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207_1990 AT

207. Konzertierungsabkommen Gemeinschaft

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 207. Konzertierungsabkommen Gemeinschaft — COST über sieben konzertierte Aktionen auf dem Gebiet der Umwelt samt Anhängen A, B und C

Der Nationalrat hat beschlossen

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Anhängen A, B und C wird genehmigt.

DIE EUROPÄISCHE WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT,

nachstehend „Gemeinschaft"

genannt,

DIE UNTERZEICHNERSTAATEN ZU DIESEM

ABKOMMEN, nachstehend „die teilnehmenden

Nichtmitgliedstaaten" genannt,

beide zusammen nachstehend „die Vertragsparteien"

genannt,

in Erwägung nachstehender Gründe

Die europäische Zusammenarbeit auf dem

Gebiet der Umwelt könnte sich für den Umweltschutz

und die wirtschaftlichere Nutzung der

natürlichen Ressourcen als sehr wirksam erweisen.

Das Konzertierungsabkommen Gemeinschaft —

COST über fünf konzertierte Aktionen auf dem

Gebiet der Umwelt, das vom Rat der Europäischen

Gemeinschaften am 10. Dezember 1984 angenommen

worden war, wurde zwischen der Gemeinschaft

und einigen COST-Ländern abgeschlossen

und ist am 31. Dezember 1985 abgelaufen.

Die vorstehend genannten konzertierten Aktionen

haben vielversprechende Ergebnisse erbracht.

Mit Beschluß vom 10. Juni 1986 nahm der Rat

der Europäischen Gemeinschaften mehrjährige

Forschungs- und Entwicklungsprogramme auf dem

Gebiet der Umwelt an (1986—1990) ABl. Nr. L 159 vom H.Juni 1986, S 31., die sich

unter anderem auf ein Programm für den Umweltschutz

einschließlich der Durchführung von konzertierten

Aktionen erstrecken.

Die Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und die

beteiligten Nichtmitgliedstaaten, zusammen nachstehend

„Staaten" genannt, beabsichtigen, unter

Berücksichtigung der für ihre einzelstaatlichen Programme

geltenden Regeln und Verfahren die in

Anhang A beschriebenen Forschungen durchzuführen,

und sind bereit, diese in ein Konzertationsverfahren

einzubeziehen, das sie als beiderseits nützlich

betrachten —

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN

ARTIKEL 1

Die Vertragsparteien beteiligen sich während

eines Zeitraums bis zum 31. Dezember 1990 an

einer oder mehreren der nachstehend angeführten

konzertierten Aktionen

1. Physikalisch-chemisches Verhalten atmosphärischer

Schadstoffe (COST 611/2);

2. Auswirkungen der Luftverschmutzung auf

terrestrische und aquatische Ökosysteme

(COST 612/2);

3. Organische Mikroschadstoffe in der aquatischen

Umwelt (COST 641/2);

4. Behandlung und Verwendung von Klärschlamm

und von flüssigen Abfällen aus der

Landwirtschaft (COST 681/2);

5. Küstennahe benthonische Ökosysteme

(COST 647/2);

6. Luftqualität in Innenräumen und ihre Wirkung

auf den Menschen (COST 613/1);

7. Artenschutz (COST 691/1).

Diese Aktionen umfassen eine Konzertierung

zwischen den konzertierten Aktionen der Gemeinschaft

und den entsprechenden Programmen der

teilnehmenden Nichtmitgliedstaaten. Die in den

Geltungsbereich dieses Übereinkommens fallenden

Forschungsthemen sind in Anhang A aufgeführt.

Die Staaten behalten die volle Verantwortung

über die von ihren nationalen Organen oder Stellen

durchgeführten Forschungen.

