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207_2002 AT

207. Verordnung: Aktionsplan zum Immissionsschutzgesetz

2 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (2 Artikel)

BGBlPdf 207. Verordnung: Aktionsplan zum Immissionsschutzgesetz – Luft

Auf Grund des § 26b des Immissionsschutzgesetzes – Luft (IG-L), BGBl. I Nr. 115/1997, zuletzt geändert

durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 62/2001, wird verordnet

§ 1. (1) Der Landeshauptmann kann zur Erfüllung des § 26b IG-L insbesondere nachstehende Maßnahmen

durch Verordnung oder durch Bescheid in Kraft setzen

1. Zeitlich, räumlich und sachlich begrenzte Beschränkungen oder Verbote für den Verkehr mit

Kraftfahrzeugen und anderen mit Verbrennungsmotoren ausgestatteten Fahrzeugen;

2. Drosselung der Leistung, Verwendung schadstoffarmer Brennstoffe oder Stilllegung von Anlagen,

von denen Luftschadstoffe ausgehen, für die in Anlage 4 IG-L Alarmwerte festgelegt sind;

3. Untersagung von Massenveranstaltungen.

(2) Die in Abs. 1 festgelegten Maßnahmen können unabhängig voneinander angeordnet werden.

(3) Bei der Anordnung der einzelnen Maßnahmen ist auf

1. die Art und das Ausmaß der Luftschadstoffbelastung,

2. die Wirksamkeit und Angemessenheit, insbesondere im Hinblick auf die Versorgung der Bevölkerung

mit Gütern des täglichen Bedarfs, sowie

3. die meteorologischen Verhältnisse des Belastungsgebietes

insoweit Bedacht zu nehmen, als es die angestrebte Verringerung der Emissionen und die Verhinderung

des weiteren Ansteigens der Immissionen zulassen.

§ 2. (1) Anordnungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 sind nicht anzuwenden auf

1. Fahrzeuge der Feuerwehren, der Rettungsdienste, des öffentlichen Sicherheitsdienstes, der Justizwache,

des Straßendienstes, Einsatzfahrzeuge der Stromversorger, Verkehrsbetriebe, Gaswerke,

Wasserwerke, der Kanalgebrechendienste, Einsatzfahrzeuge der Eisenbahnen, Fahrzeuge der

Post- und Paketdienste, Fahrzeuge zur Versorgung mit Arzneimitteln und von Apotheken sowie

des Lebensmittelhandels, Fahrzeuge der Ärzte und Tierärzte im Dienst, Fahrzeuge der Bestattungsdienste,

des Zivilschutzes und der Müllabfuhr sowie der Schadstoffmessung, Fahrzeuge des

gewerblichen Luftverkehrs, Behindertenfahrzeuge, Fahrzeuge im behördlichen Auftrag, betriebliche

Fahrzeuge, die zur Aufrechterhaltung der Betriebssicherheit eingesetzt werden müssen,

Fahrzeuge, die der Versorgung mit Treib- und Brennstoffen dienen, Fahrzeuge der Zollwache

und Fahrzeuge des Österreichischen Rundfunks in dem zur Erfüllung seines gesetzlichen Auftrags

unbedingt erforderlichen Ausmaß;

2. Fahrzeuge mit Elektromotor; Hybridfahrzeuge;

3. den Eisenbahn-, Schiffs- sowie gewerblichen Luftverkehr;

4. Einsätze des Bundesheeres gemäß § 2 Abs. 1 lit. a bis c des Wehrgesetzes 2001, BGBl. I

Nr. 146/2001, die Vorbereitung solcher Einsätze, ausgenommen jedoch militärische Übungen,

sowie die zur Aufrechterhaltung des militärischen Dienstbetriebes unbedingt erforderlichen

Maßnahmen.

