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207. Bundesgesetz: ERP-Fonds-Gesetz.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 207. Bundesgesetz: ERP-Fonds-Gesetz.

Der Nationalrat hat beschlossen

I.

Errichtung, Mittel und Aufgaben des Fonds.

§ 1.

(1) Unter dem Namen „ERP-Fonds" wird ein

Fonds mit eigener Rechtspersönlichkeit (im folgenden

„Fonds" genannt) errichtet.

(2) Der Fonds hat die Aufgabe, den Ausbau, die

Rationalisierung und die Produktivität der österreichischen

Wirtschaft insbesondere durch Unterstützung

und Anregung der produktiven Tätigkeit

und des Warenaustausches zu fördern und

dadurch auch zur Erhaltung der Vollbeschäftigung

und zur Erhöhung des Sozialproduktes unter

Bedachtnahme auf die Stabilität des Geldwertes

beizutragen.

(3) Der Fonds hat seinen Sitz und ausschließlichen

Gerichtsstand in Wien.

§ 2.

Zur Verwirklichung seiner Aufgaben verfügt

der Fonds über

1. die Vermögenschaften und Rechte, die gemäß

§ 3 Abs. 1 in das Eigentum des Fonds übergehen,

2. die Forderung an den Bund, dem Fonds jene

Beträge zu erstatten, die der Bund aus ERP-

Mitteln zur Vorfinanzierung eigener Verpflichtungen

verwendet hat,

3. die Rückflüsse an Kapital und die Eingänge

an Zinsen für die vom Fonds erbrachten Leistungen

oder getroffenen Maßnahmen und

4. allfällige Zuwendungen an den Fonds oder

sonstige Einnahmen des Fonds.

§ 3.

(1) Mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes

gehen alle Vermögenschaften und Rechte auf den

Fonds über, die der Bund durch die Abwicklung

jener Hilfsmaßnahmen, die die Vereinigten

Staaten von Amerika im Rahmen ihres Europäischen

Wiederaufbauprogrammes (European

Recovery Program — ERP) Österreich gewährt

haben, erworben hat (ERP-Mittel) und die dem

Bund im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes

zustehen. Diese sind insbesondere

a) Die Guthaben der im Zusammenhang mit

dem Abkommen zwischen der österreichischen

Bundesregierung und der Regierung

der Vereinigten Staaten von Amerika über

wirtschaftliche Zusammenarbeit vom 2. Juli

1948 errichteten Konten.

b) Die von der Oesterreichischen Nationalbank

treuhändig für den Bund (Bundesministerium

für Finanzen) übernommenen

Wechselforderungen für Aufbaukredite

samt Anhang.

c) Die dem Bund unmittelbar oder über

Kreditunternehmungen mittelbar zustehenden

Forderungen aus gewährten Aufbaukrediten

samt Anhang.

d) Die dem Bund zustehenden Ansprüche und

Forderungen aus sonstigen Krediten und

aus Treugaben, die aus ERP-Mitteln gewährt

worden sind, samt Anhang.

e) Das Recht, Kredite zu gewähren, die gemäß

§ 82 Nationalbankgesetz 1955, BGBl.

Nr. 184, seitens der Oesterreichischen Nationalbank

durch Eskontierung von Finanzwechseln,

die vom Kreditwerber beigebracht

werden, nach Maßgabe der Bestimmungen

des Abs. 2 zu finanzieren

sind.

(2) Die Summe der gemäß Abs. 1 lit. e gewährten

Kredite darf jeweils den seinerzeit von

der Bundesschuld bei der Oesterreichischen

Nationalbank abgeschriebenen Betrag von

4.705,404.000 Schilling zuzüglich der jeweils für

neue Kredite verfügbaren Zinsenüberschüsse

nicht übersteigen. Die Summe der Wechselbeträge,

die von der Oesterreichischen Nationalbank

bisher für Aufbaukredite und jeweils für

Fondskredite eskontiert wurden oder deren Eskontierung

hiefür zugesagt wurde, ist auf den

vorgenannten Rahmen anzurechnen.

(3) Die in § 2 Z. 2, 3 und 4 sowie die in Abs. 1

lit. a bis d bezeichneten Vermögenschaften und

Rechte werden im folgenden Eigenblock und das

in Abs. 2 bezeichnete Vermögen im folgenden

Nationalbankblock genannt.

(4) Sonstige Einzelheiten, betreffend den Nationalbankblock,

insbesondere über die Aufteilung

und Verwendung der Zinsen hieraus für die

Bildung einer Verlustreserve und über ihre Verwendung

für Kredite, sind durch Vertrag zwischen

dem Fonds und der Oesterreichischen Nationalbank

zu regeln.

(5) Der Fonds ist verpflichtet, die Verluste abzudecken,

die der Oesterreichischen Nationalbank

ab Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes aus der

bisherigen und künftigen Eskontierung von

Finanzwechseln im Sinne des § 82 des Nationalbankgesetzes

1955 (Aufbauwechsel) entstehen

und die die im Abs. 4 genannte Verlustreserve

überschreiten. Durch diese Verpflichtung wird

die im § 82 Abs. 2 Nationalbankgesetz 1955

genannte Haftung des Bundes ersetzt. Die bisher

vom Bund gemäß den Bestimmungen des Bundesgesetzes

vom 30. März 1949, BGBl. Nr. 101,

betreffend die Übernahme einer Haftung durch

die Republik Österreich, übernommenen Haftungen

erlöschen mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes.

