207. Verordnung: Studienordnung für die Studienrichtung Hüttenwesen
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 1 bis 15 des Bundesgesetzes
vom 10. Juli 1969, BGBl. Nr. 291, über montanistische
Studienrichtungen in Verbindung mit
den Bestimmungen des Allgemeinen Hochschul-
Studiengesetzes, BGBl. Nr. 177/1966, wird im
Einvernehmen mit dem Bundesminister für
Unterricht und Kunst verordnet
Einrichtung
§ 1. Die Studienrichtung Hüttenwesen ist an
der Montanistischen Hochschule in Leoben unter
Bedachtnahme auf die im § 1 des Allgemeinen
Hochschul-Studiengesetzes genannten Grundsätze
und Ziele einzurichten.
Studiendauer und Studienabschnitte
§ 2. (1) Das Studium des Hüttenwesens besteht
aus zwei Studienabschnitten und erfordert die
Inskription von neun Semestern. Für die Anfertigung
der Diplomarbeit und die Ablegung der
zweiten Diplomprüfung ist ein Zeitraum von
einem weiteren Semester vorgesehen; eine Inskription
ist nicht erforderlich. Die zwei Studienabschnitte
umfassen je fünf Semester.
(2) Der erste Studienabschnitt hat die Aufgabe,
die Grundlagen für die wissenschaftliche Berufsvorbildung
im Hüttenwesen zu vermitteln.
(3) Der zweite Studienabschnitt dient der Vertiefung
der Bildung und Ausbildung auf den Gebieten
des Hüttenwesens.
(4) Jeder Studienabschnitt wird mit einer
Diplomprüfung abgeschlossen.
(5) Die Mitglieder des Lehrkörpers haben im
Rahmen der festgesetzten Lehrverpflichtungen
oder Lehraufträge auf Grund der Studienpläne
ihre Lehrveranstaltungen so einzurichten und den
Lehrstoff so zu bemessen, daß die Studierenden
innerhalb der vorgesehenen Studiendauer ihre
ordentlichen Studien abzuschließen vermögen
(§ 2 Abs. 1 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes).
Inskription im ersten Studienabschnitt
§ 3. (1) In den fünf Semestern des ersten Studienabschnittes
sind nach Maßgabe des Studien-
planes unter Berücksichtigung der vorhandenen
Lehr- und Forschungseinrichtungen zwischen 107
und 127 Wochenstunden aus den Prüfungsfächern
und 10 Wochenstunden aus Freifächern zu inskribieren.
Die Zahl der inskribierten Wochenstunden
hat in den ersten vier Semestern mindestens
je 15, im fünften Semester mindestens
10 zu betragen; doch kann eine geringere Zahl
von Wochenstunden in einem Semester durch
Inskription einer größeren Zahl von Wochenstunden
in einem anderen Semester des ersten
Studienabschnittes ausgeglichen werden.
(2) Während des ersten Studienabschnittes sind
in den folgenden Prüfungsfächern zu inskribieren
Vorprüfungen für die erste Diplomprüfung
§ 4. (1) Die Vorprüfungen haben im Rahmen
der ordentlichen Studien der Feststellung von
erforderlichen Vorkenntnissen zu dienen (§ 23
Abs. 5 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes).
(2) Zur ersten Diplomprüfung sind aus folgenden
Fächern Vorprüfungen abzulegen
a) Technische und meßtechnische Grundlagen;
b) Einsatz elektronischer Rechenanlagen.
(3) Die Bestimmungen des § 6 Abs. 7 sind
sinngemäß anzuwenden.
Zulassung zur ersten Diplomprüfung
§ 5. (1) Die Zulassung zu einer Teilprüfung
der ersten Diplomprüfung (§ 6 Abs. 2 lit. a)
oder zu einem Prüfungsteil einer solchen Teilprüfung
(§ 6 Abs. 4) setzt die gültige Inskription
und den Abschluß der für die betreffende Prüfung
in Betracht kommenden Lehrveranstaltung(en)
sowie die positive Beurteilung bestimmter Teilprüfungen
(Prüfungsteile) nach Maßgabe der Bestimmungen
des Studienplanes (§ 5 Abs. 5 des
Bundesgesetzes über montanistische Studienrichtungen)
voraus.
