207. Verordnung: Lehrpläne für die Höheren technischen und gewerblichen Lehranstalten.
Gesetzestext (1 Artikel)
Artikel I.
Auf Grund des Schulorganisationsgesetzes,
BGBl. Nr. 242/1962, insbesondere dessen §§ 6,
72 Abs. 5 und 73 Abs. 2 und 3, wird verordnet
§ 1. Für die nachstehend genannten Höheren
technischen und gewerblichen Lehranstalten
werden die in den jeweils angeführten Anlagen
enthaltenen Lehrpläne (mit Ausnahme der unter
II. der Anlage I wiedergegebenen und unter
III. der Anlage I/H genannten Lehrpläne für
den Religionsunterricht) mit 1. September 1963
in Kraft gesetzt
1. Höhere Lehranstalt für Maschinenbau
Anlagen I und I/A/1.
2. Höhere Lehranstalt für Maschinenbau, Motoren-
und Kraftfahrzeugbau
Anlagen I und I/A/2.
3. Höhere Lehranstalt für Maschinenbau, Motoren-
und Landmaschinenbau
Anlagen I und I/A/3.
4. Höhere Lehranstalt für Maschinenbau und
Schweißtechnik
Anlagen I und I/A/4.
5. Höhere Lehranstalt für Feinwerktechnik
Anlagen I und I/A/5.
6. Höhere Lehranstalt für Werkzeug- und Vorrichtungsbau
Anlagen I und I/A/6.
7. Höhere Lehranstalt für Betriebstechnik
Anlagen I und I/A/7.
8. Höhere Lehranstalt für Gießereitechnik
Anlagen I und I/A/8.
9. Höhere Lehranstalt für Kunststofftechnik
Anlagen I und I/A/9.
10. Höhere Lehranstalt für Elektrotechnik
Anlagen I und I/B/1.
11. Höhere Lehranstalt für elektrische Nachrichtentechnik
und Elektronik
Anlagen I und I/B/2.
12. Höhere Lehranstalt für Hochfrequenz- und
Nachrichtentechnik
Anlagen I und I/B/3.
13. Höhere Lehranstalt für Hochbau
Anlagen I und I/C/1.
14. Höhere Lehranstalt für Holzbau
Anlagen I und I/C/2.
15. Höhere Lehranstalt für Tiefbau
Anlagen I und I/C/3.
16. Höhere Lehranstalt für Weberei und Spinnerei
Anlagen I und I/D/l.
17. Höhere Lehranstalt für Wirkerei und Strickerei
Anlagen I und I/D/2.
18. Höhere Lehranstalt für Textilchemie
Anlagen I und I/D/3.
19. Höhere Lehranstalt für technische Chemie
Anlagen I und I/E/l.
20. Höhere Lehranstalt für Biochemie und
Schädlingsbekämpfung
Anlagen I und I/E/2.
21. Höhere Lehranstalt für Gerbereichemie und
Ledertechnik
Anlagen I und I/E/3.
22. Höhere Lehranstalt für Silikattechnik
Anlagen I und I/E/4.
23. Höhere Lehranstalt für Holztechnik
Anlagen I und I/F/l.
24. Höhere Lehranstalt für Möbelbau (Möbelbau
und Innenausbau)
Anlagen I und I/F/2.
25. Höhere Lehranstalt für Reproduktions- und
Drucktechnik
Anlagen I und I/G.
26. Höhere Lehranstalt textilkaufmännischer
Richtung
Anlage I/H.
§ 2. (1 ) Für die nachstehend genannten Höheren
technischen Lehranstalten für Berufstätige werden
die in den jeweils angeführten Anlagen enthaltenen
Lehrpläne (mit Ausnahme der unter II. der
Anlage II wiedergegebenen Lehrpläne für den
Religionsunterricht) mit 1. September 1963 in
Kraft gesetzt
1. Höhere technische Lehranstalt für Berufstätige,
Fachrichtung Maschinenbau
Anlagen II und II/1.
2. Höhere technische Lehranstalt für Berufstätige,
Fachrichtung Elektrotechnik
Anlagen II und II/2.
3. Höhere technische Lehranstalt für Berufstätige,
Fachrichtung Nachrichtentechnik
Anlagen II und II/3.
4. Höhere technische Lehranstalt für Berufstätige,
Fachrichtung Hochbau
Anlagen II und II/4.
(2) Für die nachstehend genannten Abiturientenlehrgänge
an Höheren technischen Lehranstalten
wird der in der jeweils angeführten
Anlage enthaltene Lehrplan mit 1. September
1963 in Kraft gesetzt
1. Zweijähriger Abiturientenlehrgang für Radiotechnik
Anlage III/l.
2. Technisch-kaufmännischer Abiturientenlehrgang
Anlage III/2.
3. Abiturientenlehrgang für Weberei
Anlage III/3.
§ 3. (1) Die Landesschulräte werden gemäß
§ 6 Abs. 1 des Schulorganisationsgesetzes ermächtigt,
nach den örtlichen Erfordernissen durch
zusätzliche Lehrplanbestimmungen über die in
den Stundentafeln der im § 1 genannten Lehrpläne
vorgesehene Gesamtwochenstundenzahl
hinaus zusätzliche Wochenstunden unter Erhöhung
des Stundenausmaßes von in den genannten
Lehrplänen angeführten Unterrichtsgegenständen
oder unter Einführung von einem
oder zwei zusätzlichen Pflichtgegenständen festzusetzen;
diese Ermächtigung gilt nur insoweit,
als dadurch hinsichtlich der im § 1 Z. 1 bis 25
genannten Lehrpläne eine Gesamtwochenstundenzahl
von 46 nicht überschritten wird und hinsichtlich
des im § 1 Z. 26 genannten Lehrplanes
die Zahl der zusätzlichen Wochenstunden höchstens
zwei je Jahrgang betragen darf. Vor Erlassung
der zusätzlichen Lehrplanbestimmungen
sind die Leitungen der betreffenden Schulen zu
hören.
(2) Die Landesschulräte werden ferner ermächtigt,
zusätzliche Lehrplanbestimmungen für den
Freigegenstand „Chorgesang und Orchesterübungen"
zu erlassen und das Stundenausmaß des
Freigegenstandes „Arbeitsgemeinschaft für erweiterte
Betriebspaxis" in den einzelnen Jahrgängen
zu bestimmen.
Artikel II.
Bekanntmachung.
Die unter II. der Anlagen I und II wiedergegebenen
und unter III. der Anlage I/H genannten
Lehrpläne für den Religionsunterricht
wurden von den betreffenden Kirchen und
Religionsgesellschaften erlassen und werden hiemit
gemäß § 2 Abs. 2 des Religionsunterrichtsgesetzes
in der Fassung der Religionsunterrichtsgesetz-
Novelle 1962, BGBl. Nr. 243, bekanntgemacht.