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207_1988 AT

207. Verordnung: Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 126 Leonfeldener Straße im Bereich der Stadtgemeinde Linz

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 207. Verordnung: Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 126 Leonfeldener Straße im Bereich der Stadtgemeinde Linz

Auf Grund des § 4 Abs. 2 des Bundesstraßengesetzes

1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl. Nr. 63/1983 wird verordnet

Der Straßenteil der B 126 Leonfeldener Straße

von km 0,0 (alt) bis km 1,203 (alt) = Kreuzung

Harbacher Straße/Leonfeldener Straße wird,

soweit er durch die Umlegung auf den bereits fertiggestellten

und verkehrsübergebenen — mit Verordnung

vom 22. November 1974, BGBl. Nr. 711,

bestimmten — Abschnitt „Brückenkopf Urfahr—

Leonfeldener Straße/Harbacher Straße" für den

Durchzugsverkehr entbehrlich wurde, als Bundesstraße

aufgelassen.

Im einzelnen ist der Verlauf des aufgelassenen

Straßenabschnittes (gelb ausgewiesen) aus den

beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten,

beim Amt der Oberösterreichischen

Landesregierung sowie bei der Stadtgemeinde Linz

aufliegenden Planunterlagen im Maßstab 1 : 2000

zu ersehen.

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