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207_1984 AT

207. Vereinbarung gemäß Art. 1 Abs. 3 des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Erleichterungen der Grenzabfertigung im Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr in der Fassung der Änderungsabkommen für die Errichtung vorgeschobener deutscher Grenzdienststellen am Grenzübergang Großgmain/Bayerisch Gmain

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 207. Vereinbarung gemäß Art. 1 Abs. 3 des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Erleichterungen der Grenzabfertigung im Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr in der Fassung der Änderungsabkommen für die Errichtung vorgeschobener deutscher Grenzdienststellen am Grenzübergang Großgmain/Bayerisch Gmain

AUSWÄRTIGES AMT

510-511.13/3 OST

Verbalnote

Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Österreichischen

Botschaft mitzuteilen, daß die für die Grenzabfertigung

zuständigen obersten Bundesbehörden

der Bundesrepublik Deutschland in Ausführung

von Artikel 1 Absatz 3 des Abkommens vom

14. September 1955 zwischen der Bundesrepublik

Deutschland und der Republik Österreich über

Erleichterungen der Grenzabfertigung im Eisenbahn-,

Straßen- und Schiffsverkehr Kundgemacht in BGBl. Nr. 240/1957 in der Fassung

der Änderungsabkommen vom 21. Januar

1975 Kundgemacht in BGBl. Nr. 331/1979 und 16. September 1977 Kundgemacht in BGBl. Nr. 332/1979 für die

Errichtung vorgeschobener deutscher Grenzdienststellen

am Grenzübergang Großgmain/Bayerisch

Gmain folgende Vereinbarung vorschlagen

Artikel 1

Am Grenzübergang Großgmain/Bayerisch

Gmain werden auf österreichischem Gebiet vorgeschobene

deutsche Grenzdienststellen errichtet;

österreichische Bedienstete können auf deutschem

Gebiet die Grenzabfertigung vornehmen.

Artikel 2

Der örtliche Bereich im Sinne des Artikels 4

Absatz 6 des Abkommens vom 14. September 1955

in der Fassung der Änderungsabkommen von 1975

und 1977 umfaßt

1. auf österreichischem Gebiet

a) die von den Bediensteten beider Staaten

gemeinsam benützten Flächen, Anlagen und

Räume, und zwar

— den das Dienstgebäude umgebenden

Amtsplatz;

— im Dienstgebäude den im Mittelteil gelegenen

Abfertigungsraum (einschließlich

der Ein- und Ausgänge), die sanitären

Anlagen und den Durchsuchungsraum;

b) die den deutschen Bediensteten zur alleinigen

Benützung überlassenen, im Westteil des

Dienstgebäudes gelegenen beiden Räume;

2. auf deutschem Gebiet

die von den Bediensteten beider Staaten

gemeinsam benützten Verkehrsflächen mit

den Gehwegen von der gemeinsamen Grenze

bis zur Einmündung in die Kreisstraße BGL 4

einschließlich der Verkehrsinsel auf der Weißbachstraße.

Das Auswärtige Amt beehrt sich vorzuschlagen,

daß durch den Austausch dieser Verbalnote und

der Antwortnote der Österreichischen Botschaft

die vorstehende Regelung eine Vereinbarung im

Sinne des Artikels 1 Absatz 3 des Abkommens vom

14. September 1955 in der Fassung der Änderungsabkommen

von 1975 und 1977 bildet, die am 1. Juli

1984 in Kraft tritt und die schriftlich auf diplomatischem

Wege unter Einhaltung einer Frist von sechs

Monaten je auf den ersten Tag eines Monats

gekündigt werden kann.

Das Auswärtige Amt benutzt diesen Anlaß, die

Österreichische Botschaft erneut seiner ausgezeichneten

Hochachtung zu versichern.

Bonn, den 3. Mai 1984

L. S.An die

Österreichische Botschaft

Bonn

ÖSTERREICHISCHE BOTSCHAFT

BONN

Verbalnote

Die Österreichische Botschaft beehrt sich, dem

Auswärtigen Amt den Empfang seiner Verbalnote

vom 3. Mai 1984 zu bestätigen, deren Text wie

folgt lautet

„Das Auswärtige Amt beehrt sich, ... (es folgt

der weitere Text der deutschen Eröffnungsnote)...

zu versichern."

Die Botschaft beehrt sich, dem Auswärtigen Amt

mitzuteilen, daß die Österreichische Bundesregierung

damit einverstanden ist, daß die vorgeschlagene

Regelung durch den Austausch der Verbalnote

des Auswärtigen Amtes und dieser Antwortnote

eine Vereinbarung im Sinne des Artikels 1

Absatz 3 des Abkommens vom 14. September 1955

in der Fassung der Änderungsabkommen von 1975

und 1977 bildet, die am 1. Juli 1984 in Kraft tritt

und die schriftlich auf diplomatischem Wege unter

Einhaltung einer Frist von sechs Monaten je auf

den ersten Tag eines Monats gekündigt werden

kann.

Die Österreichische Botschaft benützt gerne

auch diesen Anlaß, dem Auswärtigen Amt den Ausdruck

ihrer ausgezeichneten Hochachtung zu

erneuern.

Bonn, den 3. Mai 1984

An das L. S.

Auswärtige Amt

Bonn

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