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208. Gesetz: Verwaltungsgerichtshofgesetz

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 208. Gesetz: Verwaltungsgerichtshofgesetz — VwGG.

Die Provisorische Staatsregierung hat beschlossen

I. Abschnitt.

Einrichtung des Verwaltungsgerichtshofes.

Mitglieder.

§ 1. (1) Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH.)

besteht aus einem Präsidenten, einem Vizepräsidenten

und der erforderlichen Zahl von sonstigen.

Mitgliedern (Senatspräsidenten und Räten).

(2) Den Präsidenten und den Vizepräsidenten

ernennt der Politische Kabinettsrat. Die sonstigen

Mitglieder werden gleichfalls vom Politischen

Kabinettsrat, jedoch auf Vorschlag des

Präsidenten des Verwaltungsgerichtshofes ernannt.

Der Vorschlag ist auf Grund einer allgemeinen

Bewerbung zu erstatten und hat für

jede zu besetzende Stelle drei Personen zu umfassen.

Die Ausschreibung der Stellen zur allgemeinen

Bewerbung obliegt dem Präsidenten,

der für eine weitgehende Bekanntmachung zu

sorgen hat.

(3) Die Mitglieder des Verwaltungsgerichtshofes

müssen die rechts- und staatswissenschaftlichen

Studien vollendet haben und bereits durch

mindestens zehn Jahre in einer Berufsstellung

wirklich tätig gewesen sein, für welche dieses

Studienerfordernis vorgeschrieben ist. Wenigstens

der dritte Teil der Mitglieder muß die

Befähigung zum Richteramt haben.

(4) Die Mitglieder des Verwaltungsgerichtshofes

können nicht gleichzeitig Mitglieder der

Provisorischen Staatsregierung, einer Provisorischen

Landesregierung (des Wiener Stadtsenates),

einer Provisorischen Bezirks- oder Gemeindevertretung

oder einer gesetzgebenden Körperschaft

sein.

§ 2. Die Mitglieder des Verwaltungsgerichtshofes

sind Berufsrichter und in Ausübung ihres

richterlichen Amtes unabhängig. Sie geloben vor

Antritt ihres Amtes die unverbrüchliche Beobachtung

der Gesetze der Republik Österreich

und die gewissenhafte Erfüllung ihrer Amtspflichten.

Der Präsident und der Vizepräsident

leisten die Angelobung vor dem Politischen

Kabinettsrat, die übrigen Mitglieder vor der

Vollversammlung.

§ 3. (1) Die Mitglieder des Verwaltungsgerichtshofes

treten mit dem Ende des Kalenderjahres,

in welchem sie das 65. Lebensjahr vollendet

haben, kraft Gesetzes in den dauernden

Ruhestand.

(2) Mitglieder des Verwaltungsgerichtshofes,

bei denen ein Ausschließungsgrund nach § 1,

Abs. (4), eintritt, sind für die Dauer dieser Ausschließung

in das Verhältnis außer Dienst gestellt.

Sie verbleiben im Genuß des zuletzt als Richter

bezogenen Diensteinkommens; die im Verhältnis

außer Dienst zugebrachte Zeit ist für die Vorrückung

in höhere Bezüge und für die Bemessung

des Ruhegenusses anrechenbar.

(3) Im übrigen dürfen Mitglieder des Verwaltungsgerichtshofes

nur in den für Richter

sonst vom Gesetz vorgeschriebenen Fällen und

auf Grund eines gerichtlichen Erkenntnisses ihres

Amtes entsetzt oder wider ihren Willen an eine

andere Stelle oder in den Ruhestand versetzt

werden.

§ 4. Der Dienstrang eines neu in den Verwaltungsgerichtshof

berufenen Senatspräsidenten

oder Rates wird vom Staatskanzler nach Anhörung

des Präsidenten bestimmt.

§ 5. Urlaube erteilt dem Präsidenten der

Staatskanzler, den sonstigen Mitgliedern der

Präsident. Ein Urlaub von mehr als zwei Monaten

bedarf der Zustimmung der Staatskanzlei.

§ 6. Die Mitglieder des Verwaltungsgerichtshofes

tragen bei den Verhandlungen und bei den

Erkenntnis- und Beschlußverkündungen das für

die Mitglieder des Obersten Gerichtshofes der

gleichen Standesgruppe festgesetzte Amtskleid

mit dem Unterschiede, daß statt der violetten

die purpurrote Farbe zu verwenden ist.

§ 7. (1) Die Vorschriften über das Dienstverhältnis

der Richter des Obersten Gerichtshofes

gelten, soweit nichts anderes bestimmt ist,

auch für das Dienstverhältnis der Mitglieder des

Verwaltungsgerichtshofes.

(2) Für die Disziplinarbehandlung von Mitgliedern

des Verwaltungsgerichtshofes und für

deren unfreiwillige Versetzung in den Ruhestand

gelten entsprechend die für Richter sonst

geltenden Vorschriften. Disziplinargericht ist

die Vollversammlung des Gerichtshofes. Der

Generalprokurator hat dieselben Aufgaben wie

im Disziplinarverfahren gegen Richter des

Obersten Gerichtshofes. Die Disziplinarstrafe

der Dienstentlassung darf nur verhängt werden,

wenn wenigstens zwei Drittel der Mitglieder

des Disziplinargerichtes dafür stimmen.

Leitung.

§ 8. Der Präsident leitet den Verwaltungsgerichtshot.

Er wird im Verhinderungsfall vom

Vizepräsidenten und, wenn auch dieser verhindert

ist, vom rangältesten sonstigen in Wien

anwesenden Mitglied des Gerichtshofes vertreten.

Dies gilt auch, wenn die Stelle des Präsidenten

oder des Vizepräsidenten unbesetzt ist.

§ 9. (1) Die Leitung umfaßt außer den im

vorliegenden Gesetz dem Präsidenten übertragenen

Aufgaben die nähere Regelung des

Dienstbetriebes nach den hiefür geltenden Vorschriften

und die Dienstaufsicht über das gesamte

Personal.