ARTIKEL 2

Die Konzertierung zwischen den Vertragsparteien

erfolgt durch Konzertierungsausschüsse

(einen je Aktion), nachstehend „Ausschüsse"

genannt. Die Ausschüsse haben formell den Status

von Ad-hoc-Arbeitsgruppen des Beratenden Verwaltungs-

und Koordinierungsausschusses Umweltschutz

und Klimatologie, nachstehend BVKA

genannt, der mit dem Beschluß 84/338/Euratom,

EGKS, EWG des Rates vom 29. Juni 1984 über die

Verwaltungs- und Koordinierungsstrukturen und

-verfahren der Forschungs-, Entwicklungs- und

Demonstrationstätigkeiten der Gemeinschaft ABl. Nr. L 177 vom 4. Juli 1984, S 25. eingesetzt

wurde.

Das Mandat und die Zusammensetzungen dieser

Ausschüsse sind in Anhang B festgelegt.

ARTIKEL 3

Im Hinblick auf eine größtmögliche Wirksamkeit

bei der Durchführung dieser konzertierten

Aktionen kann die Kommission der Europäischen

Gemeinschaften, nachstehend „Kommission"

genannt, im Einvernehmen mit den Ausschüssen

Projektleiter benennen.

ARTIKEL 4

Die finanziellen Beiträge der Vertragsparteien zu

den Koordinierungskosten während des in Artikel

1 Absatz 1 genannten Zeitraums werden wie

folgt veranschlagt

- Aktion COST 611/2

720000 ECU von der Gemeinschaft,

60000 ECU von jedem beteiligten Nichtmitgliedstaat;

- Aktion COST 612/2

720000 ECU von der Gemeinschaft,

60000 ECU von jedem beteiligten Nichtmitgliedstaat;

- Aktion COST 641/2

720000 ECU von der Gemeinschaft,

60000 ECU von jedem beteiligten Nichtmitgliedstaat;

- Aktion COST 681/2

720000 ECU von der Gemeinschaft,

60000 ECU von jedem beteiligten Nichtmitgliedstaat;

- Aktion COST 647/2

720000 ECU von der Gemeinschaft,

60000 ECU von jedem beteiligten Nichtmitgliedstaat;

- Aktion COST 613/1

432000 ECU von der Gemeinschaft,

36000 ECU von jedem beteiligten Nichtmitgliedstaat;

- Aktion COST 691/1

432000 ECU von der Gemeinschaft,

36000 ECU von jedem beteiligten Nichtmitgliedstaat.

Der ECU ist definiert in der Verordnung (EWG)

Nr. 3180/78 des Rates vom 18. Dezember 1978 zur

Änderung des Wertes der vom Europäischen Fonds

für währungspolitische Zusammenarbeit verwendeten

Rechnungseinheit ABL. Nr. L 379 vom 30. Dezember 1978, S 1., in der Fassung der Verordnung

(EWG) Nr. 2626/84 ABL. Nr. L 247 vom 16. September 1984, S 1..

Die Regeln für die Finanzierung des Übereinkommens

sind in Anhang C festgelegt.

ARTIKEL 5

(1) Durch Vermittlung der Ausschüsse tauschen

die Staaten regelmäßig sämtliche zweckdienliche

Informationen aus, die bei der Durchführung der

Forschungen im Bereich der konzertierten Aktionen

anfallen. Ferner bemühen sie sich, Informationen

über ähnliche, von sonstigen Stellen geplante

oder durchgeführte Forschungen zur Verfügung zu

stellen. Sämtliche Informationen werden vertraulich

behandelt, wenn der Staat, der sie zur Verfügung

stellt, dies wünscht.

(2) Die Kommission veröffentlicht die wissenschaftlichen

Ergebnisse der konzertierten Aktionen

mit Ausnahme derjenigen, die als vertraulich erklärt

werden.

(3) Im Einvernehmen mit den Ausschüssen arbeitet

die Kommission auf der Grundlage der erhaltenen

Informationen jährliche Tätigkeitsberichte aus

und übermittelt sie den Staaten.

(4) Nach Ablauf der Konzertationszeit übermittelt

die Kommission den Staaten im Einvernehmen

mit den Ausschüssen die Gesamtberichte über die

Durchführung und Ergebnisse der Aktionen. Mit

der Zustimmung der Ausschüsse können diese

Berichte von der Kommission veröffentlicht werden.

