207. Bundesgesetz: ERP-Fonds-Gesetz.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
I.
Errichtung, Mittel und Aufgaben des Fonds.
§ 1.
(1) Unter dem Namen „ERP-Fonds" wird ein
Fonds mit eigener Rechtspersönlichkeit (im folgenden
„Fonds" genannt) errichtet.
(2) Der Fonds hat die Aufgabe, den Ausbau, die
Rationalisierung und die Produktivität der österreichischen
Wirtschaft insbesondere durch Unterstützung
und Anregung der produktiven Tätigkeit
und des Warenaustausches zu fördern und
dadurch auch zur Erhaltung der Vollbeschäftigung
und zur Erhöhung des Sozialproduktes unter
Bedachtnahme auf die Stabilität des Geldwertes
beizutragen.
(3) Der Fonds hat seinen Sitz und ausschließlichen
Gerichtsstand in Wien.
§ 2.
Zur Verwirklichung seiner Aufgaben verfügt
der Fonds über
1. die Vermögenschaften und Rechte, die gemäß
§ 3 Abs. 1 in das Eigentum des Fonds übergehen,
2. die Forderung an den Bund, dem Fonds jene
Beträge zu erstatten, die der Bund aus ERP-
Mitteln zur Vorfinanzierung eigener Verpflichtungen
verwendet hat,
3. die Rückflüsse an Kapital und die Eingänge
an Zinsen für die vom Fonds erbrachten Leistungen
oder getroffenen Maßnahmen und
4. allfällige Zuwendungen an den Fonds oder
sonstige Einnahmen des Fonds.
§ 3.
(1) Mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes
gehen alle Vermögenschaften und Rechte auf den
Fonds über, die der Bund durch die Abwicklung
jener Hilfsmaßnahmen, die die Vereinigten
Staaten von Amerika im Rahmen ihres Europäischen
Wiederaufbauprogrammes (European
Recovery Program — ERP) Österreich gewährt
haben, erworben hat (ERP-Mittel) und die dem
Bund im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes
zustehen. Diese sind insbesondere
a) Die Guthaben der im Zusammenhang mit
dem Abkommen zwischen der österreichischen
Bundesregierung und der Regierung
der Vereinigten Staaten von Amerika über
wirtschaftliche Zusammenarbeit vom 2. Juli
1948 errichteten Konten.
b) Die von der Oesterreichischen Nationalbank
treuhändig für den Bund (Bundesministerium
für Finanzen) übernommenen
Wechselforderungen für Aufbaukredite
samt Anhang.
c) Die dem Bund unmittelbar oder über
Kreditunternehmungen mittelbar zustehenden
Forderungen aus gewährten Aufbaukrediten
samt Anhang.
d) Die dem Bund zustehenden Ansprüche und
Forderungen aus sonstigen Krediten und
aus Treugaben, die aus ERP-Mitteln gewährt
worden sind, samt Anhang.
e) Das Recht, Kredite zu gewähren, die gemäß
§ 82 Nationalbankgesetz 1955, BGBl.
Nr. 184, seitens der Oesterreichischen Nationalbank
durch Eskontierung von Finanzwechseln,
die vom Kreditwerber beigebracht
werden, nach Maßgabe der Bestimmungen
des Abs. 2 zu finanzieren
sind.
(2) Die Summe der gemäß Abs. 1 lit. e gewährten
Kredite darf jeweils den seinerzeit von
der Bundesschuld bei der Oesterreichischen
Nationalbank abgeschriebenen Betrag von
4.705,404.000 Schilling zuzüglich der jeweils für
neue Kredite verfügbaren Zinsenüberschüsse
nicht übersteigen. Die Summe der Wechselbeträge,
die von der Oesterreichischen Nationalbank
bisher für Aufbaukredite und jeweils für
Fondskredite eskontiert wurden oder deren Eskontierung
hiefür zugesagt wurde, ist auf den
vorgenannten Rahmen anzurechnen.
(3) Die in § 2 Z. 2, 3 und 4 sowie die in Abs. 1
lit. a bis d bezeichneten Vermögenschaften und
Rechte werden im folgenden Eigenblock und das
in Abs. 2 bezeichnete Vermögen im folgenden
Nationalbankblock genannt.