(2) Im Falle des § 6 Abs. 2 lit. b setzt die
Zulassung zu einem der beiden Teile der kommissionellen
Prüfung voraus
a) die gültige Inskription der die Prüfungsfächer
umfassenden Lehrveranstaltungen;
b) die erfolgreiche Teilnahme an den für die
zu prüfenden Fächer im Studienplan vorgeschriebenen
Übungen, Seminaren, Proseminaren,
Privatissimia, Praktika, Arbeitsgemeinschaften
und Konversatorien.
(3) Die Zulassung zum zweiten Teil der
kommissionellen Prüfung setzt weiters die positive
Beurteilung des ersten Teiles dieser Prüfung
und die erfolgreiche Ablegung der vorgesehenen
Vorprüfungen voraus.
Erste Diplomprüfung
§ 6. (1) Prüfungsfächer der ersten Diplomprüfung
sind
a) Mathematik und Darstellende Geometrie;
b) Physik und Technische Mechanik;
c) Chemie;
d) Maschinenbau und Elektrotechnik;
e) Wirtschafts- und Betriebswissenschaften.
(2) Die erste Diplomprüfung ist eine Gesamtprüfung.
Sie ist nach Wahl des Kandidaten
a) entweder in Form von Teilprüfungen von
Einzelprüfern,
b) oder als kommissionelle Prüfung in zwei
Teilen vom gesamten Prüfungssenat nach
Maßgabe der folgenden Bestimmungen abzuhalten
aa) Der erste Teil der kommissionellen
Prüfung umfaßt mindestens zwei,
höchstens aber drei vom Kandidaten
anzugebende Prüfungsfächer der ersten
Diplomprüfung. Die übrigen Prüfungsfächer
der ersten Diplomprüfung sind
im zweiten Teil der kommissionellen
Prüfung zu prüfen;
bb) meldet sich der Kandidat nach dem
ersten Studienjahr zum ersten Teil der
kommissionellen Prüfung, so umfaßt
sie diejenigen Prüfungsfächer, beziehungsweise
diejenigen Prüfungsteile
derselben, die den im ersten Studienjahr
inskribierten Lehrveranstaltungen
entsprechen. Der zweite Teil der
kommissionellen Prüfung umfaßt die
übrigen Prüfungsfächer, beziehungsweise
Prüfungsteile.
(3) Beantragt der Kandidat die kommissionelle
Abnahme der ersten Diplomprüfung erst nach
erfolgreicher Ablegung einer oder mehrerer Teilprüfungen
(Prüfungsteile), so hat sich die kommissionelle
Prüfung auf die restlichen Prüfungsfächer
(Prüfungsteile) zu beschränken.
(4) Umfaßt eine Teilprüfung den Stoff von
mehreren Vorlesungen, allenfalls auch von Repetitorien,
so zerfällt diese Teilprüfung in so viele
Prüfungsteile, als Lehrveranstaltungen eingerichtet
sind.
(5) Besteht eine Teilprüfung aus mehreren
Prüfungsteilen, so gilt sie nur dann als mit
Erfolg abgelegt, wenn jeder Prüfungsteil zumindest
mit der Note „genügend" beurteilt wurde
(§ 29 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes).
(6) Nicht bestandene Teilprüfungen oder Prüfungsteile
von solchen (Abs. 2 lit. a) dürfen nur
dreimal, nicht bestandene kommissionelle Prüfungen
(Abs. 2 lit. b) nur zweimal wiederholt
werden (§ 30 Abs. 1 des Allgemeinen Hochschul-
Studiengesetzes). Beantragt der Kandidat die
kommissionelle Abnahme der ersten Diplomprüfung
nach einmaliger erfolgloser Ablegung
einer oder mehrerer Teilprüfungen (Prüfungsteile),
so gilt die kommissionelle Prüfung als
erste Wiederholung; sie kann im Falle eines Mißerfolges
noch zweimal wiederholt werden. Hat
der Kandidat eine oder mehrere Teilprüfungen
(Prüfungsteile) schon zweimal erfolglos abgelegt,
so gilt die kommissionelle Prüfung als zweite
Wiederholung und kann noch einmal wiederholt
werden. Hat der Kandidat eine oder mehrere
Teilprüfungen (Prüfungsteile) schon dreimal ohne
Erfolg abgelegt, so gilt die kommissionelle Prüfung
als Prüfung gemäß § 30 Abs. 5 des Allgemeinen
Hochschul-Studiengesetzes und kann
nicht mehr wiederholt werden. Die Bestimmung
des § 30 Abs. 1 zweiter bis vierter Satz des Allgemeinen
Hochschul-Studiengesetzes bleibt unberührt.