ARTIKEL 6

(1) Dieses Abkommen steht der Gemeinschaft

und den beteiligten Nichtmitgliedstaaten, die an

der Ministerkonferenz vom 22. und 23. November

1971 teilgenommen haben, zur Unterzeichnung

offen.

(2) Als Vorbedingung für eine Beteiligung an

den konzertierten Aktionen nach Artikel 1 teilt jede

Vertragspartei bei der Unterzeichnung dieses

Abkommens dem Generalsekretariat des Rates der

Europäischen Gemeinschaften die konzertierten

Aktionen mit, an denen sie sich zu beteiligen beabsichtigt;

nach Unterzeichnung des Abkommens

unterrichtet sie das genannte- Generalsekretariat

über den Abschluß der Verfahren, die nach ihren

internen Bestimmungen zur Durchführung des

Abkommens notwendig sind.

(3) Für die Vertragsparteien, die die in Absatz 2

zuletzt genannte Mitteilung machen, tritt dieses

Abkommen am ersten Tag des Monats nach dem

Monat in Kraft, in dem die Gemeinschaft und mindestens

ein beteiligter Nichtmitgliedstaat diese Mitteilungen

übermittelt haben.

Für die Vertragsparteien, die diese Mitteilung

nach Inkrafttreten dieses Abkommens machen, tritt

es am ersten Tag des zweiten Monats nach dem

Monat in Kraft, in dem die Mitteilung übermittelt

wurde.

Die Vertragsparteien, die diese Mitteilung zum

Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens

nicht übermittelt haben, können an den Arbeiten

der Ausschüsse teilnehmen, besitzen jedoch kein

Stimmrecht.

(4) Das Generalsekretariat des Rates der Europäischen

Gemeinschaften unterrichtet die Vertragsparteien

über die nach Absatz 2 erfolgten Mitteilungen

und über den Zeitpunkt des Inkrafttretens

des Abkommens.

ARTIKEL 7

Dieses Abkommen gilt für die Gebiete, in denen

der Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft

angewendet wird, und nach

Maßgabe jenes Vertrages einerseits sowie für die

Gebiete der teilnehmenden Nichtmitgliedstaaten

andererseits.

ARTIKEL 8

Dieses Abkommen, das in einer Urschrift in

dänischer, deutscher, englischer, französischer,

griechischer, italienischer, niederländischer, portugiesischer

und spanischer Sprache abgefaßt ist,

wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich

ist, wird in den Archiven des Generalsekretariats

des Rates der Europäischen Gemeinschaften hinterlegt,

das allen Vertragsparteien eine beglaubigte

Abschrift hiervon übermittelt.

Für die Regierung der Republik Österreich

Brüssel, am 1. Juni 1989

Wolte

Betrifft die Aktionen: COST 612/2 - 641/2 —

681/2

ANHANG A

IN DEN GELTUNGSBEREICH DIESES

ABKOMMENS FALLENDE FORSCHUNGSTHEMEN

1. Physikalisch-chemisches Verhalten atmosphärischer

Schadstoffe (COST 611/2)

a) Verbesserung und Normung der Analysemethoden,

insbesondere für Stickoxide, Kohlenwasserstoffe

und photochemische Oxidantien.

b) Erforschung der Mechanismen und Reaktionsgeschwindigkeiten

der Reaktionen zwischen

atmosphärischen Schadstoffen sowie

zwischen diesen und den natürlichen

Bestandteilen der Atmosphäre, insbesondere

in wässriger Lösung, einschließlich des Oxidations-

und Abbauchemismus ausgewählter

Luftschadstoffe in Süß- und Salzwasser,

Reaktionen mit Bodenbestandteilen und

Untersuchung der katalysechemischen Reaktionen

in Wolken und Regenwasser.

c) Untersuchung der physikalisch-chemischen

Partikelbildungsprozesse, Charakterisierung

der chemisch-physikalischen Eigenschaften

sehr feiner Aerosole und Bestimmung der

chemischen Zusammensetzung der Aerosole.

d) Identifizierung und Quantifizierung der einzelnen

Schadstoffquellen und -senken, insbesondere

für Stickoxide.

