207. Verordnung: Akkreditierung der Organisation TÜV-Österreich zur Zertifizierung von Produkten
Gesetzestext (2 Artikel)
Auf Grund des § 17 Abs. 1 des Akkreditierungsgesetzes, BGBl. Nr. 468/1992, in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 430/1996 wird verordnet
§ 1. Die Organisation TÜV-Österreich mit Sitz in 1015 Wien, Krugerstraße 16, wird als Stelle, die
Produkte zertifiziert, akkreditiert.
§ 2. Die Zertifizierungsbefugnis umfaßt die Zertifizierung von Produkten, Verfahren und
Dienstleistungen in den Bereichen
gemäß dem in der Anlage spezifizierten Umfang.
§ 3. Die Zertifizierungsbefugnis gilt für jene Bereiche, in denen der Bund für die Gesetzgebung und
Vollziehung zuständig ist, sofern die diese Bereiche regelnden Bundesgesetze keine den Bestimmungen
des Akkreditierungsgesetzes entspechenden Regelungen über die Akkreditierung solcher Stellen
enthalten.
§ 4. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung treten folgende Verordnungen außer Kraft
1. die Verordnung über die Akkreditierung des TÜV Österreich zur Zertifizierung von Produkten,
BGBl. II Nr. 51/1997,
2. die Verordnung, mit der die Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten
über die Akkreditierung des TÜV Österreich zur Zertifizierung von Produkten geändert
wird, BGBl. II Nr. 249/1998.
Sehr geehrter Herr Präsident!
Ich beehre mich, auf das Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Europäischen
Patentorganisation über den Sitz der Dienststelle Wien des Europäischen Patentamts Kundgemacht in BGBl. Nr. 672/1990 vom 2. Juli 1990
Bezug zu nehmen, dessen Artikel 2 Absatz 1 vorsieht, dass der Sitzbereich der Dienststelle in einem
zwischen der Republik Österreich und der Europäischen Patentorganisation abzuschließenden Zusatzabkommen
zu regeln ist. Ich beehre mich Ihnen vorzuschlagen, auf der Grundlage dieser Bestimmung ein
solches Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Europäischen Patentorganisation
mit folgenden Regelungen zu schließen
Folgender Bereich stellt den ständigen Sitzbereich der Dienststelle Wien des Europäischen Patentamts
im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Europäischen
Patentorganisation über den Sitz der Dienststelle Wien des Europäischen Patentamts vom 2. Juli
1990 dar
1030 Wien, Rennweg 12
a) Hoftrakt
– Kellergeschosse 1 bis 2
– Erdgeschoß
– Obergeschosse 1 bis 4
b) Gartentrakt
– Kellergeschoß
– Erdgeschoß
– Obergeschoß
c) Verbindungsweg zwischen Hof- und Gartentrakt.
Falls die Europäische Patentorganisation den oben angeführten Bestimmungen zustimmt, beehre ich
mich vorzuschlagen,
1. dass diese Note und Ihre Antwort als Zusatzabkommen zum Abkommen zwischen der Republik
Österreich und der Europäischen Patentorganisation über den Sitz der Dienststelle Wien des
Europäischen Patentamts betrachtet werden, das zehn Tage nach Einlangen Ihrer Antwortnote in
Kraft tritt, und
2. dass mit Inkrafttreten des gegenständlichen Zusatzabkommens das am 22. März 1993 in Kraft
getretene Zusatzabkommen zum Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Europäischen
Patentorganisation über den Sitz der Dienststelle Wien des Europäischen Patentamts Kundgemacht in BGBl. Nr. 294/1993
außer Kraft tritt.
Genehmigen Sie, Herr Präsident, den Ausdruck meiner ausgezeichneten Hochachtung.
B. Ferrero-Waldner
EUROPÄISCHES PATENTAMT
DER PRÄSIDENT
An die
Bundesministerin für auswärtige Angelegenheiten
Dr. Benita Ferrero-Waldner
Ballhausplatz 2
A-1014 Wien
Log 477/99
D.5.3.1
13. November 2000
Sehr geehrte Frau Bundesministerin!
Ich beehre mich, den Erhalt Ihrer Note vom 4. September 2000 zu bestätigen, die folgenden Wortlaut
hat
„Ich beehre mich, auf das Abkommen ..... (es folgt der weitere Text der Eröffnungsnote) ..... außer
Kraft tritt.“
Ich beehre mich Ihnen mitzuteilen, dass die Europäische Patentorganisation mit den Vorschlägen
einverstanden ist,
1. dass Ihre Note und diese Antwort als Zusatzabkommen zum Abkommen zwischen der Republik
Österreich und der Europäischen Patentorganisation über den Sitz der Dienststelle Wien des
Europäischen Patentamts betrachtet werden, das zehn Tage nach Einlangen dieser Antwortnote in
Kraft tritt, und
2. dass mit Inkrafttreten des gegenständlichen Zusatzabkommens das am 22. März 1993 in Kraft
getretene Zusatzabkommen zum Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Europäischen
Patentorganisation über den Sitz der Dienststelle Wien des Europäischen Patentamts
außer Kraft tritt.
Genehmigen Sie, Frau Bundesministerin, den Ausdruck meiner ausgezeichneten Hochachtung.
Dr. h.c.Ingo Kober
Präsident
Das Zusatzabkommen tritt gemäß seiner Ziffer 1 mit 27. November 2000 in Kraft.