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207. Bundesgesetz: Katastrophenfondsgesetz

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 207. Bundesgesetz: Katastrophenfondsgesetz

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

§ 1. (1) Für die zusätzliche Finanzierung von

Maßnahmen zur Beseitigung von außergewöhnlichen

Hochwasser-, Erdrutsch-, Vermurungs-

und Lawinenschäden im Vermögen des Bundes,

der Länder und Gemeinden sowie als Zuschüsse

an die Länder zur Beseitigung solcher Schäden

im Vermögen physischer Personen gemäß Artikel

II FAG. und juristischer Personen mit Ausnahme

der Gebietskörperschaften, in sinngemäßer

Anwendung des Artikels II FAG. und zur Vorbeugung

gegen künftige Hochwasserschäden wird

ein Katastrophenfonds als Verwaltungsfonds

geschaffen, der vom Bundesminister für Finanzen

im Einvernehmen mit den sachlich zuständigen

Bundesministern verwaltet wird.

(2) Über die Gebarung des Fonds und die

Verwendung der Mittel hat der Bundesminister

für Finanzen vierteljährlich dem Nationalrat zu

berichten. Der erste Bericht ist bis 31. Jänner

1967 zu erstatten und hat die Richtlinien über

die Verteilung zu enthalten.

§ 2. (1) Die Mittel des Fonds werden durch

die gemäß Artikel II dieses Bundesgesetzes erhobenen

Beiträge aufgebracht. Die Überweisung

dieser Beiträge an den Fonds hat derart zu erfolgen,

daß — unabhängig davon, welcher Zeitraum

der Abgabenerhebung zugrunde liegt —

in der Zeit vom 1. Feber 1967 bis 31. Jänner

1971 von den Gesamteingängen an Einkommensteuer

(Lohnsteuer) und Körperschaftsteuer einschließlich

der Beiträge vom Einkommen nach

dem Bundesgesetz vom 7. Juli 1954, BGBl.

Nr. 152, und nach diesem Bundesgesetz drei

Einhunderteinundzwanzigstel und von den Gesamteingängen

an Vermögensteuer einschließlich

des Beitrages vom Vermögen nach diesem Bundesgesetz

drei Einhundertdrittel dem Fonds jeweils

monatlich zuzuführen sind. Der Beitrag

gemäß § 8 dieses Bundesgesetzes ist nach seinem

Eingang binnen Monatsfrist an den Fonds zu

überweisen.

(2) Die Mittel des Fonds sind monatlich auf

einem Sonderkonto des Bundesministeriums für

Finanzen unter der Bezeichnung „Katastrophenfonds"

bei der Oesterreichischen Nationalbank

anzulegen.

§ 3. (1) Die Mittel des Fonds sind zu 25 v. H.

zur Förderung der Behebung von Schäden gemäß

§ 1 Abs. 1 im Vermögen physischer und juristischer

Personen mit Ausnahme von Gebietskörperschaften,

zu 15 v. H. zur Behebung solcher

Schäden im Vermögen des Bundes, zu je

5 v. H. zur Behebung derartiger Schäden im

Vermögen der Länder und Gemeinden und zu

50 v. H. für Maßnahmen des Schutzwasserbaues

zur Vorbeugung gegen künftige Hochwasserschäden

zu verwenden.

(2) Die Leistungen des Bundes an die Länder

werden diesen als Zweckzuschüsse mit der Auflage

gewährt, daß die Länder die ihnen zur Verfügung

gestellten Bundesmittel nach sachlich gerechtfertigten

und sozial vertretbaren Grundsätzen,

die auf alle Geschädigten gleichmäßig angewendet

werden, verteilen.

§ 4. Sofern dem Fonds keine Mittel mehr zufließen

und die ihm zugeflossenen Mittel bestimmungsgemäß

verteilt sind, ist er vom Bundesminister

für Finanzen durch Verordnung, die

der Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates

bedarf, aufzulösen. Die Abwicklung

besorgt das Bundesministerium für Finanzen.

Artikel II

§ 5. (1) Zur Schaffung der Mittel für den im

Artikel I vorgesehenen Fonds wird für die Kalenderjahre

1967 bis 1970 ein Beitrag vom Einkommen

und vom Vermögen erhoben. Der Beitrag

vom Einkommen ist neben dem Beitrag

gemäß dem Bundesgesetz vom 7. Juli 1954,

BGBl. Nr. 152, zu entrichten.

(2) Den Beitrag vom Einkommen haben alle

natürlichen und juristischen Personen zu entrichten,

die der Einkommensteuer beziehungsweise

der Körperschaftsteuer unterliegen.

(3) Den Beitrag vom Vermögen haben alle

natürlichen und juristischen Personen zu entrichten,

die der Vermögensteuer unterliegen.

§ 6. (1) Der Beitrag vom Einkommen beträgt

1. für natürliche Personen 3 v. H. der veranlagten

oder im Abzugswege eingehobenen Einkommensteuer;

2. für juristische Personen 3 v. H. der Körperschaftsteuer.