e) Untersuchung der Ursachen der sauren Niederschläge

mit besonderem Augenmerk auf

— Umwandlung, Transport und (Trocken-

und Naß-)Niederschlag von SO2, NOx

und Aerosolpartikeln,

— Analyse der Daten über den Chemismus

der Niederschläge zur Ermittlung der

Aziditätstendenzen,

— Chemismus der NOx in Regentröpfchen

und chemische Elemente und Verbindungen

in Wolken und Regenwasser,

— NOx- und HNO3-Trockenniederschlag,

— Rolle von Oxidationsmitteln wie OH,

HO2, H2O2,

— Physikalisch-chemische Umwandlung

von Luftschadstoffen nach ihrem Niederschlag

in Gewässern und im Boden,

— Analyseverfahren zur Messung niedriger

Konzentration von Ammoniak, Salpetersäure

und Wasserstoffperoxid in der Gas-

und Flüssigphase,

— Analysemethode zur Bestimmung der

Azidität von Aerosolen.

f) Modellisierung des Luftchemismus in bezug

auf die photochemische Verschmutzung und

den sauren Niederschlag; Koordinierung

zwischen den die Daten erfassenden Diensten

und den Mathematikern im Hinblick auf

die Quantifizierung der Beziehungen zwischen

Quellen und Rezeptoren, mit besonderem

Augemerk für Modellisierung der Emissionen,

Umwandlung, Transport und Niederschlag

von Vorläufern und Reaktionsprodukten.

g) Abfassung von Prüfprotokollen zur Vorhersage

der abiotischen Abbaubarkeit chemischer

und" insbesondere langlebiger Verbindungen.

2. Auswirkungen der Luftverschmutzung auf terrestrische

und aquatische Ökosysteme

(COST 612/2)

a) Direktauswirkungen der Luftschadstoffe

(SO2, NOx, HCl, Ozon, Photooxidantien

und, ihre atmosphärischen Reaktionsprodukte)

auf Pflanzen und terrestrische Ökosysteme.

b) Indirekte Auswirkungen dieser Luftschadstoffe

auf Pflanzen und terrestrische Ökosysteme,

zB durch die Versauerung des Bodens

und die Freisetzung phytotoxischer Elemente.

c) Wechselwirkungen zwischen den Luftschadstoffen

und anderen, bei ernsthaft geschädigten

terrestrischen Ökosystemen — insbesondere

Wäldern — festgestellten Phänomenen

wie Dürre, Pflanzenkrankheiten, Pilze und

Schädlinge.

d) Auswirkungen der Luftschadstoffe und ihrer

Reaktionsprodukte auf Nutzpflanzen, insbesondere

im Hinblick auf verringerte Produktivität.

e) Auswirkungen der Luftschadstoffe und ihrer

Reaktionsprodukte auf aquatische Ökosysteme

(Aussterben von Fischen und anderen

aquatischen Lebewesen infolge der Versauerung

und der Freisetzung schädlicher Elemente).

3. Organische Mikroschadstoffe in der aquatischen

Umwelt (COST 641/2)

a) Analysemethoden und Datenverarbeitung

— grundlegende Analyseverfahren einschließlich

der Probenahme und -behand-

lung, Gaschromatographie, Hochdruck-

Flüssig-Chromatographie, Massenspektrometrie;

— spezifische Analyseprobleme, insbesondere

Analyse ausgewählter Klassen von

Verbindungen, zB diejenigen, die gegebenenfalls

in den Geltungsbereich der

Richtlinie 76/464/EWG des Rates vom

4. Mai 1976 betreffend die Verschmutzung

infolge der Ableitung bestimmter

gefährlicher Stoffe in die Gewässer der

Gemeinschaft ABl. Nr. L 129 vom 18. 5. 1976, S 23. fallen, chlorierte Alkane,

grenzflächenaktive Stoffe, optisch wirkende

Reinigungsmittel, metallorganische

und phosphororganische Verbindungen;

— Erfassung und Verarbeitung von Analysedaten.