§ 4.

(1) Der Fonds hat seine Mittel nach wirtschaftlichen

Grundsätzen zu verwalten.

(2) Der Fonds darf, ausgenommen in den Fällen

der §§ 5 Abs. 2, 13 Abs. 3, 20 Abs. 2 und 3

und § 23, keine Leistungen erbringen oder Maßnahmen

treffen, durch die das Fondsvermögen

dauernd vermindert wird.

(3) Der Fonds darf keine Leistungen zugunsten

von Gebietskörperschaften erbringen.

(4) Die Gebarung des Fonds, insbesondere auch

seine Gebarung mit den Mitteln des Eigenblocks,

ist in der Haushaltsrechnung des Bundes nicht

zu verrechnen.

§ 5.

(1) Der Fonds hat im Rahmen des Jahresprogrammes

und unter Bedachtnahme auf die

Bestimmung des § 4 nur mittel- und langfristige,

verzinsliche Investitionskredite gegen

Sicherstellung zu vergeben. Diese können in

Form von Groß-, Mittel- oder Kleinkrediten

vergeben werden; Großkredite in diesem Sinne

sind Investitionskredite im Betrage von über

fünfhunderttausend Schilling, Mittelkredite Investitionskredite

im Betrage von über hunderttausend

bis fünfhunderttausend Schilling, Kleinkredite

Investitionskredite im Betrage ab zehntausend

bis hunderttausend Schilling.

(2) Im Rahmen des Jahresprogrammes und unter

Bedachtnahme auf die Bestimmung des § 4

kann der Fonds

1. zur wirtschaftlichen Förderung von Entwicklungsländern

und der österreichischen Ausfuhr

nach solchen Ländern Maßnahmen treffen,

die zur Verwirklichung dieses Zieles geeignet

sind,

2. Kreditunternehmungen, deren satzungsgemäßer

Hauptzweck in der Gewährung langfristiger

Investitions- oder Aufschließungskredite,

die den Aufgaben des Fonds entsprechen, besteht,

zu diesem Zweck Darlehen gewähren,

3. aus den jährlichen, auf den Eigenblock entfallenden

Zinseneingängen — soweit sie nicht

zur Deckung allfälliger, im Rahmen des Eigenblocks

entstandener Verluste heranzuziehen

sind —

a) Bürgschaftseinrichtungen aus Fondsmitteln,

Haftungskapital zur Deckung von Ausfällen

aus übernommenen Bürgschaften für

Investitionskredite zur Verfügung stellen

und

b) Leistungen für sonstige Zwecke erbringen,

die im Abkommen zwischen der österreichischen

Bundesregierung und der Regierung

der Vereinigten Staaten von Amerika über

die ERP-Counterpart-Regelung, BGBl.

Nr. 206/1962, vorgesehen sind.

II.

Organisation des Fonds.

§ 6.

Organe des Fonds sind die ERP-Kreditkommission

und die Geschäftsführung.

§ 7.

(1) Die ERP-Kreditkommission entscheidet

über die Zustimmung des Fonds zu den Anträgen

auf Gewährung von Groß- und Mittelkrediten,

soweit durch die Geschäftsordnung

(§ 8) diese Entscheidungen nicht an Fachkommissionen

delegiert wurden, und wirkt im Rahmen

der Bestimmungen des § 11 Abs. 3 bei der

Erstellung der Investitionsrichtlinien mit.

(2) Die ERP-Kreditkommission besteht aus

zwölf von der Bundesregierung zu bestellenden

und abzuberufenden Mitgliedern. Die Mitglieder

können längstens auf die Dauer der jeweiligen

Gesetzgebungsperiode des Nationalrates bestellt

werden; die Bestellung gilt jedoch jedenfalls bis

zur Bestellung neuer Mitglieder. Bei der Bestellung

der Mitglieder der ERP-Kreditkommission

sind die Vorschläge und das Kräfteverhältnis der

im Nationalrat vertretenen Parteien zu berücksichtigen.

Bei Erstattung dieser Vorschläge ist

darauf Bedacht zu nehmen, daß mindestens zwei

der vorgeschlagenen Mitglieder mit den wirtschaftlichen

Verhältnissen in den Bundesländern

besonders vertraut sind. Zu Mitgliedern können

nur Personen bestellt werden, die auf Grund

ihrer Vorkenntnisse oder ihrer wirtschaftlichen

Tätigkeit die Eignung für die Übernahme dieser

Funktion besitzen.

(3) Die ERP-Kreditkommission ist beschlußfähig,

wenn alle Mitglieder zeitgerecht geladen wurden

und mindestens sieben Mitglieder anwesend sind.

Jedes Mitglied der Kommission kann sich durch

ein anderes Mitglied vertreten lassen.

(4) Die ERP-Kreditkommission faßt ihre Beschlüsse

mit einfacher Stimmenmehrheit der

Mitglieder, die sich an der Abstimmung beteiligen.

§ 8.

