207. Vereinbarung Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
(Übersetzung)
VEREINBARUNG
1. Nach Überprüfung der derzeitigen Struktur
und der Entwicklung des Handels mit bestimmten
von Hongkong nach Österreich exportierten
Textilerzeugnissen kommen Österreich und Hongkong
überein, daß ein Exportautorisationssystem,
welches die folgenden Vereinbarungen in bezug
auf die im Anhang zu dieser Vereinbarung
angeführten Erzeugnisse erfaßt, für die Zeit
vom 1. Feber 1978 bis 31. Jänner 1979 gelten soll.
2. Hongkong wird alle Exporte jener Erzeugnisse,
die im Anhang angeführt sind, von der
Ausstellung von Exportautorisationen durch
das Ministerium für Handel, Industrie und Zölle
in Hongkong abhängig machen. Eine Exportautorisation
wird nur gegen Nachweis eines verbindlichen
Vertrages für die erfaßten Erzeugnisse
ausgestellt werden und bis zu sechs Monaten
ab Ausstellungsdatum gültig sein.
3. Ausfuhrbewilligungen zur Versendung von
Waren auf Grund von Exportautorisationen
werden von Hongkong gegen Vorlage der
gültigen Exportautorisation innerhalb ihrer
Gültigkeitsdauer ausgestellt werden. Eine Ausfuhrbewilligung
wird 28 Tage vom Tag der
Ausstellung an Gültigkeit haben. Hongkong
wird keine Ausfuhrbewilligungen für Ausfuhren
jener Produkte nach Österreich, die im Anhang
angeführt sind, ausstellen, welche nicht durch
eine Exportautorisation abgedeckt sind.
4. Hongkong wird Österreich halbmonatlich
statistische Berichte über die Mengen jener im
Anhang angeführten Erzeugnisse zur Verfügung
stellen, die durch für Exporteure Hongkongs
ausgestellte Exportautorisationen abgedeckt sind.
Hongkong stimmt zu, Österreich über Ansuchen
um Erteilung von Exportautorisationen in ungewöhnlicher
Höhe für ein bestimmtes Erzeugnis
unverzüglich nach deren Einlangen in Kenntnis
zu setzen.
5. Österreich wird Importe von Textilerzeugnissen,
deren Ursprungsland Hongkong ist
und die im Anhang angeführt sind, nur zulassen,
wenn sie von einer Kopie einer Ausfuhrbewilligung
begleitet sind, die vom Ministerium für
Handel, Industrie und Zölle in Hongkong
ausgestellt wurde.
6. Österreich kann Hongkong um die Aussetzung
der Ausstellung von Exportautorisationen
ersuchen, wenn nach österreichischer
Auffassung der österreichische Markt durch
Einfuhren aus Hongkong von den durch diese
Vereinbarung erfaßten Erzeugnissen im Sinne
der Definition der Marktstörung gemäß Anlage
A des Abkommens über den Internationalen
Handel mit Textilien einer Störung ausgesetzt
ist. Einem solchen Ersuchen sind ein Konsultationsersuchen
gemäß Artikel 3 des Abkommens
über den Internationalen Handel mit Textilien Kundgemacht in BGBl. Nr. 623/1974
und genaue Unterlagen über die Gründe und
Rechtfertigung des Konsultationsersuchens, einschließlich
der letzten statistischen Daten betreffend
die Merkmale der Marktstörung, beizuschließen.
7. Nach Erhalt eines solchen Ersuchens um
Aussetzung und Einleitung von Konsultationen
hat Hongkong sofort die Ausstellung von.
Exportautorisationen für die in Frage kommenden
Erzeugnisse einzustellen. Hongkong kann jedoch
die Ausstellung von Ausfuhrbewilligungen bei
Vorlage gültiger Exportautorisationen, die vor
der Aussetzung ausgestellt wurden, fortsetzen.
8. Im Falle einer Aussetzung der Ausstellung
von Exportautorisationen kann Hongkong die
Gültigkeitsdauer bereits ausgestellter Export-
autorisationen für einen Zeitraum von höchstens
90 Tagen verlängern, wenn es überzeugt ist, daß
die Unterlassung der Beantragung einer Ausfuhrbewilligung
innerhalb der Gültigkeitsdauer
der Exportautorisation durch Umstände verursacht
wurde, die außerhalb des Einflusses der
Person waren, für welche die Exportautorisation
ausgestellt wurde.
9. Hongkong und Österreich stimmen überein,
auf Wunsch jeder der beiden Vertragsteile
hinsichtlich jeder Angelegenheit, die sich aus
der Durchführung dieser Vereinbarung ergibt,
in Konsultationen einzutreten.
10. Der Anhang zu dieser Vereinbarung ist
ein integrierender Bestandteil derselben.
Für Österreich
Dr. Rudolf Willenpart m. p.
Ministerialrat
Bundesministerium für Handel, Gewerbe und
Industrie
Wien, am 30. Jänner 1978
Für Hongkong
D. H. Jordan
Direktor
Ministerium für Handel, Industrie und Zölle
Hongkong, am 17. Feber 1978
Anhang