(2) Von der Anordnung zur Stilllegung von Anlagen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 sind ausgenommen Anlagen

zum Beheizen von Kasernen, Verwaltungsgebäuden, Geschäftshäusern, Krankenhäusern oder ähnlichen

Einrichtungen, Baulichkeiten und Anlagen von militärischer Besonderheit, Feuerungsanlagen in

Bäckereien und ähnlichen der Versorgung der Bevölkerung dienenden Betrieben sowie Anlagen der Tierzucht

und Tierhaltung oder der Pflanzenzucht. Die Anordnung der Beschränkung des Betriebs dieser

Anlagen auf das unbedingt erforderliche Ausmaß ist jedoch zulässig.

(3) Im Abs. 2 nicht genannte Anlagen sind mit Bescheid von der Anordnung zur Stilllegung gemäß

§ 1 Abs. 1 Z 2 auszunehmen, wenn

1. die Sicherheit der betroffenen oder einer zwangsläufig im betriebstechnischen Zusammenhang

betriebenen Anlage so beeinträchtigt wird, dass Gefahren für die ArbeitnehmerInnen oder Dritte

entstehen,

2. Schäden an der betroffenen oder an einer zwangsläufig im betriebstechnischen Zusammenhang

betriebenen Anlage verursacht werden, die nicht oder nur mit einem unverhältnismäßig hohen

Kostenaufwand behoben werden können, oder

3. infolge des Abfahrvorganges in stärkerem Maße Luftverunreinigungen verursacht werden als

durch einen Weiterbetrieb während eines Zeitraumes von mindestens 72 Stunden nach Überschreiten

der Alarmwerte gemäß Anlage 4 IG-L.

Die Anordnung der Beschränkung des Betriebes dieser Anlagen auf das unbedingt erforderliche Ausmaß

ist jedoch zulässig.

§ 3. Sind zur Hintanhaltung von Überschreitungen gemäß Anlage 4 IG-L auch im Gebiet eines anderen

Landes Maßnahmen zu setzen, hat der Landeshauptmann dieses Landes gleichzeitig Maßnahmen

durch Verordnung oder Bescheid in Kraft zu setzen.

§ 4. Der Landeshauptmann hat bei Erlassung einer Verordnung nach § 26b Abs. 2 IG-L einen räumlichen

Geltungsbereich für die verordneten Maßnahmen festzulegen.

§ 5. Der Landeshauptmann kann Anordnungen über eine Kennzeichnung der nach § 2 Abs. 1 ausgenommenen

Fahrzeuge treffen.

BGBlPdf 207. Kundmachung: Geltungsbereich der Europäischen Sozialcharta

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs des Europarats haben folgende weitere Staaten ihre Ratifikationsurkunden

zur Europäischen Sozialcharta (BGBl. Nr. 460/1969, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs

BGBl. Nr. 777/1990) hinterlegt

Staaten: Datum der Hinterlegung

der Ratifikationsurkunde

Finnland 29. April 1991

Lettland 31. Jänner 2002

Luxemburg 10. Oktober 1991

Polen 25. Juni 1997

Portugal 30. September 1991

Slowakei 22. Juni 1998

Tschechische Republik 3. November 1999

Ungarn 8. Juli 1999

Anlässlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde haben nachstehende Staaten folgende Vorbehalte

erklärt bzw. Erklärungen abgegeben

Finnland

Finnland erachtet sich an nachstehende Artikel und nummerierte Absätze des Teiles II der Charta

gebunden

Art. 1, 2

Art. 3 Abs. 3

Art. 4 Abs. 2, 3 und 5

Art. 5 und 6

Art. 7 Abs. 1, 2, 3, 4, 5, 7, 8 und 10

Art. 8 Abs. 2

Art. 9 bis 18

Art. 19 Abs. 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8 und 9.

Lettland

Gemäß Art. 20 Abs. 2 erklärt Lettland, dass es sich an folgende Artikeln der Charta gebunden erachtet

Art. 1, 5, 6, 8, 9, 11, 13, 14, 16 und 17.

Luxemburg

Gemäß Art. 20 erachtet sich Luxemburg an nachstehende Bestimmungen der Charta gebunden

Art. 1, 2, 3, 4 Abs. 1, 2, 3 und 5

Art. 5 und 6 Abs. 1, 2 und 3

Art. 7 und 8 Abs. 1, 2 und 3

Art. 9, 10, 11, 12, 13, 14, 15, 16, 17, 18 und 19.

