208. Gesetz: Verwaltungsgerichtshofgesetz
Gesetzestext (1 Artikel)
Die Provisorische Staatsregierung hat beschlossen
I. Abschnitt.
Einrichtung des Verwaltungsgerichtshofes.
Mitglieder.
§ 1. (1) Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH.)
besteht aus einem Präsidenten, einem Vizepräsidenten
und der erforderlichen Zahl von sonstigen.
Mitgliedern (Senatspräsidenten und Räten).
(2) Den Präsidenten und den Vizepräsidenten
ernennt der Politische Kabinettsrat. Die sonstigen
Mitglieder werden gleichfalls vom Politischen
Kabinettsrat, jedoch auf Vorschlag des
Präsidenten des Verwaltungsgerichtshofes ernannt.
Der Vorschlag ist auf Grund einer allgemeinen
Bewerbung zu erstatten und hat für
jede zu besetzende Stelle drei Personen zu umfassen.
Die Ausschreibung der Stellen zur allgemeinen
Bewerbung obliegt dem Präsidenten,
der für eine weitgehende Bekanntmachung zu
sorgen hat.
(3) Die Mitglieder des Verwaltungsgerichtshofes
müssen die rechts- und staatswissenschaftlichen
Studien vollendet haben und bereits durch
mindestens zehn Jahre in einer Berufsstellung
wirklich tätig gewesen sein, für welche dieses
Studienerfordernis vorgeschrieben ist. Wenigstens
der dritte Teil der Mitglieder muß die
Befähigung zum Richteramt haben.
(4) Die Mitglieder des Verwaltungsgerichtshofes
können nicht gleichzeitig Mitglieder der
Provisorischen Staatsregierung, einer Provisorischen
Landesregierung (des Wiener Stadtsenates),
einer Provisorischen Bezirks- oder Gemeindevertretung
oder einer gesetzgebenden Körperschaft
sein.
§ 2. Die Mitglieder des Verwaltungsgerichtshofes
sind Berufsrichter und in Ausübung ihres
richterlichen Amtes unabhängig. Sie geloben vor
Antritt ihres Amtes die unverbrüchliche Beobachtung
der Gesetze der Republik Österreich
und die gewissenhafte Erfüllung ihrer Amtspflichten.
Der Präsident und der Vizepräsident
leisten die Angelobung vor dem Politischen
Kabinettsrat, die übrigen Mitglieder vor der
Vollversammlung.
§ 3. (1) Die Mitglieder des Verwaltungsgerichtshofes
treten mit dem Ende des Kalenderjahres,
in welchem sie das 65. Lebensjahr vollendet
haben, kraft Gesetzes in den dauernden
Ruhestand.
(2) Mitglieder des Verwaltungsgerichtshofes,
bei denen ein Ausschließungsgrund nach § 1,
Abs. (4), eintritt, sind für die Dauer dieser Ausschließung
in das Verhältnis außer Dienst gestellt.
Sie verbleiben im Genuß des zuletzt als Richter
bezogenen Diensteinkommens; die im Verhältnis
außer Dienst zugebrachte Zeit ist für die Vorrückung
in höhere Bezüge und für die Bemessung
des Ruhegenusses anrechenbar.
(3) Im übrigen dürfen Mitglieder des Verwaltungsgerichtshofes
nur in den für Richter
sonst vom Gesetz vorgeschriebenen Fällen und
auf Grund eines gerichtlichen Erkenntnisses ihres
Amtes entsetzt oder wider ihren Willen an eine
andere Stelle oder in den Ruhestand versetzt
werden.
§ 4. Der Dienstrang eines neu in den Verwaltungsgerichtshof
berufenen Senatspräsidenten
oder Rates wird vom Staatskanzler nach Anhörung
des Präsidenten bestimmt.
§ 5. Urlaube erteilt dem Präsidenten der
Staatskanzler, den sonstigen Mitgliedern der
Präsident. Ein Urlaub von mehr als zwei Monaten
bedarf der Zustimmung der Staatskanzlei.
§ 6. Die Mitglieder des Verwaltungsgerichtshofes
tragen bei den Verhandlungen und bei den
Erkenntnis- und Beschlußverkündungen das für
die Mitglieder des Obersten Gerichtshofes der
gleichen Standesgruppe festgesetzte Amtskleid
mit dem Unterschiede, daß statt der violetten
die purpurrote Farbe zu verwenden ist.
§ 7. (1) Die Vorschriften über das Dienstverhältnis
der Richter des Obersten Gerichtshofes
gelten, soweit nichts anderes bestimmt ist,
auch für das Dienstverhältnis der Mitglieder des
Verwaltungsgerichtshofes.
(2) Für die Disziplinarbehandlung von Mitgliedern
des Verwaltungsgerichtshofes und für
deren unfreiwillige Versetzung in den Ruhestand
gelten entsprechend die für Richter sonst
geltenden Vorschriften. Disziplinargericht ist
die Vollversammlung des Gerichtshofes. Der
Generalprokurator hat dieselben Aufgaben wie
im Disziplinarverfahren gegen Richter des
Obersten Gerichtshofes. Die Disziplinarstrafe
der Dienstentlassung darf nur verhängt werden,
wenn wenigstens zwei Drittel der Mitglieder
des Disziplinargerichtes dafür stimmen.
Leitung.
§ 8. Der Präsident leitet den Verwaltungsgerichtshot.
Er wird im Verhinderungsfall vom
Vizepräsidenten und, wenn auch dieser verhindert
ist, vom rangältesten sonstigen in Wien
anwesenden Mitglied des Gerichtshofes vertreten.
Dies gilt auch, wenn die Stelle des Präsidenten
oder des Vizepräsidenten unbesetzt ist.
§ 9. (1) Die Leitung umfaßt außer den im
vorliegenden Gesetz dem Präsidenten übertragenen
Aufgaben die nähere Regelung des
Dienstbetriebes nach den hiefür geltenden Vorschriften
und die Dienstaufsicht über das gesamte
Personal.
(2) Dem Präsidenten obliegt es auch, bei voller
Wahrung der richterlichen Unabhängigkeit der
Mitglieder auf eine möglichst einheitliche Rechtsprechung
Bedacht zu nehmen.