(2) Dem Präsidenten obliegt es auch, bei voller

Wahrung der richterlichen Unabhängigkeit der

Mitglieder auf eine möglichst einheitliche Rechtsprechung

Bedacht zu nehmen.

Vollversammlung.

§ 10. (1) Der Präsident, der Vizepräsident und

die sonstigen Mitglieder des Gerichtshofes bilden

die Vollversammlung. Zur Beschlußfähigkeit

ist die Anwesenheit von wenigstens zwei

Dritteln der Mitglieder erforderlich.

(2) Der Vollversammlung obliegt, abgesehen

von ihrer Tätigkeit als Disziplinargericht [§ 7,

Abs. (2)], die Beschlußfassung über

a) einen Antrag auf Prüfung der Verfassungsmäßigkeit

eines Gesetzes durch den Verfassungsgerichtshof

(Artikel 140 des Bundes-

Verfassungsgesetzes in der Fassung von

1929);

b) die Geschäftseinteilung (§ 11);

c) die Geschäftsordnung (§ 16);

d) den Tätigkeitsbericht (§ 17).

Senate.

§ 11. (1) Die Senate entscheiden in den einzelnen

Rechtssachen, die ihnen nach der Geschäftseinteilung

zufallen.

(2) Die Senate bestehen in der Regel aus fünf

Mitgliedern, von denen eines den Vorsitz führt

und ein anderes den Bericht erstattet (Fünfersenate);

je drei ständige Mitglieder bestellt die

Vollversammlung in der Geschäftseinteilung,

ein weiteres Mitglied weist der Präsident dem

Senat fallweise zu. Den Vorsitzenden bestellt

der Präsident. Ein Beamter hat als Schriftführer

mitzuwirken.

(3) Beschwerden in Verwaltungsstrafsachen und

in Rechtssachen, in denen die Rechtsfrage besonders

einfach oder durch die bisherige Rechtsprechung

bereits genügend klargestellt ist,

können auf Antrag des Berichters mit Zustimmung

des Vorsitzenden in einem Senat entschieden

werden, der nur aus dem Vorsitzenden,

dem Berichter und einem fallweise vom Präsidenten

bestimmten ständigen Mitglied des sonst

zuständigen Senates besteht (Dreiersenat). Derart

zusammengesetzte Senate beschließen auch

über die Einstellung des Verfahrens infolge Zurückziehung

der Beschwerde, Klaglosstellung

oder Versäumung einer zur Behebung von Mängeln

gesetzten Frist.

(4) Wenn ein Fünfersenat eine besonders

schwierige oder grundsätzliche Rechtsfrage zu

entscheiden hat oder von einer in früheren Erkenntnissen

oder Beschlüssen des Verwaltungsgerichtshofes

niedergelegten Rechtsanschauung abgehen

will, ist der Senat auf Verlangen zweier

Mitglieder oder des Vorsitzenden durch zwei

weitere Mitglieder zu verstärken (verstärkter

Senat). Diese Mitglieder bestimmt der Präsident

unter Bedachtnahme auf die Vorschläge des

Senates.

(5) Jedem Senat muß wenigstens ein Mitglied

angehören, das die Befähigung zum Richteramt

hat, und wenigstens ein Mitglied, das die Befähigung

zum politischen Verwaltungsdienst hat.

(6) Bei Verhinderung ständiger Mitglieder

eines Senates sorgt der Präsident für Ersatz.

(7) Jedes Mitglied kann mehreren Senaten angehören.

Berichter.

§ 12. (1) Der Präsident weist jede anfallende

Rechtssache einem Mitglied als Berichter zu. Für

die Beratungen der verstärkten Senate [§ 11,

Abs. (4)] ist ein zweites, nötigenfalls ein drittes

Mitglied als Mitberichter zu bestellen.

(2) Der Berichter (Mitberichter) braucht nicht

ständiges Mitglied des Senates zu sein.

(3) Dem Berichter (Mitberichter) darf ohne

seine Zustimmung die Rechtssache nur im Falle

längerer Verhinderung abgenommen werden.

(4) Anordnungen prozeßleitender Art im Vorverfahren

und Verfügungen, die nur zur Vorbereitung

der Verhandlung dienen, ferner Entscheidungen

und Verfügungen, die sich nur auf

das Armenrecht beziehen (§ 48), trifft der Berichter

ohne Senatsbeschluß. Er kann sich hiebei

der Mithilfe eines rechtskundigen Schriftführers

bedienen.

Beratung und Abstimmung.

§ 13. (1) Die Beratungen und Abstimmungen

der Vollversammlung und der Senate sind nicht

öffentlich

(2) Der Vorsitzende leitet die Beratung und

die Abstimmung. Der Berichter gibt seine

Stimme zuerst ab, die Mitberichter unmittelbar

danach in der Reihenfolge, in der sie Bericht erstattet

haben, der Vorsitzende, der sich an der

Abstimmung gleich jedem anderen Mitglied zu

beteiligen hat, zuletzt. Außerdem stimmen die

dem Dienstrang nach älteren Mitglieder vor den

jüngeren. Kein Mitglied darf die Abstimmung

über die zur Beschlußfassung gestellte Frage verweigern,

und zwar auch dann nicht, wenn es bei

der Abstimmung über eine Vorfrage - in der

Minderheit geblieben ist.

(3) Zu jedem Beschluß der Vollversammlung

oder eines Senates ist, soweit dieses Gesetz nichts

anderes vorschreibt, mehr als die Hälfte sämtlicher

Stimmen erforderlich. Hat sich für keine

Meinung die erforderliche Mehrheit ergeben, so

ist die Umfrage zu wiederholen. Ergibt sich auch

hiebei nicht die erforderliche Stimmenzahl, so ist

eine neue Abstimmung vorzunehmen, bei der die

Anträge nötigenfalls in mehrere Fragepunkte zu

zerlegen sind.

Einheitlichkeit der Rechtsprechung.

§ 14. Von einer in einem Erkenntnis oder Beschluß

des österreichischen Verwaltungsgerichtshofes

niedergelegten Rechtsanschauung darf nur

ein verstärkter Senat abgehen, wenn sich wenigstens

fünf Stimmen dafür aussprechen.