Polen

Gemäß Art. 20 erachtet sich Polen an die Bestimmungen der Charta wie folgt gebunden

Art. 1. Das Recht auf Arbeit (Abs. 1 bis 4, alle)

Art. 2. Das Recht auf gerechte Arbeitsbedingungen (Abs. 1, 3 bis 5)

Art. 3. Das Recht auf sichere und gesunde Arbeitsbedingungen (Abs. 1 bis 3, alle)

Art. 4. Das Recht auf ein gerechtes Arbeitsentgelt (Abs. 2 bis 5)

Art. 5. Das Vereinigungsrecht

Art. 6. Das Recht auf Kollektivverhandlungen (Abs. 1 bis 3)

Art. 7. Das Recht der Kinder und Jugendlichen auf Schutz (Abs. 2, 4, 6 bis 10)

Art. 8. Das Recht der Arbeitnehmerinnen auf Schutz (Abs. 1 bis 4, alle)

Art. 9. Das Recht auf Berufsberatung

Art. 10. Das Recht auf berufliche Ausbildung (Abs. 1 bis 2)

Art. 11. Das Recht auf Schutz der Gesundheit (Abs. 1 bis 3, alle)

Art. 12. Das Recht auf soziale Sicherheit (Abs. 1 bis 4, alle)

Art. 13. Das Recht auf soziale und ärztliche Hilfe (Abs. 2 und 3)

Art. 14. Das Recht auf Inanspruchnahme sozialer Dienste (Abs. 1)

Art. 15. Das Recht der körperlich oder geistig Behinderten auf berufliche Ausbildung sowie auf berufliche

und soziale Wiedereingliederung (Abs. 1 bis 2, alle)

Art. 16. Das Recht der Familie auf sozialen, gesetzlichen und wirtschaftlichen Schutz

Art. 17. Das Recht der Mütter und der Kinder auf sozialen und wirtschaftlichen Schutz

Art. 18. Das Recht auf Ausübung einer Erwerbstätigkeit im Hoheitsgebiet der anderen Vertragsparteien

(Abs. 4)

Art. 19. Das Recht der Wanderarbeiter und ihrer Familien auf Schutz und Beistand (Abs. 1 bis 10, alle).

Portugal

Gemäß Art. 20 Abs. 1 lit. a verpflichtet sich Portugal Teil I dieser Charta als eine Erklärung der Ziele

anzusehen, die es, entsprechend dem einleitenden Absatz dieses Teils, mit allen geeigneten Mitteln

verfolgen wird.

Gemäß Art. 20 Abs. 1 lit. b erachtet sich Portugal an Art. 1, 5, 6, 12, 13, 16 und 19 des Teiles II gebunden.

Gemäß Art. 20 Abs. 1 lit. c erachtet sich Portugal an die restlichen Artikeln des Teiles II gebunden.

Die Verpflichtungen, die sich aus Art. 6 Abs. 4 ergeben, sollen in keiner Weise das Verbot von Aussperrungen

ungültig machen, wie dieses in Art. 57 Abs. 3 der Verfassung der Portugiesischen Republik

ausgeführt ist.

Slowakei

Gemäß Art. 20 Abs. 2 erachtet sich die Slowakei an nachstehende Bestimmungen der Charta gebunden

Art. 1. Das Recht auf Arbeit (Abs. 1 bis 4)

Art. 2. Das Recht auf gerechte Arbeitsbedingungen (Abs. 1 bis 5)

Art. 3. Das Recht auf sichere und gesunde Arbeitsbedingungen (Abs. 1 bis 3)

Art. 4. Das Recht auf ein gerechtes Arbeitsentgelt (Abs. 1 bis 5)

Art. 5. Das Vereinigungsrecht

Art. 6. Das Recht auf Kollektivverhandlungen (Abs. 1 bis 4)

Art. 7. Das Recht der Kinder und Jugendlichen auf Schutz (Abs. 1 bis 10)