Vollversammlung.
§ 10. (1) Der Präsident, der Vizepräsident und
die sonstigen Mitglieder des Gerichtshofes bilden
die Vollversammlung. Zur Beschlußfähigkeit
ist die Anwesenheit von wenigstens zwei
Dritteln der Mitglieder erforderlich.
(2) Der Vollversammlung obliegt, abgesehen
von ihrer Tätigkeit als Disziplinargericht [§ 7,
Abs. (2)], die Beschlußfassung über
a) einen Antrag auf Prüfung der Verfassungsmäßigkeit
eines Gesetzes durch den Verfassungsgerichtshof
(Artikel 140 des Bundes-
Verfassungsgesetzes in der Fassung von
1929);
b) die Geschäftseinteilung (§ 11);
c) die Geschäftsordnung (§ 16);
d) den Tätigkeitsbericht (§ 17).
Senate.
§ 11. (1) Die Senate entscheiden in den einzelnen
Rechtssachen, die ihnen nach der Geschäftseinteilung
zufallen.
(2) Die Senate bestehen in der Regel aus fünf
Mitgliedern, von denen eines den Vorsitz führt
und ein anderes den Bericht erstattet (Fünfersenate);
je drei ständige Mitglieder bestellt die
Vollversammlung in der Geschäftseinteilung,
ein weiteres Mitglied weist der Präsident dem
Senat fallweise zu. Den Vorsitzenden bestellt
der Präsident. Ein Beamter hat als Schriftführer
mitzuwirken.
(3) Beschwerden in Verwaltungsstrafsachen und
in Rechtssachen, in denen die Rechtsfrage besonders
einfach oder durch die bisherige Rechtsprechung
bereits genügend klargestellt ist,
können auf Antrag des Berichters mit Zustimmung
des Vorsitzenden in einem Senat entschieden
werden, der nur aus dem Vorsitzenden,
dem Berichter und einem fallweise vom Präsidenten
bestimmten ständigen Mitglied des sonst
zuständigen Senates besteht (Dreiersenat). Derart
zusammengesetzte Senate beschließen auch
über die Einstellung des Verfahrens infolge Zurückziehung
der Beschwerde, Klaglosstellung
oder Versäumung einer zur Behebung von Mängeln
gesetzten Frist.
(4) Wenn ein Fünfersenat eine besonders
schwierige oder grundsätzliche Rechtsfrage zu
entscheiden hat oder von einer in früheren Erkenntnissen
oder Beschlüssen des Verwaltungsgerichtshofes
niedergelegten Rechtsanschauung abgehen
will, ist der Senat auf Verlangen zweier
Mitglieder oder des Vorsitzenden durch zwei
weitere Mitglieder zu verstärken (verstärkter
Senat). Diese Mitglieder bestimmt der Präsident
unter Bedachtnahme auf die Vorschläge des
Senates.
(5) Jedem Senat muß wenigstens ein Mitglied
angehören, das die Befähigung zum Richteramt
hat, und wenigstens ein Mitglied, das die Befähigung
zum politischen Verwaltungsdienst hat.
(6) Bei Verhinderung ständiger Mitglieder
eines Senates sorgt der Präsident für Ersatz.
(7) Jedes Mitglied kann mehreren Senaten angehören.
Berichter.
§ 12. (1) Der Präsident weist jede anfallende
Rechtssache einem Mitglied als Berichter zu. Für
die Beratungen der verstärkten Senate [§ 11,
Abs. (4)] ist ein zweites, nötigenfalls ein drittes
Mitglied als Mitberichter zu bestellen.
(2) Der Berichter (Mitberichter) braucht nicht
ständiges Mitglied des Senates zu sein.
(3) Dem Berichter (Mitberichter) darf ohne
seine Zustimmung die Rechtssache nur im Falle
längerer Verhinderung abgenommen werden.
(4) Anordnungen prozeßleitender Art im Vorverfahren
und Verfügungen, die nur zur Vorbereitung
der Verhandlung dienen, ferner Entscheidungen
und Verfügungen, die sich nur auf
das Armenrecht beziehen (§ 48), trifft der Berichter
ohne Senatsbeschluß. Er kann sich hiebei
der Mithilfe eines rechtskundigen Schriftführers
bedienen.
Beratung und Abstimmung.
§ 13. (1) Die Beratungen und Abstimmungen
der Vollversammlung und der Senate sind nicht
öffentlich
(2) Der Vorsitzende leitet die Beratung und
die Abstimmung. Der Berichter gibt seine
Stimme zuerst ab, die Mitberichter unmittelbar
danach in der Reihenfolge, in der sie Bericht erstattet
haben, der Vorsitzende, der sich an der
Abstimmung gleich jedem anderen Mitglied zu
beteiligen hat, zuletzt. Außerdem stimmen die
dem Dienstrang nach älteren Mitglieder vor den
jüngeren. Kein Mitglied darf die Abstimmung
über die zur Beschlußfassung gestellte Frage verweigern,
und zwar auch dann nicht, wenn es bei
der Abstimmung über eine Vorfrage - in der
Minderheit geblieben ist.
(3) Zu jedem Beschluß der Vollversammlung
oder eines Senates ist, soweit dieses Gesetz nichts
anderes vorschreibt, mehr als die Hälfte sämtlicher
Stimmen erforderlich. Hat sich für keine
Meinung die erforderliche Mehrheit ergeben, so
ist die Umfrage zu wiederholen. Ergibt sich auch
hiebei nicht die erforderliche Stimmenzahl, so ist
eine neue Abstimmung vorzunehmen, bei der die
Anträge nötigenfalls in mehrere Fragepunkte zu
zerlegen sind.
Einheitlichkeit der Rechtsprechung.
§ 14. Von einer in einem Erkenntnis oder Beschluß
des österreichischen Verwaltungsgerichtshofes
niedergelegten Rechtsanschauung darf nur
ein verstärkter Senat abgehen, wenn sich wenigstens
fünf Stimmen dafür aussprechen.
Nichtrichterliches Personal und Sacherfordernisse.
