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207_2001 AT

207. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 207. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung

Nach Mitteilung des Ministeriums für auswärtige Angelegenheiten des Königreichs der Niederlande

hat Jugoslawien am 26. April 2001 erklärt, sich auch weiterhin an das Übereinkommen über die

zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung (BGBl. Nr. 512/1988, letzte Kundmachung des

Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 162/2001) gebunden zu erachten und ist rückwirkend mit 27. April 1992

Vertragspartei des Übereinkommens geworden.

Gemäß Art. 6 des Übereinkommens hat Jugoslawien als zentrale Behörden bestimmt

– „the Ministry of Justice of the Republic of Serbia“ für die Republik Serbien,

– „the Ministry of Justice of the Republic of Montenegro“ für die Republik Montenegro,

– „the Federal Ministry of Justice of the Federal Republic of Yugoslavia“,

an das die Anträge zur Übermittlung an die zuständige zentrale Behörde innerhalb der Bundesrepublik

Jugoslawien gerichtet werden können.

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