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207_1982 AT

207. Bundesgesetz: Änderung des Gebührengesetzes 1957

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 207. Bundesgesetz: Änderung des Gebührengesetzes 1957

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267,

zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.

Nr. 48/1981, wird wie folgt geändert

Im § 14 TP 14 Abs. 2 Z 20 hat an die Stelle des

Punktes ein Strichpunkt zu treten. Folgende Z 21

ist anzufügen

„21. Kursbesuchsbestätigungen, die von juristischen

Personen im Sinne des § 4 des Bundesgesetzes

über die Förderung der Erwachsenenbildung

und des Volksbüchereiwesens aus Bundesmitteln,

BGBl. Nr. 171/1973, ausgestellt werden."

Artikel II

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

der Bundesminister für Finanzen betraut.

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