b) Physikalisch-chemisches Verhalten organischer

Mikroschadstoffe in der aquatischen

Umwelt

— Verteilungs- und Transportmechanismen;

— Wechselwirkungen Struktur/Aktivität;

— biologische Abbaubarkeit und Bioakkumulation.

c) Umwandlungsreaktionen in der aquatischen

Umwelt

— chemische und photochemische Reaktionen;

— biologische Umwandlungen.

d) Verhalten und Umwandlung organischer

Mikroschadstoffe in Wasserbehandlungsverfahren

— Infiltration;

— Aufbereitung von Abwässern;

— Behandlung von Trinkwasser (einschließlich

der Bildung von Haloformen).

4. Behandlung und Verwendung von Klärschlamm

und von flüssigen Abfällen aus der Landwirtschaft

(COST 681/2)

a) Behandlung von Schlamm und landwirtschaftlichen

Abfällen

— weitere Verbesserung der herkömmlichen

Behandlungsmethoden, hauptsächlich im

Hinblick auf ihre wirtschaftlichen

Aspekte, und der Verfahren zur Erzeugung

von Brennstoffen aus Schlamm und

Mist;

— Untersuchung von speziell für kleine

Pflanzen geeigneten Technologien und

von Verfahren zur Beseitigung von

Schwermetallen an der Quelle.

b) Analyse von Schlamm und Rückständen

— Entwicklung und Normung von wirtschaftlichen

Verfahren zum gleichzeitigen

Nachweis mehrerer Spurenelemente

in Schlamm, Böden und Pflanzen sowie

zur Analyse von organischen Schadstoffen.

c) Hygienische Aspekte der Behandlung und

Verwendung von Schlamm

— Ausarbeitung und Verbesserung von

Methoden zur Ermittlung und Identifizierung

von Bakterien, Viren und anderen

Pathogenen; Untersuchung ihres

Überlebens- und Kontaminierungspotentials;

— Untersuchungen über die Wirksamkeit

von Verfahren zur „Hygienisierung",

Definitionen von „Indikatororganismen".

d) Belästigungen

— Geruchscharakterisierung und Emissionskontrolle.

e) Umweltauswirkungen des Ausbringens von

Schlamm und Mist

— langfristige Felduntersuchungen über die

Akkumulation von Schwermetallen, ihre

Verfügbarkeit in den Nutzpflanzen und

den Transfer von Schadstoffen durch den

Boden in die Pflanzen; Beurteilung der

verschiedenen Anwendungsmethoden

hinsichtlich der Verschmutzung des

Bodens und der Oberflächengewässer.

f) Verbesserter Einsatz von Schlamm und Mist

zur Bodenverbesserung

— langfristige Felduntersuchungen über den

Düngewert und die Bodenverbesserungseigenschaften

von Schlamm und Mist;

— Verbesserung der Behandlungsverfahren

und Ausbringungsgeräte im Hinblick auf

eine optimale Landnutzung;

— Untersuchung des Wertes von Rückständen

aus Behandlungsverfahren für die

Landwirtschaft;

— Einsatz von Schlamm und Schlammderivaten

zur Bodenverbesserung und für spezifische

Nutzpflanzen (zB zur Erzeugung

von Biomasse).

5. Küstennahe benthonische Ökosysteme

(COST 647/2).

Durchführung von „Basisuntersuchungen" über

ausgewählte Arten mit ökologischen Schlüsselfunktionen

in ungestörten Regionen in der Norwegischen

See und an der Atlantik-Küste, im Mittelmeer

und in der Ostsee, insbesondere mit folgenden

Lebensräumen

— Sedimente unterhalb der Gezeitenzone,

— Sedimente innerhalb der Gezeitenzone,

— Fels unterhalb der Gezeitenzone,

— Fels innerhalb der Gezeitenzone.

Beurteilung der Rolle von

— örtlichen physikalischen Faktoren,

— biologischen Wechselwirkungen,

— klimatischen und hydrographischen Faktoren

auf die Populationsdynamik ausgedehnter

Komponenten küstennaher benthonischer

Ökosysteme.

