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207_1980 AT

207. Verordnung: Änderung der Kennzeichnungsvorschriften des ADR (3. Ausnahmeverordnung)

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 207. Verordnung: Änderung der Kennzeichnungsvorschriften des ADR (3. Ausnahmeverordnung)

Auf Grund des § 39 Abs. 3 des Bundesgesetzes

über die Beförderung gefährlicher Güter

auf der Straße und über eine Änderung des

Kraftfahrgesetzes 1967 und der Straßenverkehrsordnung

1960 (GGSt), BGBl. Nr. 209/1979, wird

im Einvernehmen mit den Bundesministern für

Inneres, für Bauten und Technik, für Gesundheit

und Umweltschutz und für Handel, Gewerbe

und Industrie verordnet

Gefahrzettel

§ 1. Wenn es die Größe der Verpackung erfordert,

dürfen in Abweichung von Rn. 3900

ADR, BGBl. Nr. 522/1973, Gefahrzettel auch

eine entsprechend geringere Seitenlänge aufweisen.

Kennzeichnung der Tankfahrzeuge

§ 2. (1) Tankfahrzeuge, mit denen ein gefährliches

Gut in getrennten Tanks oder getrennten

Abteilen eines Tanks befördert wird,

dürfen auch so gekennzeichnet sein, daß an den

Seiten jedes Tanks oder Tankabteils parallel

zur Längsachse des Fahrzeuges die vorgeschriebenen

orangefarbenen Tafeln, die mit den entsprechenden

Kennzeichnungsnummern des beförderten

Stoffes versehen sind, deutlich sichtbar

angebracht sind. Die vorn und hinten an der

Beförderungseinheit anzubringenden Tafeln

haben dann keine Nummer.

(2) Wird in einer aus Tankfahrzeug und

Tankanhänger bestehenden Beförderungseinheit

nur ein Stoff befördert, so können sowohl am

Fahrzeug als auch am Anhänger jeweils vorn

und hinten orangefarbene Tafeln mit den entsprechenden

Kennzeichnungsnummern des beförderten

Stoffes angebracht sein.

Inkrafttreten

§ 3. Diese Verordnung tritt mit 19. Mai 1980

in Kraft.

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