207. Verordnung: 2. Formblatt-V
Gesetzestext (2 Artikel)
Auf Grund des § 277 Abs. 4 und des § 278 Abs. 2 HGB wird verordnet
§ 1. Sofern nicht die gesamte Bilanz und der gesamte Anhang einer kleinen Gesellschaft mit
beschränkter Haftung offengelegt wird, ist für die Offenlegung der Bilanz und des Anhangs einer kleinen
Gesellschaft mit beschränkter Haftung die Verwendung der Formblätter Anlage 2 und 3 ausreichend.
§ 2. § 1 gilt sinngemäß für die in § 221 Abs. 5 HGB bezeichneten Personengesellschaften des
Handelsrechts.
§ 3. Für die Bekanntgabe der Größenmerkmale zur Einordnung in die Größenklassen nach § 221
Abs. 1 bis 3 HGB bei Einreichung des Jahresabschlusses ist das Formblatt Anlage 1 zu verwenden.
§ 4. Die Bekanntgabe der Größenmerkmale sowie die Offenlegung der Bilanz und des Anhangs einer
kleinen Gesellschaft darf auch ohne Verwendung der Formblätter gemäß den Anlagen 1 bis 3 vorgenommen
werden, sofern sichergestellt ist, dass derselbe Text in derselben Gliederung enthalten und entweder
gedruckt, maschinschriftlich oder sonst maschinell hergestellt ist.
§ 5. Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 1999 in Kraft. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt
die Verordnung des Bundesministers für Justiz über die Verwendung von Formblättern für die Angaben
über die Größenmerkmale gemäß § 221 Abs. 1 bis 3 HGB und die offenzulegende Bilanz und den offenzulegenden
Anhang von kleinen Gesellschaften mit beschränkter Haftung, BGBl. II Nr. 165/1997, außer
Kraft. Für vor dem 1. Juli 1999 endende Geschäftsjahre können auch bei Verwendung der bisherigen
Formblätter die Erleichterungen der 2. Verordnung in Anspruch genommen werden.
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten ihre
Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunden zum Wiener Übereinkommen über das Recht der Verträge (BGBl.
Nr. 40/1980, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 75/1999) hinterlegt
Staaten: Datum der Hinterlegung der Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde
Guatemala 21. Juli 1997
Kirgisistan 11. Mai 1999
Mali 31. August 1999
St. Vincent und die Grenadinen 27. April 1999
Ferner hat die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien am 8. Juli 1999 erklärt, sich mit
Wirksamkeit vom 17. November 1991 an das Übereinkommen gebunden zu erachten.
Guatemala hat anläßlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde folgende Vorbehalte erklärt
a) Guatemala bestätigt formell die aus Anlaß der Unterzeichnung des Übereinkommens formulierten
Vorbehalte I und III, daß Guatemala keine Bestimmung des Übereinkommens akzeptieren kann,
die seine Rechte und Ansprüche auf das Hoheitsgebiet von Belize präjudizieren würde,
beziehungsweise daß es die in Art. 38 des Übereinkommens enthaltene Bestimmung nur
anwenden wird, wenn dies im nationalen Interesse ist;
b) Bezug nehmend auf den zum selben Anlaß formulierten Vorbehalt II mit dem Inhalt, daß
Guatemala die Bestimmungen der Art. 11, 12, 25 und 66 des Übereinkommens nicht anwenden
wird, wenn sie im Widerspruch zur Verfassung stehen, erklärt Guatemala
(I) daß es den Vorbehalt betreffend die Nichtanwendung der Art. 25 und 66 des Übereinkommens
dahingehend bestätigt, daß beide mit den Bestimmungen der derzeit geltenden politischen
Verfassung nicht im Einklang stehen;
(II) daß es weiters den Vorbehalt betreffend die Nichtanwendung der Art. 11 und 12 des
Übereinkommens bestätigt.
Die Zustimmung Guatemalas, durch einen Vertrag gebunden zu sein, erfolgt unter der Voraussetzung,
daß die in seiner politischen Verfassung festgelegten Vorschriften und Verfahren
eingehalten werden. Die Unterzeichnung oder Paraphierung eines Vertrages durch seinen
Vertreter gilt für Guatemala immer ad referendum und bedarf in beiden Fällen der Bestätigung
durch seine Regierung.
c) Ein Vorbehalt wird hiemit bezüglich Art. 27 des Übereinkommens dahingehend erklärt, daß sich
der Artikel auf Bestimmungen der sekundären Gesetzgebung Guatemalas bezieht und nicht auf
die Bestimmungen der politischen Verfassung, die vor jedem Gesetz oder Vertrag Vorrang
haben.