Das Programm sollte fortschreitend zu einer

umfassenden Untersuchung der Dynamik küstennaher

Ökosysteme und ihrer Modellisierung ausgeweitet

werden.

6. Luftqualität in Innenräumen und ihre Wirkung

auf den Menschen (COST 613/1).

Untersuchung einer Reihe von Innenraum-

Schadstoffen und Schadstoffklassen, insbesondere

NO2, RSP (einatembare suspendierte Teilchen),

Formaldehyd, organische Schadstoffe, Allergentien,

CO, SO2, Asbest und sonstige Mineralfasern

einschließlich

a) Ermittlung und Schätzung der Expositionszeiten

— Modellisierung,

— Ermittlung der Stärke der Quellen,

— Bestimmungen der Infiltration und Verteilungsrate,

— Methoden zur Messung an Ort und

Stelle

Probenahme an Ort und Stelle,

zeitintegrierte Probenahme,

kontinuierliche Überwachung,

Exposition von Einzelpersonen und

Bevölkerung,

biologische Überwachung.

b) Messungen der Auswirkungen auf die

Gesundheit

— kontrollierte Untersuchungen über Exposition

durch den Menschen,

— Erarbeitung sequentieller Untersuchungen,

— epidemiologische Untersuchungen.

c) Erfassung von Daten über Exposition und

gesundheitliche Auswirkungen.

7. Artenschutz (COST 691/1)

a) Habitatwahl durch Vögel und Verbreitung

der Brutpopulationen.

b) Vogelzug (Singvögel).

c) Zählung der Wasservögel nach Anhang V

der Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom

2. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden

Vogelarten (ABl. Nr. L 103 vom 25. 4. 1979, S 1.).

d) Anforderungen von Vogelarten, die auf

bedrohte Lebensräume angewiesen sind (insbesondere

Küstengebiete und sonstige

Feuchtgebiete, Busch und Hecken usw.)

e) Anforderungen der Lebensräume und Biologie

der vom Aussterben bedrohten Arten.

f) Erfassung und Zusammenstellung der Ergebnisse

über die Erforschung des Vogelschutzes

und über die Überwinterungsgebiete in

Afrika und Auswertung der bereits verfügbaren

Informationen.

ANHANG B

MANDAT UND ZUSAMMENSETZUNG DER

EINZELNEN KONZERTIERUNGSAUSSCHÜSSE

1. Die Ausschüsse haben folgende Aufgaben

1.1. Beitrag zu einer optimalen Durchführung der

Aktion durch Abgabe ihrer Stellungnahme zu

sämtlichen Aspekten der laufenden Arbeiten.

1.2. Beurteilung der Ergebnisse der Aktion, Ziehen

von Schlußfolgerungen über ihre Anwendung

und Annahme aller Berichte vor ihrer Veröffentlichung.

1.3. Übernahme der Verantwortung für den Informationsaustausch

nach Artikel 5 Absatz 1 des

Abkommens.

1.4. Gegebenenfalls Anregung von Leitlinien für

den Projektleiter.

2. Die Berichte und Stellungnahmen der Ausschüsse

werden den Staaten übermittelt.

3. Die Ausschüsse setzen sich zusammen aus

einem Delegierten der Kommission als Koordinator

der konzertierten Aktionen der

Gemeinschaft, zwei Delegierten jedes beteiligten

Nichtmitgliedstaats, zwei Delegierten

jedes Mitgliedstaats der Gemeinschaft und

gegebenenfalls dem Projektleiter.

4. Die Mitglieder der einzelnen Ausschüsse werden

wie folgt benannt: im Falle der Mitgliedstaaten

der Gemeinschaft durch die Delegationen

beim BVKA und im Falle der beteiligten

Nichtmitgliedstaaten durch die zuständige einzelstaatliche

Behörde. Die Delegationen beim

BVKA bezeichnen für jede Aktion nach Möglichkeit

eine Person, die gleichzeitig Mitglied

des BVKA und des betreffenden Ausschusses

ist.