(7) Die erste Diplomprüfung ist mündlich abzuhalten.
Sind jedoch Rechen- oder Konstruktionsaufgaben
zu lösen oder übergeordnete Sachzusammenhänge
darzustellen, so ist dies schriftlich
durchzuführen.
(8) Das sechste Semester oder eines der folgenden
Semester ist als erstes Semester des zweiten
Studienabschnittes einzurechnen, wenn der Kandidat
die erste Diplomprüfung bis zum Ende
eines dieser Semester abgelegt hat (§ 20 Abs. 3
des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes).
Inskription im zweiten Studienabschnitt
§ 7. (1) In den vier Semestern des zweiten
Studienabschnittes sind nach Maßgabe des Studienplanes
unter Berücksichtigung der vorhandenen
Lehr- und Forschungseinrichtungen
zwischen 87 und 107 Wochenstunden aus den
Prüfungsfächern und 5 Wochenstunden aus Freifächern
zu inskribieren. Die Zahl der inskribierten
Wochenstunden hat im ersten bis dritten
Semester des zweiten Studienabschnittes mindestens
je 15, im vierten Semester des zweiten
Studienabschnittes mindestens 10 zu betragen;
doch kann eine geringere Zahl von Wochenstunden
in einem Semester durch Inskription
einer größeren Zahl von Wochenstunden in
einem anderen Semester des zweiten Studienabschnittes
ausgeglichen werden.
(2) Während des zweiten Studienabschnittes
sind in den Prüfungsfächern eines der folgenden
Studienzweige zu inskribieren
(3) Die im § 15 Abs. 5 des Allgemeinen
Hochschul-Studiengesetzes genannten Lehrveranstaltungen
sind als Freifächer anzubieten.
Diplomarbeit
§ 8. (1) Das Thema der Diplomarbeit ist einem
dem gewählten Studienzweig zugehörigen Fach
der zweiten Diplomprüfung zu entnehmen (§ 8
Abs. 1 des Bundesgesetzes über montanistische
Studienrichtungen und § 25 Abs. 1 des Allgemeinen
Hochschul-Studiengesetzes).
(2) Der Kandidat ist berechtigt, das Thema
der Diplomarbeit aus einer Anzahl von Vorschlägen
der ihrem Fach nach zuständigen Hochschulprofessoren,
emeritierten Hochschulprofessoren,
Honorarprofessoren und Hochschuldozenten
nach Maßgabe der Bestimmungen des § 25
Abs. 1 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes
auszuwählen. Dem Angehörigen des Lehrkörpers,
welcher das Thema der Diplomarbeit
vorgeschlagen hat, obliegt auch die Betreuung
des Kandidaten bei der Ausarbeitung der Diplomarbeit
sowie ihre Begutachtung. Er hat nach
Anhörung des Kandidaten im Einvernehmen mit
dem Präses der Prüfungskommission zur Abhaltung
der zweiten Diplomprüfung festzusetzen,
ob die Diplomarbeit als Institutsarbeit oder als
Hausarbeit durchzuführen ist.
(3) Die Diplomarbeit ist bei der Prüfungskommission
zur Abhaltung der zweiten Diplomprüfung
einzureichen.
Vorprüfungen für die zweite Diplomprüfung
§ 9. (1) Zur zweiten Diplomprüfung sind aus
folgenden Fächern Vorprüfungen abzulegen
a) Metallurgische und verfahrenstechnische
Grundlagen;
b) Besondere wirtschafts- und betriebswissenschaftliche
Fächer;
c) Ingenieurwissenschaftliche Ergänzungsfächer;
d) Anlagentechnik und Automation.
