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207_1987 AT

207. Verordnung: Gold- und Silberschmiede- und Juweliere-Meisterprüfungsordnung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 207. Verordnung: Gold- und Silberschmiede- und Juweliere-Meisterprüfungsordnung

Auf Grund des § 21 der Gewerbeordnung 1973,

BGBl. Nr. 50/1974, wird verordnet

Anwendung der Allgemeinen Meisterprüfungsordnung

§ 1. Auf die Durchführung der Meisterprüfung

für das Handwerk der Gold- und Silberschmiede

und Juweliere (§ 94 Z 25 GewO 1973) ist die Allgemeine

Meisterprüfungsordnung, BGBl.

Nr. 356/1979, anzuwenden.

Fachlich-praktischer Teil der Meisterprüfung

§ 2. (1) Der fachlich-praktische Teil der Meisterprüfung

umfaßt die Ausführung von Meisterarbeiten

in Edelmetall (Abs. 2) zum Nachweis folgender

Fertigkeiten

1.. Messen,

2. Bohren,

3. Fräsen,

4. Sägen,

5. Biegen,

6. Hämmern,

7. Treiben,

8. Löten,

9. Schmieden,

10. Feilen,

11. Schaben,

12. Schmirgeln,

13. Polieren,

14. Justieren und Fassen,

15. Montieren (Schmuckstücke, Gebrauchsgegenstände).

(2) Entsprechend der Aufgabenstellung durch

die Meisterprüfungskommission sind auszuführen

1. Meisterarbeiten, die der Anfertigung eines

Prüfungsstückes dienen, sowie

2. gegebenenfalls auch Meisterarbeiten zum

Nachweis jener Fertigkeiten (Abs. 1), die bei

den unter Z 1 fallenden Meisterarbeiten nicht

nachgewiesen werden können.

(3) Für die Anfertigung des Prüfungsstückes

gemäß Abs. 2 Z 1 hat der Prüfungswerber zugleich

mit dem Ansuchen um Zulassung zur Meisterprüfung

drei Entwürfe von Werkskizzen mit Materialaufstellungen

vorzulegen, aus denen ein für die

Anfertigung des Prüfungsstückes geeigneter Entwurf

auszuwählen ist.

(4) In der Ladung ist dem Prüfungswerber

bekanntzugeben, welcher der drei vorgelegten Entwürfe

für die Anfertigung des Prüfungsstückes ausgewählt

worden ist und welche Materialien entsprechend

der diesem Entwurf einer Werkskizze

beigefügten Materialaufstellung er zur Meisterprüfung

mitzubringen hat.

(5) Die Ausführung der Meisterarbeiten muß

vom Prüfling in 26 Stunden erwartet werden können.

Der fachlich-praktische Teil der Meisterprüfung

ist nach 28 Stunden zu beenden.

Fachlich-theoretischer Teil der Meisterprüfung

§ 3. (1) Der fachlich-theoretische Teil der Meisterprüfung

besteht aus einer schriftlichen und

einer mündlichen Prüfung.

(2) Die schriftliche Prüfung hat sich auf die

Gegenstände Fachrechnen und Fachkalkulation

(§ 4) und Fachzeichnen (§ 5) zu erstrecken. Die

Erledigung der Prüfungsaufgaben im Gegenstand

Fachrechnen und Fachkalkulation muß vom Prüfling

in zweieinhalb Stunden und im Gegenstand

Fachzeichnen in zwei Stunden erwartet werden

können. Die Prüfung im Gegenstand Fachrechnen

und Fachkalkulation ist nach drei Stunden und im

Gegenstand Fachzeichnen nach zweieinhalb Stunden

zu beenden.

(3) Die mündliche Prüfung hat sich auf die

Gegenstände Fachkunde (§ 6) und Fachliche Sondervorschriften

(§ 7) zu erstrecken. Sie darf außer

in begründeten Ausnahmefällen nicht kürzer als

30 Minuten und nicht länger als eine Stunde dauern.

Fachrechnen und Fachkalkulation

§ 4. Die Prüfung im Gegenstand Fachrechnen

und Fachkalkulation hat zu umfassen

1. mindestens je eine Aufgabe aus den Bereichen

a) Berechnung von Legierungen,

b) Materialbedarfsberechnung,

c) Umtausch- und Abgangsrechnung

und

2. die Ausführung eines fachlichen Kalkulationsbeispieles

unter Berücksichtigung der Gegenüberstellung

von Werkleistung und Werklieferung.

Fachzeichnen

§ 5. Die Prüfung im Gegenstand Fachzeichnen

hat die Anfertigung je eines ausführungsreifen Entwurfes

zu zwei Themen nach Angabe zu umfassen.

Fachkunde

§ 6. Im Gegenstand Fachkunde sind dem Prüfling

Fragen aus folgenden Sachgebieten zu stellen

1. Edelmetalle und ihre Legierungen,

2. Edel- und Schmucksteine,

3. Hilfsstoffe,

4. Geräte, Maschinen und Werkzeuge,

5. Bearbeitungs- und Fertigungstechniken,

6. Metallabfall (Gekrätz),

7. Oberflächenveredelung — Galvanik.

Fachliche Sondervorschriften

§ 7. Im Gegenstand Fachliche Sondervorschriften

sind dem Prüfling Fragen aus folgenden

Rechtsgebieten zu stellen

1. Punzierungsrecht,

2. Grundzüge des Eichrechtes,

3. Vorschriften über den Bezug, die Aufbewahrung,

Verwendung und unschädliche Beseitigung

von Giften,

4. Kauf von Gegenständen aus privater Hand,

5. Sicherheitsvorschriften der Unfallverhütung,

6. aushangpflichtige Vorschriften des Arbeitsrechtes.

Schlußbestimmungen

§ 8. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. August

1987 in Kraft.

(2) Die den fachlich-praktischen und den fachlich-

theoretischen Teil der Meisterprüfung betreffenden

Bestimmungen der im § 8 Abs. 2 der Allgemeinen

Meisterprüfungsordnung zitierten Meisterprüfungsordnungen

treten, soweit sie sich auf das

Handwerk der Gold- und Silberschmiede und

Juweliere beziehen, gemäß § 375 Abs. 1 GewO

1973 mit Ablauf des 31. Juli 1987 außer Kraft.

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