207. Konzertierungsabkommen Gemeinschaft
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Anhängen A, B und C wird genehmigt.
DIE EUROPÄISCHE WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT,
nachstehend „Gemeinschaft"
genannt,
DIE UNTERZEICHNERSTAATEN ZU DIESEM
ABKOMMEN, nachstehend „die teilnehmenden
Nichtmitgliedstaaten" genannt,
beide zusammen nachstehend „die Vertragsparteien"
genannt,
in Erwägung nachstehender Gründe
Die europäische Zusammenarbeit auf dem
Gebiet der Umwelt könnte sich für den Umweltschutz
und die wirtschaftlichere Nutzung der
natürlichen Ressourcen als sehr wirksam erweisen.
Das Konzertierungsabkommen Gemeinschaft —
COST über fünf konzertierte Aktionen auf dem
Gebiet der Umwelt, das vom Rat der Europäischen
Gemeinschaften am 10. Dezember 1984 angenommen
worden war, wurde zwischen der Gemeinschaft
und einigen COST-Ländern abgeschlossen
und ist am 31. Dezember 1985 abgelaufen.
Die vorstehend genannten konzertierten Aktionen
haben vielversprechende Ergebnisse erbracht.
Mit Beschluß vom 10. Juni 1986 nahm der Rat
der Europäischen Gemeinschaften mehrjährige
Forschungs- und Entwicklungsprogramme auf dem
Gebiet der Umwelt an (1986—1990) ABl. Nr. L 159 vom H.Juni 1986, S 31., die sich
unter anderem auf ein Programm für den Umweltschutz
einschließlich der Durchführung von konzertierten
Aktionen erstrecken.
Die Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und die
beteiligten Nichtmitgliedstaaten, zusammen nachstehend
„Staaten" genannt, beabsichtigen, unter
Berücksichtigung der für ihre einzelstaatlichen Programme
geltenden Regeln und Verfahren die in
Anhang A beschriebenen Forschungen durchzuführen,
und sind bereit, diese in ein Konzertationsverfahren
einzubeziehen, das sie als beiderseits nützlich
betrachten —
SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN
ARTIKEL 1
Die Vertragsparteien beteiligen sich während
eines Zeitraums bis zum 31. Dezember 1990 an
einer oder mehreren der nachstehend angeführten
konzertierten Aktionen
1. Physikalisch-chemisches Verhalten atmosphärischer
Schadstoffe (COST 611/2);
2. Auswirkungen der Luftverschmutzung auf
terrestrische und aquatische Ökosysteme
(COST 612/2);
3. Organische Mikroschadstoffe in der aquatischen
Umwelt (COST 641/2);
4. Behandlung und Verwendung von Klärschlamm
und von flüssigen Abfällen aus der
Landwirtschaft (COST 681/2);
5. Küstennahe benthonische Ökosysteme
(COST 647/2);
6. Luftqualität in Innenräumen und ihre Wirkung
auf den Menschen (COST 613/1);
7. Artenschutz (COST 691/1).
Diese Aktionen umfassen eine Konzertierung
zwischen den konzertierten Aktionen der Gemeinschaft
und den entsprechenden Programmen der
teilnehmenden Nichtmitgliedstaaten. Die in den
Geltungsbereich dieses Übereinkommens fallenden
Forschungsthemen sind in Anhang A aufgeführt.
Die Staaten behalten die volle Verantwortung
über die von ihren nationalen Organen oder Stellen
durchgeführten Forschungen.
ARTIKEL 2
Die Konzertierung zwischen den Vertragsparteien
erfolgt durch Konzertierungsausschüsse
(einen je Aktion), nachstehend „Ausschüsse"
genannt. Die Ausschüsse haben formell den Status
von Ad-hoc-Arbeitsgruppen des Beratenden Verwaltungs-
und Koordinierungsausschusses Umweltschutz
und Klimatologie, nachstehend BVKA
genannt, der mit dem Beschluß 84/338/Euratom,
EGKS, EWG des Rates vom 29. Juni 1984 über die
Verwaltungs- und Koordinierungsstrukturen und
-verfahren der Forschungs-, Entwicklungs- und
Demonstrationstätigkeiten der Gemeinschaft ABl. Nr. L 177 vom 4. Juli 1984, S 25. eingesetzt
wurde.
