Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
207_1998 AT

207. Verordnung: Sondereinheiten-Verordnung

2 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (2 Artikel)

BGBlPdf 207. Verordnung: Sondereinheiten-Verordnung

Auf Grund der §§ 6, 14 und 15 des Sicherheitspolizeigesetzes (SPG), BGBl. Nr. 566/1991, zuletzt

geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 112/1997, wird – hinsichtlich der §§ 1 bis 6 im

Einvernehmen mit dem Hauptausschuß des Nationalrates – verordnet

§ 1. Als Sondereinheiten der Generaldirektion für die öffentliche Sicherheit sind errichtet

1. die Einsatzgruppe zur Bekämpfung der Suchtgiftkriminalität (EBS);

2. die Einsatzgruppe zur Bekämpfung des Terrorismus (EBT);

3. die Einsatzgruppe der Gruppe D zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität (EDOK);

4. das Gendarmerieeinsatzkommando (GEK);

5. die Sondereinheit für Observation (SEO).

§ 2. Der EBS obliegt schwerpunktmäßig die Bekämpfung der überregionalen oder organisierten

Suchtgiftkriminalität.

§ 3. Der EBT obliegt schwerpunktmäßig die Bekämpfung

1. weltanschaulich motivierter oder politischer Kriminalität;

2. organisierter Kriminalität in den Bereichen des Waffenhandels, der Betriebsspionage, des

Technologietransfers und der Schlepperei sowie

3. bandenmäßiger Gewalttätigkeit.

§ 4. Der EDOK obliegt schwerpunktmäßig die Bekämpfung der organisierten Kriminalität, soweit

nicht die Zuständigkeit der EBS oder der EBT gegeben ist.

§ 5. Dem GEK obliegt es, in unmittelbarer Unterstellung unter den Generaldirektor für die öffentliche

Sicherheit schwerpunktmäßig

1. gefährlichen Angriffen ein Ende zu setzen, wenn wegen der hiefür gegen Menschen oder Sachen

allenfalls erforderlichen Zwangsgewalt besonders geübte Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes

mit besonderer Ausbildung benötigt werden und solche Organe auf lokaler oder

regionaler Ebene nicht oder nicht ausreichend zur Verfügung stehen;

2. den vorbeugenden Schutz gemäß § 22 Abs. 1 Z 2 und 3 SPG bei erhöhter Gefährdungslage

sicherzustellen;

3. den Sicherheitsdienst an Bord österreichischer Zivilluftfahrzeuge sowie im Rahmen diplomatischer

Missionen auszuüben.

§ 6. Der SEO obliegt in unmittelbarer Unterstellung unter den Generaldirektor für die öffentliche

Sicherheit

1. die Überwachung nicht öffentlichen Verhaltens und nicht öffentlicher Äußerungen von Personen

unter Verwendung technischer Mittel zur Bild- oder Tonübertragung und zur Bild- oder Tonaufnahme

ohne Kenntnis der Betroffenen gemäß § 149d Abs. 1 Z 3 StPO;

2. die Abwehr jeglicher Auskundschaftung von Geheimnissen, sofern diese Auskundschaftung

einen mittels technischer Maßnahmen im Rahmen organisierter Kriminalität durchgeführten

gefährlichen Angriff darstellt und es zu deren Abwehr des Einsatzes hochwertiger Technologie

bedarf.

§ 7. Die EBS, EBT und EDOK sind über ihren in den §§ 2 bis 4 festgelegten Einsatzbereich hinaus

ermächtigt, sicherheitspolizeilich und kriminalpolizeilich (§ 1 Abs. 1 Z 2 PolKG) einzuschreiten, sofern

sich der Anlaß hiefür in unmittelbarem Zusammenhang mit der Erfüllung ihrer Aufgaben ergibt.

§ 8. (1) Die Sondereinheiten schreiten im gesamten Bundesgebiet ein und sind bei der Aufgabenerfüllung

auf die Zusammenarbeit mit anderen Sicherheitsbehörden bedacht.

(2) Die örtliche Zuständigkeit der Sicherheitsbehörden bleibt unberührt; Weisungen gemäß § 14

Abs. 1 SPG müssen gesondert ergehen.

(3) Sondereinheiten nach § 1 Z 1 bis 5 können eine Amtshandlung – ausgenommen eine

Überwachung gemäß § 6 Z 1 – jederzeit und in jedem Umfang einer anderen örtlich zuständigen

Sicherheitsbehörde abgeben.

§ 9. Die Bundespolizeidirektionen, Bezirksverwaltungsbehörden und Sicherheitsdirektionen haben

die Generaldirektion für die öffentliche Sicherheit (Sondereinheit) über Sachverhalte in Kenntnis zu

setzen, die für die Erfüllung der Aufgaben der Sondereinheit maßgeblich sein können.

§ 10. Die Sondereinheiten haben von ihrem Einschreiten die örtlich zuständige Sicherheitsdirektion

zu verständigen, soweit dies erforderlich ist, um die Erfüllung der Aufgabe sicherzustellen und um

Doppelgleisigkeiten zu vermeiden.

§ 11. Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 1998 in Kraft. Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die

Sondereinheiten-Verordnung, BGBl. Nr. 267/1993, außer Kraft.

BGBlPdf 207. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens über den Beitritt der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden zum Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen sowie zum Protokoll betreffend die Auslegung dieses Übereinkommens durch den Gerichtshof in der Fassung des Übereinkommens über den Beitritt des Königreichs Dänemark, Irlands und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, des Übereinkommens über den Beitritt der Republik Griechenland und des Übereinkommens über den Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik

Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Rates der Europäischen Union hat Deutschland am

8. Oktober 1998 seine Ratifikationsurkunde zum Übereinkommen über den Beitritt der Republik

Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden zum Übereinkommen über die

gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen

sowie zum Protokoll betreffend die Auslegung dieses Übereinkommens durch den Gerichtshof in

der Fassung des Übereinkommens über den Beitritt des Königreichs Dänemark, Irlands und des

Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, des Übereinkommens über den Beitritt der

Republik Griechenland und des Übereinkommens über den Beitritt des Königreichs Spanien und der

Portugiesischen Republik (BGBl. III Nr. 167/1998) hinterlegt.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →