207. Elfte Niederschrift (Procès-Verbal) betreffend die Verlängerung der Deklaration über den vorläufigen Beitritt Tunesiens zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.
(Übersetzung)
Die Vertragsparteien der Deklaration
vom 12. November
1959 über den vorläufigen Beitritt
Tunesiens zum Allgemeinen
Zoll- und Handelsabkommen
(im folgenden als „die Deklaration"
bzw. als „das Allgemeine
Abkommen" bezeichnet),
IN ANWENDUNG der Ziffer
6 der Deklaration,
KOMMEN ÜBEREIN wie
folgt
1. Die Geltungsdauer der Deklaration
wird durch Änderung;
des Datums in Ziffer 6 auf
„31. Dezember 1979" verlängert.
2. Diese Niederschrift wird
beim Generaldirektor der VERTRAGSPARTEIEN
des Allgemeinen
Abkommens hinterlegt.
Sie steht zur Annahme, durch
Unterzeichnung oder in anderer
Weise, durch Tunesien und durch
die teilnehmenden Regierungen
offen. Sie tritt zwischen der
Regierung Tunesiens und einer
teilnehmenden Regierung in
Kraft, sobald sie von der Regierung
Tunesiens und von dieser
Regierung angenommen worden
ist.
3. Der Generaldirektor übermittelt
eine beglaubigte Abschrift
dieser Niederschrift und eine
Mitteilung über jede Annahmeerklärung
an die Regierung Tunesiens
und an jede Vertragspartei
des Allgemeinen Abkommens.
GESCHEHEN zu Genf am
elften November neunzehnhundertsiebenundsiebzig
in einer einzigen
Urschrift in englischer und
französischer Sprache, wobei
beide Texte authentisch sind.
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Annahmeurkunde
wurde am 23. März 1979 hinterlegt; die Niederschrift ist gemäß ihrer Z. 2 für
Österreich am selben Tag in Kraft getreten.