207. Kundmachung: Aufhebung des § 5 Abs. 4 a zweiter Satz sowie einer Wortfolge im § 5 Abs. 4 b der Straßenverkehrsordnung 1960 durch den Verfassungsgerichtshof
Gesetzestext (1 Artikel)
Gemäß Art. 140 Abs. 5, 6 und 7 B-VG und gemäß
§§ 64 Abs. 2 und 65 des Verfassungsgerichtshofgesetzes
1953, BGBl. Nr. 85, wird kundgemacht
(1) Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis
vom 1. März 1991, G 274-283/90-13,
G 322/90-9, G 46-51/91-5, dem Bundeskanzler
zugestellt am 3. April 1991, § 5 Abs. 4 a zweiter Satz
(„Im Falle einer Untersuchung der Atemluft nach
Abs. 2 a lit. b hat eine Vorführung nach Abs. 4 zu
unterbleiben.") sowie die Wortfolge „von 0,4 bis
0,5 mg/l" in § 5 Abs. 4 b der Straßenverkehrsordnung
1960, BGBl. Nr. 159, in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 105/1986 als verfassungswidrig
aufgehoben.
(2) Frühere gesetzliche Bestimmungen treten
nicht wieder in Kraft.
(3) Die aufgehobenen Bestimmungen sind auch in
jenen Rechtssachen nicht mehr anzuwenden, in
denen vor dem 27. Februar 1991, 10.30 Uhr,
Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof eingebracht
wurde.