207. Verordnung: Gold- und Silberschmiede- und Juweliere-Meisterprüfungsordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 21 der Gewerbeordnung 1973,
BGBl. Nr. 50/1974, wird verordnet
Anwendung der Allgemeinen Meisterprüfungsordnung
§ 1. Auf die Durchführung der Meisterprüfung
für das Handwerk der Gold- und Silberschmiede
und Juweliere (§ 94 Z 25 GewO 1973) ist die Allgemeine
Meisterprüfungsordnung, BGBl.
Nr. 356/1979, anzuwenden.
Fachlich-praktischer Teil der Meisterprüfung
§ 2. (1) Der fachlich-praktische Teil der Meisterprüfung
umfaßt die Ausführung von Meisterarbeiten
in Edelmetall (Abs. 2) zum Nachweis folgender
Fertigkeiten
1.. Messen,
2. Bohren,
3. Fräsen,
4. Sägen,
5. Biegen,
6. Hämmern,
7. Treiben,
8. Löten,
9. Schmieden,
10. Feilen,
11. Schaben,
12. Schmirgeln,
13. Polieren,
14. Justieren und Fassen,
15. Montieren (Schmuckstücke, Gebrauchsgegenstände).
(2) Entsprechend der Aufgabenstellung durch
die Meisterprüfungskommission sind auszuführen
1. Meisterarbeiten, die der Anfertigung eines
Prüfungsstückes dienen, sowie
2. gegebenenfalls auch Meisterarbeiten zum
Nachweis jener Fertigkeiten (Abs. 1), die bei
den unter Z 1 fallenden Meisterarbeiten nicht
nachgewiesen werden können.
(3) Für die Anfertigung des Prüfungsstückes
gemäß Abs. 2 Z 1 hat der Prüfungswerber zugleich
mit dem Ansuchen um Zulassung zur Meisterprüfung
drei Entwürfe von Werkskizzen mit Materialaufstellungen
vorzulegen, aus denen ein für die
Anfertigung des Prüfungsstückes geeigneter Entwurf
auszuwählen ist.
(4) In der Ladung ist dem Prüfungswerber
bekanntzugeben, welcher der drei vorgelegten Entwürfe
für die Anfertigung des Prüfungsstückes ausgewählt
worden ist und welche Materialien entsprechend
der diesem Entwurf einer Werkskizze
beigefügten Materialaufstellung er zur Meisterprüfung
mitzubringen hat.
(5) Die Ausführung der Meisterarbeiten muß
vom Prüfling in 26 Stunden erwartet werden können.
Der fachlich-praktische Teil der Meisterprüfung
ist nach 28 Stunden zu beenden.
Fachlich-theoretischer Teil der Meisterprüfung
§ 3. (1) Der fachlich-theoretische Teil der Meisterprüfung
besteht aus einer schriftlichen und
einer mündlichen Prüfung.
(2) Die schriftliche Prüfung hat sich auf die
Gegenstände Fachrechnen und Fachkalkulation
(§ 4) und Fachzeichnen (§ 5) zu erstrecken. Die
Erledigung der Prüfungsaufgaben im Gegenstand
Fachrechnen und Fachkalkulation muß vom Prüfling
in zweieinhalb Stunden und im Gegenstand
Fachzeichnen in zwei Stunden erwartet werden
können. Die Prüfung im Gegenstand Fachrechnen
und Fachkalkulation ist nach drei Stunden und im
Gegenstand Fachzeichnen nach zweieinhalb Stunden
zu beenden.
(3) Die mündliche Prüfung hat sich auf die
Gegenstände Fachkunde (§ 6) und Fachliche Sondervorschriften
(§ 7) zu erstrecken. Sie darf außer
in begründeten Ausnahmefällen nicht kürzer als
30 Minuten und nicht länger als eine Stunde dauern.
Fachrechnen und Fachkalkulation
§ 4. Die Prüfung im Gegenstand Fachrechnen
und Fachkalkulation hat zu umfassen
1. mindestens je eine Aufgabe aus den Bereichen
a) Berechnung von Legierungen,
b) Materialbedarfsberechnung,
c) Umtausch- und Abgangsrechnung
und
2. die Ausführung eines fachlichen Kalkulationsbeispieles
unter Berücksichtigung der Gegenüberstellung
von Werkleistung und Werklieferung.
Fachzeichnen
§ 5. Die Prüfung im Gegenstand Fachzeichnen
hat die Anfertigung je eines ausführungsreifen Entwurfes
zu zwei Themen nach Angabe zu umfassen.
Fachkunde
§ 6. Im Gegenstand Fachkunde sind dem Prüfling
Fragen aus folgenden Sachgebieten zu stellen
1. Edelmetalle und ihre Legierungen,
2. Edel- und Schmucksteine,
3. Hilfsstoffe,
4. Geräte, Maschinen und Werkzeuge,
5. Bearbeitungs- und Fertigungstechniken,
6. Metallabfall (Gekrätz),
7. Oberflächenveredelung — Galvanik.
Fachliche Sondervorschriften
§ 7. Im Gegenstand Fachliche Sondervorschriften
sind dem Prüfling Fragen aus folgenden
Rechtsgebieten zu stellen
1. Punzierungsrecht,
2. Grundzüge des Eichrechtes,
3. Vorschriften über den Bezug, die Aufbewahrung,
Verwendung und unschädliche Beseitigung
von Giften,
4. Kauf von Gegenständen aus privater Hand,
5. Sicherheitsvorschriften der Unfallverhütung,
6. aushangpflichtige Vorschriften des Arbeitsrechtes.
Schlußbestimmungen
§ 8. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. August
1987 in Kraft.
(2) Die den fachlich-praktischen und den fachlich-
theoretischen Teil der Meisterprüfung betreffenden
Bestimmungen der im § 8 Abs. 2 der Allgemeinen
Meisterprüfungsordnung zitierten Meisterprüfungsordnungen
treten, soweit sie sich auf das
Handwerk der Gold- und Silberschmiede und
Juweliere beziehen, gemäß § 375 Abs. 1 GewO
1973 mit Ablauf des 31. Juli 1987 außer Kraft.