Nichtrichterliches Personal und Sacherfordernisse.

§ 15. Die Angelegenheiten des nichtrichterlichen

Personals und der sachlichen Erfordernisse

des Verwaltungsgerichtshofes werden unter

der Verantwortung des Staatskanzlers geführt.

Geschäftsordnung.

§ 16. Das Nähere über die Führung der Geschäfte

enthält die Geschäftsordnung, die der

Verwaltungsgerichtshof in der Vollversammlung

selbst beschließt. Sie ist durch die Staatskanzlei

im Staatsgesetzblatt kundzumachen.

Tätigkeitsbericht.

§ 17. Der Verwaltungsgerichtshof verfaßt

nach Schluß jedes Jahres einen Bericht über

seihe Tätigkeit und die hiebei gesammelten Erfahrungen

und teilt diesen Bericht der Staatskanzlei

mit.

II. Abschnitt.

Aufgabenkreis des Verwaltungsgerichtshofes.

§ 18. Der Verwaltungsgerichtshof erkennt

über Beschwerden, womit Bescheide (Entscheidungen

und Verfügungen) der Verwaltungsbehörden

wegen behaupteter Gesetzwidrigkeit

angefochten werden. Gesetzwidrigkeit kann

nicht vorliegen, soweit die Gesetzgebung von

einer bindenden Regelung des Verhaltens der

Verwaltungsbehörde absieht und die Bestimmung

dieses Verhaltens der Behörde selbst überläßt,

die Behörde aber von diesem freien Ermessen

im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht

hat.

§ 19. (1) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof

kann nach Erschöpfung des administrativen

Instanzenzuges erheben, wer durch

einen gesetzwidrigen Bescheid einer Verwaltungsbehörde

in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.

(2) Einem abweisenden Bescheid der letzten

Instanz ist es gleichzuhalten, wenn die oberste

Instanz, die der Beschwerdeführer anzurufen

rechtlich in der Lage war, nicht binnen sechs

Monaten in der Sache entschieden hat (Säumnisbeschwerde).

§ 20. Ausgeschlossen von der Zuständigkeit des

Verwaltungsgerichtshofes sind

a) die Angelegenheiten, die zur Zuständigkeit

des Verfassungsgerichtshofes gehören,

b) die Disziplinarangelegenheiten der Angestellten

des Staates, der Länder, der autonomen

Verwaltungsbezirke und der Gemeinden,

c) die Angelegenheiten des Patentwesens,

d) die Angelegenheiten, über die in oberster Instanz

die Entscheidung einer Kollegialbehörde

zusteht, wenn nach den die Einrichtung

dieser Behörde regelnden Gesetzen

unter den Mitgliedern sich wenigstens ein

Richter befindet, auch die übrigen Mitglieder

in Ausübung dieses Amtes an keine Weisungen

gebunden sind und die Bescheide der

Behörde nicht im Verwaltungsweg aufgehoben

oder abgeändert werden können.

III. Abschnitt.

Verfahren des Verwaltungsgerichtshofes.

Parteien.

§ 21. (1) Parteien im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof

sind der Beschwerdeführer,

die belangte Behörde und die Personen, denen die

Aufhebung des angefochtenen Bescheides zum

Nachteil gereichen würde (Mitbelangte).

(2) Auch wenn in der Beschwerde Mitbelangte

nicht bezeichnet sind, ist von Amts wegen darauf

Bedacht zu nehmen, daß alle an der Rechtssache

beteiligten Parteien gehört werden und Gelegenheit

zur Wahrung ihrer Rechte erhalten.

§ 22. An Stelle eines beschwerdeberechtigten

behördlichen Organs oder einer belangten Unterbehörde

kann in den Angelegenheiten der staatlichen

Verwaltung das zuständige Staatsamt, in

den den Ländern (der Stadt Wien) als Selbstverwaltungskörpern

zustehenden Angelegenheiten

die zuständige Provisorische Landesregierung

(Wiener Stadtsenat) jederzeit in das Verfahren

eintreten.

§ 23. (1) Die Parteien können, soweit dieses Gesetz

nichts anderes bestimmt, ihre Sache vor dem

Verwaltungsgerichtshof selbst führen oder sich

durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen.

(2) Der Staat, die Länder, die Gemeinden und

die anderen Selbstverwaltungskörper werden

durch ihre vertretungsbefugten oder bevollmächtigten

Organe vertreten.

(3) Die Vertretung des Staates, der Länder (der

Stadt Wien), der Organe dieser Gebietskörperschaften

oder der von ihnen verwalteten Stiftungen,

Fonds oder Anstalten kann auch der Finanzprokuratur,

die Vertretung der Behörden der

Länder (der Stadt Wien), der autonomen Verwaltungsbezirke

und der Gemeinden auch Organen

der sachlich in Betracht kommenden Staatsämter

übertragen werden. Die Finanzprokuratur und die

Organe der Staatsämter dürfen jedoch die Vertretung

eines anderen Rechtsträgers als des

Staates nur übernehmen, wenn weder eine Staatsbehörde

noch der Staat selbst am Verfahren beteiligt

ist und bei der Vertretung von Behörden

das sachlich in Betracht kommende Staatsamt,

sonst das Staatsamt für Finanzen, zustimmt.

(4) Die Vertretung durch einen Rechtsanwalt

oder durch die Finanzprokuratur schließt nicht

aus, daß auch die Parteien selbst erscheinen und

im eigenen Namen Erklärungen abgeben.

Schriftsätze.

§ 24. (1) Die Beschwerden und sonstigen Schriftsätze

sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof

einzubringen. Von jedem Schriftsatz samt

Beilagen sind so viele gleichlautende Ausfertigungen

beizubringen, daß jeder vom Verwaltungsgerichtshof

zu verständigenden Partei oder Behörde

eine Ausfertigung zugestellt und überdies

eine für die Akten des Gerichtshofes zurückbehalten

werden kann. Sind die Beilagen sehr umfangreich,

so kann die Beigabe von Abschriften

unterbleiben.