(1) Die ERP-Kreditkommission hat sich und

den Fachkommissionen eine Geschäftsordnung zu

geben.

(2) Die Geschäftsordnung hat insbesondere zu

bestimmen

die Art der Einberufung der Sitzungen und

die Wahl des Vorsitzenden der ERP-Kredit-

Kommission,

daß die ERP-Kredit-Kommission ihr Recht der

Entscheidung über die Zustimmung des Fonds

zu Anträgen auf Gewährung von Groß- und

Mittelkrediten auf dem Gebiete des Fremdenverkehrs,

der Land- und Forstwirtschaft

sowie jenes Verkehrssektors, der in den

Wirkungsbereich des Bundesministeriums

für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft

fällt, an je eine Fachkommission und

zu Anträgen auf Gewährung sonstiger Mittelkredite

an Unterausschüsse der ERP-

Kreditkommission, sofern deren Entscheidung

einstimmig getroffen wird,

delegiert,

daß der Vorsitz in der Fachkommission für

Fremdenverkehrskredite dem Bundesministerium

für Handel und Wiederaufbau, in der

Fachkommission für Kredite der Land- und

Forstwirtschaft dem Bundesministerium für

Land- und Forstwirtschaft und in der Fachkommission

für Kredite des Verkehrssektors

dem Bundesministerium für Verkehr und

Elektrizitätswirtschaft obliegt,

daß die Fachkommissionen aus einem Vertreter

des den Vorsitz in der Fachkommission führenden

Bundesministeriums, des Bundeskanzleramtes

und aus sechs von der Bundesregierung

zu bestellenden Personen, die die

Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 letzter Satz

erfüllen, und in beratender Eigenschaft aus

einem Vertreter der Oesterreichischen Nationalbank

zu bestehen haben,

daß die Fachkommissionen ihre Beschlüsse mit

einfacher Stimmenmehrheit der Mitglieder, die

sich an der Abstimmung beteiligen, fassen, daß

jedoch im Falle der Stimmengleichheit die

Stimme des Vorsitzenden entscheidet,

daß die Mitglieder der ERP-Kreditkommission

berechtigt sind, Auskünfte über die von

der Geschäftsführung gemäß den Bestimmungen

des Treuhandvertrages (§ 13 Abs. 2) bei

den Kreditunternehmungen eingeholten Unterlagen

über gewährte Kleinkredite zu verlangen,

sowie inwieweit Unterausschüsse für andere

Angelegenheiten eingesetzt oder Experten zu

den Sitzungen der Kommissionen beigezogen

werden können.

(3) Die Geschäftsordnung bedarf der Genehmigung

der Bundesregierung.

§ 9.

(1) Die Geschäftsführung vertritt den Fonds

nach außen und führt alle Geschäfte des Fonds.

Sie hat an jeder Sitzung der ERP-Kreditkommission,

ihrer Unterausschüsse und der Fachkommissionen

teilzunehmen.

(2) Die Funktionen der Geschäftsführung sind,

soweit nicht gemäß § 15 einzelne Funktionen

Bundesministerien übertragen sind, vom Bundeskanzleramt

auszuüben.

III.

Jahresprogramm und Richtlinien.

§ 10.

(1) Die Geschäftsführung hat bis Ende April

eines jeden Jahres ein Jahresprogramm für das

kommende Wirtschaftsjahr zusammen mit einer

Stellungnahme des Bundesministeriums für Finanzen

dazu und einem Gutachten der Oesterreichischen

Nationalbank über die Auswirkungen

des Jahresprogrammes auf die Währungslage der

Bundesregierung zur Genehmigung vorzulegen.

(2) In dem Jahresprogramm ist unter Bedachtnahme

auf die in Abs. 1 genannten Unterlagen

und auf den vordringlichen Investitionsbedarf

der österreichischen Wirtschaft, der nach seinen

volkswirtschaftlichen Auswirkungen zu beurteilen

ist, das ziffernmäßige Ausmaß der im kommenden

Wirtschaftsjahr einzusetzenden Fondsmittel

und ihre Aufteilung auf die einzelnen

Zweige der Wirtschaft festzusetzen. Im Jahresprogramm

ist auch festzusetzen, welche sonstigen

Maßnahmen gemäß § 5 Abs. 2 der Fonds neben

der Gewährung von Investitionskrediten treffen

kann.

(3) Das genehmigte Jahresprogramm ist von

der Bundesregierung dem Nationalrat jeweils vor

Ende der Frühjahrstagung zur Kenntnis zu

bringen.

(4) Hat die Bundesregierung bis spätestens zwei

Wochen nach Ablauf eines Wirtschaftsjahres kein

Jahresprogramm für das neue Wirtschaftsjahr genehmigt,

so kann die Geschäftsführung bis zur

Genehmigung des Jahresprogrammes durch die

Bundesregierung, längstens jedoch auf die Dauer

von drei Monaten, die Geschäfte des Fonds unter

Zugrundelegung eines monatlichen Rahmens

von einem Zwölftel jenes Jahresprogrammes

führen, das sie der Bundesregierung gemäß Abs. 1

vorgelegt hat. Darüber hinaus darf der Fonds bis

zur Genehmigung des Jahresprogrammes durch

die Bundesregierung nur solche Leistungen erbringen,

zu denen der Fonds auf Grund bereits

eingegangener rechtsverbindlicher Zusagen verpflichtet

ist.