Das Mandat und die Zusammensetzungen dieser
Ausschüsse sind in Anhang B festgelegt.
ARTIKEL 3
Im Hinblick auf eine größtmögliche Wirksamkeit
bei der Durchführung dieser konzertierten
Aktionen kann die Kommission der Europäischen
Gemeinschaften, nachstehend „Kommission"
genannt, im Einvernehmen mit den Ausschüssen
Projektleiter benennen.
ARTIKEL 4
Die finanziellen Beiträge der Vertragsparteien zu
den Koordinierungskosten während des in Artikel
1 Absatz 1 genannten Zeitraums werden wie
folgt veranschlagt
- Aktion COST 611/2
720000 ECU von der Gemeinschaft,
60000 ECU von jedem beteiligten Nichtmitgliedstaat;
- Aktion COST 612/2
720000 ECU von der Gemeinschaft,
60000 ECU von jedem beteiligten Nichtmitgliedstaat;
- Aktion COST 641/2
720000 ECU von der Gemeinschaft,
60000 ECU von jedem beteiligten Nichtmitgliedstaat;
- Aktion COST 681/2
720000 ECU von der Gemeinschaft,
60000 ECU von jedem beteiligten Nichtmitgliedstaat;
- Aktion COST 647/2
720000 ECU von der Gemeinschaft,
60000 ECU von jedem beteiligten Nichtmitgliedstaat;
- Aktion COST 613/1
432000 ECU von der Gemeinschaft,
36000 ECU von jedem beteiligten Nichtmitgliedstaat;
- Aktion COST 691/1
432000 ECU von der Gemeinschaft,
36000 ECU von jedem beteiligten Nichtmitgliedstaat.
Der ECU ist definiert in der Verordnung (EWG)
Nr. 3180/78 des Rates vom 18. Dezember 1978 zur
Änderung des Wertes der vom Europäischen Fonds
für währungspolitische Zusammenarbeit verwendeten
Rechnungseinheit ABL. Nr. L 379 vom 30. Dezember 1978, S 1., in der Fassung der Verordnung
(EWG) Nr. 2626/84 ABL. Nr. L 247 vom 16. September 1984, S 1..
Die Regeln für die Finanzierung des Übereinkommens
sind in Anhang C festgelegt.
ARTIKEL 5
(1) Durch Vermittlung der Ausschüsse tauschen
die Staaten regelmäßig sämtliche zweckdienliche
Informationen aus, die bei der Durchführung der
Forschungen im Bereich der konzertierten Aktionen
anfallen. Ferner bemühen sie sich, Informationen
über ähnliche, von sonstigen Stellen geplante
oder durchgeführte Forschungen zur Verfügung zu
stellen. Sämtliche Informationen werden vertraulich
behandelt, wenn der Staat, der sie zur Verfügung
stellt, dies wünscht.
(2) Die Kommission veröffentlicht die wissenschaftlichen
Ergebnisse der konzertierten Aktionen
mit Ausnahme derjenigen, die als vertraulich erklärt
werden.
(3) Im Einvernehmen mit den Ausschüssen arbeitet
die Kommission auf der Grundlage der erhaltenen
Informationen jährliche Tätigkeitsberichte aus
und übermittelt sie den Staaten.
(4) Nach Ablauf der Konzertationszeit übermittelt
die Kommission den Staaten im Einvernehmen
mit den Ausschüssen die Gesamtberichte über die
Durchführung und Ergebnisse der Aktionen. Mit
der Zustimmung der Ausschüsse können diese
Berichte von der Kommission veröffentlicht werden.
ARTIKEL 6
(1) Dieses Abkommen steht der Gemeinschaft
und den beteiligten Nichtmitgliedstaaten, die an
der Ministerkonferenz vom 22. und 23. November
1971 teilgenommen haben, zur Unterzeichnung
offen.
