207. Verordnung: Sondereinheiten-Verordnung
Gesetzestext (2 Artikel)
Auf Grund der §§ 6, 14 und 15 des Sicherheitspolizeigesetzes (SPG), BGBl. Nr. 566/1991, zuletzt
geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 112/1997, wird – hinsichtlich der §§ 1 bis 6 im
Einvernehmen mit dem Hauptausschuß des Nationalrates – verordnet
§ 1. Als Sondereinheiten der Generaldirektion für die öffentliche Sicherheit sind errichtet
1. die Einsatzgruppe zur Bekämpfung der Suchtgiftkriminalität (EBS);
2. die Einsatzgruppe zur Bekämpfung des Terrorismus (EBT);
3. die Einsatzgruppe der Gruppe D zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität (EDOK);
4. das Gendarmerieeinsatzkommando (GEK);
5. die Sondereinheit für Observation (SEO).
§ 2. Der EBS obliegt schwerpunktmäßig die Bekämpfung der überregionalen oder organisierten
Suchtgiftkriminalität.
§ 3. Der EBT obliegt schwerpunktmäßig die Bekämpfung
1. weltanschaulich motivierter oder politischer Kriminalität;
2. organisierter Kriminalität in den Bereichen des Waffenhandels, der Betriebsspionage, des
Technologietransfers und der Schlepperei sowie
3. bandenmäßiger Gewalttätigkeit.
§ 4. Der EDOK obliegt schwerpunktmäßig die Bekämpfung der organisierten Kriminalität, soweit
nicht die Zuständigkeit der EBS oder der EBT gegeben ist.
§ 5. Dem GEK obliegt es, in unmittelbarer Unterstellung unter den Generaldirektor für die öffentliche
Sicherheit schwerpunktmäßig
1. gefährlichen Angriffen ein Ende zu setzen, wenn wegen der hiefür gegen Menschen oder Sachen
allenfalls erforderlichen Zwangsgewalt besonders geübte Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes
mit besonderer Ausbildung benötigt werden und solche Organe auf lokaler oder
regionaler Ebene nicht oder nicht ausreichend zur Verfügung stehen;
2. den vorbeugenden Schutz gemäß § 22 Abs. 1 Z 2 und 3 SPG bei erhöhter Gefährdungslage
sicherzustellen;
3. den Sicherheitsdienst an Bord österreichischer Zivilluftfahrzeuge sowie im Rahmen diplomatischer
Missionen auszuüben.
§ 6. Der SEO obliegt in unmittelbarer Unterstellung unter den Generaldirektor für die öffentliche
Sicherheit
1. die Überwachung nicht öffentlichen Verhaltens und nicht öffentlicher Äußerungen von Personen
unter Verwendung technischer Mittel zur Bild- oder Tonübertragung und zur Bild- oder Tonaufnahme
ohne Kenntnis der Betroffenen gemäß § 149d Abs. 1 Z 3 StPO;
2. die Abwehr jeglicher Auskundschaftung von Geheimnissen, sofern diese Auskundschaftung
einen mittels technischer Maßnahmen im Rahmen organisierter Kriminalität durchgeführten
gefährlichen Angriff darstellt und es zu deren Abwehr des Einsatzes hochwertiger Technologie
bedarf.
§ 7. Die EBS, EBT und EDOK sind über ihren in den §§ 2 bis 4 festgelegten Einsatzbereich hinaus
ermächtigt, sicherheitspolizeilich und kriminalpolizeilich (§ 1 Abs. 1 Z 2 PolKG) einzuschreiten, sofern
sich der Anlaß hiefür in unmittelbarem Zusammenhang mit der Erfüllung ihrer Aufgaben ergibt.
§ 8. (1) Die Sondereinheiten schreiten im gesamten Bundesgebiet ein und sind bei der Aufgabenerfüllung
auf die Zusammenarbeit mit anderen Sicherheitsbehörden bedacht.
(2) Die örtliche Zuständigkeit der Sicherheitsbehörden bleibt unberührt; Weisungen gemäß § 14
Abs. 1 SPG müssen gesondert ergehen.
(3) Sondereinheiten nach § 1 Z 1 bis 5 können eine Amtshandlung – ausgenommen eine
Überwachung gemäß § 6 Z 1 – jederzeit und in jedem Umfang einer anderen örtlich zuständigen
Sicherheitsbehörde abgeben.
§ 9. Die Bundespolizeidirektionen, Bezirksverwaltungsbehörden und Sicherheitsdirektionen haben
die Generaldirektion für die öffentliche Sicherheit (Sondereinheit) über Sachverhalte in Kenntnis zu
setzen, die für die Erfüllung der Aufgaben der Sondereinheit maßgeblich sein können.
§ 10. Die Sondereinheiten haben von ihrem Einschreiten die örtlich zuständige Sicherheitsdirektion
zu verständigen, soweit dies erforderlich ist, um die Erfüllung der Aufgabe sicherzustellen und um
Doppelgleisigkeiten zu vermeiden.
§ 11. Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 1998 in Kraft. Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die
Sondereinheiten-Verordnung, BGBl. Nr. 267/1993, außer Kraft.
Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Rates der Europäischen Union hat Deutschland am
8. Oktober 1998 seine Ratifikationsurkunde zum Übereinkommen über den Beitritt der Republik
Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden zum Übereinkommen über die
gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen
sowie zum Protokoll betreffend die Auslegung dieses Übereinkommens durch den Gerichtshof in
der Fassung des Übereinkommens über den Beitritt des Königreichs Dänemark, Irlands und des
Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, des Übereinkommens über den Beitritt der
Republik Griechenland und des Übereinkommens über den Beitritt des Königreichs Spanien und der
Portugiesischen Republik (BGBl. III Nr. 167/1998) hinterlegt.