§ 15. Die Angelegenheiten des nichtrichterlichen
Personals und der sachlichen Erfordernisse
des Verwaltungsgerichtshofes werden unter
der Verantwortung des Staatskanzlers geführt.
Geschäftsordnung.
§ 16. Das Nähere über die Führung der Geschäfte
enthält die Geschäftsordnung, die der
Verwaltungsgerichtshof in der Vollversammlung
selbst beschließt. Sie ist durch die Staatskanzlei
im Staatsgesetzblatt kundzumachen.
Tätigkeitsbericht.
§ 17. Der Verwaltungsgerichtshof verfaßt
nach Schluß jedes Jahres einen Bericht über
seihe Tätigkeit und die hiebei gesammelten Erfahrungen
und teilt diesen Bericht der Staatskanzlei
mit.
II. Abschnitt.
Aufgabenkreis des Verwaltungsgerichtshofes.
§ 18. Der Verwaltungsgerichtshof erkennt
über Beschwerden, womit Bescheide (Entscheidungen
und Verfügungen) der Verwaltungsbehörden
wegen behaupteter Gesetzwidrigkeit
angefochten werden. Gesetzwidrigkeit kann
nicht vorliegen, soweit die Gesetzgebung von
einer bindenden Regelung des Verhaltens der
Verwaltungsbehörde absieht und die Bestimmung
dieses Verhaltens der Behörde selbst überläßt,
die Behörde aber von diesem freien Ermessen
im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht
hat.
§ 19. (1) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof
kann nach Erschöpfung des administrativen
Instanzenzuges erheben, wer durch
einen gesetzwidrigen Bescheid einer Verwaltungsbehörde
in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.
(2) Einem abweisenden Bescheid der letzten
Instanz ist es gleichzuhalten, wenn die oberste
Instanz, die der Beschwerdeführer anzurufen
rechtlich in der Lage war, nicht binnen sechs
Monaten in der Sache entschieden hat (Säumnisbeschwerde).
§ 20. Ausgeschlossen von der Zuständigkeit des
Verwaltungsgerichtshofes sind
a) die Angelegenheiten, die zur Zuständigkeit
des Verfassungsgerichtshofes gehören,
b) die Disziplinarangelegenheiten der Angestellten
des Staates, der Länder, der autonomen
Verwaltungsbezirke und der Gemeinden,
c) die Angelegenheiten des Patentwesens,
d) die Angelegenheiten, über die in oberster Instanz
die Entscheidung einer Kollegialbehörde
zusteht, wenn nach den die Einrichtung
dieser Behörde regelnden Gesetzen
unter den Mitgliedern sich wenigstens ein
Richter befindet, auch die übrigen Mitglieder
in Ausübung dieses Amtes an keine Weisungen
gebunden sind und die Bescheide der
Behörde nicht im Verwaltungsweg aufgehoben
oder abgeändert werden können.
III. Abschnitt.
Verfahren des Verwaltungsgerichtshofes.
Parteien.
§ 21. (1) Parteien im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof
sind der Beschwerdeführer,
die belangte Behörde und die Personen, denen die
Aufhebung des angefochtenen Bescheides zum
Nachteil gereichen würde (Mitbelangte).
(2) Auch wenn in der Beschwerde Mitbelangte
nicht bezeichnet sind, ist von Amts wegen darauf
Bedacht zu nehmen, daß alle an der Rechtssache
beteiligten Parteien gehört werden und Gelegenheit
zur Wahrung ihrer Rechte erhalten.
§ 22. An Stelle eines beschwerdeberechtigten
behördlichen Organs oder einer belangten Unterbehörde
kann in den Angelegenheiten der staatlichen
Verwaltung das zuständige Staatsamt, in
den den Ländern (der Stadt Wien) als Selbstverwaltungskörpern
zustehenden Angelegenheiten
die zuständige Provisorische Landesregierung
(Wiener Stadtsenat) jederzeit in das Verfahren
eintreten.
§ 23. (1) Die Parteien können, soweit dieses Gesetz
nichts anderes bestimmt, ihre Sache vor dem
Verwaltungsgerichtshof selbst führen oder sich
durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen.
(2) Der Staat, die Länder, die Gemeinden und
die anderen Selbstverwaltungskörper werden
durch ihre vertretungsbefugten oder bevollmächtigten
Organe vertreten.
(3) Die Vertretung des Staates, der Länder (der
Stadt Wien), der Organe dieser Gebietskörperschaften
oder der von ihnen verwalteten Stiftungen,
Fonds oder Anstalten kann auch der Finanzprokuratur,
die Vertretung der Behörden der
Länder (der Stadt Wien), der autonomen Verwaltungsbezirke
und der Gemeinden auch Organen
der sachlich in Betracht kommenden Staatsämter
übertragen werden. Die Finanzprokuratur und die
Organe der Staatsämter dürfen jedoch die Vertretung
eines anderen Rechtsträgers als des
Staates nur übernehmen, wenn weder eine Staatsbehörde
noch der Staat selbst am Verfahren beteiligt
ist und bei der Vertretung von Behörden
das sachlich in Betracht kommende Staatsamt,
sonst das Staatsamt für Finanzen, zustimmt.
(4) Die Vertretung durch einen Rechtsanwalt
oder durch die Finanzprokuratur schließt nicht
aus, daß auch die Parteien selbst erscheinen und
im eigenen Namen Erklärungen abgeben.
Schriftsätze.
§ 24. (1) Die Beschwerden und sonstigen Schriftsätze
sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof
einzubringen. Von jedem Schriftsatz samt
Beilagen sind so viele gleichlautende Ausfertigungen
beizubringen, daß jeder vom Verwaltungsgerichtshof
zu verständigenden Partei oder Behörde
eine Ausfertigung zugestellt und überdies
eine für die Akten des Gerichtshofes zurückbehalten
werden kann. Sind die Beilagen sehr umfangreich,
so kann die Beigabe von Abschriften
unterbleiben.