(2) Als Vorbedingung für eine Beteiligung an
den konzertierten Aktionen nach Artikel 1 teilt jede
Vertragspartei bei der Unterzeichnung dieses
Abkommens dem Generalsekretariat des Rates der
Europäischen Gemeinschaften die konzertierten
Aktionen mit, an denen sie sich zu beteiligen beabsichtigt;
nach Unterzeichnung des Abkommens
unterrichtet sie das genannte- Generalsekretariat
über den Abschluß der Verfahren, die nach ihren
internen Bestimmungen zur Durchführung des
Abkommens notwendig sind.
(3) Für die Vertragsparteien, die die in Absatz 2
zuletzt genannte Mitteilung machen, tritt dieses
Abkommen am ersten Tag des Monats nach dem
Monat in Kraft, in dem die Gemeinschaft und mindestens
ein beteiligter Nichtmitgliedstaat diese Mitteilungen
übermittelt haben.
Für die Vertragsparteien, die diese Mitteilung
nach Inkrafttreten dieses Abkommens machen, tritt
es am ersten Tag des zweiten Monats nach dem
Monat in Kraft, in dem die Mitteilung übermittelt
wurde.
Die Vertragsparteien, die diese Mitteilung zum
Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens
nicht übermittelt haben, können an den Arbeiten
der Ausschüsse teilnehmen, besitzen jedoch kein
Stimmrecht.
(4) Das Generalsekretariat des Rates der Europäischen
Gemeinschaften unterrichtet die Vertragsparteien
über die nach Absatz 2 erfolgten Mitteilungen
und über den Zeitpunkt des Inkrafttretens
des Abkommens.
ARTIKEL 7
Dieses Abkommen gilt für die Gebiete, in denen
der Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft
angewendet wird, und nach
Maßgabe jenes Vertrages einerseits sowie für die
Gebiete der teilnehmenden Nichtmitgliedstaaten
andererseits.
ARTIKEL 8
Dieses Abkommen, das in einer Urschrift in
dänischer, deutscher, englischer, französischer,
griechischer, italienischer, niederländischer, portugiesischer
und spanischer Sprache abgefaßt ist,
wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich
ist, wird in den Archiven des Generalsekretariats
des Rates der Europäischen Gemeinschaften hinterlegt,
das allen Vertragsparteien eine beglaubigte
Abschrift hiervon übermittelt.
Für die Regierung der Republik Österreich
Brüssel, am 1. Juni 1989
Wolte
Betrifft die Aktionen: COST 612/2 - 641/2 —
681/2
ANHANG A
IN DEN GELTUNGSBEREICH DIESES
ABKOMMENS FALLENDE FORSCHUNGSTHEMEN
1. Physikalisch-chemisches Verhalten atmosphärischer
Schadstoffe (COST 611/2)
a) Verbesserung und Normung der Analysemethoden,
insbesondere für Stickoxide, Kohlenwasserstoffe
und photochemische Oxidantien.
b) Erforschung der Mechanismen und Reaktionsgeschwindigkeiten
der Reaktionen zwischen
atmosphärischen Schadstoffen sowie
zwischen diesen und den natürlichen
Bestandteilen der Atmosphäre, insbesondere
in wässriger Lösung, einschließlich des Oxidations-
und Abbauchemismus ausgewählter
Luftschadstoffe in Süß- und Salzwasser,
Reaktionen mit Bodenbestandteilen und
Untersuchung der katalysechemischen Reaktionen
in Wolken und Regenwasser.
c) Untersuchung der physikalisch-chemischen
Partikelbildungsprozesse, Charakterisierung
der chemisch-physikalischen Eigenschaften
sehr feiner Aerosole und Bestimmung der
chemischen Zusammensetzung der Aerosole.
d) Identifizierung und Quantifizierung der einzelnen
Schadstoffquellen und -senken, insbesondere
für Stickoxide.
