1948 ist dem auf eine Wochenarbeitsstunde
entfallenden Entgelt der 208'67te Teil
der zweiten Ausgleichszulage zuzuschlagen.
(4) Die zweite Ausgleichszulage und der Lebensmittelzuschlag
sind auch in die Bemessungsgrundlage
für die Abfindung nach § 28 und für
die Abfertigung nach § 35 des Vertragsbedienstetengesetzes
1948 einzubeziehen.
§ 6. Die Ernährungszulage wird, wenn ein
Bundesbediensteter Anspruch auf mehrere Dienstbezüge
hat, jedenfalls nur einmal flüssig gemacht.