(2) Die Beschwerden und die Anträge auf

Wiederaufnahme des Verfahrens und Wiedereinsetzung

in den vorigen Stand (§§ 45 und

46) müssen mit der Unterschrift eines Rechtsanwaltes

versehen sein. Dies gilt nicht, wenn ein

Organ des Staates, eines Landes oder einer Stadt

mit eigenem Statut, eine Stiftung, ein Fonds oder

eine Anstalt, die von Organen einer dieser Gebietskörperschaften

verwaltet werden, oder endlich

in eigener Sache ein dem Dienst- oder Ruhestand

angehörender rechtskundiger Angestellter

des Staates, eines Landes, eines autonomen Verwaltungsbezirkes

oder einer Gemeinde die Beschwerde

oder den Antrag einbringt.

Akteneinsicht.

§ 25. (1) Die Parteien können beim Verwaltungsgerichtshof

die ihre Rechtssache betreffenden

Akten einsehen und sich davon Abschriften selbst

anfertigen oder auf ihre Kosten anfertigen lassen.

Dies gilt sowohl für die Akten des Gerichtshofes

als auch für die von ihm eingeholten Akten. Ausgenommen

sind Entwürfe zu Erkenntnissen und

Beschlüssen des Verwaltungsgerichtshofes und

Niederschriften über seine Beratungen und Abstimmungen.

(2) Die Behörden können bei Vorlage von Akten

an den Verwaltungsgerichtshof verlangen, daß

bestimmte Akten oder Aktenteile im öffentlichen

Interesse von der Einsicht und Abschrift ausgeschlossen

werden. Hält der Berichter das Verlangen

für zu weitgehend, so hat er die Behörde

über seine Bedenken zu hören und allenfalls einen

Beschluß des Senates einzuholen. Doch darf ohne

Zustimmung der belangten Behörde die Einsicht

in jene Akten oder Aktenteile nicht gewährt werden,

die die Behörde im Verwaltungsverfahren

der Parteieneinsicht zu entziehen nach geltender

Vorschrift berechtigt war. Die belangte Behörde

hat die in Betracht kommenden Stellen im Vorlagebericht

zu bezeichnen.

Beschwerdefrist.

§ 26. (1) Die Frist zur Erhebung der Beschwerde

beträgt, abgesehen von den Fällen der Säumnisbeschwerden

[§ 19, Abs. (2)], sechs Wochen.

(2) Diese Frist läuft

a) in den Fällen, in denen der Bescheid der

Verwaltungsbehörde

dem Beschwerdeführer schriftlich zugestellt

wurde, vom Tage der Zustellung;

dem Beschwerdeführer bloß mündlich verkündet

wurde, vom Tag der Verkündung;

b) in allen anderen Fällen, in denen ein Bescheid

ergangen ist, vom Tag, an dem der

Beschwerdeführer von dem Bescheid Kenntnis

erlangt hat.

§ 27. Säumnisbeschwerden nach § 19, Abs. (2),

können nach Ablauf der dort vorgesehenen

sechsmonatigen Frist jederzeit erhoben werden.

Die Frist läuft von dem Tag, an dem das Parteibegehren

bei der säumigen Behörde eingelangt

ist.

Inhalt der Beschwerde.

§ 28. (1) Die Beschwerde hat zu enthalten

1. die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides,

2. die Bezeichnung der Behörde, die den Bescheid

erlassen hat (belangte Behörde),

3. den Sachverhalt,

4. die bestimmte Bezeichnung des Rechtes, in

dem der Beschwerdeführer verletzt zu sein behauptet

(Beschwerdepunkte),

5. die Gründe, auf die sich die Behauptung der

Gesetzwidrigkeit stützt,

6. ein bestimmtes Begehren,

7. die Angaben, die erforderlich sind, um zu

beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht

ist.

(2) Bei Säumnisbeschwerden nach § 19, Abs. (2),

entfallen die Angaben nach Abs. (1), Z. 1, 2, 5

und 7. Als belangte Behörde ist die oberste

Instanz zu bezeichnen, die der Beschwerdeführer

in der Rechtssache angerufen hat. Ferner ist

glaubhaft zu machen, daß die sechsmonatige

Frist [§ 19, Abs. (2)] abgelaufen ist.

(3) In den Fällen des § 26, Abs. (2), b, ist dem

Beschwerdeführer gestattet, die Begründung der

Gesetzwidrigkeit im Vorverfahren nachzutragen.

§ 29. Ist die belangte Behörde in einer Angelegenheit

der staatlichen Verwaltung nicht ein

Staatsamt, in einer den Ländern (der Stadt Wien)

als Selbstverwaltungskörpern zustehenden Angelegenheit

nicht eine Provisorische Landesregierung

(Wiener Stadtsenat), so ist außer den sonst erforderlichen

Ausfertigungen der Beschwerde samt

Beilagen noch eine weitere Ausfertigung für das

zuständige Staatsamt oder die zuständige Provisorische

Landesregierung (Wiener Stadtsenat)

beizubringen

Aufschiebende Wirkung.

§ 30. (1) Den Beschwerden kommt eine aufschiebende

Wirkung kraft Gesetzes nicht zu.

Dasselbe gilt für einen Antrag auf Wiedereinsetzung

in den vorigen Stand wegen Versäumung

der Beschwerdefrist.

(2) Auf Ansuchen des Beschwerdeführers hat

jedoch die belangte Behörde die aufschiebende

Wirkung zuzuerkennen, wenn durch die Vollstreckung

ein nicht wieder gutzumachender

Schade eintreten würde und nicht öffentliche

Rücksichten die sofortige Vollstreckung gebieten.

Wird das Ansuchen unmittelbar bei der belangten

Behörde gestellt, so ist glaubhaft zu

machen, daß die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof

eingebracht worden ist.

Wird das Ansuchen beim Verwaltungsgerichtshof

zugleich mit der Beschwerde eingebracht,

so ist es anläßlich der Einholung der Gegenschrift

und der Verwaltungsakten an die belangte

Behörde zu leiten.

Befangenheit.

§ 31. (1) Mitglieder des Gerichtshofes und

Schriftführer haben sich unter Anzeige an den

Präsidenten der Ausübung ihres Amtes wegen

Befangenheit zu enthalten.