e) Untersuchung der Ursachen der sauren Niederschläge
mit besonderem Augenmerk auf
— Umwandlung, Transport und (Trocken-
und Naß-)Niederschlag von SO2, NOx
und Aerosolpartikeln,
— Analyse der Daten über den Chemismus
der Niederschläge zur Ermittlung der
Aziditätstendenzen,
— Chemismus der NOx in Regentröpfchen
und chemische Elemente und Verbindungen
in Wolken und Regenwasser,
— NOx- und HNO3-Trockenniederschlag,
— Rolle von Oxidationsmitteln wie OH,
HO2, H2O2,
— Physikalisch-chemische Umwandlung
von Luftschadstoffen nach ihrem Niederschlag
in Gewässern und im Boden,
— Analyseverfahren zur Messung niedriger
Konzentration von Ammoniak, Salpetersäure
und Wasserstoffperoxid in der Gas-
und Flüssigphase,
— Analysemethode zur Bestimmung der
Azidität von Aerosolen.
f) Modellisierung des Luftchemismus in bezug
auf die photochemische Verschmutzung und
den sauren Niederschlag; Koordinierung
zwischen den die Daten erfassenden Diensten
und den Mathematikern im Hinblick auf
die Quantifizierung der Beziehungen zwischen
Quellen und Rezeptoren, mit besonderem
Augemerk für Modellisierung der Emissionen,
Umwandlung, Transport und Niederschlag
von Vorläufern und Reaktionsprodukten.
g) Abfassung von Prüfprotokollen zur Vorhersage
der abiotischen Abbaubarkeit chemischer
und" insbesondere langlebiger Verbindungen.
2. Auswirkungen der Luftverschmutzung auf terrestrische
und aquatische Ökosysteme
(COST 612/2)
a) Direktauswirkungen der Luftschadstoffe
(SO2, NOx, HCl, Ozon, Photooxidantien
und, ihre atmosphärischen Reaktionsprodukte)
auf Pflanzen und terrestrische Ökosysteme.
b) Indirekte Auswirkungen dieser Luftschadstoffe
auf Pflanzen und terrestrische Ökosysteme,
zB durch die Versauerung des Bodens
und die Freisetzung phytotoxischer Elemente.
c) Wechselwirkungen zwischen den Luftschadstoffen
und anderen, bei ernsthaft geschädigten
terrestrischen Ökosystemen — insbesondere
Wäldern — festgestellten Phänomenen
wie Dürre, Pflanzenkrankheiten, Pilze und
Schädlinge.
d) Auswirkungen der Luftschadstoffe und ihrer
Reaktionsprodukte auf Nutzpflanzen, insbesondere
im Hinblick auf verringerte Produktivität.
e) Auswirkungen der Luftschadstoffe und ihrer
Reaktionsprodukte auf aquatische Ökosysteme
(Aussterben von Fischen und anderen
aquatischen Lebewesen infolge der Versauerung
und der Freisetzung schädlicher Elemente).
3. Organische Mikroschadstoffe in der aquatischen
Umwelt (COST 641/2)
a) Analysemethoden und Datenverarbeitung
— grundlegende Analyseverfahren einschließlich
der Probenahme und -behand-
lung, Gaschromatographie, Hochdruck-
Flüssig-Chromatographie, Massenspektrometrie;
— spezifische Analyseprobleme, insbesondere
Analyse ausgewählter Klassen von
Verbindungen, zB diejenigen, die gegebenenfalls
in den Geltungsbereich der
Richtlinie 76/464/EWG des Rates vom
4. Mai 1976 betreffend die Verschmutzung
infolge der Ableitung bestimmter
gefährlicher Stoffe in die Gewässer der
Gemeinschaft ABl. Nr. L 129 vom 18. 5. 1976, S 23. fallen, chlorierte Alkane,
grenzflächenaktive Stoffe, optisch wirkende
Reinigungsmittel, metallorganische
und phosphororganische Verbindungen;
— Erfassung und Verarbeitung von Analysedaten.
b) Physikalisch-chemisches Verhalten organischer
Mikroschadstoffe in der aquatischen
Umwelt
— Verteilungs- und Transportmechanismen;
— Wechselwirkungen Struktur/Aktivität;
— biologische Abbaubarkeit und Bioakkumulation.
c) Umwandlungsreaktionen in der aquatischen
Umwelt
— chemische und photochemische Reaktionen;
— biologische Umwandlungen.
d) Verhalten und Umwandlung organischer
Mikroschadstoffe in Wasserbehandlungsverfahren
— Infiltration;
— Aufbereitung von Abwässern;
— Behandlung von Trinkwasser (einschließlich
der Bildung von Haloformen).