(5) Das Wirtschaftsjahr des Fonds läuft vom

1. Juli bis Ende Juni des folgenden Kalenderjahres.

§ 11.

(1) Die Geschäftsführung hat Grundsätze über

die Arten der Investitionsvorhaben, die aus

volkswirtschaftlichen Gründen durch Gewährung

von Investitionskrediten gefördert werden können,

und die grundsätzlichen Bedingungen, unter

denen solche Investitionskredite gewährt

werden können, festzusetzen. Diese Grundsätze

und grundsätzlichen Bedingungen, denen eine

Stellungnahme des Bundesministeriums für Finanzen

beizufügen ist, bedürfen der Genehmigung

der Bundesregierung.

(2) Die genehmigten Grundsätze sind von der

Bundesregierung dem Nationalrat zur Kenntnis

zu bringen.

(3) Auf Grund der gemäß Abs. 1 genehmigten

Grundsätze hat die Geschäftsführung im Einvernehmen

mit dem Bundesministerium für Finanzen

Richtlinien für die Gewährung von Investitionskrediten

aufzustellen, und zwar soweit

es sich um Kredite handelt, die der Entscheidung

einer Fachkommission unterliegen, auch im

Einvernehmen mit dieser und im übrigen auch

im Einvernehmen mit der ERP-Kreditkommission.

(4) Diese Richtlinien müssen mit den für die

Gewährung und Rückzahlung von Investitionskrediten

anerkannten Bankusancen im Einklang

stehen, für Investitionen gleicher Art einheitlich

sein und den gemäß § 12 festgesetzten Zinssatz

enthalten.

§ 12.

(1) Der Zinssatz, zu dem die Kredite des Fonds

zu gewähren und zu dem die Finanzwechsel

durch die Oesterreichische Nationalbank zu eskontieren

sind, ist von der Geschäftsführung einheitlich

so festzusetzen, daß er in der Regel den

Zinssätzen des Kapitalmarktes nahekommt. Vor

Festsetzung des Zinssatzes ist die Oesterreichische

Nationalbank zu hören.

(2) Für bestimmte Arten von Investitionen, die

in einzelnen Teilbereichen der Wirtschaft im Interesse

einer gesunden wirtschaftlichen Entwicklung

eindeutig wünschenswert sind, kann ein abweichender

Zinssatz festgesetzt werden, wenn der

Ertrag dieser Arten von Investitionen den gemäß

Abs. 1 festgesetzten Zinssatz nicht zuläßt.

(3) Die Entscheidung der Geschäftsführung gemäß

Abs. 1 und 2 über den Zinssatz, der eine

Stellungnahme des Bundesministeriums für Finanzen

beizufügen ist, bedarf der Genehmigung

der Bundesregierung.

IV.

Treuhandverträge.

§ 13.

(1) Zwischen dem Fonds und den Kreditunternehmungen

und sonstigen Einrichtungen, deren

sich der Fonds zur Durchführung seiner Aufgaben

bedient, sind Verträge über deren Rechte

und Pflichten abzuschließen. Eine Kreditunternehmung,

die der Fonds zur Gewährung von Investitionskrediten

heranzieht und mit der er

einen Treuhandvertrag abgeschlossen hat, wird

im folgenden „ermächtigte Kreditunternehmung"

genannt.

(2) Treuhandverträge über die Gewährung von

Kleinkrediten kann der Fonds jedoch nur mit

solchen Kreditunternehmungen schließen, die

auf Grund ihrer Spezialisierung und ihres Zweigstellennetzes

hiefür besonders geeignet sind. Die

nähere Auswahl der Kreditunternehmungen bedarf

der Zustimmung der ERP-Kreditkommission.

In den Treuhandverträgen über die Gewährung

von Kleinkrediten ist insbesondere

vorzusehen,

daß Kleinkredite ohne Zustimmung des Fonds,

jedoch nur im Rahmen der vom Fonds zur

Verfügung gestellten Mittel und nach Maßgabe

der für Kleinkredite erlassenen Richtlinien gewährt

werden können,

daß ein Kreditwerber für dasselbe Investitionsvorhaben

nur einmal einen Kleinkredit erhalten

kann,

daß die Kreditunternehmung halbjährlich im

nachhinein dem Fonds eine Liste der gewährten

Kleinkredite zu übermitteln hat und

daß der Fonds sich neben seinen Kontrollrechten

(§ 21) das Recht vorbehält, die Unterlagen

über einen gewährten Kleinkredit von

der ermächtigten Kreditunternehmung nachträglich

zur Einsichtnahme zu verlangen.

(3) Die Vergütung, die die ermächtigten

Kreditunternehmungen und sonstigen Einrichtungen

gemäß Abs. 1 erhalten, ist mit Zustimmung

der ERP-Kreditkommission in den Verträgen

festzusetzen und aus den Zinseneingängen

zu decken.

V.

Verfahren.

§ 14.

