207. Kundmachung: Geltungsbereich des Europäischen Auslieferungsübereinkommens
Gesetzestext (1 Artikel)
Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Europarates
hat Island am 20. Juni 1984 seine Ratifikationsurkunde
zum Europäischen Auslieferungsübereinkommen
(BGBl. Nr. 320/1969, letzte
Kundmachung des Geltungsbereiches BGBl.
Nr. 397/1982) hinterlegt.
Island hat anläßlich der Hinterlegung seiner
Ratifikationsurkunde nachstehende Erklärungen
abgegeben bzw. Vorbehalte erklärt
Vorbehalte
Artikel 1
Island behält sich das Recht vor, bei Bewilligung
der Auslieferung zu verlangen, daß die ausgelieferte
Person nicht vor ein Gericht gestellt werden
darf, das über strafbare Handlungen der betreffenden
Art nur vorläufig oder unter außergewöhnlichen
Umständen zu erkennen befugt ist, sowie das
Recht, eine Auslieferung zur Vollstreckung einer
durch ein solches Sondergericht verhängten Strafe
abzulehnen.
Eine Auslieferung kann auch abgelehnt werden,
wenn zu ersehen ist, daß sie für die verlangte Person
auf Grund des Alters, Gesundheitszustandes
oder anderer Umstände persönlicher Art besonders
schwerwiegende Folgen haben kann.
Artikel 2, Absatz 1
Island kann eine Auslieferung nur wegen einer
strafbaren Handlung oder einer dieser entsprechenden
Handlung bewilligen, die nach isländischem
Recht mit einer Freiheitsstrafe von mehr als einem
Jahr bestraft wird oder zu bestrafen gewesen wäre.
Artikel 3, Absatz 3
Island behält sich das Recht vor, die im Absatz 3
von Artikel 3 beschriebene strafbare Handlung im
Lichte der jeweiligen Umstände als politische strafbare
Handlung zu betrachten.
Artikel 4
Eine Auslieferung für eine militärische strafbare
Handlung, die auch nach gemeinem Recht eine
strafbare Handlung darstellt, kann nur dann bewilligt
werden, wenn die ausgelieferte Person nicht
nach dem Militärstrafrecht verurteilt wird.
Artikel 12
Island behält sich das Recht vor, vom ersuchenden
Staat die Beibringung von Beweisen zu fordern,
aus welchen hervorgeht, daß die verlangte
Person die strafbare Handlung begangen hat,
deretwegen um Auslieferung ersucht wird. Werden
die Beweise als unzureichend erachtet, so kann die
Auslieferung abgelehnt werden.
Erklärungen
Artikel 6
Im Sinne des Übereinkommens bezeichnet der
Ausdruck „Staatsangehörige" einen Staatsangehörigen
Islands sowie Dänemarks, Finnlands, Norwegens
oder Schwedens oder eine Person mit Wohnsitz
in Island oder einem dieser Länder.
Artikel 28, Absatz 3
Das Übereinkommen findet keine Anwendung
auf Auslieferungen an Dänemark, Finnland, Norwegen
oder Schweden, da der Auslieferungsverkehr
zwischen den nordischen Ländern durch ein
einheitliches Gesetz geregelt ist.
Mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1983 werden auf
Grund des Inkrafttretens des Bundesgesetzes über
die internationale Rechtshilfe in Strafsachen die bei
der Ratifikation des Europäischen Auslieferungsübereinkommens
am 20. Dezember 1966 (kundgemacht
in BGBl. Nr. 320/1969) durch die Schweiz
abgegebenen Vorbehalte und Erklärungen wie
folgt geändert
— Die von der Schweiz zu Artikel 2 Absatz 1
sowie den Artikeln 7 und 8 des Übereinkommens
vorgebrachten Vorbehalte werden
zurückgezogen.
— Der Anhang zu dem zu Artikel 2 Absatz 1
vorgebrachten Vorbehalt (Liste der strafbaren
Handlungen, für die das schweizerische
Recht die Auslieferung zuläßt) ist gegenstandslos
geworden.
Die von der Schweiz zu Artikel 2 Absatz 2 und
zu Artikel 6 vorgebrachten Erklärungen werden
wie folgt abgeändert
Zu Artikel 2 Absatz 2
Der Schweizerische Bundesrat erklärt, daß,
wenn wegen einer strafbaren Handlung, für die das
schweizerische Recht die Auslieferung zuläßt, eine
Auslieferung bewilligt wird oder bewilligt worden
ist, die Schweiz deren Wirkungen auf jede andere
Handlung ausdehnen kann, die nach einer gemeinrechtlichen
Bestimmung des schweizerischen
Rechts strafbar ist.
Zu Artikel 6
Der Schweizerische Bundesrat erklärt, daß das
schweizerische Recht die Auslieferung von Schweizerbürgern
nur unter den in Artikel 7 des Bundesgesetzes
vom 20. März 1981 über die internationale
Rechtshilfe in Strafsachen vorgesehenen einschränkenden
Bedingungen zuläßt. Außerhalb der
Schweiz begangene, nach schweizerischem Recht
als Verbrechen oder Vergehen zu ahndende strafbare
Handlungen können bei Vorliegen der gesetzlichen
Voraussetzungen von den schweizerischen
Behörden verfolgt und verurteilt werden,
— wenn sie gegen Schweizerbürger verübt worden
sind (Artikel 5 des schweizerischen Strafgesetzbuches
vom 21. Dezember 1937);
— wenn das schweizerische Recht dafür die
Auslieferung zulassen würde und der Täter
Schweizerbürger ist (Artikel 6 des schweizerischen
Strafgesetzbuches);
— wenn sie an Bord eines schweizerischen Seeschiffs
oder Luftfahrzeuges verübt worden
sind (Artikel 4 des Bundesgesetzes vom
23. September 1953 über die Seeschiffahrt
unter der Schweizerflagge; Artikel 97 des
Bundesgesetzes vom 21. Dezember 1948 über
die Luftfahrt);
— wenn besondere gesetzliche Bestimmungen
dies für bestimmte strafbare Handlungen vorsehen
(Artikel 202 und 240 des schweizerischen
Strafgesetzbuches; Artikel 19 des Bundesgesetzes
vom 3. Oktober 1951 über die
Suchtgifte; Artikel 101 des Bundesgesetzes
vom 19. Dezember 1958 über den Straßenverkehr;
Artikel 16 des Bundesgesetzes vom
14. März 1958 über die Haftung der Eidgenossenschaft,
der Mitglieder ihrer Behörden
und ihrer Beamten; Artikel 12 des Bundesgesetzes
vom 26. September 1958 über die
Exportrisikogarantie).
Gemäß dem Gesetz vom 20. März 1981 über die
internationale Rechtshilfe in Strafsachen können
andere im Ausland von einem Schweizerbürger
begangene strafbare Handlungen auf Ersuchen des
Staates, wo diese Vergehen begangen worden sind,
in der Schweiz geahndet werden, wenn sich der
Verfolgte in der Schweiz befindet und sich dort
wegen anderer schwerwiegenderer strafbarer
Handlungen zu verantworten hat und wenn sein
Freispruch oder die Vollstreckung einer Strafmaßnahme
in der Schweiz jede weitere Verfolgung für
die gleiche Handlung im ersuchenden Staat ausschließt.