4. Behandlung und Verwendung von Klärschlamm
und von flüssigen Abfällen aus der Landwirtschaft
(COST 681/2)
a) Behandlung von Schlamm und landwirtschaftlichen
Abfällen
— weitere Verbesserung der herkömmlichen
Behandlungsmethoden, hauptsächlich im
Hinblick auf ihre wirtschaftlichen
Aspekte, und der Verfahren zur Erzeugung
von Brennstoffen aus Schlamm und
Mist;
— Untersuchung von speziell für kleine
Pflanzen geeigneten Technologien und
von Verfahren zur Beseitigung von
Schwermetallen an der Quelle.
b) Analyse von Schlamm und Rückständen
— Entwicklung und Normung von wirtschaftlichen
Verfahren zum gleichzeitigen
Nachweis mehrerer Spurenelemente
in Schlamm, Böden und Pflanzen sowie
zur Analyse von organischen Schadstoffen.
c) Hygienische Aspekte der Behandlung und
Verwendung von Schlamm
— Ausarbeitung und Verbesserung von
Methoden zur Ermittlung und Identifizierung
von Bakterien, Viren und anderen
Pathogenen; Untersuchung ihres
Überlebens- und Kontaminierungspotentials;
— Untersuchungen über die Wirksamkeit
von Verfahren zur „Hygienisierung",
Definitionen von „Indikatororganismen".
d) Belästigungen
— Geruchscharakterisierung und Emissionskontrolle.
e) Umweltauswirkungen des Ausbringens von
Schlamm und Mist
— langfristige Felduntersuchungen über die
Akkumulation von Schwermetallen, ihre
Verfügbarkeit in den Nutzpflanzen und
den Transfer von Schadstoffen durch den
Boden in die Pflanzen; Beurteilung der
verschiedenen Anwendungsmethoden
hinsichtlich der Verschmutzung des
Bodens und der Oberflächengewässer.
f) Verbesserter Einsatz von Schlamm und Mist
zur Bodenverbesserung
— langfristige Felduntersuchungen über den
Düngewert und die Bodenverbesserungseigenschaften
von Schlamm und Mist;
— Verbesserung der Behandlungsverfahren
und Ausbringungsgeräte im Hinblick auf
eine optimale Landnutzung;
— Untersuchung des Wertes von Rückständen
aus Behandlungsverfahren für die
Landwirtschaft;
— Einsatz von Schlamm und Schlammderivaten
zur Bodenverbesserung und für spezifische
Nutzpflanzen (zB zur Erzeugung
von Biomasse).
5. Küstennahe benthonische Ökosysteme
(COST 647/2).
Durchführung von „Basisuntersuchungen" über
ausgewählte Arten mit ökologischen Schlüsselfunktionen
in ungestörten Regionen in der Norwegischen
See und an der Atlantik-Küste, im Mittelmeer
und in der Ostsee, insbesondere mit folgenden
Lebensräumen
— Sedimente unterhalb der Gezeitenzone,
— Sedimente innerhalb der Gezeitenzone,
— Fels unterhalb der Gezeitenzone,
— Fels innerhalb der Gezeitenzone.
Beurteilung der Rolle von
— örtlichen physikalischen Faktoren,
— biologischen Wechselwirkungen,
— klimatischen und hydrographischen Faktoren
auf die Populationsdynamik ausgedehnter
Komponenten küstennaher benthonischer
Ökosysteme.