(1) Investitionskredite aus Fondsmitteln werden

von den ermächtigten Kreditunternehmungen

gewährt. Anträge auf Gewährung von Investitionskrediten

sind bei einer ermächtigten Kreditunternehmung

und, soweit sie der Entscheidung

der Fachkommission für Kredite des Verkehrssektors

unterliegen, der in den Wirkungsbereich

des Bundesministeriums für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft

fällt, bei diesem Bundesministerium

einzureichen.

(2) Die Kreditunternehmung hat diesen Antrag

bankmäßig zu prüfen und — sofern es sich nicht

um einen Kleinkredit handelt — gemeinsam mit

ihrer Beurteilung unter Anschluß der notwendigen

Unterlagen dem Fonds mit dem Ansuchen

um Entscheidung vorzulegen, ob der

Gewährung des Investitionskredites zugestimmt

wird.

§ 15.

(1) Der Fonds kann der Gewährung eines

Investitionskredites zustimmen, wenn der beantragte

Investitionskredit im Jahresprogramm

Deckung findet, das Vorhaben den Investitionsrichtlinien

entspricht, der Kreditwerber kreditwürdig

und kreditfähig ist und der Investitionskredit

ausreichend sichergestellt wird.

(2) Die Geschäftsführung hat. Ansuchen ermächtigter

Kreditunternehmungen um Zustimmung

zur Gewährung von Investitionskrediten, die der

Entscheidung der ERP-Kreditkommission unterliegen,

dieser Kommission mit einem Antrag

vorzulegen. Die Geschäftsführung hat, bevor sie

einen solchen Antrag stellt, das Ansuchen auf

Einhaltung der Investitionsrichtlinien sowie in

volkswirtschaftlicher, fachlicher und finanzieller

Hinsicht zu überprüfen und zwar in finanzieller

Hinsicht gemeinsam mit dem Bundesministerium

für Finanzen und der Oesterreichischen Nationalbank,

nach Anhören der einreichenden ermächtigten

Kreditunternehmung (Prüfausschuß).

(3) Sofern die Entscheidung über Ansuchen um

Zustimmung zur Gewährung von Investitionskrediten

einer Fachkommission obliegt, hat,

soweit nicht eine Betrauung gemäß Abs. 4 stattgefunden

hat, die Prüfung der Ansuchen nach

Anhören der einreichenden ermächtigten Kreditunternehmung

und die Antragstellung an diese

Kommission durch das Bundesministerium zu

erfolgen, das den Vorsitz in der Fachkommission

führt.

(4) Die Geschäftsführung ist mit Zustimmung

der Fachkommission berechtigt, Einrichtungen,

die eigens zur Ausübung von Treuhandfunktionen

für den Wiederaufbau bestimmter Wirtschaftszweige

gegründet und bisher auf diesem Gebiete

tätig waren, mit Aufgaben der in Abs. 3 genannten

Prüfung zu betrauen.

(5) Die ERP-Kreditkommission hat auf Grund

des Antrages der Geschäftsführung, die Fachkommissionen

haben auf Grund des Antrages des

Bundesministeriums, das den Vorsitz in diesen

Kommissionen führt, zu entscheiden, ob eine

Zustimmung des Fonds zu der beantragten

Kreditgewährung zu erteilen ist.

§ 16.

(1) Anträge auf Abänderung von Bedingungen

oder Auflagen gewährter Investitionskredite sind

an das Kreditunternehmen zu richten, mit dem

ein Kreditvertrag abgeschlossen wurde (§ 18

Abs. 1).

(2) Die ermächtigte Kreditunternehmung hat

solche Anträge unter sinngemäßer Anwendung

des § 14 Abs. 2 dem Fonds und, soweit sie Kredite

des Verkehrssektors betreffen, der in den

Wirkungsbereich des Bundesministeriums für

Verkehr und Elektrizitätswirtschaft fällt, diesem

Bundesministerium vorzulegen. Die ermächtigte

Kreditunternehmung darf solchen Anträgen nur

mit Zustimmung des Fonds entsprechen.

(3) In der Geschäftsordnung ist festzulegen, in

welchen Fällen die Geschäftsführung eine Zustimmung

des Fonds gemäß Abs. 2 nur nach

vorheriger Prüfung im Prüfausschuß und Genehmigung

durch die ERP-Kreditkommission

oder Fachkommissionen aussprechen darf.

§ 17.

(1) Der Fonds hat der Kreditunternehmung,

die ein Ansuchen gemäß § 14 Abs. 2 oder § 16

gestellt hat oder die vom Kreditwerber in einem

Antrag an das Bundesministerium für Verkehr

und Elektrizitätswirtschaft genannt wurde, mitzuteilen,

ob und unter welchen Bedingungen

und Auflagen der Gewährung oder Abänderung

eines Investitionskredites zugestimmt wird.

(2) Aus einer Mitteilung gemäß Abs. 1 erwirbt

mit Ausnahme der Kreditunternehmung, an die

sie gerichtet ist, niemand ein Recht.

(3) Anläßlich einer Mitteilung gemäß Abs. 1

hat der Fonds der Oesterreichischen Nationalbank

unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen

des § 3 Abs. 2 mitzuteilen, ob der Kredit aus

den Mitteln des Eigenblocks oder des Nationalbankblocks

zu finanzieren ist.

§ 18.

