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207_1963 AT

207. Verordnung: Lehrpläne für die Höheren technischen und gewerblichen Lehranstalten.

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 207. Verordnung: Lehrpläne für die Höheren technischen und gewerblichen Lehranstalten.

Artikel I.

Auf Grund des Schulorganisationsgesetzes,

BGBl. Nr. 242/1962, insbesondere dessen §§ 6,

72 Abs. 5 und 73 Abs. 2 und 3, wird verordnet

§ 1. Für die nachstehend genannten Höheren

technischen und gewerblichen Lehranstalten

werden die in den jeweils angeführten Anlagen

enthaltenen Lehrpläne (mit Ausnahme der unter

II. der Anlage I wiedergegebenen und unter

III. der Anlage I/H genannten Lehrpläne für

den Religionsunterricht) mit 1. September 1963

in Kraft gesetzt

1. Höhere Lehranstalt für Maschinenbau

Anlagen I und I/A/1.

2. Höhere Lehranstalt für Maschinenbau, Motoren-

und Kraftfahrzeugbau

Anlagen I und I/A/2.

3. Höhere Lehranstalt für Maschinenbau, Motoren-

und Landmaschinenbau

Anlagen I und I/A/3.

4. Höhere Lehranstalt für Maschinenbau und

Schweißtechnik

Anlagen I und I/A/4.

5. Höhere Lehranstalt für Feinwerktechnik

Anlagen I und I/A/5.

6. Höhere Lehranstalt für Werkzeug- und Vorrichtungsbau

Anlagen I und I/A/6.

7. Höhere Lehranstalt für Betriebstechnik

Anlagen I und I/A/7.

8. Höhere Lehranstalt für Gießereitechnik

Anlagen I und I/A/8.

9. Höhere Lehranstalt für Kunststofftechnik

Anlagen I und I/A/9.

10. Höhere Lehranstalt für Elektrotechnik

Anlagen I und I/B/1.

11. Höhere Lehranstalt für elektrische Nachrichtentechnik

und Elektronik

Anlagen I und I/B/2.

12. Höhere Lehranstalt für Hochfrequenz- und

Nachrichtentechnik

Anlagen I und I/B/3.

13. Höhere Lehranstalt für Hochbau

Anlagen I und I/C/1.

14. Höhere Lehranstalt für Holzbau

Anlagen I und I/C/2.

15. Höhere Lehranstalt für Tiefbau

Anlagen I und I/C/3.

16. Höhere Lehranstalt für Weberei und Spinnerei

Anlagen I und I/D/l.

17. Höhere Lehranstalt für Wirkerei und Strickerei

Anlagen I und I/D/2.

18. Höhere Lehranstalt für Textilchemie

Anlagen I und I/D/3.

19. Höhere Lehranstalt für technische Chemie

Anlagen I und I/E/l.

20. Höhere Lehranstalt für Biochemie und

Schädlingsbekämpfung

Anlagen I und I/E/2.

21. Höhere Lehranstalt für Gerbereichemie und

Ledertechnik

Anlagen I und I/E/3.

22. Höhere Lehranstalt für Silikattechnik

Anlagen I und I/E/4.

23. Höhere Lehranstalt für Holztechnik

Anlagen I und I/F/l.

24. Höhere Lehranstalt für Möbelbau (Möbelbau

und Innenausbau)

Anlagen I und I/F/2.

25. Höhere Lehranstalt für Reproduktions- und

Drucktechnik

Anlagen I und I/G.

26. Höhere Lehranstalt textilkaufmännischer

Richtung

Anlage I/H.

§ 2. (1 ) Für die nachstehend genannten Höheren

technischen Lehranstalten für Berufstätige werden

die in den jeweils angeführten Anlagen enthaltenen

Lehrpläne (mit Ausnahme der unter II. der

Anlage II wiedergegebenen Lehrpläne für den

Religionsunterricht) mit 1. September 1963 in

Kraft gesetzt

1. Höhere technische Lehranstalt für Berufstätige,

Fachrichtung Maschinenbau

Anlagen II und II/1.

2. Höhere technische Lehranstalt für Berufstätige,

Fachrichtung Elektrotechnik

Anlagen II und II/2.

3. Höhere technische Lehranstalt für Berufstätige,

Fachrichtung Nachrichtentechnik

Anlagen II und II/3.

4. Höhere technische Lehranstalt für Berufstätige,

Fachrichtung Hochbau

Anlagen II und II/4.

(2) Für die nachstehend genannten Abiturientenlehrgänge

an Höheren technischen Lehranstalten

wird der in der jeweils angeführten

Anlage enthaltene Lehrplan mit 1. September

1963 in Kraft gesetzt

1. Zweijähriger Abiturientenlehrgang für Radiotechnik

Anlage III/l.

2. Technisch-kaufmännischer Abiturientenlehrgang

Anlage III/2.

3. Abiturientenlehrgang für Weberei

Anlage III/3.

§ 3. (1) Die Landesschulräte werden gemäß

§ 6 Abs. 1 des Schulorganisationsgesetzes ermächtigt,

nach den örtlichen Erfordernissen durch

zusätzliche Lehrplanbestimmungen über die in

den Stundentafeln der im § 1 genannten Lehrpläne

vorgesehene Gesamtwochenstundenzahl

hinaus zusätzliche Wochenstunden unter Erhöhung

des Stundenausmaßes von in den genannten

Lehrplänen angeführten Unterrichtsgegenständen

oder unter Einführung von einem

oder zwei zusätzlichen Pflichtgegenständen festzusetzen;

diese Ermächtigung gilt nur insoweit,

als dadurch hinsichtlich der im § 1 Z. 1 bis 25

genannten Lehrpläne eine Gesamtwochenstundenzahl

von 46 nicht überschritten wird und hinsichtlich

des im § 1 Z. 26 genannten Lehrplanes

die Zahl der zusätzlichen Wochenstunden höchstens

zwei je Jahrgang betragen darf. Vor Erlassung

der zusätzlichen Lehrplanbestimmungen

sind die Leitungen der betreffenden Schulen zu

hören.

(2) Die Landesschulräte werden ferner ermächtigt,

zusätzliche Lehrplanbestimmungen für den

Freigegenstand „Chorgesang und Orchesterübungen"

zu erlassen und das Stundenausmaß des

Freigegenstandes „Arbeitsgemeinschaft für erweiterte

Betriebspaxis" in den einzelnen Jahrgängen

zu bestimmen.

Artikel II.

Bekanntmachung.

Die unter II. der Anlagen I und II wiedergegebenen

und unter III. der Anlage I/H genannten

Lehrpläne für den Religionsunterricht

wurden von den betreffenden Kirchen und

Religionsgesellschaften erlassen und werden hiemit

gemäß § 2 Abs. 2 des Religionsunterrichtsgesetzes

in der Fassung der Religionsunterrichtsgesetz-

Novelle 1962, BGBl. Nr. 243, bekanntgemacht.

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