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207_1964 AT

207. Verordnung: Ausschluß von Zeichen der Vereinigten Internationalen Büros zum Schutz des geistigen Eigentums in Genf von der Registrierung nach dem Markenschutzgesetz.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 207. Verordnung: Ausschluß von Zeichen der Vereinigten Internationalen Büros zum Schutz des geistigen Eigentums in Genf von der Registrierung nach dem Markenschutzgesetz.

§ 1. Auf Grund des § 3 Abs. 1 Z. 1 lit. d des

Markenschutzgesetzes 1953, BGBl. Nr. 38, werden

folgende Zeichen der Vereinigten Internationalen

Büros zum Schutz des geistigen Eigentums

in Genf von der Registrierung nach dem Markenschutzgesetz

ausgeschlossen

1. Bureaux Internationaux Réunis pour la Protection

de la Propriété intellectuelle,

2. United International Bureaux for the Protection

of Intellectual Property,

3. BIRPI,

4. das in der Anlage abgebildete Zeichen.

§ 2. Diese Verordnung tritt sechs Monate nach

ihrer Kundmachung in Kraft.

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