207. Bundesgesetz: Katastrophenfondsgesetz
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
§ 1. (1) Für die zusätzliche Finanzierung von
Maßnahmen zur Beseitigung von außergewöhnlichen
Hochwasser-, Erdrutsch-, Vermurungs-
und Lawinenschäden im Vermögen des Bundes,
der Länder und Gemeinden sowie als Zuschüsse
an die Länder zur Beseitigung solcher Schäden
im Vermögen physischer Personen gemäß Artikel
II FAG. und juristischer Personen mit Ausnahme
der Gebietskörperschaften, in sinngemäßer
Anwendung des Artikels II FAG. und zur Vorbeugung
gegen künftige Hochwasserschäden wird
ein Katastrophenfonds als Verwaltungsfonds
geschaffen, der vom Bundesminister für Finanzen
im Einvernehmen mit den sachlich zuständigen
Bundesministern verwaltet wird.
(2) Über die Gebarung des Fonds und die
Verwendung der Mittel hat der Bundesminister
für Finanzen vierteljährlich dem Nationalrat zu
berichten. Der erste Bericht ist bis 31. Jänner
1967 zu erstatten und hat die Richtlinien über
die Verteilung zu enthalten.
§ 2. (1) Die Mittel des Fonds werden durch
die gemäß Artikel II dieses Bundesgesetzes erhobenen
Beiträge aufgebracht. Die Überweisung
dieser Beiträge an den Fonds hat derart zu erfolgen,
daß — unabhängig davon, welcher Zeitraum
der Abgabenerhebung zugrunde liegt —
in der Zeit vom 1. Feber 1967 bis 31. Jänner
1971 von den Gesamteingängen an Einkommensteuer
(Lohnsteuer) und Körperschaftsteuer einschließlich
der Beiträge vom Einkommen nach
dem Bundesgesetz vom 7. Juli 1954, BGBl.
Nr. 152, und nach diesem Bundesgesetz drei
Einhunderteinundzwanzigstel und von den Gesamteingängen
an Vermögensteuer einschließlich
des Beitrages vom Vermögen nach diesem Bundesgesetz
drei Einhundertdrittel dem Fonds jeweils
monatlich zuzuführen sind. Der Beitrag
gemäß § 8 dieses Bundesgesetzes ist nach seinem
Eingang binnen Monatsfrist an den Fonds zu
überweisen.
(2) Die Mittel des Fonds sind monatlich auf
einem Sonderkonto des Bundesministeriums für
Finanzen unter der Bezeichnung „Katastrophenfonds"
bei der Oesterreichischen Nationalbank
anzulegen.
§ 3. (1) Die Mittel des Fonds sind zu 25 v. H.
zur Förderung der Behebung von Schäden gemäß
§ 1 Abs. 1 im Vermögen physischer und juristischer
Personen mit Ausnahme von Gebietskörperschaften,
zu 15 v. H. zur Behebung solcher
Schäden im Vermögen des Bundes, zu je
5 v. H. zur Behebung derartiger Schäden im
Vermögen der Länder und Gemeinden und zu
50 v. H. für Maßnahmen des Schutzwasserbaues
zur Vorbeugung gegen künftige Hochwasserschäden
zu verwenden.
(2) Die Leistungen des Bundes an die Länder
werden diesen als Zweckzuschüsse mit der Auflage
gewährt, daß die Länder die ihnen zur Verfügung
gestellten Bundesmittel nach sachlich gerechtfertigten
und sozial vertretbaren Grundsätzen,
die auf alle Geschädigten gleichmäßig angewendet
werden, verteilen.
§ 4. Sofern dem Fonds keine Mittel mehr zufließen
und die ihm zugeflossenen Mittel bestimmungsgemäß
verteilt sind, ist er vom Bundesminister
für Finanzen durch Verordnung, die
der Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates
bedarf, aufzulösen. Die Abwicklung
besorgt das Bundesministerium für Finanzen.
Artikel II
§ 5. (1) Zur Schaffung der Mittel für den im
Artikel I vorgesehenen Fonds wird für die Kalenderjahre
1967 bis 1970 ein Beitrag vom Einkommen
und vom Vermögen erhoben. Der Beitrag
vom Einkommen ist neben dem Beitrag
gemäß dem Bundesgesetz vom 7. Juli 1954,
BGBl. Nr. 152, zu entrichten.
(2) Den Beitrag vom Einkommen haben alle
natürlichen und juristischen Personen zu entrichten,
die der Einkommensteuer beziehungsweise
der Körperschaftsteuer unterliegen.
(3) Den Beitrag vom Vermögen haben alle
natürlichen und juristischen Personen zu entrichten,
die der Vermögensteuer unterliegen.
§ 6. (1) Der Beitrag vom Einkommen beträgt
1. für natürliche Personen 3 v. H. der veranlagten
oder im Abzugswege eingehobenen Einkommensteuer;
2. für juristische Personen 3 v. H. der Körperschaftsteuer.
