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207_1997 AT

207. Verordnung: Anmeldegebühr und Prüfgebühren nach dem Sortenschutzgesetz

2 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (2 Artikel)

BGBlPdf 207. Verordnung: Anmeldegebühr und Prüfgebühren nach dem Sortenschutzgesetz

Auf Grund des § 28 Abs. 1 und 2 des Sortenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 108/1993, wird im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet

§ 1. Die Anmeldegebühr wird mit 2365 S festgesetzt.

§ 2. (1) Die Prüfgebühren für Sortenprüfungen (Registerprüfungen), die vom Sortenschutzamt oder

von anderen Prüfstellen des Inlandes erfolgen, werden wie folgt festgesetzt

1. für Getreide, Mais, Kartoffel, Zuckerrübe, Erbse, Körnerraps und Sonnenblume............ 4158 S

2. für forstliche Arten............................................................................................................. 594 S

3. für alle anderen Pflanzenarten............................................................................................ 2970 S.

(2) Liegen dem Sortenschutzamt zu Beginn der auf die Anmeldung des Sortenschutzes folgenden

Vegetationsperiode vollständige Prüfergebnisse vor, die die Anforderungen des § 5 Abs. 2 bis 4 des

Sortenschutzgesetzes bestätigen und die entweder vom Sortenschutzamt oder von einer anderen

Prüfstelle des Inlandes oder von einer Prüfstelle eines EWR-Staates außerhalb eines Verfahrens nach

dem Sortenschutzgesetz oder auf Grund einer Anmeldung der Sorte zur Eintragung in das Zuchtbuch für

Kulturpflanzen (§ 4 Abs. 1 des Pflanzenzuchtgesetzes, BGBl. Nr. 34/1947) gewonnen wurden, so beträgt

die Prüfgebühr der Sortenprüfungen 2365 S.

(3) Liegen dem Sortenschutzamt vollständige Prüfergebnisse vor, die die Anforderungen des § 5

Abs. 2 bis 4 des Sortenschutzgesetzes bestätigen und die von einer Prüfstelle eines EWR-Staates oder

eines anderen Verbandsstaates während eines Verfahrens nach dem Sortenschutzgesetz gewonnen

wurden, so beträgt die Prüfgebühr der Sortenprüfungen 784 S.

BGBlPdf 207. Erlöschen des Abkommens zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung des Königreiches Schweden über den Austausch von Gastarbeitnehmern

ÖSTERREICHISCHE BOTSCHAFT

ÖSTERRIKISKA AMBASSADEN

Zl. 630/13/97

Die Österreichische Botschaft entbietet dem Ministerium des Äußeren ihre Hochachtung und beehrt

sich, den Austausch von Verbalnoten über die Feststellung des Erlöschens des Abkommens zwischen der

Österreichischen Bundesregierung und der Regierung des Königreiches Schweden aus dem Jahr 1955

über den Austausch von Gastarbeitnehmern Kundgemacht in BGBl. Nr. 250/1955 vorzuschlagen

Das Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung des

Königreiches Schweden über den Austausch von Gastarbeitnehmern ist mit dem Zeitpunkt des

Inkrafttretens des Beitritts der Republik Österreich und des Königreiches Schweden zur Europäischen

Union am 1. Jänner 1995 erloschen.

Falls sich die Regierung des Königreiches Schweden mit dem Vorschlag der Österreichischen

Bundesregierung einverstanden erklärt, werden diese Verbalnote und die das Einverständnis der

Regierung des Königreiches Schweden zum Ausdruck bringende Antwortnote des Ministeriums des

Äußeren eine einvernehmliche Feststellung über das Erlöschen des eingangs erwähnten Abkommens

darstellen.

Die Österreichische Botschaft benutzt diese Gelegenheit, dem Ministerium des Äußeren den

Ausdruck ihrer vorzüglichen Hochachtung zu erneuern.

Stockholm, am 20. August 1997

L. S.

An das

Ministerium des Äußeren

Stockholm

(Übersetzung)

DIE KANZLEI DER MINISTERIEN

Ministerium des Äußeren

Das Ministerium des Äußeren beehrt sich, mit Bezug auf die Note der Österreichischen Botschaft

vom 20. August 1997 betreffend das Abkommen vom 3. November 1955 über den Austausch von

Gastarbeitnehmern namens der Schwedischen Regierung festzustellen, daß man schwedischerseits

einverstanden ist, daß das Abkommen vom 3. November 1955 zwischen Schweden und Österreich

betreffend den Austausch von Gastarbeitnehmern als Folge des Beitritts der beiden Länder zur

Europäischen Union am 1. Jänner 1995 erloschen ist.

Das Ministerium des Äußeren benutzt diese Gelegenheit, die Österreichische Botschaft seiner

ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.

Stockholm, am 26. August 1997

L. S.

Österreichische Botschaft

STOCKHOLM

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