207. Verordnung: Neuerliche Änderung der Soldatenvertreter-Wahlordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 37 des Wehrgesetzes, BGBl.
Nr. 181/1955, in Zusammenhalt mit § 43
des Bundes-Personalvertretungsgesetzes, BGBl.
Nr. 284/1971, wird verordnet
Die Soldatenvertreter-Wahlordnung, BGBl.
Nr. 24/1957, in der Fassung der Verordnung
BGBl. Nr. 272/1963 wird wie folgt geändert
1. Die Abs. 1 und 2 des § 1 haben zu lauten
„(1) Soldaten im Sinne dieser Verordnung sind
Wehrpflichtige, die den Grundwehrdienst nach
§ 28 Abs. 3 des Wehrgesetzes, BGBl. Nr. 181/
1955, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.
Nr. 272/1971 oder nach Art. XI des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 272/1971 oder den freiwillig
verlängerten Grundwehrdienst nach § 28 Abs. 5
lit. c in Zusammenhalt mit § 28 b des Wehrgesetzes
in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.
Nr. 272/1971 leisten.
(2) Die Soldaten haben in Wählergruppen Soldatenvertreter
zu wählen; die Wählergruppe
„Unteroffiziere" hat einen Soldatenvertreter zum
Bataillons(Abteilungs)kommandanten, die Wählergruppe
„Chargen" und die Wählergruppe „Soldaten
ohne Chargengrad" haben je einen Soldatenvertreter
zum Kommandanten ihrer Einheit
zu entsenden."
2. Der Abs. 4 des § 1 hat zu entfallen.
3. Der Abs. 2 des § 2 hat zu lauten
„(2) Wählbar sind alle Wahlberechtigten ohne
Rücksicht darauf, ob sie in einen Wahlvorschlag
aufgenommen sind oder nicht, mit Ausnahme der
Soldaten, die
a) mit der Bearbeitung von Personalangelegenheiten
betraut sind,
b) wegen eines Verbrechens oder wegen eines
aus Gewinnsucht begangenen Vergehens
oder einer solchen Übertretung rechtskräftig
verurteilt worden sind."
4. Der Abs. 1 des § 4 hat zu lauten
„(1) Die Soldatenvertreter sind nach jedem
Einberufungstermin, in den Wählergruppen
„Unteroffiziere" und „Chargen" jedoch nur dann,
wenn sich in einem Wahlbereich die Zahl der
Wahlberechtigten um mehr als die Hälfte ändert,
zu wählen. Tritt eine solche Änderung der Zahl
der Wahlberechtigten bei der Wählergruppe „Soldaten
ohne Chargengrad" in einem Wahlbereich
ein, so ist eine Nachwahl durchzuführen. Die
Änderung der Zahl der Wahlberechtigten hat der
im § 3 Abs. 2 genannte Kommandant festzustellen."