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208_1946 AT

208. Verordnung: Anrechnung der Militärdienstzeit bei Pharmazeuten.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 208. Verordnung: Anrechnung der Militärdienstzeit bei Pharmazeuten.

Auf Grund des § 3, Abs. (3), des Gesetzes

vom 18. Dezember 1906, R. G. Bl. Nr. 5 ex 1907,

betreffend die Regelung des Apothekenwesens,

wird verordnet

§ 1. (1) Magistern (Doktoren) der Pharmazie,

die nach erfolgter Einziehung zum Militärdienst

ihrem Berufe gemäß in Lazarettapotheken, in

chemisch-pharmazeutischen Untersuchungsanstalten

oder in pharmazeutischen Erzeugungsbetrieben

der Wehrmacht tätig waren, kann die

Zeit ihrer militärischen Verwendung auf die im

§ 3, Abs. (4), des Gesetzes vom 18. Dezember

1906, R.G. Bl. Nr. 5 ex 1907, betreffend die

Regelung des Apothekenwesens, geforderte Mindestdauer

der fachlichen Tätigkeit von fünf

Jahren bis zum Höchstausmaße von vier Jahren

angerechnet werden. Auf die in der angegebenen

Vorschrift geforderte Mindestdauer der fachlichen

Tätigkeit von fünfzehn Jahren für die Erlangung

der Konzession zum Betriebe einer neu zu errichtenden

Apotheke kann die Zeit einer solchen

militärischen Verwendung als Pharmazeut zur

Gänze angerechnet werden.

(2) Über diese Dauer hinaus kann denjenigen

Konzessionswerbern, die während ihrer militärischen

Dienstleistung invalide geworden sind,

in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen

eine weitere Abkürzung der fünfzehnjährigen

Dienstzeit in einem drei Jahre nicht übersteigenden

Ausmaße zugestanden werden.

§ 2. Die im § 15, Abs. (3), des Gesetzes

vom 18. Dezember 1906, R. G. Bl. Nr. 5 ex 1907,

für den Fall des Überganges einer Apotheke an

einen Deszendenten festgesetzte Altersgrenze

von 30 Jahren kann über Antrag um die Dauer

des aktiven Wehrdienstes einschließlich einer allfälligen

Kriegsgefangenschaft hinaufgerückt

werden.

§ 3. Die militärische Dienstleistung gilt mit

dem Ablauf des Tages als beendet, an dem der

Betreffende aus seiner militärischen Verwendung

im Sinne des § 1 oder im Falle des §. 2 dieser

Verordnung aus dem aktiven Wehrdienst

(Kriegsgefangenschaft) ausgeschieden oder entlassen

worden ist.

§ 4. Über die Anrechnung von Militärdienstzeiten

im Sinne der Vorschriften des § 1 sowie

über die Hinaufrückung der Altersgrenze im

Sinne der Bestimmung des § 2 dieser Verordnung

entscheidet der Landeshauptmann (Magistrat der

Stadt Wien) nach Anhörung der zuständigen

Standesvertretung an erster Instanz.

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