207. Vereinbarung zwischen der Österreichischen Bundesregierung und dem Schweizerischen Bundesrat zur Änderung der Vereinbarung vom 23. Juni 1993 über die Errichtung nebeneinanderliegender Grenzabfertigungsstellen beim Bahnhof St. Margrethen
Gesetzestext (1 Artikel)
Gestützt auf Artikel 1 Absatz 3 des Abkommens vom 2. September 1963 zwischen der Republik
Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Errichtung nebeneinanderliegender
Grenzabfertigungsstellen und die Grenzabfertigung in Verkehrsmitteln während der Fahrt Kundgemacht in BGBl. Nr. 10/1965 wird folgende
Vereinbarung abgeschlossen
Artikel 1
Der zweite Teilstrich des Buchstabens b des Artikels 2 Absatz 2 der Vereinbarung vom 23. Juni
1993 zwischen der Österreichischen Bundesregierung und dem Schweizerischen Bundesrat über die
Errichtung nebeneinanderliegender Grenzabfertigungsstellen beim Bahnhof St. Margrethen Kundgemacht in BGBl. Nr. 543/1993 lautet
„– die Zollabfertigungsräume im Nordostteil des zweiten Obergeschosses des Cargo Service-Centers
(CSC)“
Artikel 2
(1) Diese Vereinbarung tritt am ersten Tag des zweiten Monates, der auf die letzte Unterzeichnung
folgt, in Kraft.
(2) Die Vereinbarung kann jederzeit unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten schriftlich gekündigt
werden.
Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten diese Vereinbarung mit ihren Unterschriften versehen.
Geschehen in zweifacher Urschrift in deutscher Sprache.
Wien, am 13. März 1996
Für die Österreichische Bundesregierung
Dr. Hans Dietmar Schweisgut
Bern, am 19. März 1996
Für den Schweizerischen Bundesrat
Samuel Moser
Die Vereinbarung tritt gemäß ihrem Art. 2 Abs. 1 mit 1. Mai 1996 in Kraft.