207. Verordnung: Aktionsplan zum Immissionsschutzgesetz
Gesetzestext (2 Artikel)
Auf Grund des § 26b des Immissionsschutzgesetzes – Luft (IG-L), BGBl. I Nr. 115/1997, zuletzt geändert
durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 62/2001, wird verordnet
§ 1. (1) Der Landeshauptmann kann zur Erfüllung des § 26b IG-L insbesondere nachstehende Maßnahmen
durch Verordnung oder durch Bescheid in Kraft setzen
1. Zeitlich, räumlich und sachlich begrenzte Beschränkungen oder Verbote für den Verkehr mit
Kraftfahrzeugen und anderen mit Verbrennungsmotoren ausgestatteten Fahrzeugen;
2. Drosselung der Leistung, Verwendung schadstoffarmer Brennstoffe oder Stilllegung von Anlagen,
von denen Luftschadstoffe ausgehen, für die in Anlage 4 IG-L Alarmwerte festgelegt sind;
3. Untersagung von Massenveranstaltungen.
(2) Die in Abs. 1 festgelegten Maßnahmen können unabhängig voneinander angeordnet werden.
(3) Bei der Anordnung der einzelnen Maßnahmen ist auf
1. die Art und das Ausmaß der Luftschadstoffbelastung,
2. die Wirksamkeit und Angemessenheit, insbesondere im Hinblick auf die Versorgung der Bevölkerung
mit Gütern des täglichen Bedarfs, sowie
3. die meteorologischen Verhältnisse des Belastungsgebietes
insoweit Bedacht zu nehmen, als es die angestrebte Verringerung der Emissionen und die Verhinderung
des weiteren Ansteigens der Immissionen zulassen.
§ 2. (1) Anordnungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 sind nicht anzuwenden auf
1. Fahrzeuge der Feuerwehren, der Rettungsdienste, des öffentlichen Sicherheitsdienstes, der Justizwache,
des Straßendienstes, Einsatzfahrzeuge der Stromversorger, Verkehrsbetriebe, Gaswerke,
Wasserwerke, der Kanalgebrechendienste, Einsatzfahrzeuge der Eisenbahnen, Fahrzeuge der
Post- und Paketdienste, Fahrzeuge zur Versorgung mit Arzneimitteln und von Apotheken sowie
des Lebensmittelhandels, Fahrzeuge der Ärzte und Tierärzte im Dienst, Fahrzeuge der Bestattungsdienste,
des Zivilschutzes und der Müllabfuhr sowie der Schadstoffmessung, Fahrzeuge des
gewerblichen Luftverkehrs, Behindertenfahrzeuge, Fahrzeuge im behördlichen Auftrag, betriebliche
Fahrzeuge, die zur Aufrechterhaltung der Betriebssicherheit eingesetzt werden müssen,
Fahrzeuge, die der Versorgung mit Treib- und Brennstoffen dienen, Fahrzeuge der Zollwache
und Fahrzeuge des Österreichischen Rundfunks in dem zur Erfüllung seines gesetzlichen Auftrags
unbedingt erforderlichen Ausmaß;
2. Fahrzeuge mit Elektromotor; Hybridfahrzeuge;
3. den Eisenbahn-, Schiffs- sowie gewerblichen Luftverkehr;
4. Einsätze des Bundesheeres gemäß § 2 Abs. 1 lit. a bis c des Wehrgesetzes 2001, BGBl. I
Nr. 146/2001, die Vorbereitung solcher Einsätze, ausgenommen jedoch militärische Übungen,
sowie die zur Aufrechterhaltung des militärischen Dienstbetriebes unbedingt erforderlichen
Maßnahmen.
(2) Von der Anordnung zur Stilllegung von Anlagen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 sind ausgenommen Anlagen
zum Beheizen von Kasernen, Verwaltungsgebäuden, Geschäftshäusern, Krankenhäusern oder ähnlichen
Einrichtungen, Baulichkeiten und Anlagen von militärischer Besonderheit, Feuerungsanlagen in
Bäckereien und ähnlichen der Versorgung der Bevölkerung dienenden Betrieben sowie Anlagen der Tierzucht
und Tierhaltung oder der Pflanzenzucht. Die Anordnung der Beschränkung des Betriebs dieser
Anlagen auf das unbedingt erforderliche Ausmaß ist jedoch zulässig.