(1) Die ermächtigte Kreditunternehmung hat

nach Maßgabe der Zustimmung des Fonds (§ 17

Abs. 1) und gemäß den Bestimmungen des Treuhandvertrages

mit dem Kreditwerber einen

Kreditvertrag abzuschließen.

(2) Pfandrechte und Rechte aus sonstigen

Sicherheiten für Investitionskredite sind zugunsten

der ermächtigten Kreditunternehmung

zu bestellen; hiebei sind dem Namen der ermächtigten

Kreditunternehmung die Worte beizufügen

„als Treuhänder des ERP-Fonds". Diese

Beifügung ist in den öffentlichen Büchern auf

Antrag des Fonds anzumerken und zu löschen

oder die Beschränkung ihrer Wirkung auf einen

Teilbetrag des Pfandrechtes anzumerken. Die

Anmerkung hat die Wirkung, daß der Fonds

berechtigt ist, jederzeit durch Antrag an das

Grundbuchgericht oder an das für das Schiffsregister

zuständige Gericht die Sicherheiten auf

sich zu übertragen und in ein anhängiges Exekutionsverfahren

einzutreten.

(3) Die Kreditunternehmung hat vom Kreditnehmer

eine Kreditverwendungsübersicht des

gewährten Investitionskredites, die entsprechend

den Bestimmungen des Kreditvertrages alle

Positionen des Investitionsvorhabens und die

darauf entfallenden Kredit- und Eigenmittelbeträge

enthält, zu verlangen. Der Fonds kann

im Treuhandvertrag bestimmen, daß die Kreditverwendungsübersicht

außer in Fällen eines Kleinkredites

von ihm gegenzuzeichnen ist.

(4) Die Kreditunternehmung hat dem Kreditnehmer

den Investitionskredit grundsätzlich erst

zum Zeitpunkt seiner tatsächlichen Verwendung

flüssig zu machen. Zu diesem Zweck hat sie

einen Verwendungsnachweis zu verlangen und die

Übereinstimmung des Verwendungsnachweises

mit der Kreditverwendungsübersicht zu prüfen.

§ 19.

(1) Die flüssigen Mittel des Eigenblocks des

Fonds sind auf Konten bei der Oesterreichischen

Nationalbank zu halten.

(2) Die ermächtigten Kreditunternehmungen

haben die Überweisung der Beträge für die

gemäß § 18 Abs. 1 gewährten Investitionskredite

bei der Oesterreichischen Nationalbank unter

Vorlage jener Unterlagen anzusprechen, die

hiefür vom Fonds in den Treuhandverträgen

vorgeschrieben wurden.

(3) Die Kreditunternehmungen und sonstigen

Einrichtungen, die zu Einzahlungen an den

Fonds verpflichtet sind, haben alle Gelder, auf

die der Fonds als Mittel des Eigenblocks Anspruch

hat, unmittelbar auf die gemäß Abs.

errichteten Konten einzuzahlen.

VI.

Abwicklung und Kontrolle.

§ 20.

(1) Die ermächtigte Kreditunternehmung hat

entsprechend den Bestimmungen des Treuhandvertrages

und des Kreditvertrages die Abwicklung

des Investitionskredites mit der Sorgfalt

eines ordentlichen Kaufmannes durchzuführen

und insbesondere seine bestimmungsgemäße Verwendung

sowie die Einhaltung der Bedingungen

und Auflagen des Kreditvertrages einschließlich

der Rückzahlungen und Zinsenzahlungen zu

überwachen und alle außergerichtlichen und gerichtlichen

Maßnahmen zur Einbringung der

Kreditforderung zu ergreifen.

(2) Ausgenommen im Zuge eines gerichtlichen

Ausgleichs- oder Zwangsausgleichsverfahrens darf

der Fonds bei sonstiger Ungültigkeit keinem

Nachlaß von Forderungen aus Investitionskrediten

zustimmen. Entscheidungen des Fonds

über eine Zustimmung zu einem Forderungsnachlaß

während eines gerichtlichen Ausgleichs-

oder Zwangsausgleichsverfahrens, zur Veräußerung

von bestellten Sicherheiten außerhalb

eines Exekutions- oder Konkursverfahrens oder

über sonstige Einbringungsmaßnahmen, deren

Entscheidungen sich der Fonds in den Treuhandverträgen

vorbehalten hat, hat die Geschäftsführung

im Einvernehmen mit der Oesterreichischen

Nationalbank und, soweit über die Zustimmung

zur Gewährung des Investitionskredites

nicht durch eine Fachkommission entschieden

worden war, auch im Einvernehmen

mit dem Bundesministerium für Finanzen zu

treffen; hievon sind je nach ihrem Wirkungsbereich

die ERP-Kreditkommission oder die

Fachkommissionen in Kenntnis zu setzen; sofern

der Forderungsnachlaß oder der Veräußerungsverlust

oder der Verlust aus einer sonstigen Einbringungsmaßnahme

bei Groß- oder Mittelkrediten

mehr als 20 vom Hundert oder mehr als

fünfhunderttausend Schilling beträgt, bedarf die

Zustimmung hiezu der Genehmigung durch die

Bundesregierung.

