207. Bundesgesetz: Abänderung des Wasserrechtsgesetzes 1959
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Wasserrechtsgesetz 1959, BGBl. Nr. 215,
wird abgeändert wie folgt
1. § 4 Abs. 7 zweiter Satz hat zu lauten
„Auch zu der nach Abs. 6 erforderlichen Feststellung
ist der Landeshauptmann berufen."
2. Der Titel des § 13 hat zu lauten
„Maß und Art der Wasserbenutzung"
3. § 13 Abs. 3 hat zu lauten
„Das Maß und die Art der Wasserbenutzung
dürfen keinesfalls so weit gehen, daß Gemeinden,
Ortschaften oder einzelnen Ansiedlungen das für
die Abwendung von Feuersgefahren, für sonstige
öffentliche Zwecke oder für Zwecke des
Haus- und Wirtschaftsbedarfes ihrer Bewohner
erforderliche Wasser entzogen wird."
4. § 31 hat zu lauten
„§ 31. Allgemeine Sorge für die
Reinhaltung
(1) Jedermann, dessen Anlagen, Maßnahmen
oder Unterlassungen eine Einwirkung auf Gewässer
herbeiführen können, hat mit der im
Sinne des § 1297, zutreffendenfalls mit der im
Sinne des § 1299 des allgemeinen bürgerlichen
Gesetzbuches gebotenen Sorgfalt seine Anlagen
so herzustellen, instandzuhalten und zu betreiben
oder sich so zu verhalten, daß eine Gewässerverunreinigung
vermieden wird, die den Bestimmungen
des § 30 zuwiderläuft und nicht durch
eine wasserrechtliche Bewilligung gedeckt ist.
(2) Tritt dennoch die Gefahr einer Gewässerverunreinigung
ein, hat der nach Abs. 1 Verpflichtete
unverzüglich die zur Vermeidung einer
Verunreinigung erforderlichen Maßnahmen zu
treffen und die Bezirksverwaltungsbehörde, bei
Gefahr im Verzug den Bürgermeister oder die
nächste Dienststelle des öffentlichen Sicherheitsdienstes
zu verständigen. Bei Tankfahrzeugunfällen
hat der Lenker, sofern dieser hiezu
nicht oder nicht allein in der Lage ist auch der
Beifahrer, die erforderlichen Sofortmaßnahmen
im Sinne der Betriebsanweisung für Tankfahrzeuge
zu treffen. Die Verständigungs- und Hilfeleistungspflicht
nach anderen Verwaltungsvorschriften,
wie vor allem nach der Straßenverkehrsordnung,
wird dadurch nicht berührt. Sind
außer den Sofortmaßnahmen weitere Maßnahmen
zur Vermeidung einer Gewässerverunreinigung
erforderlich, so ist zu ihrer Durchführung
der Halter des Tankfahrzeuges verpflichtet.
(3) Wenn die zur Vermeidung einer Gewässerverunreinigung
erforderlichen Maßnahmen nicht
oder nicht rechtzeitig getroffen werden, so hat
die Wasserrechtsbehörde, soweit nicht der unmittelbare
Werksbereich eines Bergbaues betroffen
wird, die entsprechenden Maßnahmen dem
Verpflichteten aufzutragen oder bei Gefahr im
Verzüge unmittelbar anzuordnen und gegen Ersatz
der Kosten durch den Verpflichteten
nötigenfalls unverzüglich durchführen zu lassen.
Wenn wegen Gefahr im Verzüge eine Anordnung
der Wasserrechtsbehörde nicht abgewartet
werden kann, ist der Bürgermeister befugt, die
zur Vermeidung einer Gewässerverunreinigung
erforderlichen Maßnahmen — soweit nicht dem
Bergrecht unterliegende Anlagen betroffen werden
— unmittelbar anzuordnen und gegen Ersatz
der Kosten durch den Verpflichteten nötigenfalls
unverzüglich durchführen zu lassen.
Gefahr im Verzug ist jedenfalls gegeben, wenn
eine Wasserversorgung gefährdet ist."