(2) Der Beitrag vom Einkommen wird in den

Steuerbescheiden über die Einkommensteuer

(Körperschaftsteuer) für die Kalenderjahre 1967

bis 1970 festgesetzt; er kann in einem Betrag

mit dieser ausgewiesen werden.

(3) Wird die Einkommensteuer (Lohnsteuer)

im Abzugswege eingehoben, so ist der Beitrag

nach diesem Bundesgesetz vom Arbeitgeber für

alle Lohnzahlungszeiträume, die in den Kalenderjahren

1967 bis 1970 enden, zusammen mit

der Lohnsteuer einzuheben und abzuführen.

(4) Wird die Einkommensteuer (Lohnsteuer)

durch Jahresausgleich festgestellt, so sind die Bestimmungen

dieses Bundesgesetzes auf Jahresausgleiche

für die Kalenderjahre 1967 bis 1970

anzuwenden.

(5) Beim Steuerabzug vom Kapitalertrag

(§§ 85 ff. des Einkommensteuergesetzes) und

beim Steuerabzug in besonderen Fällen (§§ 90 ff.

des. Einkommensteuergesetzes) ist der Beitrag

nach diesem Bundesgesetz von den in den Kalenderjahren

1967 bis 1970 zufließenden Einkünften

zusammen mit der Einkommensteuer

einzuheben und abzuführen.

§ 7. (1) Die Vorschriften über die Erhebung

der Einkommensteuer und der Körperschaftsteuer

sind sinngemäß anzuwenden.

(2) Der Beitrag vom Einkommen für den im

§ 1 genannten Zweck wird von den Finanzämtern

erhoben.

§ 8. Neben dem Beitrag vom Einkommen gemäß

§ 6 haben alle Empfänger von Entschädigungen

im Sinne des § 3 Abs. 1 Z. 9 bis 11 des

F,inkommensteuergesetzes in den Kalenderjahren

1967 bis 1970 einen Beitrag in Höhe von 3 v. H.

des vollen Betrages dieser Entschädigungen zu

entrichten. Dieser Beitrag ist von den auszahlenden

Stellen einzuheben und an das für die Erhebung

der Körperschaftsteuer örtlich zuständige

Finanzamt unter der Bezeichnung „Katastrophenfonds"

bis zum 10. des der Auszahlung folgenden

Kalendermonates abzuführen. Die Vorschriften

über die Erhebung der Einkommensteuer

im Abzugswege gelten sinngemäß.

§ 9. (1) Der Beitrag vom Vermögen beträgt

3 v. H. der Vermögensteuer.

(2) Die für die Erhebung der Vermögensteuer

geltenden Vorschriften sind auf den Beitrag vom

Vermögen sinngemäß anzuwenden.

(3) Der Beitrag vom Vermögen kann gemeinsam

mit der Vermögensteuer festgesetzt werden.

Wird die Vermögensteuer für das Kalenderjahr

1967 nicht im Wege einer Neuveranlagung oder

Nachveranlagung festgesetzt, so ist der Beitrag

vom Vermögen mit gesondertem Bescheid festzusetzen.

Der Beitrag vom Vermögen wird gemeinsam

mit der Vermögensteuer eingehoben.

(4) Der Beitrag vom Vermögen für den im

§ 1 genannten Zweck wird von den Finanzämtern

erhoben.

§ 10. Der Beitrag vom Einkommen und vom

Vermögen nach den §§ 6, 8 und 9 dieses Bundesgesetzes

ist eine für den im Artikel I genannten

Zweck gebundene ausschließliche Bundesabgabe.

Artikel III

§ 11. In das Einkommensteuergesetz 1953,

BGBl. Nr. 1/1954, in der geltenden Fassung ist

als § 103 b einzufügen

„§ 103 b. (1) Die Aufwendungen für die Wiederinstandsetzung

von selbstgenutzten Eigentumswohnungen

und Wohnungen im eigenen

Einfamilienhaus nach Hochwasser-, Erdrutsch-,

Vermurungs- und Lawinenschäden sind bei Ermittlung

der Einkünfte aus Vermietung und

Verpachtung gemäß § 21 Abs. 2 im Jahre der

Verausgabung in voller Höhe als Werbungskosten

zu berücksichtigen.

(2) Bei Beurteilung von Aufwendungen zur

Beseitigung von Hochwasser-, Erdrutsch-, Vermurungs-

und Lawinenschäden im Rahmen des

§ 33 ist dessen Abs. 4 nicht anzuwenden.

(3) Die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 sind

erstmals bei der Veranlagung für das Kalenderjahr

1966 und auf Lohnzahlungszeiträume, die

nach dem 31. Dezember 1965 enden, anzuwenden."

Artikel IV

§ 12. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist der Bundesminister für Finanzen betraut.

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