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207_2000 AT

207. Verordnung: Akkreditierung der Organisation TÜV-Österreich zur Zertifizierung von Produkten

2 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (2 Artikel)

BGBlPdf 207. Verordnung: Akkreditierung der Organisation TÜV-Österreich zur Zertifizierung von Produkten

Auf Grund des § 17 Abs. 1 des Akkreditierungsgesetzes, BGBl. Nr. 468/1992, in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl. Nr. 430/1996 wird verordnet

§ 1. Die Organisation TÜV-Österreich mit Sitz in 1015 Wien, Krugerstraße 16, wird als Stelle, die

Produkte zertifiziert, akkreditiert.

§ 2. Die Zertifizierungsbefugnis umfaßt die Zertifizierung von Produkten, Verfahren und

Dienstleistungen in den Bereichen

gemäß dem in der Anlage spezifizierten Umfang.

§ 3. Die Zertifizierungsbefugnis gilt für jene Bereiche, in denen der Bund für die Gesetzgebung und

Vollziehung zuständig ist, sofern die diese Bereiche regelnden Bundesgesetze keine den Bestimmungen

des Akkreditierungsgesetzes entspechenden Regelungen über die Akkreditierung solcher Stellen

enthalten.

§ 4. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung treten folgende Verordnungen außer Kraft

1. die Verordnung über die Akkreditierung des TÜV Österreich zur Zertifizierung von Produkten,

BGBl. II Nr. 51/1997,

2. die Verordnung, mit der die Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten

über die Akkreditierung des TÜV Österreich zur Zertifizierung von Produkten geändert

wird, BGBl. II Nr. 249/1998.

BGBlPdf 207. Zusatzabkommen zum Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Europäischen Patentorganisation über den Sitz der Dienststelle Wien des Europäischen Patentamts

Sehr geehrter Herr Präsident!

Ich beehre mich, auf das Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Europäischen

Patentorganisation über den Sitz der Dienststelle Wien des Europäischen Patentamts Kundgemacht in BGBl. Nr. 672/1990 vom 2. Juli 1990

Bezug zu nehmen, dessen Artikel 2 Absatz 1 vorsieht, dass der Sitzbereich der Dienststelle in einem

zwischen der Republik Österreich und der Europäischen Patentorganisation abzuschließenden Zusatzabkommen

zu regeln ist. Ich beehre mich Ihnen vorzuschlagen, auf der Grundlage dieser Bestimmung ein

solches Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Europäischen Patentorganisation

mit folgenden Regelungen zu schließen

Folgender Bereich stellt den ständigen Sitzbereich der Dienststelle Wien des Europäischen Patentamts

im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Europäischen

Patentorganisation über den Sitz der Dienststelle Wien des Europäischen Patentamts vom 2. Juli

1990 dar

1030 Wien, Rennweg 12

a) Hoftrakt

– Kellergeschosse 1 bis 2

– Erdgeschoß

– Obergeschosse 1 bis 4

b) Gartentrakt

– Kellergeschoß

– Erdgeschoß

– Obergeschoß

c) Verbindungsweg zwischen Hof- und Gartentrakt.

Falls die Europäische Patentorganisation den oben angeführten Bestimmungen zustimmt, beehre ich

mich vorzuschlagen,

1. dass diese Note und Ihre Antwort als Zusatzabkommen zum Abkommen zwischen der Republik

Österreich und der Europäischen Patentorganisation über den Sitz der Dienststelle Wien des

Europäischen Patentamts betrachtet werden, das zehn Tage nach Einlangen Ihrer Antwortnote in

Kraft tritt, und

2. dass mit Inkrafttreten des gegenständlichen Zusatzabkommens das am 22. März 1993 in Kraft

getretene Zusatzabkommen zum Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Europäischen

Patentorganisation über den Sitz der Dienststelle Wien des Europäischen Patentamts Kundgemacht in BGBl. Nr. 294/1993

außer Kraft tritt.

Genehmigen Sie, Herr Präsident, den Ausdruck meiner ausgezeichneten Hochachtung.

B. Ferrero-Waldner

EUROPÄISCHES PATENTAMT

DER PRÄSIDENT

An die

Bundesministerin für auswärtige Angelegenheiten

Dr. Benita Ferrero-Waldner

Ballhausplatz 2

A-1014 Wien

Log 477/99

D.5.3.1

13. November 2000

Sehr geehrte Frau Bundesministerin!

Ich beehre mich, den Erhalt Ihrer Note vom 4. September 2000 zu bestätigen, die folgenden Wortlaut

hat

„Ich beehre mich, auf das Abkommen ..... (es folgt der weitere Text der Eröffnungsnote) ..... außer

Kraft tritt.“

Ich beehre mich Ihnen mitzuteilen, dass die Europäische Patentorganisation mit den Vorschlägen

einverstanden ist,

1. dass Ihre Note und diese Antwort als Zusatzabkommen zum Abkommen zwischen der Republik

Österreich und der Europäischen Patentorganisation über den Sitz der Dienststelle Wien des

Europäischen Patentamts betrachtet werden, das zehn Tage nach Einlangen dieser Antwortnote in

Kraft tritt, und

2. dass mit Inkrafttreten des gegenständlichen Zusatzabkommens das am 22. März 1993 in Kraft

getretene Zusatzabkommen zum Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Europäischen

Patentorganisation über den Sitz der Dienststelle Wien des Europäischen Patentamts

außer Kraft tritt.

Genehmigen Sie, Frau Bundesministerin, den Ausdruck meiner ausgezeichneten Hochachtung.

Dr. h.c.Ingo Kober

Präsident

Das Zusatzabkommen tritt gemäß seiner Ziffer 1 mit 27. November 2000 in Kraft.

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