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207. Bundesgesetz: Abänderung des Wasserrechtsgesetzes 1959

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 207. Bundesgesetz: Abänderung des Wasserrechtsgesetzes 1959

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Wasserrechtsgesetz 1959, BGBl. Nr. 215,

wird abgeändert wie folgt

1. § 4 Abs. 7 zweiter Satz hat zu lauten

„Auch zu der nach Abs. 6 erforderlichen Feststellung

ist der Landeshauptmann berufen."

2. Der Titel des § 13 hat zu lauten

„Maß und Art der Wasserbenutzung"

3. § 13 Abs. 3 hat zu lauten

„Das Maß und die Art der Wasserbenutzung

dürfen keinesfalls so weit gehen, daß Gemeinden,

Ortschaften oder einzelnen Ansiedlungen das für

die Abwendung von Feuersgefahren, für sonstige

öffentliche Zwecke oder für Zwecke des

Haus- und Wirtschaftsbedarfes ihrer Bewohner

erforderliche Wasser entzogen wird."

4. § 31 hat zu lauten

„§ 31. Allgemeine Sorge für die

Reinhaltung

(1) Jedermann, dessen Anlagen, Maßnahmen

oder Unterlassungen eine Einwirkung auf Gewässer

herbeiführen können, hat mit der im

Sinne des § 1297, zutreffendenfalls mit der im

Sinne des § 1299 des allgemeinen bürgerlichen

Gesetzbuches gebotenen Sorgfalt seine Anlagen

so herzustellen, instandzuhalten und zu betreiben

oder sich so zu verhalten, daß eine Gewässerverunreinigung

vermieden wird, die den Bestimmungen

des § 30 zuwiderläuft und nicht durch

eine wasserrechtliche Bewilligung gedeckt ist.

(2) Tritt dennoch die Gefahr einer Gewässerverunreinigung

ein, hat der nach Abs. 1 Verpflichtete

unverzüglich die zur Vermeidung einer

Verunreinigung erforderlichen Maßnahmen zu

treffen und die Bezirksverwaltungsbehörde, bei

Gefahr im Verzug den Bürgermeister oder die

nächste Dienststelle des öffentlichen Sicherheitsdienstes

zu verständigen. Bei Tankfahrzeugunfällen

hat der Lenker, sofern dieser hiezu

nicht oder nicht allein in der Lage ist auch der

Beifahrer, die erforderlichen Sofortmaßnahmen

im Sinne der Betriebsanweisung für Tankfahrzeuge

zu treffen. Die Verständigungs- und Hilfeleistungspflicht

nach anderen Verwaltungsvorschriften,

wie vor allem nach der Straßenverkehrsordnung,

wird dadurch nicht berührt. Sind

außer den Sofortmaßnahmen weitere Maßnahmen

zur Vermeidung einer Gewässerverunreinigung

erforderlich, so ist zu ihrer Durchführung

der Halter des Tankfahrzeuges verpflichtet.

(3) Wenn die zur Vermeidung einer Gewässerverunreinigung

erforderlichen Maßnahmen nicht

oder nicht rechtzeitig getroffen werden, so hat

die Wasserrechtsbehörde, soweit nicht der unmittelbare

Werksbereich eines Bergbaues betroffen

wird, die entsprechenden Maßnahmen dem

Verpflichteten aufzutragen oder bei Gefahr im

Verzüge unmittelbar anzuordnen und gegen Ersatz

der Kosten durch den Verpflichteten

nötigenfalls unverzüglich durchführen zu lassen.

Wenn wegen Gefahr im Verzüge eine Anordnung

der Wasserrechtsbehörde nicht abgewartet

werden kann, ist der Bürgermeister befugt, die

zur Vermeidung einer Gewässerverunreinigung

erforderlichen Maßnahmen — soweit nicht dem

Bergrecht unterliegende Anlagen betroffen werden

— unmittelbar anzuordnen und gegen Ersatz

der Kosten durch den Verpflichteten nötigenfalls

unverzüglich durchführen zu lassen.

Gefahr im Verzug ist jedenfalls gegeben, wenn

eine Wasserversorgung gefährdet ist."