1. in Sachen, an denen sie selbst, der andere

Eheteil, ein Verwandter oder Verschwägerter in

auf- oder absteigender Linie, ein Geschwisterkind

oder eine Person, die noch näher verwandt

oder im gleichen Grad verschwägert ist, beteiligt

sind;

2. in Sachen ihrer Wahl- oder Pflegeeltern,

Wahl- oder Pflegekinder, Mündel oder Pflegebefohlenen;

3. in Sachen, in denen sie als Bevollmächtigte

einer Partei bestellt waren oder bestellt sind;

4. wenn sie in dem dem Verfahren vor dem

Verwaltungsgerichtshof vorausgegangenen Verfahren

mitgewirkt haben;

5. wenn sonstige wichtige. Gründe vorliegen,

die geeignet sind, in ihre volle Unbefangenheit

Zweifel zu setzen.

(2) Aus den im Abs. (1) angeführten Gründen

können Mitglieder des Gerichtshofes und Schriftführer

auch von den Parteien, und zwar spätestens

zu Beginn der Verhandlung, abgelehnt werden.

Stützt sich die Ablehnung auf Abs. (1), Z. 5,

so hat die Partei die hiefür maßgebenden Gründe

glaubhaft zu machen. Über die Ablehnung entscheidet

in Abwesenheit des Abgelehnten

der für die Rechtssache zuständige Senat durch

Beschluß; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme

des Vorsitzenden den Ausschlag. Werden

der Vorsitzende oder so viele Mitglieder des

Senates abgelehnt, daß nicht wenigstens drei

verbleiben, so hat der Präsident die Beschlußfassung

über den Ablehnungsantrag einem anderen

Senat zuzuweisen. Sonst sorgt der Präsident

für Ersatz.

Wahrnehmung der Zuständigkeit.

§ 32. Der Verwaltungsgerichtshof nimmt seine

Zuständigkeit in jeder Lage des Verfahrens von

Amts wegen wahr.

Klaglosstellung, Zurückziehung.

§ 33. Wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens

offenbar wird, daß der Beschwerdeführer

klaglos gestellt wurde, ist nach dessen Einvernahme

die Beschwerde in nichtöffentlicher

Sitzung mit Beschluß als gegenstandslos geworden

zu erklären und das Verfahren einzustellen.

Dasselbe gilt, wenn die Beschwerde

zurückgezogen wurde.

Zurückweisung.

§ 34. (1) Beschwerden, die sich wegen Versäumung

der Einbringungsfrist oder wegen

offenbarer Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes

nicht zur Verhandlung eignen oder

denen offenbar die Einwendung der entschiedenen

Sache oder der Mangel der Berechtigung

zur Erhebung der Beschwerde entgegensteht,

sind ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher

Sitzung mit Beschluß zurückzuweisen.

(2) Beschwerden, denen keiner der im Abs. (1)

bezeichneten Umstände entgegensteht, bei denen

jedoch die Vorschriften über die Form und den

Inhalt (§§ 23, 24, 28, 29) nicht eingehalten

wurden, sind zur Behebung der Mängel unter

Anberaumung einer kurzen Frist zurückzustellen;

die Versäumung dieser Frist gilt als

Zurückziehung.

(3) Ein Beschluß nach Abs. (1) ist in jeder Lage

des Verfahrens zu fassen.

Vorverfahren.

§ 35. Ist die Beschwerde zur weiteren Behandlung

geeignet, so ist das Vorverfahren einzuleiten.

§ 36. (1) Ausfertigungen der Beschwerde samt

Beilagen sind der belangten Behörde und den

etwaigen Mitbelangten und Mitbeteiligten mir

der Aufforderung zuzustellen, binnen einer mit

längstens acht Wochen festzusetzenden Frist

eine Gegenschrift einzubringen. Gleichzeitig ist

der belangten Behörde die Vorlage der Akten

des Verwaltungsverfahrens aufzutragen. Der. Gerichtshof

hat auch die übrigen bereits bekanntgewordenen

Parteien von der Einbringung der

Beschwerde in Kenntnis zu setzen und die Mitbelangten

zur Erstattung einer Gegenschrift aufzufordern.

(2) Bei Säumnisbeschwerden nach § 19, Abs. (2),

ist der belangten Behörde freizustellen, statt der

Einbringung einer Gegenschrift innerhalb der hiefür

bestimmten Frist den versäumten Bescheid zu

erlassen und eine Abschrift des Bescheides dem

Verwaltungsgerichtshof vorzulegen. Ist die

belangte Behörde eine nicht ständig tagende

Kommission, so ist die Frist auf Antrag so zu

verlängern, daß sie bis über die nächste, nach

ordentlichem Geschäftsgang anzuberaumende

Sitzung der Kommission hinausreicht. Lautet

der Bescheid abweisend, so gilt er als bereits angefochten;

der Beschwerdeführer hat jedoch das

Recht, binnen sechs Wochen nach Zustellung des

Bescheides die Beschwerde zu ergänzen. Die

belangte Behörde ist dann berechtigt, zu der

Ergänzung der Beschwerde binnen einer mit

längstens sechs Wochen festzusetzenden Frist eine

Gegenäußerung zu erstatten.

(3) Ist die belangte Behörde in einer Angelegenheit

der staatlichen Verwaltung nicht ein

Staatsamt, in einer den Ländern (der Stadt

Wien) als Selbstverwaltungskörpern zustehenden

Angelegenheit nicht eine Provisorische Landesregierung

(Wiener Stadtsenat), so hat der Verwaltungsgerichtshof

gleichzeitig mit der Mitteilung

an die belangte Behörde eine Abschrift

der Beschwerde samt Beilagen unter Bekanntgabe

der für die Einbringung der Gegenschrift gesetzten

Frist auch dem zuständigen Staatsamt oder

der zuständigen Provisorischen Landesregierung

(Wiener Stadtsenat) zu übermitteln.

(4) Die Gegenschrift ist in doppelter Ausfertigung

zu überreichen. Ihr sind auch Abschriften

der etwaigen Beilagen anzuschließen, soweit

nicht § 24, Abs. (1), dritter Satz, Anwendung

findet.