5. Nach § 31 ist folgende Bestimmung einzufügen
„§ 31 a. Besondere Vorsorge gegen
allgemeine Wassergefährdung
(1) Die Errichtung und der Betrieb von Anlagen
zur Lagerung oder Leitung wassergefährdender
Stoffe bedürfen der wasserrechtlichen
Bewilligung durch die Bezirksverwaltungs-
behörde, in den Fällen des § 99 Abs. 1 lit. i
durch den Landeshauptmann. Soweit solche Anlagen
nur der Heizung von Gebäuden dienen
und außerhalb eines wasserrechtlich besonders
geschützten Gebietes (§§ 34, 35, 37 und 54) geplant
sind, bedürfen sie der wasserrechtlichen
Bewilligung durch den Bürgermeister. Als wassergefährdende
Stoffe, deren Lagerung oder Leitung
bewilligungspflichtig ist, hat das Bundesministerium
für Land- und Forstwirtschaft
durch Verordnung jene zu bezeichnen und mengenmäßig
zu begrenzen, die zufolge ihrer Beschaffenheit
bei Einwirkung auf Gewässer eine
Wassernutzung, vor allem zur Wasserversorgung,
ausschließen und zufolge ihrer häufigen Verwendung
die Gefahr einer solchen Gewässerverunreinigung
allgemein erhöhen.
(2) Unbeschadet der Bestimmungen der §§ 9,
32, 34 und 38 bedarf die Gewinnung von Sand
und Kies der wasserrechtlichen Bewilligung,
wenn sie mit besonderen Vorrichtungen erfolgt
und eine Einwirkung auf Gewässer herbeiführen
kann.
(3) Dem Ansuchen sind Pläne und Erläuterungen
anzuschließen, aus denen die technischen
Merkmale der Anlage und ihre örtliche Lage
vor allem in wasserwirtschaftlicher Hinsicht sowie
die zur Vermeidung einer Gewässerverunreinigung
vorgesehenen Sicherheitsmaßnahmen
und deren regelmäßige Kontrolle hervorgehen.
(4) Von der Durchführung einer mündlichen
Verhandlung (§ 107 Abs. 1) kann abgesehen
werden.
(5) Bei einer Bewilligung des Vorhabens sind
die zur Vermeidung einer Gewässerverunreinigung
(§ 30) notwendigen Bedingungen vorzuschreiben.
Dabei sind in den Fällen nach Abs. 2
auch die nach Beendigung der Entnahme zu treffenden
Maßnahmen aufzutragen. Insbesondere
ist zu beachten, daß Gemeinden, Ortschaften
oder einzelne Ansiedlungen in der Versorgung
ihrer Bewohner mit Trinkwasser nicht beeinträchtigt
werden.
(6) Bei Vorhaben nach Abs. 1 und 2, deren
Anlagen nach den gewerberechtlichen Vorschriften
genehmigungspflichtig sind, oder die dem
Bergrecht oder dem Schiffahrtsrecht unterliegen,
entfällt die Bewilligungspflicht, wenn das Vorhaben
außerhalb wasserrechtlich besonders geschützter
Gebiete geplant ist. In diesen Fällen
hat die nach den angeführten Verwaltungsvorschriften
zuständige Behörde die Bestimmungen
des Abs. 5 anzuwenden.
(7) Werden Anlagen nach Abs. 1 und 2 aufgelassen,
so hat der bisherige Inhaber die zur
Vermeidung einer Gewässerverunreinigung notwendigen
Vorkehrungen zu treffen. Er hat die
Auflassung und die Vorkehrungen der Behörde
(Abs. 1 und 6) rechtzeitig vorher anzuzeigen. Erforderlichenfalls
sind ihm die entsprechenden
Vorkehrungen aufzutragen.
(8) Der Landeshauptmann hat die Führung
eines Verzeichnisses über die Anlagen nach
Abs. 1, 2 und 6 anzuordnen."
6. Im § 98 Abs. 1 hat der Eingang zu lauten
„Wasserrechtsbehörden sind, unbeschadet der
in den einzelnen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
festgelegten Zuständigkeit des Bürgermeisters,
die Bezirksverwaltungsbehörde, ...."
