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207_1965 AT

207. Bundesgesetz: 14. Budgetüberschreitungsgesetz

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 207. Bundesgesetz: 14. Budgetüberschreitungsgesetz

Der Nationalrat hat beschlossen

§ 1. Für verschiedene Maßnahmen werden Überschreitungen folgender Ausgabenansätze der

ordentlichen und außerordentlichen Gebarung des Bundesfinanzgesetzes für das Jahr 1965, BGBl.

Nr. 1, genehmigt

§ 2. Die Bedeckung der im § 1 genehmigten Überschreitungen ist durch Ausgabenrückstellungen

beziehungsweise Mehreinnahmen bei den folgenden Ansätzen sicherzustellen

§ 3. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist unbeschadet der Befugnis der obersten Organe

zum Vollzug der einzelnen Ausgaben innerhalb ihres Teilvoranschlages der Bundesminister für

Finanzen betraut.

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