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207_1979 AT

207. Elfte Niederschrift (Procès-Verbal) betreffend die Verlängerung der Deklaration über den vorläufigen Beitritt Tunesiens zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 207. Elfte Niederschrift (Procès-Verbal) betreffend die Verlängerung der Deklaration über den vorläufigen Beitritt Tunesiens zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen

Der Nationalrat hat beschlossen

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.

(Übersetzung)

Die Vertragsparteien der Deklaration

vom 12. November

1959 über den vorläufigen Beitritt

Tunesiens zum Allgemeinen

Zoll- und Handelsabkommen

(im folgenden als „die Deklaration"

bzw. als „das Allgemeine

Abkommen" bezeichnet),

IN ANWENDUNG der Ziffer

6 der Deklaration,

KOMMEN ÜBEREIN wie

folgt

1. Die Geltungsdauer der Deklaration

wird durch Änderung;

des Datums in Ziffer 6 auf

„31. Dezember 1979" verlängert.

2. Diese Niederschrift wird

beim Generaldirektor der VERTRAGSPARTEIEN

des Allgemeinen

Abkommens hinterlegt.

Sie steht zur Annahme, durch

Unterzeichnung oder in anderer

Weise, durch Tunesien und durch

die teilnehmenden Regierungen

offen. Sie tritt zwischen der

Regierung Tunesiens und einer

teilnehmenden Regierung in

Kraft, sobald sie von der Regierung

Tunesiens und von dieser

Regierung angenommen worden

ist.

3. Der Generaldirektor übermittelt

eine beglaubigte Abschrift

dieser Niederschrift und eine

Mitteilung über jede Annahmeerklärung

an die Regierung Tunesiens

und an jede Vertragspartei

des Allgemeinen Abkommens.

GESCHEHEN zu Genf am

elften November neunzehnhundertsiebenundsiebzig

in einer einzigen

Urschrift in englischer und

französischer Sprache, wobei

beide Texte authentisch sind.

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Annahmeurkunde

wurde am 23. März 1979 hinterlegt; die Niederschrift ist gemäß ihrer Z. 2 für

Österreich am selben Tag in Kraft getreten.

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