207_1964
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207. Verordnung: Ausschluß von Zeichen der Vereinigten Internationalen Büros zum Schutz des geistigen Eigentums in Genf von der Registrierung nach dem Markenschutzgesetz.
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 207. Verordnung: Ausschluß von Zeichen der Vereinigten Internationalen Büros zum Schutz des geistigen Eigentums in Genf von der Registrierung nach dem Markenschutzgesetz.
1964_207_0 207. Verordnung: Ausschluß von Zeichen der Vereinigten Internationalen Büros zum Schutz des geistigen Eigentums in Genf von der Registrierung nach dem Markenschutzgesetz.
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§ 1. Auf Grund des § 3 Abs. 1 Z. 1 lit. d des
Markenschutzgesetzes 1953, BGBl. Nr. 38, werden
folgende Zeichen der Vereinigten Internationalen
Büros zum Schutz des geistigen Eigentums
in Genf von der Registrierung nach dem Markenschutzgesetz
ausgeschlossen
1. Bureaux Internationaux Réunis pour la Protection
de la Propriété intellectuelle,
2. United International Bureaux for the Protection
of Intellectual Property,
3. BIRPI,
4. das in der Anlage abgebildete Zeichen.
§ 2. Diese Verordnung tritt sechs Monate nach
ihrer Kundmachung in Kraft.