Art. 8. Das Recht der Arbeitnehmerinnen auf Schutz (Abs. 1 bis 4)

Art. 9. Das Recht auf Berufsberatung

Art. 10. Das Recht auf berufliche Ausbildung (Abs. 1 bis 4)

Art. 11. Das Recht auf Schutz der Gesundheit (Abs. 1 bis 3)

Art. 12. Das Recht auf soziale Sicherheit (Abs. 1 bis 4)

Art. 13. Das Recht auf soziale und ärztliche Hilfe (Abs. 1 bis 3)

Art. 14. Das Recht auf Inanspruchnahme sozialer Dienste (Abs. 1 bis 2)

Art. 15. Das Recht der körperlich oder geistig Behinderten auf berufliche Ausbildung sowie auf berufliche

und soziale Wiedereingliederung (Abs. 1 bis 2)

Art. 16. Das Recht der Familie auf sozialen, gesetzlichen und wirtschaftlichen Schutz

Art. 17. Das Recht der Mütter und der Kinder auf sozialen und wirtschaftlichen Schutz

Art. 18. Das Recht auf Ausübung einer Erwerbstätigkeit im Hoheitsgebiet der anderen Vertragsparteien

(Abs. 1, 2 und 4).

Tschechische Republik

Gemäß den Bestimmungen des Art. 20 der Charta

1. verpflichtet sich die Tschechische Republik, die im Teil I der Charta festgelegten Ziele zu verfolgen;

2. erachtet sich die Tschechische Republik an folgende Bestimmungen gebunden

Art. 1 Abs. 1, 2, 3

Art. 2 Abs. 1, 2, 3, 4, 5

Art. 3 Abs. 1, 2, 3

Art. 4 Abs. 2, 3, 4, 5

Art. 5

Art. 6 Abs. 1, 2, 3, 4

Art. 7 Abs. 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10

Art. 8 Abs. 1, 2, 3, 4

Art. 11 Abs. 1, 2, 3

Art. 12 Abs. 1, 2, 3, 4

Art. 13 Abs. 1, 2, 3, 4

Art. 14 Abs. 1, 2

Art. 15 Abs. 2

Art. 16

Art. 17

Art. 18 Abs. 4

Art. 19 Abs. 9.

Ungarn

Ungarn erachtet sich gemäß Art. 20 Abs. 1 lit. b und c an Art. 1, 2, 3, 5, 6, 8, 9, 11, 13, 14, 16 und 17

der Charta gebunden.

Einer weiteren Mitteilung des Generalsekretärs des Europarats zufolge erachtet sich Zypern gemäß

Art. 20 Abs. 3 mit Wirksamkeit vom 11. März 1992 an folgende nummerierte Absätze von Teil II der

Charta gebunden

Art. 2 Abs. 1: angemessene tägliche und wöchentliche Arbeitsstunden

Art. 7 Abs. 1: Mindestalter für die Zulassung zu einer Beschäftigung

Art. 7 Abs. 3: Gewährleistung des vollen Nutzens verpflichtender Schulausbildung

Art. 8 Abs. 1: Mutterschaftsurlaub.

Ferner hat der Generalsekretär mitgeteilt, dass nachstehende Staaten die Annahme folgender Artikel

widerrufen haben

Spanien mit Wirksamkeit vom 5. Juni 1991

Art. 8 Abs. 4 lit. b

Zypern mit Wirksamkeit vom 7. April 2001

Art. 2 Abs. 3 und Art. 7 Abs. 7.

Der Widerruf erfolgt aus rein technischen Gründen, um die Ratifikation der Revidierten Charta zu

ermöglichen. Der Widerruf stellt in keiner Weise eine Verringerung des Arbeitern zuerkannten Schutzes

dar, da die bestehende Gesetzgebung das Recht aller Arbeitnehmer auf einen dreiwöchigen Jahresurlaub

mit Bezahlung gewährleistet. Das Europäische Komitee für Soziale Rechte hat in seinen Schlussfolgerungen

bestätigt, dass die Situation in Zypern den vorstehenden Bestimmungen der Charta entspricht.

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