207. Vereinbarung gemäß Art. 1 Abs. 3 des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Erleichterungen der Grenzabfertigung im Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr in der Fassung der Änderungsabkommen für die Errichtung vorgeschobener deutscher Grenzdienststellen am Grenzübergang Großgmain/Bayerisch Gmain
Gesetzestext (1 Artikel)
AUSWÄRTIGES AMT
510-511.13/3 OST
Verbalnote
Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Österreichischen
Botschaft mitzuteilen, daß die für die Grenzabfertigung
zuständigen obersten Bundesbehörden
der Bundesrepublik Deutschland in Ausführung
von Artikel 1 Absatz 3 des Abkommens vom
14. September 1955 zwischen der Bundesrepublik
Deutschland und der Republik Österreich über
Erleichterungen der Grenzabfertigung im Eisenbahn-,
Straßen- und Schiffsverkehr Kundgemacht in BGBl. Nr. 240/1957 in der Fassung
der Änderungsabkommen vom 21. Januar
1975 Kundgemacht in BGBl. Nr. 331/1979 und 16. September 1977 Kundgemacht in BGBl. Nr. 332/1979 für die
Errichtung vorgeschobener deutscher Grenzdienststellen
am Grenzübergang Großgmain/Bayerisch
Gmain folgende Vereinbarung vorschlagen
Artikel 1
Am Grenzübergang Großgmain/Bayerisch
Gmain werden auf österreichischem Gebiet vorgeschobene
deutsche Grenzdienststellen errichtet;
österreichische Bedienstete können auf deutschem
Gebiet die Grenzabfertigung vornehmen.
Artikel 2
Der örtliche Bereich im Sinne des Artikels 4
Absatz 6 des Abkommens vom 14. September 1955
in der Fassung der Änderungsabkommen von 1975
und 1977 umfaßt
1. auf österreichischem Gebiet
a) die von den Bediensteten beider Staaten
gemeinsam benützten Flächen, Anlagen und
Räume, und zwar
— den das Dienstgebäude umgebenden
Amtsplatz;
— im Dienstgebäude den im Mittelteil gelegenen
Abfertigungsraum (einschließlich
der Ein- und Ausgänge), die sanitären
Anlagen und den Durchsuchungsraum;
b) die den deutschen Bediensteten zur alleinigen
Benützung überlassenen, im Westteil des
Dienstgebäudes gelegenen beiden Räume;
2. auf deutschem Gebiet
die von den Bediensteten beider Staaten
gemeinsam benützten Verkehrsflächen mit
den Gehwegen von der gemeinsamen Grenze
bis zur Einmündung in die Kreisstraße BGL 4
einschließlich der Verkehrsinsel auf der Weißbachstraße.
Das Auswärtige Amt beehrt sich vorzuschlagen,
daß durch den Austausch dieser Verbalnote und
der Antwortnote der Österreichischen Botschaft
die vorstehende Regelung eine Vereinbarung im
Sinne des Artikels 1 Absatz 3 des Abkommens vom
14. September 1955 in der Fassung der Änderungsabkommen
von 1975 und 1977 bildet, die am 1. Juli
1984 in Kraft tritt und die schriftlich auf diplomatischem
Wege unter Einhaltung einer Frist von sechs
Monaten je auf den ersten Tag eines Monats
gekündigt werden kann.
Das Auswärtige Amt benutzt diesen Anlaß, die
Österreichische Botschaft erneut seiner ausgezeichneten
Hochachtung zu versichern.
Bonn, den 3. Mai 1984
L. S.An die
Österreichische Botschaft
Bonn
ÖSTERREICHISCHE BOTSCHAFT
BONN
Verbalnote
Die Österreichische Botschaft beehrt sich, dem
Auswärtigen Amt den Empfang seiner Verbalnote
vom 3. Mai 1984 zu bestätigen, deren Text wie
folgt lautet
„Das Auswärtige Amt beehrt sich, ... (es folgt
der weitere Text der deutschen Eröffnungsnote)...
zu versichern."
Die Botschaft beehrt sich, dem Auswärtigen Amt
mitzuteilen, daß die Österreichische Bundesregierung
damit einverstanden ist, daß die vorgeschlagene
Regelung durch den Austausch der Verbalnote
des Auswärtigen Amtes und dieser Antwortnote
eine Vereinbarung im Sinne des Artikels 1
Absatz 3 des Abkommens vom 14. September 1955
in der Fassung der Änderungsabkommen von 1975
und 1977 bildet, die am 1. Juli 1984 in Kraft tritt
und die schriftlich auf diplomatischem Wege unter
Einhaltung einer Frist von sechs Monaten je auf
den ersten Tag eines Monats gekündigt werden
kann.
Die Österreichische Botschaft benützt gerne
auch diesen Anlaß, dem Auswärtigen Amt den Ausdruck
ihrer ausgezeichneten Hochachtung zu
erneuern.
Bonn, den 3. Mai 1984
An das L. S.
Auswärtige Amt
Bonn