(4) Sonstige Einzelheiten, betreffend den Nationalbankblock,
insbesondere über die Aufteilung
und Verwendung der Zinsen hieraus für die
Bildung einer Verlustreserve und über ihre Verwendung
für Kredite, sind durch Vertrag zwischen
dem Fonds und der Oesterreichischen Nationalbank
zu regeln.
(5) Der Fonds ist verpflichtet, die Verluste abzudecken,
die der Oesterreichischen Nationalbank
ab Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes aus der
bisherigen und künftigen Eskontierung von
Finanzwechseln im Sinne des § 82 des Nationalbankgesetzes
1955 (Aufbauwechsel) entstehen
und die die im Abs. 4 genannte Verlustreserve
überschreiten. Durch diese Verpflichtung wird
die im § 82 Abs. 2 Nationalbankgesetz 1955
genannte Haftung des Bundes ersetzt. Die bisher
vom Bund gemäß den Bestimmungen des Bundesgesetzes
vom 30. März 1949, BGBl. Nr. 101,
betreffend die Übernahme einer Haftung durch
die Republik Österreich, übernommenen Haftungen
erlöschen mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes.
§ 4.
(1) Der Fonds hat seine Mittel nach wirtschaftlichen
Grundsätzen zu verwalten.
(2) Der Fonds darf, ausgenommen in den Fällen
der §§ 5 Abs. 2, 13 Abs. 3, 20 Abs. 2 und 3
und § 23, keine Leistungen erbringen oder Maßnahmen
treffen, durch die das Fondsvermögen
dauernd vermindert wird.
(3) Der Fonds darf keine Leistungen zugunsten
von Gebietskörperschaften erbringen.
(4) Die Gebarung des Fonds, insbesondere auch
seine Gebarung mit den Mitteln des Eigenblocks,
ist in der Haushaltsrechnung des Bundes nicht
zu verrechnen.
§ 5.
(1) Der Fonds hat im Rahmen des Jahresprogrammes
und unter Bedachtnahme auf die
Bestimmung des § 4 nur mittel- und langfristige,
verzinsliche Investitionskredite gegen
Sicherstellung zu vergeben. Diese können in
Form von Groß-, Mittel- oder Kleinkrediten
vergeben werden; Großkredite in diesem Sinne
sind Investitionskredite im Betrage von über
fünfhunderttausend Schilling, Mittelkredite Investitionskredite
im Betrage von über hunderttausend
bis fünfhunderttausend Schilling, Kleinkredite
Investitionskredite im Betrage ab zehntausend
bis hunderttausend Schilling.
(2) Im Rahmen des Jahresprogrammes und unter
Bedachtnahme auf die Bestimmung des § 4
kann der Fonds
1. zur wirtschaftlichen Förderung von Entwicklungsländern
und der österreichischen Ausfuhr
nach solchen Ländern Maßnahmen treffen,
die zur Verwirklichung dieses Zieles geeignet
sind,
2. Kreditunternehmungen, deren satzungsgemäßer
Hauptzweck in der Gewährung langfristiger
Investitions- oder Aufschließungskredite,
die den Aufgaben des Fonds entsprechen, besteht,
zu diesem Zweck Darlehen gewähren,
3. aus den jährlichen, auf den Eigenblock entfallenden
Zinseneingängen — soweit sie nicht
zur Deckung allfälliger, im Rahmen des Eigenblocks
entstandener Verluste heranzuziehen
sind —
a) Bürgschaftseinrichtungen aus Fondsmitteln,
Haftungskapital zur Deckung von Ausfällen
aus übernommenen Bürgschaften für
Investitionskredite zur Verfügung stellen
und
b) Leistungen für sonstige Zwecke erbringen,
die im Abkommen zwischen der österreichischen
Bundesregierung und der Regierung
der Vereinigten Staaten von Amerika über
die ERP-Counterpart-Regelung, BGBl.
Nr. 206/1962, vorgesehen sind.
II.
Organisation des Fonds.
§ 6.
Organe des Fonds sind die ERP-Kreditkommission
und die Geschäftsführung.
§ 7.
(1) Die ERP-Kreditkommission entscheidet
über die Zustimmung des Fonds zu den Anträgen
auf Gewährung von Groß- und Mittelkrediten,
soweit durch die Geschäftsordnung
(§ 8) diese Entscheidungen nicht an Fachkommissionen
delegiert wurden, und wirkt im Rahmen
der Bestimmungen des § 11 Abs. 3 bei der
Erstellung der Investitionsrichtlinien mit.
