207. Verordnung: Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 126 Leonfeldener Straße im Bereich der Stadtgemeinde Linz
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 4 Abs. 2 des Bundesstraßengesetzes
1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 63/1983 wird verordnet
Der Straßenteil der B 126 Leonfeldener Straße
von km 0,0 (alt) bis km 1,203 (alt) = Kreuzung
Harbacher Straße/Leonfeldener Straße wird,
soweit er durch die Umlegung auf den bereits fertiggestellten
und verkehrsübergebenen — mit Verordnung
vom 22. November 1974, BGBl. Nr. 711,
bestimmten — Abschnitt „Brückenkopf Urfahr—
Leonfeldener Straße/Harbacher Straße" für den
Durchzugsverkehr entbehrlich wurde, als Bundesstraße
aufgelassen.
Im einzelnen ist der Verlauf des aufgelassenen
Straßenabschnittes (gelb ausgewiesen) aus den
beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten,
beim Amt der Oberösterreichischen
Landesregierung sowie bei der Stadtgemeinde Linz
aufliegenden Planunterlagen im Maßstab 1 : 2000
zu ersehen.