(2) Die Bestimmungen des § 6 Abs. 7 sind
sinngemäß anzuwenden.
Zulassung zur zweiten Diplomprüfung
§ 10. (1) Für die Zulassung zum ersten Teil
der zweiten Diplomprüfung gelten die Bestimmungen
des § 5 Abs. 1 und 2 sinngemäß.
(2) Die Zulassung zum zweiten Teil der zweiten
Diplomprüfung setzt voraus
a) die erfolgreiche Ablegung der ersten Diplomprüfung;
b) die Inskription der gemäß § 2 Abs. 1 vorgesehenen
Zahl von Semestern, die allenfalls
gemäß § 3 Abs. 3 des Bundesgesetzes
über montanistische Studienrichtungen
herabzusetzen ist;
c) die erfolgreiche Ablegung der Vorprüfungen
aus den im § 9 genannten Fächern;
d) die erfolgreiche Ablegung des ersten Teiles
der zweiten Diplomprüfung;
e) die Approbation der Diplomarbeit;
f) einen Nachweis über die Absolvierung der
im Studienplan vorgesehenen Praxis.
Zweite Diplomprüfung
§ 11. (1) Prüfungsfächer der zweiten Diplomprüfung
sind nach Wahl des Kandidaten
a) Im Studienzweig „Eisenhüttenwesen"
1. Eisenhüttenkunde;
2. Wärmetechnik und Ofenbau;
3. Metallkunde und Werkstoffprüfung;
4. Formgebungstechnik und Hüttenmaschinenkunde.
b) Im Studienzweig „Metallhüttenwesen"
1. Metallhüttenkunde;
2. Wärmetechnik und Ofenbau;
3. Metallkunde und Werkstoffprüfung;
4. Formgebungstechnik und Hüttenmaschinenkunde.
c) Im Studienzweig „Verformungswesen"
1. Formgebungstechnik und Hüttenmaschinenkunde;
2. Hüttenkunde;
3. Metallkunde;
4. Wärmetechnik und Ofenbau.
d) Im Studienzweig „Metallkunde"
1. Metallkunde und Werkstoffprüfung;
2. Metallphysik;
3. Hüttenkunde;
4. Formgebungstechnik.
e) Im Studienzweig „Gießereiwesen"
1. Gießereikunde;
2. Hüttenkunde;
3. Wärmetechnik und Ofenbau;
4. Metallkunde und Werkstoffprüfung.
f) Im Studienzweig „Betriebs- und Energiewirtschaft"
1. Wirtschafts- und Betriebswissenschaften
einschließlich Unternehmensführung;
2. Hüttenkunde;
3. Wärmetechnik, Ofenbau und Energiewirtschaft;
4. Formgebungstechnik und Hüttenmaschinenkunde.
(2) Die zweite Diplomprüfung ist eine Gesamtprüfung,
die in zwei Teilen abzulegen ist. Der
erste Teil ist nach Wahl des Kandidaten in der
Form von Teilprüfungen vor Einzelprüfern oder
als kommissionelle Prüfung aus allen Prüfungsfächern
gemäß Abs. 1 abzulegen. Der zweite Teil
ist jedenfalls als kommissionelle Prüfung vom
gesamten Prüfungssenat abzuhalten und besteht
aus zwei Prüfungsfächern
a) dem Prüfungsfach, dem das Thema der
Diplomarbeit zuzuordnen ist;
b) dem Prüfungsfach, das als Schwerpunkt des
Studienzweiges anzusehen ist.
Würde sich gemäß lit. a und lit. b das gleiche
Prüfungsfach ergeben, so hat der Präses der
Prüfungskommission zur Abhaltung der zweiten
Diplomprüfung nach Anhörung des Kandidaten
ein zweites Prüfungsfach so zu bestimmen, daß
es zusammen mit dem ersten Prüfungsfach einen
Gesamtüberblick über die wissenschaftliche Berufsvorbildung
gibt. Der Kandidat ist berechtigt,
einen Vorschlag zu machen.
