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207_1991 AT

207. Kundmachung: Aufhebung des § 5 Abs. 4 a zweiter Satz sowie einer Wortfolge im § 5 Abs. 4 b der Straßenverkehrsordnung 1960 durch den Verfassungsgerichtshof

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 207. Kundmachung: Aufhebung des § 5 Abs. 4 a zweiter Satz sowie einer Wortfolge im § 5 Abs. 4 b der Straßenverkehrsordnung 1960 durch den Verfassungsgerichtshof

Gemäß Art. 140 Abs. 5, 6 und 7 B-VG und gemäß

§§ 64 Abs. 2 und 65 des Verfassungsgerichtshofgesetzes

1953, BGBl. Nr. 85, wird kundgemacht

(1) Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis

vom 1. März 1991, G 274-283/90-13,

G 322/90-9, G 46-51/91-5, dem Bundeskanzler

zugestellt am 3. April 1991, § 5 Abs. 4 a zweiter Satz

(„Im Falle einer Untersuchung der Atemluft nach

Abs. 2 a lit. b hat eine Vorführung nach Abs. 4 zu

unterbleiben.") sowie die Wortfolge „von 0,4 bis

0,5 mg/l" in § 5 Abs. 4 b der Straßenverkehrsordnung

1960, BGBl. Nr. 159, in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl. Nr. 105/1986 als verfassungswidrig

aufgehoben.

(2) Frühere gesetzliche Bestimmungen treten

nicht wieder in Kraft.

(3) Die aufgehobenen Bestimmungen sind auch in

jenen Rechtssachen nicht mehr anzuwenden, in

denen vor dem 27. Februar 1991, 10.30 Uhr,

Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof eingebracht

wurde.

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