207_1983
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207. Verordnung: Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 198 Lechtal Straße im Bereich der Gemeinde Steeg
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 207. Verordnung: Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 198 Lechtal Straße im Bereich der Gemeinde Steeg
1983_207_0 207. Verordnung: Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 198 Lechtal Straße im Bereich der Gemeinde Steeg
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Auf Grund des § 4 Abs. 2 des Bundesstraßengesetzes
1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 239/1975 wird verordnet
Der Straßenteil der B 198 Lechtal Straße von
km 25,20 (alt) bis km 27,062 (alt) wird, soweit er
durch die Umlegung auf den bereits fertiggestellten
und verkehrsübergebenen — mit Verordnung vom
5. Mai 1977, BGBl. Nr. 293, bestimmten —
Abschnitt „Umgehung Kranker Schrofen" für den
Durchzugsverkehr entbehrlich wurde, als Bundesstraße
aufgelassen.