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207_1996 AT

207. Vereinbarung zwischen der Österreichischen Bundesregierung und dem Schweizerischen Bundesrat zur Änderung der Vereinbarung vom 23. Juni 1993 über die Errichtung nebeneinanderliegender Grenzabfertigungsstellen beim Bahnhof St. Margrethen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 207. Vereinbarung zwischen der Österreichischen Bundesregierung und dem Schweizerischen Bundesrat zur Änderung der Vereinbarung vom 23. Juni 1993 über die Errichtung nebeneinanderliegender Grenzabfertigungsstellen beim Bahnhof St. Margrethen

Gestützt auf Artikel 1 Absatz 3 des Abkommens vom 2. September 1963 zwischen der Republik

Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Errichtung nebeneinanderliegender

Grenzabfertigungsstellen und die Grenzabfertigung in Verkehrsmitteln während der Fahrt Kundgemacht in BGBl. Nr. 10/1965 wird folgende

Vereinbarung abgeschlossen

Artikel 1

Der zweite Teilstrich des Buchstabens b des Artikels 2 Absatz 2 der Vereinbarung vom 23. Juni

1993 zwischen der Österreichischen Bundesregierung und dem Schweizerischen Bundesrat über die

Errichtung nebeneinanderliegender Grenzabfertigungsstellen beim Bahnhof St. Margrethen Kundgemacht in BGBl. Nr. 543/1993 lautet

„– die Zollabfertigungsräume im Nordostteil des zweiten Obergeschosses des Cargo Service-Centers

(CSC)“

Artikel 2

(1) Diese Vereinbarung tritt am ersten Tag des zweiten Monates, der auf die letzte Unterzeichnung

folgt, in Kraft.

(2) Die Vereinbarung kann jederzeit unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten schriftlich gekündigt

werden.

Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten diese Vereinbarung mit ihren Unterschriften versehen.

Geschehen in zweifacher Urschrift in deutscher Sprache.

Wien, am 13. März 1996

Für die Österreichische Bundesregierung

Dr. Hans Dietmar Schweisgut

Bern, am 19. März 1996

Für den Schweizerischen Bundesrat

Samuel Moser

Die Vereinbarung tritt gemäß ihrem Art. 2 Abs. 1 mit 1. Mai 1996 in Kraft.

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