208. Verordnung: Anrechnung der Militärdienstzeit bei Pharmazeuten.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 3, Abs. (3), des Gesetzes
vom 18. Dezember 1906, R. G. Bl. Nr. 5 ex 1907,
betreffend die Regelung des Apothekenwesens,
wird verordnet
§ 1. (1) Magistern (Doktoren) der Pharmazie,
die nach erfolgter Einziehung zum Militärdienst
ihrem Berufe gemäß in Lazarettapotheken, in
chemisch-pharmazeutischen Untersuchungsanstalten
oder in pharmazeutischen Erzeugungsbetrieben
der Wehrmacht tätig waren, kann die
Zeit ihrer militärischen Verwendung auf die im
§ 3, Abs. (4), des Gesetzes vom 18. Dezember
1906, R.G. Bl. Nr. 5 ex 1907, betreffend die
Regelung des Apothekenwesens, geforderte Mindestdauer
der fachlichen Tätigkeit von fünf
Jahren bis zum Höchstausmaße von vier Jahren
angerechnet werden. Auf die in der angegebenen
Vorschrift geforderte Mindestdauer der fachlichen
Tätigkeit von fünfzehn Jahren für die Erlangung
der Konzession zum Betriebe einer neu zu errichtenden
Apotheke kann die Zeit einer solchen
militärischen Verwendung als Pharmazeut zur
Gänze angerechnet werden.
(2) Über diese Dauer hinaus kann denjenigen
Konzessionswerbern, die während ihrer militärischen
Dienstleistung invalide geworden sind,
in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen
eine weitere Abkürzung der fünfzehnjährigen
Dienstzeit in einem drei Jahre nicht übersteigenden
Ausmaße zugestanden werden.
§ 2. Die im § 15, Abs. (3), des Gesetzes
vom 18. Dezember 1906, R. G. Bl. Nr. 5 ex 1907,
für den Fall des Überganges einer Apotheke an
einen Deszendenten festgesetzte Altersgrenze
von 30 Jahren kann über Antrag um die Dauer
des aktiven Wehrdienstes einschließlich einer allfälligen
Kriegsgefangenschaft hinaufgerückt
werden.
§ 3. Die militärische Dienstleistung gilt mit
dem Ablauf des Tages als beendet, an dem der
Betreffende aus seiner militärischen Verwendung
im Sinne des § 1 oder im Falle des §. 2 dieser
Verordnung aus dem aktiven Wehrdienst
(Kriegsgefangenschaft) ausgeschieden oder entlassen
worden ist.
§ 4. Über die Anrechnung von Militärdienstzeiten
im Sinne der Vorschriften des § 1 sowie
über die Hinaufrückung der Altersgrenze im
Sinne der Bestimmung des § 2 dieser Verordnung
entscheidet der Landeshauptmann (Magistrat der
Stadt Wien) nach Anhörung der zuständigen
Standesvertretung an erster Instanz.