5. Die Ausschüsse legen ihre Geschäftsordnung

selbst fest. Die Zusammensetzung der Ausschüsse

gilt für die Dauer des laufenden Programms;

dadurch soll die Kontinuität mit den

folgenden Programmen sichergestellt werden.

6. Jeder Ausschuß wählt seinen Vorsitzenden;

alle Mitglieder sind für dieses Amt wählbar.

7. Das Sekretariat der Ausschüsse wird von der

Kommission übernommen.

8. Der BVKA prüft den Stand der Arbeiten und

die Ergebnisse der Aktion regelmäßig. Zu diesem

Zweck berichtet der Vorsitzende der einzelnen

Ausschüsse dem BVKA auf dessen

Ersuchen und auf jeden Fall mindestens alle

zwei Jahre.

ANHANG C

FINANZIERUNGSREGELN

Artikel 1

Diese Bestimmungen legen die in Artikel 4 des

Konzertierungsabkommens Gemeinschaft —

COST erwähnten Finanzierungsregeln fest.

Artikel 2

Zu Beginn jedes Jahres ruft die Kommission bei

jedem beteiligten Nichtmitgliedstaat die Mittel zur

Finanzierung der einzelnen Aktionen ab, an denen

dieser Staat teilnimmt; die Höhe dieser Mittel entspricht

den im Rahmen des Abkommens anfallenden

Koordinierungskosten; der Anteil der einzelnen

Staaten wird in Übereinstimmung mit den in

Artikel 4 des Abkommens festgelegten Beträgen

berechnet.

Dieser Betrag wird sowohl in ECU als auch in

Landeswährung der beteiligten Nichtmitgliedstaaten

angegeben, wobei der Wert des ECU am

Datum des Finanzierungsaufrufs festgelegt wird.

Die Gesamtbeiträge umfassen abgesehen von den

eigentlichen Koordinierungskosten die Reise- und

Aufenthaltskosten der Delegierten im Ausschuß.

Jeder beteiligte Nichtmitgliedstaat zahlt seinen

Jahresbeitrag zu den Koordinierungskosten im

Rahmen des Abkommens zu Beginn jedes Jahres

und bis spätestens zum 31. März. Jeder Verzug in

der Zahlung des Jahresbeitrags verpflichtet den

betreffenden Nichtmitgliedstaat zur Zahlung von

Zinsen in Höhe des höchsten zum betreffenden

Datum in den Staaten geltenden Diskontsatzes.

Dieser Satz wird für jeden Monat des Verzugs um

0,25 Prozentpunkte erhöht. Die erhöhte Rate gilt

für die gesamte Verzugsdauer. Diese Zinsen werden

jedoch nur gefordert, wenn die Zahlung mehr

als drei Monate nach dem Finanzierungsaufruf der

Kommission erfolgt.

Artikel 3

Die von den beteiligten Nichtmitgliedstaaten eingezahlten

Beträge werden unter einem Titel im

Einnahmenansatz des Gesamthaushaltsplans der

Europäischen Gemeinschaft (Teil der Kommission)

als Einnahmen der konzertierten Aktionen verbucht,

an denen sich diese Staaten beteiligen.

Artikel 4

Der vorläufige Zeitplan der Koordinierungskosten

nach Artikel 4 des Abkommens ist beigefügt.

Artikel 5

Die für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen

Gemeinschaften anwendbare, derzeit geltende

Haushaltsordnung gilt auch für die Bewirtschaftung

der für diese Aktionen bereitgestellten

Mittel.

Artikel 6

Nach Ablauf jeder konzertierten Aktion wird

eine Erklärung über die zu ihrer Durchführung

aufgewendeten Mittel ausgearbeitet und den beteiligten

Nichtmitgliedstaaten informationshalber vorgelegt.

Die Mitteilung gemäß Art. 6 Abs. 2 über den Abschluß des Verfahrens, das zur Durchführung des

Abkommens notwendig ist, ist am 1. März 1990 beim Generalsekretär des Rates der EG eingelangt; das

Konzertierungsabkommen tritt gemäß Art. 6 Abs. 3 für Österreich mit 1. Mai 1990 in Kraft.

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