(2) Die Beschwerden und die Anträge auf
Wiederaufnahme des Verfahrens und Wiedereinsetzung
in den vorigen Stand (§§ 45 und
46) müssen mit der Unterschrift eines Rechtsanwaltes
versehen sein. Dies gilt nicht, wenn ein
Organ des Staates, eines Landes oder einer Stadt
mit eigenem Statut, eine Stiftung, ein Fonds oder
eine Anstalt, die von Organen einer dieser Gebietskörperschaften
verwaltet werden, oder endlich
in eigener Sache ein dem Dienst- oder Ruhestand
angehörender rechtskundiger Angestellter
des Staates, eines Landes, eines autonomen Verwaltungsbezirkes
oder einer Gemeinde die Beschwerde
oder den Antrag einbringt.
Akteneinsicht.
§ 25. (1) Die Parteien können beim Verwaltungsgerichtshof
die ihre Rechtssache betreffenden
Akten einsehen und sich davon Abschriften selbst
anfertigen oder auf ihre Kosten anfertigen lassen.
Dies gilt sowohl für die Akten des Gerichtshofes
als auch für die von ihm eingeholten Akten. Ausgenommen
sind Entwürfe zu Erkenntnissen und
Beschlüssen des Verwaltungsgerichtshofes und
Niederschriften über seine Beratungen und Abstimmungen.
(2) Die Behörden können bei Vorlage von Akten
an den Verwaltungsgerichtshof verlangen, daß
bestimmte Akten oder Aktenteile im öffentlichen
Interesse von der Einsicht und Abschrift ausgeschlossen
werden. Hält der Berichter das Verlangen
für zu weitgehend, so hat er die Behörde
über seine Bedenken zu hören und allenfalls einen
Beschluß des Senates einzuholen. Doch darf ohne
Zustimmung der belangten Behörde die Einsicht
in jene Akten oder Aktenteile nicht gewährt werden,
die die Behörde im Verwaltungsverfahren
der Parteieneinsicht zu entziehen nach geltender
Vorschrift berechtigt war. Die belangte Behörde
hat die in Betracht kommenden Stellen im Vorlagebericht
zu bezeichnen.
Beschwerdefrist.
§ 26. (1) Die Frist zur Erhebung der Beschwerde
beträgt, abgesehen von den Fällen der Säumnisbeschwerden
[§ 19, Abs. (2)], sechs Wochen.
(2) Diese Frist läuft
a) in den Fällen, in denen der Bescheid der
Verwaltungsbehörde
dem Beschwerdeführer schriftlich zugestellt
wurde, vom Tage der Zustellung;
dem Beschwerdeführer bloß mündlich verkündet
wurde, vom Tag der Verkündung;
b) in allen anderen Fällen, in denen ein Bescheid
ergangen ist, vom Tag, an dem der
Beschwerdeführer von dem Bescheid Kenntnis
erlangt hat.
§ 27. Säumnisbeschwerden nach § 19, Abs. (2),
können nach Ablauf der dort vorgesehenen
sechsmonatigen Frist jederzeit erhoben werden.
Die Frist läuft von dem Tag, an dem das Parteibegehren
bei der säumigen Behörde eingelangt
ist.
Inhalt der Beschwerde.
§ 28. (1) Die Beschwerde hat zu enthalten
1. die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides,
2. die Bezeichnung der Behörde, die den Bescheid
erlassen hat (belangte Behörde),
3. den Sachverhalt,
4. die bestimmte Bezeichnung des Rechtes, in
dem der Beschwerdeführer verletzt zu sein behauptet
(Beschwerdepunkte),
5. die Gründe, auf die sich die Behauptung der
Gesetzwidrigkeit stützt,
6. ein bestimmtes Begehren,
7. die Angaben, die erforderlich sind, um zu
beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht
ist.
(2) Bei Säumnisbeschwerden nach § 19, Abs. (2),
entfallen die Angaben nach Abs. (1), Z. 1, 2, 5
und 7. Als belangte Behörde ist die oberste
Instanz zu bezeichnen, die der Beschwerdeführer
in der Rechtssache angerufen hat. Ferner ist
glaubhaft zu machen, daß die sechsmonatige
Frist [§ 19, Abs. (2)] abgelaufen ist.
(3) In den Fällen des § 26, Abs. (2), b, ist dem
Beschwerdeführer gestattet, die Begründung der
Gesetzwidrigkeit im Vorverfahren nachzutragen.
§ 29. Ist die belangte Behörde in einer Angelegenheit
der staatlichen Verwaltung nicht ein
Staatsamt, in einer den Ländern (der Stadt Wien)
als Selbstverwaltungskörpern zustehenden Angelegenheit
nicht eine Provisorische Landesregierung
(Wiener Stadtsenat), so ist außer den sonst erforderlichen
Ausfertigungen der Beschwerde samt
Beilagen noch eine weitere Ausfertigung für das
zuständige Staatsamt oder die zuständige Provisorische
Landesregierung (Wiener Stadtsenat)
beizubringen
Aufschiebende Wirkung.
§ 30. (1) Den Beschwerden kommt eine aufschiebende
Wirkung kraft Gesetzes nicht zu.
Dasselbe gilt für einen Antrag auf Wiedereinsetzung
in den vorigen Stand wegen Versäumung
der Beschwerdefrist.
(2) Auf Ansuchen des Beschwerdeführers hat
jedoch die belangte Behörde die aufschiebende
Wirkung zuzuerkennen, wenn durch die Vollstreckung
ein nicht wieder gutzumachender
Schade eintreten würde und nicht öffentliche
Rücksichten die sofortige Vollstreckung gebieten.
Wird das Ansuchen unmittelbar bei der belangten
Behörde gestellt, so ist glaubhaft zu
machen, daß die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof
eingebracht worden ist.
Wird das Ansuchen beim Verwaltungsgerichtshof
zugleich mit der Beschwerde eingebracht,
so ist es anläßlich der Einholung der Gegenschrift
und der Verwaltungsakten an die belangte
Behörde zu leiten.
Befangenheit.
§ 31. (1) Mitglieder des Gerichtshofes und
Schriftführer haben sich unter Anzeige an den
Präsidenten der Ausübung ihres Amtes wegen
Befangenheit zu enthalten.
