207. Verordnung: Änderung der Kennzeichnungsvorschriften des ADR (3. Ausnahmeverordnung)
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 39 Abs. 3 des Bundesgesetzes
über die Beförderung gefährlicher Güter
auf der Straße und über eine Änderung des
Kraftfahrgesetzes 1967 und der Straßenverkehrsordnung
1960 (GGSt), BGBl. Nr. 209/1979, wird
im Einvernehmen mit den Bundesministern für
Inneres, für Bauten und Technik, für Gesundheit
und Umweltschutz und für Handel, Gewerbe
und Industrie verordnet
Gefahrzettel
§ 1. Wenn es die Größe der Verpackung erfordert,
dürfen in Abweichung von Rn. 3900
ADR, BGBl. Nr. 522/1973, Gefahrzettel auch
eine entsprechend geringere Seitenlänge aufweisen.
Kennzeichnung der Tankfahrzeuge
§ 2. (1) Tankfahrzeuge, mit denen ein gefährliches
Gut in getrennten Tanks oder getrennten
Abteilen eines Tanks befördert wird,
dürfen auch so gekennzeichnet sein, daß an den
Seiten jedes Tanks oder Tankabteils parallel
zur Längsachse des Fahrzeuges die vorgeschriebenen
orangefarbenen Tafeln, die mit den entsprechenden
Kennzeichnungsnummern des beförderten
Stoffes versehen sind, deutlich sichtbar
angebracht sind. Die vorn und hinten an der
Beförderungseinheit anzubringenden Tafeln
haben dann keine Nummer.
(2) Wird in einer aus Tankfahrzeug und
Tankanhänger bestehenden Beförderungseinheit
nur ein Stoff befördert, so können sowohl am
Fahrzeug als auch am Anhänger jeweils vorn
und hinten orangefarbene Tafeln mit den entsprechenden
Kennzeichnungsnummern des beförderten
Stoffes angebracht sein.
Inkrafttreten
§ 3. Diese Verordnung tritt mit 19. Mai 1980
in Kraft.