5. Nach § 31 ist folgende Bestimmung einzufügen

„§ 31 a. Besondere Vorsorge gegen

allgemeine Wassergefährdung

(1) Die Errichtung und der Betrieb von Anlagen

zur Lagerung oder Leitung wassergefährdender

Stoffe bedürfen der wasserrechtlichen

Bewilligung durch die Bezirksverwaltungs-

behörde, in den Fällen des § 99 Abs. 1 lit. i

durch den Landeshauptmann. Soweit solche Anlagen

nur der Heizung von Gebäuden dienen

und außerhalb eines wasserrechtlich besonders

geschützten Gebietes (§§ 34, 35, 37 und 54) geplant

sind, bedürfen sie der wasserrechtlichen

Bewilligung durch den Bürgermeister. Als wassergefährdende

Stoffe, deren Lagerung oder Leitung

bewilligungspflichtig ist, hat das Bundesministerium

für Land- und Forstwirtschaft

durch Verordnung jene zu bezeichnen und mengenmäßig

zu begrenzen, die zufolge ihrer Beschaffenheit

bei Einwirkung auf Gewässer eine

Wassernutzung, vor allem zur Wasserversorgung,

ausschließen und zufolge ihrer häufigen Verwendung

die Gefahr einer solchen Gewässerverunreinigung

allgemein erhöhen.

(2) Unbeschadet der Bestimmungen der §§ 9,

32, 34 und 38 bedarf die Gewinnung von Sand

und Kies der wasserrechtlichen Bewilligung,

wenn sie mit besonderen Vorrichtungen erfolgt

und eine Einwirkung auf Gewässer herbeiführen

kann.

(3) Dem Ansuchen sind Pläne und Erläuterungen

anzuschließen, aus denen die technischen

Merkmale der Anlage und ihre örtliche Lage

vor allem in wasserwirtschaftlicher Hinsicht sowie

die zur Vermeidung einer Gewässerverunreinigung

vorgesehenen Sicherheitsmaßnahmen

und deren regelmäßige Kontrolle hervorgehen.

(4) Von der Durchführung einer mündlichen

Verhandlung (§ 107 Abs. 1) kann abgesehen

werden.

(5) Bei einer Bewilligung des Vorhabens sind

die zur Vermeidung einer Gewässerverunreinigung

(§ 30) notwendigen Bedingungen vorzuschreiben.

Dabei sind in den Fällen nach Abs. 2

auch die nach Beendigung der Entnahme zu treffenden

Maßnahmen aufzutragen. Insbesondere

ist zu beachten, daß Gemeinden, Ortschaften

oder einzelne Ansiedlungen in der Versorgung

ihrer Bewohner mit Trinkwasser nicht beeinträchtigt

werden.

(6) Bei Vorhaben nach Abs. 1 und 2, deren

Anlagen nach den gewerberechtlichen Vorschriften

genehmigungspflichtig sind, oder die dem

Bergrecht oder dem Schiffahrtsrecht unterliegen,

entfällt die Bewilligungspflicht, wenn das Vorhaben

außerhalb wasserrechtlich besonders geschützter

Gebiete geplant ist. In diesen Fällen

hat die nach den angeführten Verwaltungsvorschriften

zuständige Behörde die Bestimmungen

des Abs. 5 anzuwenden.

(7) Werden Anlagen nach Abs. 1 und 2 aufgelassen,

so hat der bisherige Inhaber die zur

Vermeidung einer Gewässerverunreinigung notwendigen

Vorkehrungen zu treffen. Er hat die

Auflassung und die Vorkehrungen der Behörde

(Abs. 1 und 6) rechtzeitig vorher anzuzeigen. Erforderlichenfalls

sind ihm die entsprechenden

Vorkehrungen aufzutragen.

(8) Der Landeshauptmann hat die Führung

eines Verzeichnisses über die Anlagen nach

Abs. 1, 2 und 6 anzuordnen."

6. Im § 98 Abs. 1 hat der Eingang zu lauten

„Wasserrechtsbehörden sind, unbeschadet der

in den einzelnen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes

festgelegten Zuständigkeit des Bürgermeisters,

die Bezirksverwaltungsbehörde, ...."