(3) Beantragt der Kandidat die kommissionelle
Abnahme des ersten Teiles der zweiten Diplomprüfung
erst nach erfolgreicher Ablegung einer
oder mehrerer Teilprüfungen (Prüfungsteile), so
hat sich die kommissionelle Prüfung auf die restlichen
Prüfungsfächer (Prüfungsteile) zu beschränken.
(4) Für den ersten Teil der zweiten Diplomprüfung
sind die Bestimmungen des § 6 Abs. 4
bis 7 sinngemäß anzuwenden. Der zweite Teil
der zweiten Diplomprüfung ist mündlich abzuhalten.
Für die Wiederholung des zweiten Teiles
der zweiten Diplomprüfung ist § 30 des Allgemeinen
Hochschul-Studiengesetzes anzuwenden.
(5) Auf Antrag des Kandidaten hat die zuständige
Behörde (§§ 9 Abs. 1 und 12 Abs. 2 des
Bundesgesetzes über montanistische Studienrichtungen)
zu bewilligen, daß die gemäß Abs. 1 vorgesehenen
Prüfungsfächer (oder Teilgebiete derselben)
zum Teil durch Prüfungsfächer anderer
Studienrichtungen oder Studienzweige, die an
der betreffenden Hochschule oder an einer anderen
Hochschule durchgeführt werden, ersetzt werden,
wenn die Wahl im Hinblick auf wissenschaftliche
Zusammenhänge oder eine Ergänzung
der wissenschaftlichen Berufsvorbildung sinnvoll
erscheint. Die gemäß dieser Bestimmung gewählten
Prüfungsfächer dürfen die Hälfte des Prüfungsstoffes
der zweiten Diplomprüfung, gemessen
an der Stundenzahl der auf Grund des
Studienplanes zu inskribierenden Lehrveranstaltungen,
nicht übersteigen. Aus den gewählten
Prüfungsfächern sind Lehrveranstaltungen im
Ausmaß der Lehrveranstaltungen für die weggefallenen
Prüfungsfächer (Prüfungsteile) zu inskribieren.
Verleihung des akademischen Grades „Diplom-
Ingenieur"
§ 12. (1) An die Absolventen der Studienrichtung
Hüttenwesen wird der akademische Grad
„Diplom-Ingenieur", abgekürzt „Dipl.-Ing.",
verliehen.
(2) Um die Verleihung des akademischen Grades
ist bei der zuständigen akademischen Behörde
mittels des in der 1. Durchführungsverordnung
zum Allgemeinen Hochschul-Studiengesetz vorgesehenen
Formulares anzusuchen.
(3) Die Verleihung des akademischen Grades
erfolgt durch Sponsion in feierlicher Form in
Anwesenheit des Rektors durch einen Ordentlichen
Hochschulprofessor als Promotor.
(4) Die Verleihung des akademischen Grades
ist zu beurkunden. In der Urkunde ist ersichtlich
zu machen, daß es sich um einen Absolventen
der Studienrichtung Hüttenwesen handelt.
(5) Absolventen der Studienrichtung Hüttenwesen
sind nach Maßgabe einer besonderen
Studienordnung zur Erwerbung des Doktorates
der montanistischen Wissenschaften zuzulassen.
Übergangs- und Schlußbestimmungen
§ 13. (1) Gemäß § 45 Abs. 8 des Allgemeinen
Hochschul-Studiengesetzes haben ordentliche
Hörer, die vor Inkrafttreten des neuen Studienplanes
ihr Studium begonnen haben, das Recht,
sich durch schriftliche Erklärung zu Beginn des
auf das Inkrafttreten des neuen Studienplanes
folgenden Semesters diesem neuen Studienplan
zu unterwerfen. In diesem Fall werden zurückgelegte
Studien dieser Studienrichtung zur Gänze
in die vorgeschriebene Studiendauer eingerechnet
und alle abgelegten Prüfungen anerkannt. Fehlende
Lehrveranstaltungen und Prüfungen sind
bis zum Antreten zum zweiten Teil der zweiten
Diplomprüfung nachzuholen.
(2) Die in den Studienjahren 1968/69 bis 1970/
1971 inskribierten Lehrveranstaltungen bedürfen
keiner weiteren Ergänzung.