(2) Der Beitrag vom Einkommen wird in den
Steuerbescheiden über die Einkommensteuer
(Körperschaftsteuer) für die Kalenderjahre 1967
bis 1970 festgesetzt; er kann in einem Betrag
mit dieser ausgewiesen werden.
(3) Wird die Einkommensteuer (Lohnsteuer)
im Abzugswege eingehoben, so ist der Beitrag
nach diesem Bundesgesetz vom Arbeitgeber für
alle Lohnzahlungszeiträume, die in den Kalenderjahren
1967 bis 1970 enden, zusammen mit
der Lohnsteuer einzuheben und abzuführen.
(4) Wird die Einkommensteuer (Lohnsteuer)
durch Jahresausgleich festgestellt, so sind die Bestimmungen
dieses Bundesgesetzes auf Jahresausgleiche
für die Kalenderjahre 1967 bis 1970
anzuwenden.
(5) Beim Steuerabzug vom Kapitalertrag
(§§ 85 ff. des Einkommensteuergesetzes) und
beim Steuerabzug in besonderen Fällen (§§ 90 ff.
des. Einkommensteuergesetzes) ist der Beitrag
nach diesem Bundesgesetz von den in den Kalenderjahren
1967 bis 1970 zufließenden Einkünften
zusammen mit der Einkommensteuer
einzuheben und abzuführen.
§ 7. (1) Die Vorschriften über die Erhebung
der Einkommensteuer und der Körperschaftsteuer
sind sinngemäß anzuwenden.
(2) Der Beitrag vom Einkommen für den im
§ 1 genannten Zweck wird von den Finanzämtern
erhoben.
§ 8. Neben dem Beitrag vom Einkommen gemäß
§ 6 haben alle Empfänger von Entschädigungen
im Sinne des § 3 Abs. 1 Z. 9 bis 11 des
F,inkommensteuergesetzes in den Kalenderjahren
1967 bis 1970 einen Beitrag in Höhe von 3 v. H.
des vollen Betrages dieser Entschädigungen zu
entrichten. Dieser Beitrag ist von den auszahlenden
Stellen einzuheben und an das für die Erhebung
der Körperschaftsteuer örtlich zuständige
Finanzamt unter der Bezeichnung „Katastrophenfonds"
bis zum 10. des der Auszahlung folgenden
Kalendermonates abzuführen. Die Vorschriften
über die Erhebung der Einkommensteuer
im Abzugswege gelten sinngemäß.
§ 9. (1) Der Beitrag vom Vermögen beträgt
3 v. H. der Vermögensteuer.
(2) Die für die Erhebung der Vermögensteuer
geltenden Vorschriften sind auf den Beitrag vom
Vermögen sinngemäß anzuwenden.
(3) Der Beitrag vom Vermögen kann gemeinsam
mit der Vermögensteuer festgesetzt werden.
Wird die Vermögensteuer für das Kalenderjahr
1967 nicht im Wege einer Neuveranlagung oder
Nachveranlagung festgesetzt, so ist der Beitrag
vom Vermögen mit gesondertem Bescheid festzusetzen.
Der Beitrag vom Vermögen wird gemeinsam
mit der Vermögensteuer eingehoben.
(4) Der Beitrag vom Vermögen für den im
§ 1 genannten Zweck wird von den Finanzämtern
erhoben.
§ 10. Der Beitrag vom Einkommen und vom
Vermögen nach den §§ 6, 8 und 9 dieses Bundesgesetzes
ist eine für den im Artikel I genannten
Zweck gebundene ausschließliche Bundesabgabe.
Artikel III
§ 11. In das Einkommensteuergesetz 1953,
BGBl. Nr. 1/1954, in der geltenden Fassung ist
als § 103 b einzufügen
„§ 103 b. (1) Die Aufwendungen für die Wiederinstandsetzung
von selbstgenutzten Eigentumswohnungen
und Wohnungen im eigenen
Einfamilienhaus nach Hochwasser-, Erdrutsch-,
Vermurungs- und Lawinenschäden sind bei Ermittlung
der Einkünfte aus Vermietung und
Verpachtung gemäß § 21 Abs. 2 im Jahre der
Verausgabung in voller Höhe als Werbungskosten
zu berücksichtigen.
(2) Bei Beurteilung von Aufwendungen zur
Beseitigung von Hochwasser-, Erdrutsch-, Vermurungs-
und Lawinenschäden im Rahmen des
§ 33 ist dessen Abs. 4 nicht anzuwenden.
(3) Die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 sind
erstmals bei der Veranlagung für das Kalenderjahr
1966 und auf Lohnzahlungszeiträume, die
nach dem 31. Dezember 1965 enden, anzuwenden."
Artikel IV
§ 12. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist der Bundesminister für Finanzen betraut.