Das Programm sollte fortschreitend zu einer
umfassenden Untersuchung der Dynamik küstennaher
Ökosysteme und ihrer Modellisierung ausgeweitet
werden.
6. Luftqualität in Innenräumen und ihre Wirkung
auf den Menschen (COST 613/1).
Untersuchung einer Reihe von Innenraum-
Schadstoffen und Schadstoffklassen, insbesondere
NO2, RSP (einatembare suspendierte Teilchen),
Formaldehyd, organische Schadstoffe, Allergentien,
CO, SO2, Asbest und sonstige Mineralfasern
einschließlich
a) Ermittlung und Schätzung der Expositionszeiten
— Modellisierung,
— Ermittlung der Stärke der Quellen,
— Bestimmungen der Infiltration und Verteilungsrate,
— Methoden zur Messung an Ort und
Stelle
Probenahme an Ort und Stelle,
zeitintegrierte Probenahme,
kontinuierliche Überwachung,
Exposition von Einzelpersonen und
Bevölkerung,
biologische Überwachung.
b) Messungen der Auswirkungen auf die
Gesundheit
— kontrollierte Untersuchungen über Exposition
durch den Menschen,
— Erarbeitung sequentieller Untersuchungen,
— epidemiologische Untersuchungen.
c) Erfassung von Daten über Exposition und
gesundheitliche Auswirkungen.
7. Artenschutz (COST 691/1)
a) Habitatwahl durch Vögel und Verbreitung
der Brutpopulationen.
b) Vogelzug (Singvögel).
c) Zählung der Wasservögel nach Anhang V
der Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom
2. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden
Vogelarten (ABl. Nr. L 103 vom 25. 4. 1979, S 1.).
d) Anforderungen von Vogelarten, die auf
bedrohte Lebensräume angewiesen sind (insbesondere
Küstengebiete und sonstige
Feuchtgebiete, Busch und Hecken usw.)
e) Anforderungen der Lebensräume und Biologie
der vom Aussterben bedrohten Arten.
f) Erfassung und Zusammenstellung der Ergebnisse
über die Erforschung des Vogelschutzes
und über die Überwinterungsgebiete in
Afrika und Auswertung der bereits verfügbaren
Informationen.
ANHANG B
MANDAT UND ZUSAMMENSETZUNG DER
EINZELNEN KONZERTIERUNGSAUSSCHÜSSE
1. Die Ausschüsse haben folgende Aufgaben
1.1. Beitrag zu einer optimalen Durchführung der
Aktion durch Abgabe ihrer Stellungnahme zu
sämtlichen Aspekten der laufenden Arbeiten.
1.2. Beurteilung der Ergebnisse der Aktion, Ziehen
von Schlußfolgerungen über ihre Anwendung
und Annahme aller Berichte vor ihrer Veröffentlichung.
1.3. Übernahme der Verantwortung für den Informationsaustausch
nach Artikel 5 Absatz 1 des
Abkommens.
1.4. Gegebenenfalls Anregung von Leitlinien für
den Projektleiter.
2. Die Berichte und Stellungnahmen der Ausschüsse
werden den Staaten übermittelt.
3. Die Ausschüsse setzen sich zusammen aus
einem Delegierten der Kommission als Koordinator
der konzertierten Aktionen der
Gemeinschaft, zwei Delegierten jedes beteiligten
Nichtmitgliedstaats, zwei Delegierten
jedes Mitgliedstaats der Gemeinschaft und
gegebenenfalls dem Projektleiter.
4. Die Mitglieder der einzelnen Ausschüsse werden
wie folgt benannt: im Falle der Mitgliedstaaten
der Gemeinschaft durch die Delegationen
beim BVKA und im Falle der beteiligten
Nichtmitgliedstaaten durch die zuständige einzelstaatliche
Behörde. Die Delegationen beim
BVKA bezeichnen für jede Aktion nach Möglichkeit
eine Person, die gleichzeitig Mitglied
des BVKA und des betreffenden Ausschusses
ist.
