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207_1999 AT

207. Verordnung: 2. Formblatt-V

2 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (2 Artikel)

BGBlPdf 207. Verordnung: 2. Formblatt-V

Auf Grund des § 277 Abs. 4 und des § 278 Abs. 2 HGB wird verordnet

§ 1. Sofern nicht die gesamte Bilanz und der gesamte Anhang einer kleinen Gesellschaft mit

beschränkter Haftung offengelegt wird, ist für die Offenlegung der Bilanz und des Anhangs einer kleinen

Gesellschaft mit beschränkter Haftung die Verwendung der Formblätter Anlage 2 und 3 ausreichend.

§ 2. § 1 gilt sinngemäß für die in § 221 Abs. 5 HGB bezeichneten Personengesellschaften des

Handelsrechts.

§ 3. Für die Bekanntgabe der Größenmerkmale zur Einordnung in die Größenklassen nach § 221

Abs. 1 bis 3 HGB bei Einreichung des Jahresabschlusses ist das Formblatt Anlage 1 zu verwenden.

§ 4. Die Bekanntgabe der Größenmerkmale sowie die Offenlegung der Bilanz und des Anhangs einer

kleinen Gesellschaft darf auch ohne Verwendung der Formblätter gemäß den Anlagen 1 bis 3 vorgenommen

werden, sofern sichergestellt ist, dass derselbe Text in derselben Gliederung enthalten und entweder

gedruckt, maschinschriftlich oder sonst maschinell hergestellt ist.

§ 5. Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 1999 in Kraft. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt

die Verordnung des Bundesministers für Justiz über die Verwendung von Formblättern für die Angaben

über die Größenmerkmale gemäß § 221 Abs. 1 bis 3 HGB und die offenzulegende Bilanz und den offenzulegenden

Anhang von kleinen Gesellschaften mit beschränkter Haftung, BGBl. II Nr. 165/1997, außer

Kraft. Für vor dem 1. Juli 1999 endende Geschäftsjahre können auch bei Verwendung der bisherigen

Formblätter die Erleichterungen der 2. Verordnung in Anspruch genommen werden.

BGBlPdf 207. Kundmachung: Geltungsbereich des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten ihre

Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunden zum Wiener Übereinkommen über das Recht der Verträge (BGBl.

Nr. 40/1980, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 75/1999) hinterlegt

Staaten: Datum der Hinterlegung der Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde

Guatemala 21. Juli 1997

Kirgisistan 11. Mai 1999

Mali 31. August 1999

St. Vincent und die Grenadinen 27. April 1999

Ferner hat die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien am 8. Juli 1999 erklärt, sich mit

Wirksamkeit vom 17. November 1991 an das Übereinkommen gebunden zu erachten.

Guatemala hat anläßlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde folgende Vorbehalte erklärt

a) Guatemala bestätigt formell die aus Anlaß der Unterzeichnung des Übereinkommens formulierten

Vorbehalte I und III, daß Guatemala keine Bestimmung des Übereinkommens akzeptieren kann,

die seine Rechte und Ansprüche auf das Hoheitsgebiet von Belize präjudizieren würde,

beziehungsweise daß es die in Art. 38 des Übereinkommens enthaltene Bestimmung nur

anwenden wird, wenn dies im nationalen Interesse ist;

b) Bezug nehmend auf den zum selben Anlaß formulierten Vorbehalt II mit dem Inhalt, daß

Guatemala die Bestimmungen der Art. 11, 12, 25 und 66 des Übereinkommens nicht anwenden

wird, wenn sie im Widerspruch zur Verfassung stehen, erklärt Guatemala

(I) daß es den Vorbehalt betreffend die Nichtanwendung der Art. 25 und 66 des Übereinkommens

dahingehend bestätigt, daß beide mit den Bestimmungen der derzeit geltenden politischen

Verfassung nicht im Einklang stehen;

(II) daß es weiters den Vorbehalt betreffend die Nichtanwendung der Art. 11 und 12 des

Übereinkommens bestätigt.

Die Zustimmung Guatemalas, durch einen Vertrag gebunden zu sein, erfolgt unter der Voraussetzung,

daß die in seiner politischen Verfassung festgelegten Vorschriften und Verfahren

eingehalten werden. Die Unterzeichnung oder Paraphierung eines Vertrages durch seinen

Vertreter gilt für Guatemala immer ad referendum und bedarf in beiden Fällen der Bestätigung

durch seine Regierung.

c) Ein Vorbehalt wird hiemit bezüglich Art. 27 des Übereinkommens dahingehend erklärt, daß sich

der Artikel auf Bestimmungen der sekundären Gesetzgebung Guatemalas bezieht und nicht auf

die Bestimmungen der politischen Verfassung, die vor jedem Gesetz oder Vertrag Vorrang

haben.

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