(2) Die ERP-Kreditkommission besteht aus
zwölf von der Bundesregierung zu bestellenden
und abzuberufenden Mitgliedern. Die Mitglieder
können längstens auf die Dauer der jeweiligen
Gesetzgebungsperiode des Nationalrates bestellt
werden; die Bestellung gilt jedoch jedenfalls bis
zur Bestellung neuer Mitglieder. Bei der Bestellung
der Mitglieder der ERP-Kreditkommission
sind die Vorschläge und das Kräfteverhältnis der
im Nationalrat vertretenen Parteien zu berücksichtigen.
Bei Erstattung dieser Vorschläge ist
darauf Bedacht zu nehmen, daß mindestens zwei
der vorgeschlagenen Mitglieder mit den wirtschaftlichen
Verhältnissen in den Bundesländern
besonders vertraut sind. Zu Mitgliedern können
nur Personen bestellt werden, die auf Grund
ihrer Vorkenntnisse oder ihrer wirtschaftlichen
Tätigkeit die Eignung für die Übernahme dieser
Funktion besitzen.
(3) Die ERP-Kreditkommission ist beschlußfähig,
wenn alle Mitglieder zeitgerecht geladen wurden
und mindestens sieben Mitglieder anwesend sind.
Jedes Mitglied der Kommission kann sich durch
ein anderes Mitglied vertreten lassen.
(4) Die ERP-Kreditkommission faßt ihre Beschlüsse
mit einfacher Stimmenmehrheit der
Mitglieder, die sich an der Abstimmung beteiligen.
§ 8.
(1) Die ERP-Kreditkommission hat sich und
den Fachkommissionen eine Geschäftsordnung zu
geben.
(2) Die Geschäftsordnung hat insbesondere zu
bestimmen
die Art der Einberufung der Sitzungen und
die Wahl des Vorsitzenden der ERP-Kredit-
Kommission,
daß die ERP-Kredit-Kommission ihr Recht der
Entscheidung über die Zustimmung des Fonds
zu Anträgen auf Gewährung von Groß- und
Mittelkrediten auf dem Gebiete des Fremdenverkehrs,
der Land- und Forstwirtschaft
sowie jenes Verkehrssektors, der in den
Wirkungsbereich des Bundesministeriums
für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft
fällt, an je eine Fachkommission und
zu Anträgen auf Gewährung sonstiger Mittelkredite
an Unterausschüsse der ERP-
Kreditkommission, sofern deren Entscheidung
einstimmig getroffen wird,
delegiert,
daß der Vorsitz in der Fachkommission für
Fremdenverkehrskredite dem Bundesministerium
für Handel und Wiederaufbau, in der
Fachkommission für Kredite der Land- und
Forstwirtschaft dem Bundesministerium für
Land- und Forstwirtschaft und in der Fachkommission
für Kredite des Verkehrssektors
dem Bundesministerium für Verkehr und
Elektrizitätswirtschaft obliegt,
daß die Fachkommissionen aus einem Vertreter
des den Vorsitz in der Fachkommission führenden
Bundesministeriums, des Bundeskanzleramtes
und aus sechs von der Bundesregierung
zu bestellenden Personen, die die
Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 letzter Satz
erfüllen, und in beratender Eigenschaft aus
einem Vertreter der Oesterreichischen Nationalbank
zu bestehen haben,
daß die Fachkommissionen ihre Beschlüsse mit
einfacher Stimmenmehrheit der Mitglieder, die
sich an der Abstimmung beteiligen, fassen, daß
jedoch im Falle der Stimmengleichheit die
Stimme des Vorsitzenden entscheidet,
daß die Mitglieder der ERP-Kreditkommission
berechtigt sind, Auskünfte über die von
der Geschäftsführung gemäß den Bestimmungen
des Treuhandvertrages (§ 13 Abs. 2) bei
den Kreditunternehmungen eingeholten Unterlagen
über gewährte Kleinkredite zu verlangen,
sowie inwieweit Unterausschüsse für andere
Angelegenheiten eingesetzt oder Experten zu
den Sitzungen der Kommissionen beigezogen
werden können.
