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207_1972 AT

207. Verordnung: Neuerliche Änderung der Soldatenvertreter-Wahlordnung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 207. Verordnung: Neuerliche Änderung der Soldatenvertreter-Wahlordnung

Auf Grund des § 37 des Wehrgesetzes, BGBl.

Nr. 181/1955, in Zusammenhalt mit § 43

des Bundes-Personalvertretungsgesetzes, BGBl.

Nr. 284/1971, wird verordnet

Die Soldatenvertreter-Wahlordnung, BGBl.

Nr. 24/1957, in der Fassung der Verordnung

BGBl. Nr. 272/1963 wird wie folgt geändert

1. Die Abs. 1 und 2 des § 1 haben zu lauten

„(1) Soldaten im Sinne dieser Verordnung sind

Wehrpflichtige, die den Grundwehrdienst nach

§ 28 Abs. 3 des Wehrgesetzes, BGBl. Nr. 181/

1955, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.

Nr. 272/1971 oder nach Art. XI des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 272/1971 oder den freiwillig

verlängerten Grundwehrdienst nach § 28 Abs. 5

lit. c in Zusammenhalt mit § 28 b des Wehrgesetzes

in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.

Nr. 272/1971 leisten.

(2) Die Soldaten haben in Wählergruppen Soldatenvertreter

zu wählen; die Wählergruppe

„Unteroffiziere" hat einen Soldatenvertreter zum

Bataillons(Abteilungs)kommandanten, die Wählergruppe

„Chargen" und die Wählergruppe „Soldaten

ohne Chargengrad" haben je einen Soldatenvertreter

zum Kommandanten ihrer Einheit

zu entsenden."

2. Der Abs. 4 des § 1 hat zu entfallen.

3. Der Abs. 2 des § 2 hat zu lauten

„(2) Wählbar sind alle Wahlberechtigten ohne

Rücksicht darauf, ob sie in einen Wahlvorschlag

aufgenommen sind oder nicht, mit Ausnahme der

Soldaten, die

a) mit der Bearbeitung von Personalangelegenheiten

betraut sind,

b) wegen eines Verbrechens oder wegen eines

aus Gewinnsucht begangenen Vergehens

oder einer solchen Übertretung rechtskräftig

verurteilt worden sind."

4. Der Abs. 1 des § 4 hat zu lauten

„(1) Die Soldatenvertreter sind nach jedem

Einberufungstermin, in den Wählergruppen

„Unteroffiziere" und „Chargen" jedoch nur dann,

wenn sich in einem Wahlbereich die Zahl der

Wahlberechtigten um mehr als die Hälfte ändert,

zu wählen. Tritt eine solche Änderung der Zahl

der Wahlberechtigten bei der Wählergruppe „Soldaten

ohne Chargengrad" in einem Wahlbereich

ein, so ist eine Nachwahl durchzuführen. Die

Änderung der Zahl der Wahlberechtigten hat der

im § 3 Abs. 2 genannte Kommandant festzustellen."

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