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207_1978 AT

207. Vereinbarung Österreich

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 207. Vereinbarung Österreich — Hongkong über ein Exportautorisationssystem für Textilien

(Übersetzung)

VEREINBARUNG

1. Nach Überprüfung der derzeitigen Struktur

und der Entwicklung des Handels mit bestimmten

von Hongkong nach Österreich exportierten

Textilerzeugnissen kommen Österreich und Hongkong

überein, daß ein Exportautorisationssystem,

welches die folgenden Vereinbarungen in bezug

auf die im Anhang zu dieser Vereinbarung

angeführten Erzeugnisse erfaßt, für die Zeit

vom 1. Feber 1978 bis 31. Jänner 1979 gelten soll.

2. Hongkong wird alle Exporte jener Erzeugnisse,

die im Anhang angeführt sind, von der

Ausstellung von Exportautorisationen durch

das Ministerium für Handel, Industrie und Zölle

in Hongkong abhängig machen. Eine Exportautorisation

wird nur gegen Nachweis eines verbindlichen

Vertrages für die erfaßten Erzeugnisse

ausgestellt werden und bis zu sechs Monaten

ab Ausstellungsdatum gültig sein.

3. Ausfuhrbewilligungen zur Versendung von

Waren auf Grund von Exportautorisationen

werden von Hongkong gegen Vorlage der

gültigen Exportautorisation innerhalb ihrer

Gültigkeitsdauer ausgestellt werden. Eine Ausfuhrbewilligung

wird 28 Tage vom Tag der

Ausstellung an Gültigkeit haben. Hongkong

wird keine Ausfuhrbewilligungen für Ausfuhren

jener Produkte nach Österreich, die im Anhang

angeführt sind, ausstellen, welche nicht durch

eine Exportautorisation abgedeckt sind.

4. Hongkong wird Österreich halbmonatlich

statistische Berichte über die Mengen jener im

Anhang angeführten Erzeugnisse zur Verfügung

stellen, die durch für Exporteure Hongkongs

ausgestellte Exportautorisationen abgedeckt sind.

Hongkong stimmt zu, Österreich über Ansuchen

um Erteilung von Exportautorisationen in ungewöhnlicher

Höhe für ein bestimmtes Erzeugnis

unverzüglich nach deren Einlangen in Kenntnis

zu setzen.

5. Österreich wird Importe von Textilerzeugnissen,

deren Ursprungsland Hongkong ist

und die im Anhang angeführt sind, nur zulassen,

wenn sie von einer Kopie einer Ausfuhrbewilligung

begleitet sind, die vom Ministerium für

Handel, Industrie und Zölle in Hongkong

ausgestellt wurde.

6. Österreich kann Hongkong um die Aussetzung

der Ausstellung von Exportautorisationen

ersuchen, wenn nach österreichischer

Auffassung der österreichische Markt durch

Einfuhren aus Hongkong von den durch diese

Vereinbarung erfaßten Erzeugnissen im Sinne

der Definition der Marktstörung gemäß Anlage

A des Abkommens über den Internationalen

Handel mit Textilien einer Störung ausgesetzt

ist. Einem solchen Ersuchen sind ein Konsultationsersuchen

gemäß Artikel 3 des Abkommens

über den Internationalen Handel mit Textilien Kundgemacht in BGBl. Nr. 623/1974

und genaue Unterlagen über die Gründe und

Rechtfertigung des Konsultationsersuchens, einschließlich

der letzten statistischen Daten betreffend

die Merkmale der Marktstörung, beizuschließen.

7. Nach Erhalt eines solchen Ersuchens um

Aussetzung und Einleitung von Konsultationen

hat Hongkong sofort die Ausstellung von.

Exportautorisationen für die in Frage kommenden

Erzeugnisse einzustellen. Hongkong kann jedoch

die Ausstellung von Ausfuhrbewilligungen bei

Vorlage gültiger Exportautorisationen, die vor

der Aussetzung ausgestellt wurden, fortsetzen.

8. Im Falle einer Aussetzung der Ausstellung

von Exportautorisationen kann Hongkong die

Gültigkeitsdauer bereits ausgestellter Export-

autorisationen für einen Zeitraum von höchstens

90 Tagen verlängern, wenn es überzeugt ist, daß

die Unterlassung der Beantragung einer Ausfuhrbewilligung

innerhalb der Gültigkeitsdauer

der Exportautorisation durch Umstände verursacht

wurde, die außerhalb des Einflusses der

Person waren, für welche die Exportautorisation

ausgestellt wurde.

9. Hongkong und Österreich stimmen überein,

auf Wunsch jeder der beiden Vertragsteile

hinsichtlich jeder Angelegenheit, die sich aus

der Durchführung dieser Vereinbarung ergibt,

in Konsultationen einzutreten.

10. Der Anhang zu dieser Vereinbarung ist

ein integrierender Bestandteil derselben.

Für Österreich

Dr. Rudolf Willenpart m. p.

Ministerialrat

Bundesministerium für Handel, Gewerbe und

Industrie

Wien, am 30. Jänner 1978

Für Hongkong

D. H. Jordan

Direktor

Ministerium für Handel, Industrie und Zölle

Hongkong, am 17. Feber 1978

Anhang

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