1. in Sachen, an denen sie selbst, der andere
Eheteil, ein Verwandter oder Verschwägerter in
auf- oder absteigender Linie, ein Geschwisterkind
oder eine Person, die noch näher verwandt
oder im gleichen Grad verschwägert ist, beteiligt
sind;
2. in Sachen ihrer Wahl- oder Pflegeeltern,
Wahl- oder Pflegekinder, Mündel oder Pflegebefohlenen;
3. in Sachen, in denen sie als Bevollmächtigte
einer Partei bestellt waren oder bestellt sind;
4. wenn sie in dem dem Verfahren vor dem
Verwaltungsgerichtshof vorausgegangenen Verfahren
mitgewirkt haben;
5. wenn sonstige wichtige. Gründe vorliegen,
die geeignet sind, in ihre volle Unbefangenheit
Zweifel zu setzen.
(2) Aus den im Abs. (1) angeführten Gründen
können Mitglieder des Gerichtshofes und Schriftführer
auch von den Parteien, und zwar spätestens
zu Beginn der Verhandlung, abgelehnt werden.
Stützt sich die Ablehnung auf Abs. (1), Z. 5,
so hat die Partei die hiefür maßgebenden Gründe
glaubhaft zu machen. Über die Ablehnung entscheidet
in Abwesenheit des Abgelehnten
der für die Rechtssache zuständige Senat durch
Beschluß; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme
des Vorsitzenden den Ausschlag. Werden
der Vorsitzende oder so viele Mitglieder des
Senates abgelehnt, daß nicht wenigstens drei
verbleiben, so hat der Präsident die Beschlußfassung
über den Ablehnungsantrag einem anderen
Senat zuzuweisen. Sonst sorgt der Präsident
für Ersatz.
Wahrnehmung der Zuständigkeit.
§ 32. Der Verwaltungsgerichtshof nimmt seine
Zuständigkeit in jeder Lage des Verfahrens von
Amts wegen wahr.
Klaglosstellung, Zurückziehung.
§ 33. Wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens
offenbar wird, daß der Beschwerdeführer
klaglos gestellt wurde, ist nach dessen Einvernahme
die Beschwerde in nichtöffentlicher
Sitzung mit Beschluß als gegenstandslos geworden
zu erklären und das Verfahren einzustellen.
Dasselbe gilt, wenn die Beschwerde
zurückgezogen wurde.
Zurückweisung.
§ 34. (1) Beschwerden, die sich wegen Versäumung
der Einbringungsfrist oder wegen
offenbarer Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes
nicht zur Verhandlung eignen oder
denen offenbar die Einwendung der entschiedenen
Sache oder der Mangel der Berechtigung
zur Erhebung der Beschwerde entgegensteht,
sind ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher
Sitzung mit Beschluß zurückzuweisen.
(2) Beschwerden, denen keiner der im Abs. (1)
bezeichneten Umstände entgegensteht, bei denen
jedoch die Vorschriften über die Form und den
Inhalt (§§ 23, 24, 28, 29) nicht eingehalten
wurden, sind zur Behebung der Mängel unter
Anberaumung einer kurzen Frist zurückzustellen;
die Versäumung dieser Frist gilt als
Zurückziehung.
(3) Ein Beschluß nach Abs. (1) ist in jeder Lage
des Verfahrens zu fassen.
Vorverfahren.
§ 35. Ist die Beschwerde zur weiteren Behandlung
geeignet, so ist das Vorverfahren einzuleiten.
§ 36. (1) Ausfertigungen der Beschwerde samt
Beilagen sind der belangten Behörde und den
etwaigen Mitbelangten und Mitbeteiligten mir
der Aufforderung zuzustellen, binnen einer mit
längstens acht Wochen festzusetzenden Frist
eine Gegenschrift einzubringen. Gleichzeitig ist
der belangten Behörde die Vorlage der Akten
des Verwaltungsverfahrens aufzutragen. Der. Gerichtshof
hat auch die übrigen bereits bekanntgewordenen
Parteien von der Einbringung der
Beschwerde in Kenntnis zu setzen und die Mitbelangten
zur Erstattung einer Gegenschrift aufzufordern.
(2) Bei Säumnisbeschwerden nach § 19, Abs. (2),
ist der belangten Behörde freizustellen, statt der
Einbringung einer Gegenschrift innerhalb der hiefür
bestimmten Frist den versäumten Bescheid zu
erlassen und eine Abschrift des Bescheides dem
Verwaltungsgerichtshof vorzulegen. Ist die
belangte Behörde eine nicht ständig tagende
Kommission, so ist die Frist auf Antrag so zu
verlängern, daß sie bis über die nächste, nach
ordentlichem Geschäftsgang anzuberaumende
Sitzung der Kommission hinausreicht. Lautet
der Bescheid abweisend, so gilt er als bereits angefochten;
der Beschwerdeführer hat jedoch das
Recht, binnen sechs Wochen nach Zustellung des
Bescheides die Beschwerde zu ergänzen. Die
belangte Behörde ist dann berechtigt, zu der
Ergänzung der Beschwerde binnen einer mit
längstens sechs Wochen festzusetzenden Frist eine
Gegenäußerung zu erstatten.
(3) Ist die belangte Behörde in einer Angelegenheit
der staatlichen Verwaltung nicht ein
Staatsamt, in einer den Ländern (der Stadt
Wien) als Selbstverwaltungskörpern zustehenden
Angelegenheit nicht eine Provisorische Landesregierung
(Wiener Stadtsenat), so hat der Verwaltungsgerichtshof
gleichzeitig mit der Mitteilung
an die belangte Behörde eine Abschrift
der Beschwerde samt Beilagen unter Bekanntgabe
der für die Einbringung der Gegenschrift gesetzten
Frist auch dem zuständigen Staatsamt oder
der zuständigen Provisorischen Landesregierung
(Wiener Stadtsenat) zu übermitteln.
(4) Die Gegenschrift ist in doppelter Ausfertigung
zu überreichen. Ihr sind auch Abschriften
der etwaigen Beilagen anzuschließen, soweit
nicht § 24, Abs. (1), dritter Satz, Anwendung
findet.
(5) Eine Abschrift der Gegenschrift samt Beilagen
hat der Verwaltungsgerichtshof dem Beschwerdeführer
mitzuteilen.
(6) In den Fällen des § 19, Abs. (2), kann dem
Beschwerdeführer aufgetragen werden, zur Gegenschrift
binnen einer mit höchstens sechs Wochen
festzusetzenden Frist eine schriftliche Gegenäußerung
zu erstatten. Wird dieser Auftrag nicht
befolgt, so gilt die Beschwerde als zurückgezogen.
Die Gegenäußerung ist der belangten Behörde
und den allfälligen Mitbelangten zur Kenntnis
zu bringen.
(7) Nach Bedarf kann der Gerichtshof die
Parteien auffordern, binnen angemessener Frist
auch noch weitere schriftliche Äußerungen und
Gegenäußerungen zu erstatten.
(8) In den Fällen des § 19, Abs. (2), kann der
Verwaltungsgerichtshof das zur Feststellung des
maßgebenden Sachverhaltes erforderliche Ermittlungsverfahren
durch die von ihm selbst zu bestimmende
Gerichts- oder Verwaltungsbehörde
durchführen oder ergänzen lassen.
§ 37. (1) Wurde nach § 28, Abs. (3), die Begründung
der Gesetzwidrigkeit des angefochtenen
Bescheides für das Vorverfahren vorbehalten, so
hat der Verwaltungsgerichtshof zunächst eine
Abschrift der Beschwerde samt Beilagen der
belangten Behörde zu übermitteln und dem
Beschwerdeführer mitzuteilen, daß ihm die Einsicht
und Abschrift der Akten bei der belangten
Behörde freisteht. Gleichzeitig ist er aufzufordern,
binnen einer mit längstens sechs Wochen
festzusetzenden Frist die Begründung der
Gesetzwidrigkeit des angefochtenen Bescheides
nachzutragen; wird die Frist versäumt, so gilt
die Beschwerde als zurückgezogen.
(2) Hat der Beschwerdeführer die Begründung
der Gesetzwidrigkeit des angefochtenen Bescheides
rechtzeitig nachgetragen, so findet das
weitere Verfahren wie sonst statt.
§ 38. (1) Das Verfahren ist auch dann fortzuführen,
wenn die im § 36, Abs. (1) und (7), angeführten
Schriftsätze nicht eingebracht oder die
Akten nicht vorgelegt wurden.
(2) Hat die Behörde die Akten nicht vorgelegt
oder die Gegenschrift oder eine Äußerung nach
§ 36, Abs. (7), nicht erstattet, so kann der Ver-
waltungsgerichtshof, wenn er die Behörde auf
diese Säumnisfolge vorher ausdrücklich hingewiesen
hat, auf Grund der Behauptungen des
Beschwerdeführers erkennen.
(3) Ist in den Fällen des § 19, Abs. (2), eine Behörde
als Berufungsbehörde belangt und hat sie
weder eine Gegenschrift erstattet noch den Berufungsbescheid
nachträglich erlassen, so gilt die
Berufung als aus den Gründen des Bescheides,
gegen den sich die Berufung richtet, abgewiesen.
Verhandlungen.
§ 39. (1) Über die Beschwerden ist nach Abschluß
des Vorverfahrens in der Regel vor dem
Verwaltungsgerichtshof zu verhandeln.
(2) Der Verwaltungsgerichtshof kann außer den
Fällen der Zurückweisung oder Einstellung von
einer Verhandlung absehen,
a) wenn die belangte Behörde offenbar unzuständig
war;
b) wenn eine offenbare, die Aufhebung des
angefochtenen Bescheides begründende Verletzung
von Verfahrensvorschriften vorliegt;
c) wenn im Falle des § 38, Abs. (2), mangels
Vorlage der Akten des Verwaltungsverfahrens
eine Verhandlung zwecklos wäre;
d) wenn der Beschwerdeführer in der Beschwerde
nicht beantragt hat, eine Verhandlung
anzuordnen, und ein solcher Antrag
auch weder von der belangten Behörde noch
von einer anderen Partei innerhalb der
Frist zur Erstattung der Gegenschrift gestellt
worden ist. Ein solcher Antrag kann
jederzeit zurückgezogen werden.
§ 40. (1) Die Verhandlungen ordnet der Präsident
an.
(2) Zur Verhandlung sind alle Parteien zu
laden. Das Ausbleiben von Parteien steht
jedoch der Verhandlung und Entscheidung nicht
entgegen.
(3) Die Verhandlung findet vor dem Senat
statt.
(4) Die Verhandlung ist öffentlich. Aus Gründen
der Sittlichkeit oder öffentlichen Ordnung kann
der Senat die Öffentlichkeit durch Beschluß ausschließen;
in einem solchen Fall kann jede Partei
verlangen, daß drei Personen ihres Vertrauens der
Zutritt gestattet werde.
(5) Der Vorsitzende eröffnet, leitet und schließt
die Verhandlung und handhabt die Sitzungspolizei.
Die Verhandlung beginnt mit dem Vortrag
des Berichters. Der Vorsitzende hat von
Amts wegen für die vollständige Erörterung der
Rechtssache zu sorgen. Auch die sonstigen Mitglieder
des Senates sind befugt, Fragen zu stellen.
(6) Über Einwendungen gegen Anordnungen,
die das Verfahren betreffen, sowie über Anträge,
die im Lauf des Verfahrens gestellt werden, ist
durch Beschluß zu entscheiden.
(7) Über jede Verhandlung ist eine Niederschrift
anzufertigen. Diese hat die Namen der
Mitglieder des Senates, des Schriftführers, der
Parteien und ihrer Vertreter sowie die wesentlichen
Vorkommnisse der Verhandlung, insbesondere
Anträge der Parteien zu enthalten und ist
vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu
unterfertigen.
(8) Eine Verhandlung darf nur aus erheblichen
Gründen vertagt werden; im Zug einer Verhandlung
beschließt die Vertagung der Senat, sonst
verfügt sie der Präsident.
Prüfung des angefochtenen Bescheides.