(3) Der Fonds darf Eigentum im Zusammenhang

mit der Verwertung von bestellten Pfandrechten

oder Rechten aus sonstigen Sicherheiten

nur im Zuge eines Ausgleichs- oder Konkursverfahrens

und insoweit erwerben, als dies die

ausschließliche Möglichkeit bietet, sich vor dem

Verlust des überwiegenden Teiles seiner Forderung

zu schützen. Solcherart erworbenes

Eigentum ist ehestens im Wege einer freiwilligen

Versteigerung zu veräußern.

§ 21.

(1) Unbeschadet der Überwachungspflichten

der Kreditunternehmungen ist der Fonds auch

selbst berechtigt, die Beachtung der Richtlinien,

die Einhaltung der Bedingungen und Auflagen

der Kreditverträge, die bestimmungsgemäße

Kreditverwendung, das Ausmaß der tatsächlichen

Verwendung von Eigenmitteln, weiters den im

Kreditantrag versprochenen volkswirtschaftlichen

Leistungserfolg und unter Beiziehung der ermächtigten

Kreditunternehmung die Sicherheit

des aushaftenden Kreditteiles zu kontrollieren.

(2) Der Fonds ist berechtigt, zur Durchführung

dieser Kontrollen von den Kreditnehmern, den

ermächtigten Kreditunternehmungen und den

Empfängern von Leistungen gemäß § 5 Abs. 2

fallweise oder periodische Berichte, Bilanzen, Erfolgsrechnungen

und dergleichen zu verlangen.

Kontrollorgane des Fonds, die sich als solche

ausweisen, sind befugt, die Verwendung der

Kredite an Ort und Stelle zu überprüfen; diesen

ist die Einsichtnahme in die Bücher und die

hiezu nötigen Belege zu gewähren.

VII.

§ 22. Jahresbericht.

Die Geschäftsführung hat spätestens vier

Monate nach Abschluß eines Wirtschaftsjahres

der Bundesregierung einen Bericht über die

Tätigkeit des Fonds im abgelaufenen Wirtschaftsjahr

einschließlich eines Jahresabschlusses

zu erstatten. Der genehmigte Jahresbericht ist

von der Bundesregierung dem Nationalrat und

dem Rechnungshof zur Kenntnis zu bringen. In

den Berichten dürfen Kreditnehmer nicht

namentlich genannt werden.

§ 23. Verwaltungsaufwand und

Befreiung von Abgaben.

(1) Der Verwaltungsaufwand des Fonds ist aus

Fondsmitteln zu bestreiten.

(2) Ein Voranschlag des voraussichtlichen Verwaltungsaufwandes,

der im jeweiligen Wirtschaftsjahr

zur Erfüllung der Aufgaben des

Fonds notwendig ist, ist von der Geschäftsführung

der ERP-Kreditkommission zur Beschlußfassung

vorzulegen. Der Beschluß bedarf

der Genehmigung der Bundesregierung.

(3) Der Fonds ist von den bundesgesetzlich

geregelten Abgaben, den Bundesverwaltungsabgaben

sowie den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren

befreit, soweit sich diese Abgaben

und Gebühren aus der Erfüllung der in

diesem Bundesgesetz vorgesehenen Aufgaben des

Fonds ergeben.

(4) Werden gemäß § 3 Abs. 1 lit. e ausgestellte

Finanzwechsel prolongiert oder an Stelle einer

Prolongation neu ausgestellt, so sind die prolongierten

oder solcherart neuausgestellten

Wechsel unter der Voraussetzung von den

Rechtsgebühren befreit, daß sie mit einem von

der Oesterreichischen Nationalbank oder der ermächtigten

Kreditunternehmung zu fertigenden

Vermerk über das Vorliegen der Wechselgebührenfreiheit

nach diesem Bundesgesetz versehen

sind.

§ 24. Anleihemittel aus dem Bezug

amerikanischer landwirtschaftlicher

Überschußgüter.

Das Bundesministerium für Finanzen wird ermächtigt,

aus dem Bezug amerikanischer landwirtschaftlicher

Überschußgüter entstandene Anleihemittel

(SAC-Mittel) dem Fonds zur Ver-

fügung zu stellen, soweit dies nach den für diese

Mittel geltenden Abkommen möglich ist.

Werden SAC-Mittel des Bundes zur Verfügung

gestellt, so sind die näheren Einzelheiten durch

Vertrag zwischen dem Bund, vertreten durch das

Bundesministerium für Finanzen, und dem Fonds

zu regeln.

§ 25. Strafbestimmung.

(1) Die Mitglieder der ERP-Kreditkommission

und der Fachkommissionen sowie die zu ihren

Sitzungen beigezogenen Experten sind zur Verschwiegenheit

über alle ihnen ausschließlich aus

ihrer Tätigkeit in dieser Kommission bekanntgewordenen

Tatsachen auch nach Ausscheiden

aus dieser Funktion verpflichtet.

(2) Eine solche Person, die ein ihr bei der Ausübung

ihrer Funktion bekanntgewordenes Geschäfts-

oder Betriebsgeheimnis auch nach Erlöschen

ihrer Bestellung vorsätzlich einem anderen

preisgibt, veröffentlicht, geschäftlich verwertet

oder verwerten läßt, wird wegen Vergehen

mit Arrest bis zu zwei Jahren bestraft,

wenn die Handlung nicht nach einer anderen

Vorschrift mit strengerer Strafe bedroht ist.

