207. Verordnung: Anmeldegebühr und Prüfgebühren nach dem Sortenschutzgesetz
Gesetzestext (2 Artikel)
Auf Grund des § 28 Abs. 1 und 2 des Sortenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 108/1993, wird im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet
§ 1. Die Anmeldegebühr wird mit 2365 S festgesetzt.
§ 2. (1) Die Prüfgebühren für Sortenprüfungen (Registerprüfungen), die vom Sortenschutzamt oder
von anderen Prüfstellen des Inlandes erfolgen, werden wie folgt festgesetzt
1. für Getreide, Mais, Kartoffel, Zuckerrübe, Erbse, Körnerraps und Sonnenblume............ 4158 S
2. für forstliche Arten............................................................................................................. 594 S
3. für alle anderen Pflanzenarten............................................................................................ 2970 S.
(2) Liegen dem Sortenschutzamt zu Beginn der auf die Anmeldung des Sortenschutzes folgenden
Vegetationsperiode vollständige Prüfergebnisse vor, die die Anforderungen des § 5 Abs. 2 bis 4 des
Sortenschutzgesetzes bestätigen und die entweder vom Sortenschutzamt oder von einer anderen
Prüfstelle des Inlandes oder von einer Prüfstelle eines EWR-Staates außerhalb eines Verfahrens nach
dem Sortenschutzgesetz oder auf Grund einer Anmeldung der Sorte zur Eintragung in das Zuchtbuch für
Kulturpflanzen (§ 4 Abs. 1 des Pflanzenzuchtgesetzes, BGBl. Nr. 34/1947) gewonnen wurden, so beträgt
die Prüfgebühr der Sortenprüfungen 2365 S.
(3) Liegen dem Sortenschutzamt vollständige Prüfergebnisse vor, die die Anforderungen des § 5
Abs. 2 bis 4 des Sortenschutzgesetzes bestätigen und die von einer Prüfstelle eines EWR-Staates oder
eines anderen Verbandsstaates während eines Verfahrens nach dem Sortenschutzgesetz gewonnen
wurden, so beträgt die Prüfgebühr der Sortenprüfungen 784 S.
ÖSTERREICHISCHE BOTSCHAFT
ÖSTERRIKISKA AMBASSADEN
Zl. 630/13/97
Die Österreichische Botschaft entbietet dem Ministerium des Äußeren ihre Hochachtung und beehrt
sich, den Austausch von Verbalnoten über die Feststellung des Erlöschens des Abkommens zwischen der
Österreichischen Bundesregierung und der Regierung des Königreiches Schweden aus dem Jahr 1955
über den Austausch von Gastarbeitnehmern Kundgemacht in BGBl. Nr. 250/1955 vorzuschlagen
Das Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung des
Königreiches Schweden über den Austausch von Gastarbeitnehmern ist mit dem Zeitpunkt des
Inkrafttretens des Beitritts der Republik Österreich und des Königreiches Schweden zur Europäischen
Union am 1. Jänner 1995 erloschen.
Falls sich die Regierung des Königreiches Schweden mit dem Vorschlag der Österreichischen
Bundesregierung einverstanden erklärt, werden diese Verbalnote und die das Einverständnis der
Regierung des Königreiches Schweden zum Ausdruck bringende Antwortnote des Ministeriums des
Äußeren eine einvernehmliche Feststellung über das Erlöschen des eingangs erwähnten Abkommens
darstellen.
Die Österreichische Botschaft benutzt diese Gelegenheit, dem Ministerium des Äußeren den
Ausdruck ihrer vorzüglichen Hochachtung zu erneuern.
Stockholm, am 20. August 1997
L. S.
An das
Ministerium des Äußeren
Stockholm
(Übersetzung)
DIE KANZLEI DER MINISTERIEN
Ministerium des Äußeren
Das Ministerium des Äußeren beehrt sich, mit Bezug auf die Note der Österreichischen Botschaft
vom 20. August 1997 betreffend das Abkommen vom 3. November 1955 über den Austausch von
Gastarbeitnehmern namens der Schwedischen Regierung festzustellen, daß man schwedischerseits
einverstanden ist, daß das Abkommen vom 3. November 1955 zwischen Schweden und Österreich
betreffend den Austausch von Gastarbeitnehmern als Folge des Beitritts der beiden Länder zur
Europäischen Union am 1. Jänner 1995 erloschen ist.
Das Ministerium des Äußeren benutzt diese Gelegenheit, die Österreichische Botschaft seiner
ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.
Stockholm, am 26. August 1997
L. S.
Österreichische Botschaft
STOCKHOLM