§ 41. (1) Der Verwaltungsgerichtshof hat, soweit
er nicht Gesetzwidrigkeit wegen Unzuständigkeit
der belangten Behörde oder wegen Verletzung
von Verfahrensvorschriften gegeben findet
[§ 42, Abs. (2), b und c] und nicht § 38, Abs. (2),
anwendbar ist, den angefochtenen Bescheid auf
Grund des von der belangten Behörde angenommenen
Sachverhaltes im Rahmen der geltend gemachten
Beschwerdepunkte [§ 28, Abs. (1), Z. 4]
zu überprüfen. Ist er der Ansicht, daß sich die
Gesetzwidrigkeit des Bescheides in einem der Beschwerdepunkte
aus anderen als den in der Beschwerde
geltend gemachten Gründen ergeben
könnte, so hat er die Parteien darüber zu hören
und, wenn nötig, eine Vertagung zu verfügen.
(2) In den Fällen des § 19, Abs. (2), hat der
Gerichtshof den Sachverhalt unter Bedachtnahme
auf § 36, Abs. (8), festzustellen.
Erkenntnisse.
§ 42. (1) Der Verwaltungsgerichtshof hat alle
Rechtssachen, soweit dieses Gesetz nichts anderes
bestimmt, mit Erkenntnis zu erledigen. Das Erkenntnis
hat, abgesehen von den Fällen der
Säumnisbeschwerden [§ 19, Abs. (2)], entweder
die Beschwerde als unbegründet abzuweisen oder
den angefochtenen Bescheid aufzuheben.
(2) Der angefochtene Bescheid ist aufzuheben
a) wegen Gesetzwidrigkeit seines Inhaltes,
b) wegen Gesetzwidrigkeit infolge Unzuständigkeit
der belangten Behörde,
c) wegen Gesetzwidrigkeit infolge Verletzung
von Verfahrensvorschriften, und zwar weil
1. der Sachverhalt von der belangten Behörde
in einem wesentlichen Punkt
aktenwidrig angenommen wurde oder
2. der Sachverhalt in einem wesentlichen
Punkt einer Ergänzung bedarf oder
3. Verfahrensvorschriften außer acht gelassen
wurden, bei deren Einhaltung die
belangte Behörde zu einem anderen Bescheid
hätte kommen können.
(3) Durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides
nach Abs. (2) tritt die Rechtssache in die
Lage zurück, in der sie sich vor Erlassung des
angefochtenen Bescheides befunden hatte.
(4) Über Säumnisbeschwerden [§ 19, Abs. (2)]
entscheidet der Verwaltungsgerichtshof durch sein
Erkenntnis in der Sache selbst, wobei er auch das
sonst der Verwaltungsbehörde zustehende freie
Ermessen handhabt.
§ 43. (1) Die Erkenntnisse sind im Namen der
Republik Österreich zu verkünden und auszufertigen.
(2) Jedem Erkenntnis ist eine Begründung beizufügen.
(3) Die Urschrift ist vom Vorsitzenden des
Senates und vom Schriftführer zu unterfertigen.
Die schriftlichen Ausfertigungen der Erkenntnisse
und Beschlüsse beglaubigt die Kanzlei unter
Wiedergabe der auf der Urschrift beigesetzten
Unterschriften mit dem Vermerk „Für die Richtigkeit
der Ausfertigung".
(4) Hat eine Verhandlung in Anwesenheit von
Parteien stattgefunden, so hat in der Regel der
Vorsitzende das Erkenntnis mit den wesentlichen
Entscheidungsgründen sogleich zu verkünden.
(5) Die Verkündung des Erkenntnisses entfällt,
wenn sich die Parteien vorzeitig entfernt haben
oder wenn die Beratung vertagt werden muß. In
diesen Fällen wird das Erkenntnis den Parteien
nur in schriftlicher Ausfertigung zugestellt.
(6) Eine schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses
ist auch den Parteien zuzustellen, denen es
verkündet wurde.
(7) Schreib- oder Rechnungsfehler oder andere
offenbar auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeiten
im Erkenntnis können jederzeit von
Amts wegen berichtigt werden.
(8) Die Abs. (2) bis (7) gelten entsprechend,
wenn das Verfahren durch Beschluß beendet wird.
§ 44. Eine schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses
ist in den Fällen des § 36, Abs. (3),
auch dem zuständigen Staatsamt oder der zuständigen
Provisorischen Landesregierung (Wiener.
Stadtsenat) zuzustellen.
Wiederaufnahme des Verfahrens.
§ 45. (1) Die Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis
oder Beschluß abgeschlossenen Verfahrens
ist auf Antrag einer Partei zu bewilligen,
wenn
a) das Erkenntnis oder der Beschluß durch
eine gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt
oder sonstwie erschlichen worden
ist oder
b) das Erkenntnis oder der Beschluß auf einer
nicht von der Partei verschuldeten irrigen
Annahme der Versäumung einer in diesem
Gesetz vorgesehenen Frist beruht oder
c) nachträglich eine rechtskräftige gerichtliche
Entscheidung bekannt wird, die in dem
Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof
die Einwendung der entschiedenen Sache begründet
hätte, oder
d) im Verfahren vor dem Gerichtshof den
Vorschriften über das Parteiengehör nicht
entsprochen wurde und anzunehmen ist, daß
sonst das Erkenntnis oder der Beschluß
anders gelautet hätte.
(2) Der Antrag ist beim Verwaltungsgerichtshof
binnen zwei Wochen von dem Tag, an dem
der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund
Kenntnis erlangt hat, jedoch spätestens binnen
drei Jahren nach der Zustellung des Erkenntnisses
oder des Beschlusses zu stellen.
(3) Über den Antrag ist in nichtöffentlicher
Sitzung mit Beschluß zu entscheiden.
(4) Wenn der Verwaltungsgerichtshof über eine
Säumnisbeschwerde [§ 19, Abs. (2)] in der Sache
selbst entschieden hatte, gilt für die Wiederaufnahme
§ 69 AVG. sinngemäß.
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.