(5) Eine Abschrift der Gegenschrift samt Beilagen

hat der Verwaltungsgerichtshof dem Beschwerdeführer

mitzuteilen.

(6) In den Fällen des § 19, Abs. (2), kann dem

Beschwerdeführer aufgetragen werden, zur Gegenschrift

binnen einer mit höchstens sechs Wochen

festzusetzenden Frist eine schriftliche Gegenäußerung

zu erstatten. Wird dieser Auftrag nicht

befolgt, so gilt die Beschwerde als zurückgezogen.

Die Gegenäußerung ist der belangten Behörde

und den allfälligen Mitbelangten zur Kenntnis

zu bringen.

(7) Nach Bedarf kann der Gerichtshof die

Parteien auffordern, binnen angemessener Frist

auch noch weitere schriftliche Äußerungen und

Gegenäußerungen zu erstatten.

(8) In den Fällen des § 19, Abs. (2), kann der

Verwaltungsgerichtshof das zur Feststellung des

maßgebenden Sachverhaltes erforderliche Ermittlungsverfahren

durch die von ihm selbst zu bestimmende

Gerichts- oder Verwaltungsbehörde

durchführen oder ergänzen lassen.

§ 37. (1) Wurde nach § 28, Abs. (3), die Begründung

der Gesetzwidrigkeit des angefochtenen

Bescheides für das Vorverfahren vorbehalten, so

hat der Verwaltungsgerichtshof zunächst eine

Abschrift der Beschwerde samt Beilagen der

belangten Behörde zu übermitteln und dem

Beschwerdeführer mitzuteilen, daß ihm die Einsicht

und Abschrift der Akten bei der belangten

Behörde freisteht. Gleichzeitig ist er aufzufordern,

binnen einer mit längstens sechs Wochen

festzusetzenden Frist die Begründung der

Gesetzwidrigkeit des angefochtenen Bescheides

nachzutragen; wird die Frist versäumt, so gilt

die Beschwerde als zurückgezogen.

(2) Hat der Beschwerdeführer die Begründung

der Gesetzwidrigkeit des angefochtenen Bescheides

rechtzeitig nachgetragen, so findet das

weitere Verfahren wie sonst statt.

§ 38. (1) Das Verfahren ist auch dann fortzuführen,

wenn die im § 36, Abs. (1) und (7), angeführten

Schriftsätze nicht eingebracht oder die

Akten nicht vorgelegt wurden.

(2) Hat die Behörde die Akten nicht vorgelegt

oder die Gegenschrift oder eine Äußerung nach

§ 36, Abs. (7), nicht erstattet, so kann der Ver-

waltungsgerichtshof, wenn er die Behörde auf

diese Säumnisfolge vorher ausdrücklich hingewiesen

hat, auf Grund der Behauptungen des

Beschwerdeführers erkennen.

(3) Ist in den Fällen des § 19, Abs. (2), eine Behörde

als Berufungsbehörde belangt und hat sie

weder eine Gegenschrift erstattet noch den Berufungsbescheid

nachträglich erlassen, so gilt die

Berufung als aus den Gründen des Bescheides,

gegen den sich die Berufung richtet, abgewiesen.

Verhandlungen.

§ 39. (1) Über die Beschwerden ist nach Abschluß

des Vorverfahrens in der Regel vor dem

Verwaltungsgerichtshof zu verhandeln.

(2) Der Verwaltungsgerichtshof kann außer den

Fällen der Zurückweisung oder Einstellung von

einer Verhandlung absehen,

a) wenn die belangte Behörde offenbar unzuständig

war;

b) wenn eine offenbare, die Aufhebung des

angefochtenen Bescheides begründende Verletzung

von Verfahrensvorschriften vorliegt;

c) wenn im Falle des § 38, Abs. (2), mangels

Vorlage der Akten des Verwaltungsverfahrens

eine Verhandlung zwecklos wäre;

d) wenn der Beschwerdeführer in der Beschwerde

nicht beantragt hat, eine Verhandlung

anzuordnen, und ein solcher Antrag

auch weder von der belangten Behörde noch

von einer anderen Partei innerhalb der

Frist zur Erstattung der Gegenschrift gestellt

worden ist. Ein solcher Antrag kann

jederzeit zurückgezogen werden.

§ 40. (1) Die Verhandlungen ordnet der Präsident

an.

(2) Zur Verhandlung sind alle Parteien zu

laden. Das Ausbleiben von Parteien steht

jedoch der Verhandlung und Entscheidung nicht

entgegen.

(3) Die Verhandlung findet vor dem Senat

statt.

(4) Die Verhandlung ist öffentlich. Aus Gründen

der Sittlichkeit oder öffentlichen Ordnung kann

der Senat die Öffentlichkeit durch Beschluß ausschließen;

in einem solchen Fall kann jede Partei

verlangen, daß drei Personen ihres Vertrauens der

Zutritt gestattet werde.

(5) Der Vorsitzende eröffnet, leitet und schließt

die Verhandlung und handhabt die Sitzungspolizei.

Die Verhandlung beginnt mit dem Vortrag

des Berichters. Der Vorsitzende hat von

Amts wegen für die vollständige Erörterung der

Rechtssache zu sorgen. Auch die sonstigen Mitglieder

des Senates sind befugt, Fragen zu stellen.

(6) Über Einwendungen gegen Anordnungen,

die das Verfahren betreffen, sowie über Anträge,

die im Lauf des Verfahrens gestellt werden, ist

durch Beschluß zu entscheiden.

(7) Über jede Verhandlung ist eine Niederschrift

anzufertigen. Diese hat die Namen der

Mitglieder des Senates, des Schriftführers, der

Parteien und ihrer Vertreter sowie die wesentlichen

Vorkommnisse der Verhandlung, insbesondere

Anträge der Parteien zu enthalten und ist

vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu

unterfertigen.

(8) Eine Verhandlung darf nur aus erheblichen

Gründen vertagt werden; im Zug einer Verhandlung

beschließt die Vertagung der Senat, sonst

verfügt sie der Präsident.

Prüfung des angefochtenen Bescheides.