7. § 102 Abs. 1 lit. d hat zu lauten
„Gemeinden, Ortschaften und einzelne Ansiedlungen
zur Wahrung des ihnen nach
§ 13 Abs. 3 und § 31 a Abs. 5 zustehenden
Anspruches;"
8. Im § 103 Abs. 1 hat der Eingang zu lauten
„Gesuche um Verleihung von wasserrechtlichen
Bewilligungen müssen, .. ."
9. Im § 140 Abs. 1 hat Z. 3 zu entfallen und
erhalten die bisherigen Z. 4 bis 6 die Bezeichnung
3 bis 5.
10. Nach § 143 ist folgende Bestimmung einzuführen
„§ 143 a. Befreiung von Verwaltungsabgaben
Amtshandlungen betreffend Schutz- und Regulierungswasserbauten,
Ent- oder Bewässerungsanlagen,
Trinkwasserversorgungsanlagen, Abwasseranlagen
von Gemeinden, Wasserverbänden
oder Wassergenossenschaften unterliegen nicht
der Verpflichtung zur Entrichtung der in § 78
Abs. 1 und 2 AVG. 1950 in der Fassung des
Art. I des Bundesgesetzes vom 27. Jänner 1968,
BGBl. Nr. 45/1968, geregelten Verwaltungsabgaben."
Artikel II
Ist bei Anlagen nach § 31 a Abs. 1 WRG.
(Art. I Z. 5), die im Zeitpunkt des Inkrafttretens
dieses Bundesgesetzes schon bestehen und bisher
nach den Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes
nicht behandelt wurden, im Hinblick auf den
Zustand oder die Beschaffenheit der Anlage mit
einer öffentliche Interessen gefährdenden Gewässerverunreinigung
zu rechnen, so hat die nach
§ 31 a Abs. 1 WRG. (Art. I Z. 5) zuständige
Wasserrechtsbehörde dem Inhaber aufzutragen,
die zur Vermeidung einer Gewässerverunreini-
gung erforderlichen Maßnahmen innerhalb angemessener
Frist zu treffen; hinsichtlich dem Bergrecht
unterliegender Anlagen außerhalb wasserrechtlich
besonders geschützter Gebiete obliegt
diese Aufgabe der zuständigen Bergbehörde. In
wasserrechtlich besonders geschützten Gebieten
sind solche Anlagen der Wasserrechtsbehörde
unter Anschluß von Plänen und Erläuterungen
bis 31. Dezember 1970 anzuzeigen; sie sind in
das in § 31 a Abs. 8 WRG. (Art. I Z. 5) vorgesehene
Verzeichnis aufzunehmen.
Artikel III
Die Bestimmungen des Art. I Z. 5 (§ 31 a
Abs. 6 letzter Satz und Abs. 7) gelten hinsichtlich
der gewerblichen Betriebsanlagen bis zur
Neugestaltung des im III. Hauptstück der Gewerbeordnung
geregelten Rechtsgebietes, wenn
diese eine Bedachtnahme auf den Gewässerschutz
bei der Genehmigung gewerblicher Betriebsanlagen
vorsieht.
Artikel IV
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft,
hinsichtlich der im Art. I Z. 5 enthaltenen
Bestimmungen des § 31 a Abs. 5, 6 und 7, soweit
es sich um dem Gewerberecht oder dem Bergrecht
unterliegende Anlagen handelt, der Bundesminister
für Handel, Gewerbe und Industrie, soweit
es sich um dem Schiffahrtsrecht unterliegende
Anlagen handelt, der Bundesminister für
Verkehr und verstaatlichte Unternehmungen,
hinsichtlich der im Art. II genannten und dem
Bergrecht unterliegenden Anlagen der Bundesminister
für Handel, Gewerbe und Industrie betraut.
Mit der Vollziehung des Art. III ist der Bundesminister
für Handel, Gewerbe und Industrie
im Einvernehmen mit dem Bundesminister für
Land- und Forstwirtschaft betraut.