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207_1985 AT

207. Kundmachung: Geltungsbereich des Europäischen Auslieferungsübereinkommens

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 207. Kundmachung: Geltungsbereich des Europäischen Auslieferungsübereinkommens

Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Europarates

hat Island am 20. Juni 1984 seine Ratifikationsurkunde

zum Europäischen Auslieferungsübereinkommen

(BGBl. Nr. 320/1969, letzte

Kundmachung des Geltungsbereiches BGBl.

Nr. 397/1982) hinterlegt.

Island hat anläßlich der Hinterlegung seiner

Ratifikationsurkunde nachstehende Erklärungen

abgegeben bzw. Vorbehalte erklärt

Vorbehalte

Artikel 1

Island behält sich das Recht vor, bei Bewilligung

der Auslieferung zu verlangen, daß die ausgelieferte

Person nicht vor ein Gericht gestellt werden

darf, das über strafbare Handlungen der betreffenden

Art nur vorläufig oder unter außergewöhnlichen

Umständen zu erkennen befugt ist, sowie das

Recht, eine Auslieferung zur Vollstreckung einer

durch ein solches Sondergericht verhängten Strafe

abzulehnen.

Eine Auslieferung kann auch abgelehnt werden,

wenn zu ersehen ist, daß sie für die verlangte Person

auf Grund des Alters, Gesundheitszustandes

oder anderer Umstände persönlicher Art besonders

schwerwiegende Folgen haben kann.

Artikel 2, Absatz 1

Island kann eine Auslieferung nur wegen einer

strafbaren Handlung oder einer dieser entsprechenden

Handlung bewilligen, die nach isländischem

Recht mit einer Freiheitsstrafe von mehr als einem

Jahr bestraft wird oder zu bestrafen gewesen wäre.

Artikel 3, Absatz 3

Island behält sich das Recht vor, die im Absatz 3

von Artikel 3 beschriebene strafbare Handlung im

Lichte der jeweiligen Umstände als politische strafbare

Handlung zu betrachten.

Artikel 4

Eine Auslieferung für eine militärische strafbare

Handlung, die auch nach gemeinem Recht eine

strafbare Handlung darstellt, kann nur dann bewilligt

werden, wenn die ausgelieferte Person nicht

nach dem Militärstrafrecht verurteilt wird.

Artikel 12

Island behält sich das Recht vor, vom ersuchenden

Staat die Beibringung von Beweisen zu fordern,

aus welchen hervorgeht, daß die verlangte

Person die strafbare Handlung begangen hat,

deretwegen um Auslieferung ersucht wird. Werden

die Beweise als unzureichend erachtet, so kann die

Auslieferung abgelehnt werden.

Erklärungen

Artikel 6

Im Sinne des Übereinkommens bezeichnet der

Ausdruck „Staatsangehörige" einen Staatsangehörigen

Islands sowie Dänemarks, Finnlands, Norwegens

oder Schwedens oder eine Person mit Wohnsitz

in Island oder einem dieser Länder.

Artikel 28, Absatz 3

Das Übereinkommen findet keine Anwendung

auf Auslieferungen an Dänemark, Finnland, Norwegen

oder Schweden, da der Auslieferungsverkehr

zwischen den nordischen Ländern durch ein

einheitliches Gesetz geregelt ist.

Mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1983 werden auf

Grund des Inkrafttretens des Bundesgesetzes über

die internationale Rechtshilfe in Strafsachen die bei

der Ratifikation des Europäischen Auslieferungsübereinkommens

am 20. Dezember 1966 (kundgemacht

in BGBl. Nr. 320/1969) durch die Schweiz

abgegebenen Vorbehalte und Erklärungen wie

folgt geändert

— Die von der Schweiz zu Artikel 2 Absatz 1

sowie den Artikeln 7 und 8 des Übereinkommens

vorgebrachten Vorbehalte werden

zurückgezogen.

— Der Anhang zu dem zu Artikel 2 Absatz 1

vorgebrachten Vorbehalt (Liste der strafbaren

Handlungen, für die das schweizerische

Recht die Auslieferung zuläßt) ist gegenstandslos

geworden.

Die von der Schweiz zu Artikel 2 Absatz 2 und

zu Artikel 6 vorgebrachten Erklärungen werden

wie folgt abgeändert

Zu Artikel 2 Absatz 2

Der Schweizerische Bundesrat erklärt, daß,

wenn wegen einer strafbaren Handlung, für die das

schweizerische Recht die Auslieferung zuläßt, eine

Auslieferung bewilligt wird oder bewilligt worden

ist, die Schweiz deren Wirkungen auf jede andere

Handlung ausdehnen kann, die nach einer gemeinrechtlichen

Bestimmung des schweizerischen

Rechts strafbar ist.

Zu Artikel 6

Der Schweizerische Bundesrat erklärt, daß das

schweizerische Recht die Auslieferung von Schweizerbürgern

nur unter den in Artikel 7 des Bundesgesetzes

vom 20. März 1981 über die internationale

Rechtshilfe in Strafsachen vorgesehenen einschränkenden

Bedingungen zuläßt. Außerhalb der

Schweiz begangene, nach schweizerischem Recht

als Verbrechen oder Vergehen zu ahndende strafbare

Handlungen können bei Vorliegen der gesetzlichen

Voraussetzungen von den schweizerischen

Behörden verfolgt und verurteilt werden,

— wenn sie gegen Schweizerbürger verübt worden

sind (Artikel 5 des schweizerischen Strafgesetzbuches

vom 21. Dezember 1937);

— wenn das schweizerische Recht dafür die

Auslieferung zulassen würde und der Täter

Schweizerbürger ist (Artikel 6 des schweizerischen

Strafgesetzbuches);

— wenn sie an Bord eines schweizerischen Seeschiffs

oder Luftfahrzeuges verübt worden

sind (Artikel 4 des Bundesgesetzes vom

23. September 1953 über die Seeschiffahrt

unter der Schweizerflagge; Artikel 97 des

Bundesgesetzes vom 21. Dezember 1948 über

die Luftfahrt);

— wenn besondere gesetzliche Bestimmungen

dies für bestimmte strafbare Handlungen vorsehen

(Artikel 202 und 240 des schweizerischen

Strafgesetzbuches; Artikel 19 des Bundesgesetzes

vom 3. Oktober 1951 über die

Suchtgifte; Artikel 101 des Bundesgesetzes

vom 19. Dezember 1958 über den Straßenverkehr;

Artikel 16 des Bundesgesetzes vom

14. März 1958 über die Haftung der Eidgenossenschaft,

der Mitglieder ihrer Behörden

und ihrer Beamten; Artikel 12 des Bundesgesetzes

vom 26. September 1958 über die

Exportrisikogarantie).

Gemäß dem Gesetz vom 20. März 1981 über die

internationale Rechtshilfe in Strafsachen können

andere im Ausland von einem Schweizerbürger

begangene strafbare Handlungen auf Ersuchen des

Staates, wo diese Vergehen begangen worden sind,

in der Schweiz geahndet werden, wenn sich der

Verfolgte in der Schweiz befindet und sich dort

wegen anderer schwerwiegenderer strafbarer

Handlungen zu verantworten hat und wenn sein

Freispruch oder die Vollstreckung einer Strafmaßnahme

in der Schweiz jede weitere Verfolgung für

die gleiche Handlung im ersuchenden Staat ausschließt.

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