§ 41. (1) Der Verwaltungsgerichtshof hat, soweit

er nicht Gesetzwidrigkeit wegen Unzuständigkeit

der belangten Behörde oder wegen Verletzung

von Verfahrensvorschriften gegeben findet

[§ 42, Abs. (2), b und c] und nicht § 38, Abs. (2),

anwendbar ist, den angefochtenen Bescheid auf

Grund des von der belangten Behörde angenommenen

Sachverhaltes im Rahmen der geltend gemachten

Beschwerdepunkte [§ 28, Abs. (1), Z. 4]

zu überprüfen. Ist er der Ansicht, daß sich die

Gesetzwidrigkeit des Bescheides in einem der Beschwerdepunkte

aus anderen als den in der Beschwerde

geltend gemachten Gründen ergeben

könnte, so hat er die Parteien darüber zu hören

und, wenn nötig, eine Vertagung zu verfügen.

(2) In den Fällen des § 19, Abs. (2), hat der

Gerichtshof den Sachverhalt unter Bedachtnahme

auf § 36, Abs. (8), festzustellen.

Erkenntnisse.

§ 42. (1) Der Verwaltungsgerichtshof hat alle

Rechtssachen, soweit dieses Gesetz nichts anderes

bestimmt, mit Erkenntnis zu erledigen. Das Erkenntnis

hat, abgesehen von den Fällen der

Säumnisbeschwerden [§ 19, Abs. (2)], entweder

die Beschwerde als unbegründet abzuweisen oder

den angefochtenen Bescheid aufzuheben.

(2) Der angefochtene Bescheid ist aufzuheben

a) wegen Gesetzwidrigkeit seines Inhaltes,

b) wegen Gesetzwidrigkeit infolge Unzuständigkeit

der belangten Behörde,

c) wegen Gesetzwidrigkeit infolge Verletzung

von Verfahrensvorschriften, und zwar weil

1. der Sachverhalt von der belangten Behörde

in einem wesentlichen Punkt

aktenwidrig angenommen wurde oder

2. der Sachverhalt in einem wesentlichen

Punkt einer Ergänzung bedarf oder

3. Verfahrensvorschriften außer acht gelassen

wurden, bei deren Einhaltung die

belangte Behörde zu einem anderen Bescheid

hätte kommen können.

(3) Durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides

nach Abs. (2) tritt die Rechtssache in die

Lage zurück, in der sie sich vor Erlassung des

angefochtenen Bescheides befunden hatte.

(4) Über Säumnisbeschwerden [§ 19, Abs. (2)]

entscheidet der Verwaltungsgerichtshof durch sein

Erkenntnis in der Sache selbst, wobei er auch das

sonst der Verwaltungsbehörde zustehende freie

Ermessen handhabt.

§ 43. (1) Die Erkenntnisse sind im Namen der

Republik Österreich zu verkünden und auszufertigen.

(2) Jedem Erkenntnis ist eine Begründung beizufügen.

(3) Die Urschrift ist vom Vorsitzenden des

Senates und vom Schriftführer zu unterfertigen.

Die schriftlichen Ausfertigungen der Erkenntnisse

und Beschlüsse beglaubigt die Kanzlei unter

Wiedergabe der auf der Urschrift beigesetzten

Unterschriften mit dem Vermerk „Für die Richtigkeit

der Ausfertigung".

(4) Hat eine Verhandlung in Anwesenheit von

Parteien stattgefunden, so hat in der Regel der

Vorsitzende das Erkenntnis mit den wesentlichen

Entscheidungsgründen sogleich zu verkünden.

(5) Die Verkündung des Erkenntnisses entfällt,

wenn sich die Parteien vorzeitig entfernt haben

oder wenn die Beratung vertagt werden muß. In

diesen Fällen wird das Erkenntnis den Parteien

nur in schriftlicher Ausfertigung zugestellt.

(6) Eine schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses

ist auch den Parteien zuzustellen, denen es

verkündet wurde.

(7) Schreib- oder Rechnungsfehler oder andere

offenbar auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeiten

im Erkenntnis können jederzeit von

Amts wegen berichtigt werden.

(8) Die Abs. (2) bis (7) gelten entsprechend,

wenn das Verfahren durch Beschluß beendet wird.

§ 44. Eine schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses

ist in den Fällen des § 36, Abs. (3),

auch dem zuständigen Staatsamt oder der zuständigen

Provisorischen Landesregierung (Wiener.

Stadtsenat) zuzustellen.

Wiederaufnahme des Verfahrens.

§ 45. (1) Die Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis

oder Beschluß abgeschlossenen Verfahrens

ist auf Antrag einer Partei zu bewilligen,

wenn

a) das Erkenntnis oder der Beschluß durch

eine gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt

oder sonstwie erschlichen worden

ist oder

b) das Erkenntnis oder der Beschluß auf einer

nicht von der Partei verschuldeten irrigen

Annahme der Versäumung einer in diesem

Gesetz vorgesehenen Frist beruht oder

c) nachträglich eine rechtskräftige gerichtliche

Entscheidung bekannt wird, die in dem

Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof

die Einwendung der entschiedenen Sache begründet

hätte, oder

d) im Verfahren vor dem Gerichtshof den

Vorschriften über das Parteiengehör nicht

entsprochen wurde und anzunehmen ist, daß

sonst das Erkenntnis oder der Beschluß

anders gelautet hätte.

(2) Der Antrag ist beim Verwaltungsgerichtshof

binnen zwei Wochen von dem Tag, an dem

der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund

Kenntnis erlangt hat, jedoch spätestens binnen

drei Jahren nach der Zustellung des Erkenntnisses

oder des Beschlusses zu stellen.

(3) Über den Antrag ist in nichtöffentlicher

Sitzung mit Beschluß zu entscheiden.

(4) Wenn der Verwaltungsgerichtshof über eine

Säumnisbeschwerde [§ 19, Abs. (2)] in der Sache

selbst entschieden hatte, gilt für die Wiederaufnahme

§ 69 AVG. sinngemäß.

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.