5. Die Ausschüsse legen ihre Geschäftsordnung
selbst fest. Die Zusammensetzung der Ausschüsse
gilt für die Dauer des laufenden Programms;
dadurch soll die Kontinuität mit den
folgenden Programmen sichergestellt werden.
6. Jeder Ausschuß wählt seinen Vorsitzenden;
alle Mitglieder sind für dieses Amt wählbar.
7. Das Sekretariat der Ausschüsse wird von der
Kommission übernommen.
8. Der BVKA prüft den Stand der Arbeiten und
die Ergebnisse der Aktion regelmäßig. Zu diesem
Zweck berichtet der Vorsitzende der einzelnen
Ausschüsse dem BVKA auf dessen
Ersuchen und auf jeden Fall mindestens alle
zwei Jahre.
ANHANG C
FINANZIERUNGSREGELN
Artikel 1
Diese Bestimmungen legen die in Artikel 4 des
Konzertierungsabkommens Gemeinschaft —
COST erwähnten Finanzierungsregeln fest.
Artikel 2
Zu Beginn jedes Jahres ruft die Kommission bei
jedem beteiligten Nichtmitgliedstaat die Mittel zur
Finanzierung der einzelnen Aktionen ab, an denen
dieser Staat teilnimmt; die Höhe dieser Mittel entspricht
den im Rahmen des Abkommens anfallenden
Koordinierungskosten; der Anteil der einzelnen
Staaten wird in Übereinstimmung mit den in
Artikel 4 des Abkommens festgelegten Beträgen
berechnet.
Dieser Betrag wird sowohl in ECU als auch in
Landeswährung der beteiligten Nichtmitgliedstaaten
angegeben, wobei der Wert des ECU am
Datum des Finanzierungsaufrufs festgelegt wird.
Die Gesamtbeiträge umfassen abgesehen von den
eigentlichen Koordinierungskosten die Reise- und
Aufenthaltskosten der Delegierten im Ausschuß.
Jeder beteiligte Nichtmitgliedstaat zahlt seinen
Jahresbeitrag zu den Koordinierungskosten im
Rahmen des Abkommens zu Beginn jedes Jahres
und bis spätestens zum 31. März. Jeder Verzug in
der Zahlung des Jahresbeitrags verpflichtet den
betreffenden Nichtmitgliedstaat zur Zahlung von
Zinsen in Höhe des höchsten zum betreffenden
Datum in den Staaten geltenden Diskontsatzes.
Dieser Satz wird für jeden Monat des Verzugs um
0,25 Prozentpunkte erhöht. Die erhöhte Rate gilt
für die gesamte Verzugsdauer. Diese Zinsen werden
jedoch nur gefordert, wenn die Zahlung mehr
als drei Monate nach dem Finanzierungsaufruf der
Kommission erfolgt.
Artikel 3
Die von den beteiligten Nichtmitgliedstaaten eingezahlten
Beträge werden unter einem Titel im
Einnahmenansatz des Gesamthaushaltsplans der
Europäischen Gemeinschaft (Teil der Kommission)
als Einnahmen der konzertierten Aktionen verbucht,
an denen sich diese Staaten beteiligen.
Artikel 4
Der vorläufige Zeitplan der Koordinierungskosten
nach Artikel 4 des Abkommens ist beigefügt.
Artikel 5
Die für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen
Gemeinschaften anwendbare, derzeit geltende
Haushaltsordnung gilt auch für die Bewirtschaftung
der für diese Aktionen bereitgestellten
Mittel.
Artikel 6
Nach Ablauf jeder konzertierten Aktion wird
eine Erklärung über die zu ihrer Durchführung
aufgewendeten Mittel ausgearbeitet und den beteiligten
Nichtmitgliedstaaten informationshalber vorgelegt.
Die Mitteilung gemäß Art. 6 Abs. 2 über den Abschluß des Verfahrens, das zur Durchführung des
Abkommens notwendig ist, ist am 1. März 1990 beim Generalsekretär des Rates der EG eingelangt; das
Konzertierungsabkommen tritt gemäß Art. 6 Abs. 3 für Österreich mit 1. Mai 1990 in Kraft.