§ 26. Aufsicht über den Fonds.

(1) Der Fonds untersteht der Aufsicht der Bundesregierung.

(2) In Ausübung ihres Aufsichtsrechtes obliegen

der Bundesregierung die ihr in diesem Bundesgesetz

übertragenen Aufgaben.

(3) Bei Ausübung dieses Aufsichtsrechtes ist auf

die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sowie

des Abkommens über die ERP-Counterpart-

Regelung, BGBl. Nr. 206/1962, Bedacht zu nehmen

und davon in einer Weise Gelbrauch zu

machen, daß insbesondere der in § 1 Abs. 2

genannte Zweck des Fonds unter Berücksichtigung

der jeweiligen wirtschaftlichen Allgemeinlage

in zweckmäßiger Weise verwirklicht wird.

(4) Die Befassung der Bundesregierung und die

Durchführung der Beschlüsse derselben in Angelegenheiten,

die nach den Bestimmungen dieses

Bundesgesetzes der Genehmigung der Bundesregierung

bedürfen, obliegt dem Bundeskanzleramt.

(5) Die Gebarung des Fonds unterliegt der

Überprüfung durch den Rechnungshof.

VIII.

Übergangsbestimmungen.

§ 27.

(1) Alle Stellen, die Konten, auf welchen sich

im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes

Gelder des Eigenblocks des Fonds

befinden, führen, haben diese mit Stand des

Tages des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes

abzuschließen und die Salden auf die gemäß § 19

Abs. 1 neugebildeten Konten des Fonds zu übertragen.

(2) Pfandrechte und sonstige Rechte zur

Sicherstellung von Investitionskrediten, die aus

Mitteln des Eigenblocks vor Inkrafttreten dieses

Bundesgesetzes gewährt worden sind, und die

zugunsten einer Person, die nicht eine Kreditunternehmung

ist, bestellt worden sind, gehen

mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes auf den

Fonds über. Der Übergang solcher Rechte wird

durch Amtsbestätigungen bescheinigt, die vom

Bundeskanzleramt auszustellen sind. Diese Amtsbestätigungen

sind öffentliche Urkunden im

Sinne des § 33 Abs. 1 des Allgemeinen Grundbuchgesetzes

1955, BGBl. Nr. 39. Soweit solche

Rechte in öffentlichen Büchern oder in Schiffsregistern

eingetragen sind, sind diese Bücher auf

Antrag des Fonds zu berichtigen. Auf Pfandrechte

und Rechte aus sonstigen Sicherheiten für

Investitionskredite, die aus ERP-Mitteln vor

Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes gewährt

worden sind und die zugunsten einer Kreditunternehmung

bestellt wurden, sind die Bestimmungen

des § 18 Abs. 2 sinngemäß anzuwenden.

(3) Rechte und Pflichten des Bundes aus Treuhandverträgen

und aus sonstigen Verträgen,

soweit sie nicht Verträge über Investitionskredite

sind, die Mittel des Eigenblocks zum Gegenstand

haben, gehen auf den Fonds über. Der Fonds

kann solche Verträge innerhalb eines Jahres nach

Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes jederzeit

unter Einhaltung einer dreimonatigen Frist kündigen.

§ 28.

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit dem 1. Juli

1962 in Kraft.

(2) Handlungen, die der Vorbereitung des

Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes dienen, wie

die Errichtung der in diesem Bundesgesetz vorgesehenen

Kommissionen, die Erlassung der

Geschäftsordnung, der Abschluß der in § 13

genannten Verträge und die Errichtung der

Konten des Fonds gemäß § 19, können bereits

vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes gesetzt

werden; sie erlangen frühestens mit Inkrafttreten

dieses Bundesgesetzes Wirksamkeit.

(3) Mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes

treten das Kreditlenkungsgesetz, StGBl. Nr. 43/

1945, und das Bundesgesetz vom 30. März 1949,

BGBl. Nr. 101, betreffend die Übernahme einer

Haftung durch die Republik Österreich außer

Kraft.

(4) Im Falle des Außerkrafttretens dieses Bundesgesetzes

geht das Vermögen des ERP-Fonds,

soweit es den Eigenblock sowie das in § 3 Abs. 1

lit. e genannte Recht betrifft, in das Eigentum

des Bundes über.

§ 29.

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

nach Maßgabe seiner Bestimmungen die Bundesregierung,

hinsichtlich des § 18 Abs. 2, des § 23

Abs. 3, soweit es sich um Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren

handelt, und hinsichtlich

des § 25 das Bundesministerium für Justiz, hinsichtlich

des § 23 Abs. 3, soweit es sich um andere

bundesgesetzlich geregelte Abgaben als Bundesverwaltungsabgaben

oder Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren

handelt, und hinsichtlich

der Ermächtigung des § 24 das Bundesministerium

für Finanzen und im übrigen das

Bundeskanzleramt betraut, und zwar letzteres

auch hinsichtlich der Befassung der Bundesregierung

und der Durchführung der in diesem

Bundesgesetz vorgesehenen Beschlüsse der Bundesregierung.

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