7. § 102 Abs. 1 lit. d hat zu lauten

„Gemeinden, Ortschaften und einzelne Ansiedlungen

zur Wahrung des ihnen nach

§ 13 Abs. 3 und § 31 a Abs. 5 zustehenden

Anspruches;"

8. Im § 103 Abs. 1 hat der Eingang zu lauten

„Gesuche um Verleihung von wasserrechtlichen

Bewilligungen müssen, .. ."

9. Im § 140 Abs. 1 hat Z. 3 zu entfallen und

erhalten die bisherigen Z. 4 bis 6 die Bezeichnung

3 bis 5.

10. Nach § 143 ist folgende Bestimmung einzuführen

„§ 143 a. Befreiung von Verwaltungsabgaben

Amtshandlungen betreffend Schutz- und Regulierungswasserbauten,

Ent- oder Bewässerungsanlagen,

Trinkwasserversorgungsanlagen, Abwasseranlagen

von Gemeinden, Wasserverbänden

oder Wassergenossenschaften unterliegen nicht

der Verpflichtung zur Entrichtung der in § 78

Abs. 1 und 2 AVG. 1950 in der Fassung des

Art. I des Bundesgesetzes vom 27. Jänner 1968,

BGBl. Nr. 45/1968, geregelten Verwaltungsabgaben."

Artikel II

Ist bei Anlagen nach § 31 a Abs. 1 WRG.

(Art. I Z. 5), die im Zeitpunkt des Inkrafttretens

dieses Bundesgesetzes schon bestehen und bisher

nach den Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes

nicht behandelt wurden, im Hinblick auf den

Zustand oder die Beschaffenheit der Anlage mit

einer öffentliche Interessen gefährdenden Gewässerverunreinigung

zu rechnen, so hat die nach

§ 31 a Abs. 1 WRG. (Art. I Z. 5) zuständige

Wasserrechtsbehörde dem Inhaber aufzutragen,

die zur Vermeidung einer Gewässerverunreini-

gung erforderlichen Maßnahmen innerhalb angemessener

Frist zu treffen; hinsichtlich dem Bergrecht

unterliegender Anlagen außerhalb wasserrechtlich

besonders geschützter Gebiete obliegt

diese Aufgabe der zuständigen Bergbehörde. In

wasserrechtlich besonders geschützten Gebieten

sind solche Anlagen der Wasserrechtsbehörde

unter Anschluß von Plänen und Erläuterungen

bis 31. Dezember 1970 anzuzeigen; sie sind in

das in § 31 a Abs. 8 WRG. (Art. I Z. 5) vorgesehene

Verzeichnis aufzunehmen.

Artikel III

Die Bestimmungen des Art. I Z. 5 (§ 31 a

Abs. 6 letzter Satz und Abs. 7) gelten hinsichtlich

der gewerblichen Betriebsanlagen bis zur

Neugestaltung des im III. Hauptstück der Gewerbeordnung

geregelten Rechtsgebietes, wenn

diese eine Bedachtnahme auf den Gewässerschutz

bei der Genehmigung gewerblicher Betriebsanlagen

vorsieht.

Artikel IV

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft,

hinsichtlich der im Art. I Z. 5 enthaltenen

Bestimmungen des § 31 a Abs. 5, 6 und 7, soweit

es sich um dem Gewerberecht oder dem Bergrecht

unterliegende Anlagen handelt, der Bundesminister

für Handel, Gewerbe und Industrie, soweit

es sich um dem Schiffahrtsrecht unterliegende

Anlagen handelt, der Bundesminister für

Verkehr und verstaatlichte Unternehmungen,

hinsichtlich der im Art. II genannten und dem

Bergrecht unterliegenden Anlagen der Bundesminister

für Handel, Gewerbe und Industrie betraut.

Mit der Vollziehung des Art. III ist der Bundesminister

für Handel, Gewerbe und Industrie

im Einvernehmen mit dem Bundesminister für

Land- und Forstwirtschaft betraut.

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