(3) Im Abs. 2 nicht genannte Anlagen sind mit Bescheid von der Anordnung zur Stilllegung gemäß
§ 1 Abs. 1 Z 2 auszunehmen, wenn
1. die Sicherheit der betroffenen oder einer zwangsläufig im betriebstechnischen Zusammenhang
betriebenen Anlage so beeinträchtigt wird, dass Gefahren für die ArbeitnehmerInnen oder Dritte
entstehen,
2. Schäden an der betroffenen oder an einer zwangsläufig im betriebstechnischen Zusammenhang
betriebenen Anlage verursacht werden, die nicht oder nur mit einem unverhältnismäßig hohen
Kostenaufwand behoben werden können, oder
3. infolge des Abfahrvorganges in stärkerem Maße Luftverunreinigungen verursacht werden als
durch einen Weiterbetrieb während eines Zeitraumes von mindestens 72 Stunden nach Überschreiten
der Alarmwerte gemäß Anlage 4 IG-L.
Die Anordnung der Beschränkung des Betriebes dieser Anlagen auf das unbedingt erforderliche Ausmaß
ist jedoch zulässig.
§ 3. Sind zur Hintanhaltung von Überschreitungen gemäß Anlage 4 IG-L auch im Gebiet eines anderen
Landes Maßnahmen zu setzen, hat der Landeshauptmann dieses Landes gleichzeitig Maßnahmen
durch Verordnung oder Bescheid in Kraft zu setzen.
§ 4. Der Landeshauptmann hat bei Erlassung einer Verordnung nach § 26b Abs. 2 IG-L einen räumlichen
Geltungsbereich für die verordneten Maßnahmen festzulegen.
§ 5. Der Landeshauptmann kann Anordnungen über eine Kennzeichnung der nach § 2 Abs. 1 ausgenommenen
Fahrzeuge treffen.
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs des Europarats haben folgende weitere Staaten ihre Ratifikationsurkunden
zur Europäischen Sozialcharta (BGBl. Nr. 460/1969, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs
BGBl. Nr. 777/1990) hinterlegt
Staaten: Datum der Hinterlegung
der Ratifikationsurkunde
Finnland 29. April 1991
Lettland 31. Jänner 2002
Luxemburg 10. Oktober 1991
Polen 25. Juni 1997
Portugal 30. September 1991
Slowakei 22. Juni 1998
Tschechische Republik 3. November 1999
Ungarn 8. Juli 1999
Anlässlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde haben nachstehende Staaten folgende Vorbehalte
erklärt bzw. Erklärungen abgegeben
Finnland
Finnland erachtet sich an nachstehende Artikel und nummerierte Absätze des Teiles II der Charta
gebunden
Art. 1, 2
Art. 3 Abs. 3
Art. 4 Abs. 2, 3 und 5
Art. 5 und 6
Art. 7 Abs. 1, 2, 3, 4, 5, 7, 8 und 10
Art. 8 Abs. 2
Art. 9 bis 18
Art. 19 Abs. 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8 und 9.
Lettland
Gemäß Art. 20 Abs. 2 erklärt Lettland, dass es sich an folgende Artikeln der Charta gebunden erachtet
Art. 1, 5, 6, 8, 9, 11, 13, 14, 16 und 17.
Luxemburg
Gemäß Art. 20 erachtet sich Luxemburg an nachstehende Bestimmungen der Charta gebunden
Art. 1, 2, 3, 4 Abs. 1, 2, 3 und 5
Art. 5 und 6 Abs. 1, 2 und 3
Art. 7 und 8 Abs. 1, 2 und 3
Art. 9, 10, 11, 12, 13, 14, 15, 16, 17, 18 und 19.