§ 46. (1) Die Wiedereinsetzung in den vorigen

Stand ist einer Partei, die im Verfahren vor dem

Verwaltungsgerichtshof eine Frist versäumt hat

und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, auf

Antrag zu bewilligen, wenn sie durch ein unvorhergesehenes

oder unabwendbares Ereignis ohne

ihr Verschulden verhindert war, die Frist einzuhalten.

(2) Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

wegen Versäumung der Beschwerdefrist ist auch

dann zu bewilligen, wenn die Beschwerdefrist

versäumt wurde, weil der anzufechtende Bescheid

fälschlich ein Rechtsmittel eingeräumt und die

Partei das Rechtsmittel ergriffen hat.

(3) Der Antrag ist beim Verwaltungsgerichtshof

binnen zwei Wochen nach dem Aufhören des

Hindernisses zu stellen. In den Fällen des Abs. (2)

beginnt die Frist zur Stellung des Antrages mit

der Zustellung des Bescheides, der das Rechtsmittel

als unzulässig zurückgewiesen hat. Die versäumte

Handlung ist gleichzeitig nachzuholen.

(4) Über den Antrag ist in nichtöffentlicher

Sitzung mit Beschluß zu entscheiden.

(5) Durch die Bewilligung der Wiedereinsetzung

tritt das Verfahren in die Lage zurück,

in der es sich vor dem Eintritt der Versäumung

befunden hat.

(6) Gegen die Versäumung der Frist zur Stellung

des Wiedereinsetzungsantrages findet keine

Wiedereinsetzung statt.

Kosten.

§ 47. (1) Anspruch auf Ersatz der Kosten hat

eine Partei gegen die andere nur,

a) wenn sie in dem vorausgegangenen Verwaltungsverfahren

darauf Anspruch gehabt hat

oder im Falle des Obsiegens gehabt hätte,

b) wenn ihr besondere Kosten dadurch entstanden

sind, daß die andere Partei im

Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof

eine Frist nicht eingehalten hat oder

das Verfahren durch Anführungen, die sie

schon in einer früheren Lage des Verfahrens

hätte vorbringen können, verzögert hat.

(2) Im übrigen hat jede Partei die ihr im Verfahren

vor dem Verwaltungsgerichtshof erwachsenden

Kosten selbst zu bestreiten und auch endgültig

zu tragen.

(3) Über die Verpflichtung zum Kostenersatz

hat der Gerichtshof in dem das Verfahren abschließenden

Erkenntnis oder Beschluß zu entscheiden.

Zur Geltendmachung des Anspruches

auf Kostenersatz genügt die rechtzeitige Vorlage

eines Kostenverzeichnisses.

Armenrecht.

§ 48. Für die Voraussetzungen und die Wirkungen

der Bewilligung des Armenrechtes gelten

entsprechend die Vorschriften für das Verfahren

in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten und über die

Ausstellung von Armenrechtszeugnissen. Durch die

Bewilligung erhält die Partei auch das Recht, daß

ihr ohne weiteres Begehren zur Abfassung und

Unterfertigung der Beschwerde oder des Antrages

nach §§ 45 und 46 und zur Vertretung bei der

Verhandlung (§ 40) ein Rechtsanwalt beigestellt

wird. Das Armenrecht bewilligt der Verwaltungsgerichtshof

(§ 12). Die Bestellung des Rechtsanwaltes

obliegt dem Ausschuß der zuständigen

Rechtsanwaltskammer, dem der Beschluß über

die Bewilligung des Armenrechtes zuzustellen ist.

Anwendbarkeit der Vorschriften des Allgemeinen

Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG.) und des

Verwaltungsstrafgesetzes (VStG.).

§ 49. Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt,

gelten im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof

die Vorschriften des AVG. und

des VStG.

Vollstreckung.

§ 50. (1) Wenn der Verwaltungsgerichtshof den

angefochtenen Bescheid aufgehoben hat, so sind

die Verwaltungsbehörden verpflichtet, in dem betreffenden

Fall mit den ihnen zu Gebote stehenden

rechtlichen Mitteln unverzüglich den der

Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes

entsprechenden Rechtszustand herzustellen.

(2) In den Erkenntnissen, mit denen der Verwaltungsgerichtshof

in der Sache selbst entscheidet,

hat er auch seihst das Gericht oder die Verwaltungsbehörde

zu bestimmen, die das Erkenntnis

zu vollstrecken hat. Das Vollstreckungsverfahren

richtet sich nach den für die hiezu bestimmte Gerichts-

oder Verwaltungsbehörde sonst geltenden

Vorschriften. Ist als Vollstreckungsbehörde ein

Gericht bestimmt worden, so bildet das Erkenntnis

des Verwaltungsgerichtshofes den Exekutionstitel.

IV. Abschnitt.

Übergangs- und Schlußbestimmungen.

§ 51. Bei der ersten Ernennung von Mitgliedern

des Verwaltungsgerichtshofes kann die in § 1,

Abs. (2), vorgesehene vorgängige Ausschreibung

der Stellen entfallen. Bei dieser Ernennung sind

an Stelle der Dreiervorschläge doppelt so viele

Personen vorzuschlagen als Stellen zu besetzen

sind.

§ 52. Mit Beschwerde nach den Bestimmungen

des vorliegenden Gesetzes können auch Bescheide

angefochten werden, die von österreichischen

Verwaltungsbehörden in der Zeit zwischen dem

27. April 1945 und dem Wirksamkeitsbeginn

dieses Gesetzes erlassen worden sind. Die Beschwerdefrist

läuft in diesen Fällen vom Tage

der Kundmachung dieses Gesetzes im Staatsgesetzblatt.

§ 53. Alle zwischen dem 4. März 1933 und

dem 27. April 1945 erlassenen Vorschriften, durch

welche auf einzelnen Rechtsgebieten oder in bestimmten

Fällen eine verwaltungsgerichtliche

Überprüfung von Bescheiden der Verwaltungsbehörden

ausgeschlossen oder ein Sonderverwaltungsgericht

(z. B. Reichsfinanzhof) dazu berufen

wurde, sind aufgehoben.

§ 54. Mit der Vollziehung dieses Gesetzes ist

die Staatskanzlei betraut.

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