§ 46. (1) Die Wiedereinsetzung in den vorigen
Stand ist einer Partei, die im Verfahren vor dem
Verwaltungsgerichtshof eine Frist versäumt hat
und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, auf
Antrag zu bewilligen, wenn sie durch ein unvorhergesehenes
oder unabwendbares Ereignis ohne
ihr Verschulden verhindert war, die Frist einzuhalten.
(2) Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
wegen Versäumung der Beschwerdefrist ist auch
dann zu bewilligen, wenn die Beschwerdefrist
versäumt wurde, weil der anzufechtende Bescheid
fälschlich ein Rechtsmittel eingeräumt und die
Partei das Rechtsmittel ergriffen hat.
(3) Der Antrag ist beim Verwaltungsgerichtshof
binnen zwei Wochen nach dem Aufhören des
Hindernisses zu stellen. In den Fällen des Abs. (2)
beginnt die Frist zur Stellung des Antrages mit
der Zustellung des Bescheides, der das Rechtsmittel
als unzulässig zurückgewiesen hat. Die versäumte
Handlung ist gleichzeitig nachzuholen.
(4) Über den Antrag ist in nichtöffentlicher
Sitzung mit Beschluß zu entscheiden.
(5) Durch die Bewilligung der Wiedereinsetzung
tritt das Verfahren in die Lage zurück,
in der es sich vor dem Eintritt der Versäumung
befunden hat.
(6) Gegen die Versäumung der Frist zur Stellung
des Wiedereinsetzungsantrages findet keine
Wiedereinsetzung statt.
Kosten.
§ 47. (1) Anspruch auf Ersatz der Kosten hat
eine Partei gegen die andere nur,
a) wenn sie in dem vorausgegangenen Verwaltungsverfahren
darauf Anspruch gehabt hat
oder im Falle des Obsiegens gehabt hätte,
b) wenn ihr besondere Kosten dadurch entstanden
sind, daß die andere Partei im
Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof
eine Frist nicht eingehalten hat oder
das Verfahren durch Anführungen, die sie
schon in einer früheren Lage des Verfahrens
hätte vorbringen können, verzögert hat.
(2) Im übrigen hat jede Partei die ihr im Verfahren
vor dem Verwaltungsgerichtshof erwachsenden
Kosten selbst zu bestreiten und auch endgültig
zu tragen.
(3) Über die Verpflichtung zum Kostenersatz
hat der Gerichtshof in dem das Verfahren abschließenden
Erkenntnis oder Beschluß zu entscheiden.
Zur Geltendmachung des Anspruches
auf Kostenersatz genügt die rechtzeitige Vorlage
eines Kostenverzeichnisses.
Armenrecht.
§ 48. Für die Voraussetzungen und die Wirkungen
der Bewilligung des Armenrechtes gelten
entsprechend die Vorschriften für das Verfahren
in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten und über die
Ausstellung von Armenrechtszeugnissen. Durch die
Bewilligung erhält die Partei auch das Recht, daß
ihr ohne weiteres Begehren zur Abfassung und
Unterfertigung der Beschwerde oder des Antrages
nach §§ 45 und 46 und zur Vertretung bei der
Verhandlung (§ 40) ein Rechtsanwalt beigestellt
wird. Das Armenrecht bewilligt der Verwaltungsgerichtshof
(§ 12). Die Bestellung des Rechtsanwaltes
obliegt dem Ausschuß der zuständigen
Rechtsanwaltskammer, dem der Beschluß über
die Bewilligung des Armenrechtes zuzustellen ist.
Anwendbarkeit der Vorschriften des Allgemeinen
Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG.) und des
Verwaltungsstrafgesetzes (VStG.).
§ 49. Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt,
gelten im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof
die Vorschriften des AVG. und
des VStG.
Vollstreckung.
§ 50. (1) Wenn der Verwaltungsgerichtshof den
angefochtenen Bescheid aufgehoben hat, so sind
die Verwaltungsbehörden verpflichtet, in dem betreffenden
Fall mit den ihnen zu Gebote stehenden
rechtlichen Mitteln unverzüglich den der
Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes
entsprechenden Rechtszustand herzustellen.
(2) In den Erkenntnissen, mit denen der Verwaltungsgerichtshof
in der Sache selbst entscheidet,
hat er auch seihst das Gericht oder die Verwaltungsbehörde
zu bestimmen, die das Erkenntnis
zu vollstrecken hat. Das Vollstreckungsverfahren
richtet sich nach den für die hiezu bestimmte Gerichts-
oder Verwaltungsbehörde sonst geltenden
Vorschriften. Ist als Vollstreckungsbehörde ein
Gericht bestimmt worden, so bildet das Erkenntnis
des Verwaltungsgerichtshofes den Exekutionstitel.
IV. Abschnitt.
Übergangs- und Schlußbestimmungen.
§ 51. Bei der ersten Ernennung von Mitgliedern
des Verwaltungsgerichtshofes kann die in § 1,
Abs. (2), vorgesehene vorgängige Ausschreibung
der Stellen entfallen. Bei dieser Ernennung sind
an Stelle der Dreiervorschläge doppelt so viele
Personen vorzuschlagen als Stellen zu besetzen
sind.
§ 52. Mit Beschwerde nach den Bestimmungen
des vorliegenden Gesetzes können auch Bescheide
angefochten werden, die von österreichischen
Verwaltungsbehörden in der Zeit zwischen dem
27. April 1945 und dem Wirksamkeitsbeginn
dieses Gesetzes erlassen worden sind. Die Beschwerdefrist
läuft in diesen Fällen vom Tage
der Kundmachung dieses Gesetzes im Staatsgesetzblatt.
§ 53. Alle zwischen dem 4. März 1933 und
dem 27. April 1945 erlassenen Vorschriften, durch
welche auf einzelnen Rechtsgebieten oder in bestimmten
Fällen eine verwaltungsgerichtliche
Überprüfung von Bescheiden der Verwaltungsbehörden
ausgeschlossen oder ein Sonderverwaltungsgericht
(z. B. Reichsfinanzhof) dazu berufen
wurde, sind aufgehoben.
§ 54. Mit der Vollziehung dieses Gesetzes ist
die Staatskanzlei betraut.