Polen
Gemäß Art. 20 erachtet sich Polen an die Bestimmungen der Charta wie folgt gebunden
Art. 1. Das Recht auf Arbeit (Abs. 1 bis 4, alle)
Art. 2. Das Recht auf gerechte Arbeitsbedingungen (Abs. 1, 3 bis 5)
Art. 3. Das Recht auf sichere und gesunde Arbeitsbedingungen (Abs. 1 bis 3, alle)
Art. 4. Das Recht auf ein gerechtes Arbeitsentgelt (Abs. 2 bis 5)
Art. 5. Das Vereinigungsrecht
Art. 6. Das Recht auf Kollektivverhandlungen (Abs. 1 bis 3)
Art. 7. Das Recht der Kinder und Jugendlichen auf Schutz (Abs. 2, 4, 6 bis 10)
Art. 8. Das Recht der Arbeitnehmerinnen auf Schutz (Abs. 1 bis 4, alle)
Art. 9. Das Recht auf Berufsberatung
Art. 10. Das Recht auf berufliche Ausbildung (Abs. 1 bis 2)
Art. 11. Das Recht auf Schutz der Gesundheit (Abs. 1 bis 3, alle)
Art. 12. Das Recht auf soziale Sicherheit (Abs. 1 bis 4, alle)
Art. 13. Das Recht auf soziale und ärztliche Hilfe (Abs. 2 und 3)
Art. 14. Das Recht auf Inanspruchnahme sozialer Dienste (Abs. 1)
Art. 15. Das Recht der körperlich oder geistig Behinderten auf berufliche Ausbildung sowie auf berufliche
und soziale Wiedereingliederung (Abs. 1 bis 2, alle)
Art. 16. Das Recht der Familie auf sozialen, gesetzlichen und wirtschaftlichen Schutz
Art. 17. Das Recht der Mütter und der Kinder auf sozialen und wirtschaftlichen Schutz
Art. 18. Das Recht auf Ausübung einer Erwerbstätigkeit im Hoheitsgebiet der anderen Vertragsparteien
(Abs. 4)
Art. 19. Das Recht der Wanderarbeiter und ihrer Familien auf Schutz und Beistand (Abs. 1 bis 10, alle).
Portugal
Gemäß Art. 20 Abs. 1 lit. a verpflichtet sich Portugal Teil I dieser Charta als eine Erklärung der Ziele
anzusehen, die es, entsprechend dem einleitenden Absatz dieses Teils, mit allen geeigneten Mitteln
verfolgen wird.
Gemäß Art. 20 Abs. 1 lit. b erachtet sich Portugal an Art. 1, 5, 6, 12, 13, 16 und 19 des Teiles II gebunden.
Gemäß Art. 20 Abs. 1 lit. c erachtet sich Portugal an die restlichen Artikeln des Teiles II gebunden.
Die Verpflichtungen, die sich aus Art. 6 Abs. 4 ergeben, sollen in keiner Weise das Verbot von Aussperrungen
ungültig machen, wie dieses in Art. 57 Abs. 3 der Verfassung der Portugiesischen Republik
ausgeführt ist.
Slowakei
Gemäß Art. 20 Abs. 2 erachtet sich die Slowakei an nachstehende Bestimmungen der Charta gebunden
Art. 1. Das Recht auf Arbeit (Abs. 1 bis 4)
Art. 2. Das Recht auf gerechte Arbeitsbedingungen (Abs. 1 bis 5)
Art. 3. Das Recht auf sichere und gesunde Arbeitsbedingungen (Abs. 1 bis 3)
Art. 4. Das Recht auf ein gerechtes Arbeitsentgelt (Abs. 1 bis 5)
Art. 5. Das Vereinigungsrecht
Art. 6. Das Recht auf Kollektivverhandlungen (Abs. 1 bis 4)
Art. 7. Das Recht der Kinder und Jugendlichen auf Schutz (Abs. 1 bis 10)
Art. 8. Das Recht der Arbeitnehmerinnen auf Schutz (Abs. 1 bis 4)
Art. 9. Das Recht auf Berufsberatung
Art. 10. Das Recht auf berufliche Ausbildung (Abs. 1 bis 4)
Art. 11. Das Recht auf Schutz der Gesundheit (Abs. 1 bis 3)
Art. 12. Das Recht auf soziale Sicherheit (Abs. 1 bis 4)
Art. 13. Das Recht auf soziale und ärztliche Hilfe (Abs. 1 bis 3)
Art. 14. Das Recht auf Inanspruchnahme sozialer Dienste (Abs. 1 bis 2)
Art. 15. Das Recht der körperlich oder geistig Behinderten auf berufliche Ausbildung sowie auf berufliche
und soziale Wiedereingliederung (Abs. 1 bis 2)
Art. 16. Das Recht der Familie auf sozialen, gesetzlichen und wirtschaftlichen Schutz
Art. 17. Das Recht der Mütter und der Kinder auf sozialen und wirtschaftlichen Schutz
Art. 18. Das Recht auf Ausübung einer Erwerbstätigkeit im Hoheitsgebiet der anderen Vertragsparteien
(Abs. 1, 2 und 4).
Tschechische Republik
Gemäß den Bestimmungen des Art. 20 der Charta
1. verpflichtet sich die Tschechische Republik, die im Teil I der Charta festgelegten Ziele zu verfolgen;
2. erachtet sich die Tschechische Republik an folgende Bestimmungen gebunden
Art. 1 Abs. 1, 2, 3
Art. 2 Abs. 1, 2, 3, 4, 5
Art. 3 Abs. 1, 2, 3
Art. 4 Abs. 2, 3, 4, 5
Art. 5
Art. 6 Abs. 1, 2, 3, 4
Art. 7 Abs. 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10
Art. 8 Abs. 1, 2, 3, 4
Art. 11 Abs. 1, 2, 3
Art. 12 Abs. 1, 2, 3, 4
Art. 13 Abs. 1, 2, 3, 4
Art. 14 Abs. 1, 2
Art. 15 Abs. 2
Art. 16
Art. 17
Art. 18 Abs. 4
Art. 19 Abs. 9.
Ungarn
Ungarn erachtet sich gemäß Art. 20 Abs. 1 lit. b und c an Art. 1, 2, 3, 5, 6, 8, 9, 11, 13, 14, 16 und 17
der Charta gebunden.
Einer weiteren Mitteilung des Generalsekretärs des Europarats zufolge erachtet sich Zypern gemäß
Art. 20 Abs. 3 mit Wirksamkeit vom 11. März 1992 an folgende nummerierte Absätze von Teil II der
Charta gebunden
Art. 2 Abs. 1: angemessene tägliche und wöchentliche Arbeitsstunden
Art. 7 Abs. 1: Mindestalter für die Zulassung zu einer Beschäftigung
Art. 7 Abs. 3: Gewährleistung des vollen Nutzens verpflichtender Schulausbildung
Art. 8 Abs. 1: Mutterschaftsurlaub.
Ferner hat der Generalsekretär mitgeteilt, dass nachstehende Staaten die Annahme folgender Artikel
widerrufen haben
Spanien mit Wirksamkeit vom 5. Juni 1991
Art. 8 Abs. 4 lit. b
Zypern mit Wirksamkeit vom 7. April 2001
Art. 2 Abs. 3 und Art. 7 Abs. 7.
Der Widerruf erfolgt aus rein technischen Gründen, um die Ratifikation der Revidierten Charta zu
ermöglichen. Der Widerruf stellt in keiner Weise eine Verringerung des Arbeitern zuerkannten Schutzes
dar, da die bestehende Gesetzgebung das Recht aller Arbeitnehmer auf einen dreiwöchigen Jahresurlaub
mit Bezahlung gewährleistet. Das Europäische Komitee für Soziale Rechte hat in seinen Schlussfolgerungen
bestätigt, dass die Situation in Zypern den vorstehenden Bestimmungen der Charta entspricht.