(3) Die Geschäftsordnung bedarf der Genehmigung
der Bundesregierung.
§ 9.
(1) Die Geschäftsführung vertritt den Fonds
nach außen und führt alle Geschäfte des Fonds.
Sie hat an jeder Sitzung der ERP-Kreditkommission,
ihrer Unterausschüsse und der Fachkommissionen
teilzunehmen.
(2) Die Funktionen der Geschäftsführung sind,
soweit nicht gemäß § 15 einzelne Funktionen
Bundesministerien übertragen sind, vom Bundeskanzleramt
auszuüben.
III.
Jahresprogramm und Richtlinien.
§ 10.
(1) Die Geschäftsführung hat bis Ende April
eines jeden Jahres ein Jahresprogramm für das
kommende Wirtschaftsjahr zusammen mit einer
Stellungnahme des Bundesministeriums für Finanzen
dazu und einem Gutachten der Oesterreichischen
Nationalbank über die Auswirkungen
des Jahresprogrammes auf die Währungslage der
Bundesregierung zur Genehmigung vorzulegen.
(2) In dem Jahresprogramm ist unter Bedachtnahme
auf die in Abs. 1 genannten Unterlagen
und auf den vordringlichen Investitionsbedarf
der österreichischen Wirtschaft, der nach seinen
volkswirtschaftlichen Auswirkungen zu beurteilen
ist, das ziffernmäßige Ausmaß der im kommenden
Wirtschaftsjahr einzusetzenden Fondsmittel
und ihre Aufteilung auf die einzelnen
Zweige der Wirtschaft festzusetzen. Im Jahresprogramm
ist auch festzusetzen, welche sonstigen
Maßnahmen gemäß § 5 Abs. 2 der Fonds neben
der Gewährung von Investitionskrediten treffen
kann.
(3) Das genehmigte Jahresprogramm ist von
der Bundesregierung dem Nationalrat jeweils vor
Ende der Frühjahrstagung zur Kenntnis zu
bringen.
(4) Hat die Bundesregierung bis spätestens zwei
Wochen nach Ablauf eines Wirtschaftsjahres kein
Jahresprogramm für das neue Wirtschaftsjahr genehmigt,
so kann die Geschäftsführung bis zur
Genehmigung des Jahresprogrammes durch die
Bundesregierung, längstens jedoch auf die Dauer
von drei Monaten, die Geschäfte des Fonds unter
Zugrundelegung eines monatlichen Rahmens
von einem Zwölftel jenes Jahresprogrammes
führen, das sie der Bundesregierung gemäß Abs. 1
vorgelegt hat. Darüber hinaus darf der Fonds bis
zur Genehmigung des Jahresprogrammes durch
die Bundesregierung nur solche Leistungen erbringen,
zu denen der Fonds auf Grund bereits
eingegangener rechtsverbindlicher Zusagen verpflichtet
ist.
(5) Das Wirtschaftsjahr des Fonds läuft vom
1. Juli bis Ende Juni des folgenden Kalenderjahres.
§ 11.
(1) Die Geschäftsführung hat Grundsätze über
die Arten der Investitionsvorhaben, die aus
volkswirtschaftlichen Gründen durch Gewährung
von Investitionskrediten gefördert werden können,
und die grundsätzlichen Bedingungen, unter
denen solche Investitionskredite gewährt
werden können, festzusetzen. Diese Grundsätze
und grundsätzlichen Bedingungen, denen eine
Stellungnahme des Bundesministeriums für Finanzen
beizufügen ist, bedürfen der Genehmigung
der Bundesregierung.
(2) Die genehmigten Grundsätze sind von der
Bundesregierung dem Nationalrat zur Kenntnis
zu bringen.
(3) Auf Grund der gemäß Abs. 1 genehmigten
Grundsätze hat die Geschäftsführung im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium für Finanzen
Richtlinien für die Gewährung von Investitionskrediten
aufzustellen, und zwar soweit
es sich um Kredite handelt, die der Entscheidung
einer Fachkommission unterliegen, auch im
Einvernehmen mit dieser und im übrigen auch
im Einvernehmen mit der ERP-Kreditkommission.
(4) Diese Richtlinien müssen mit den für die
Gewährung und Rückzahlung von Investitionskrediten
anerkannten Bankusancen im Einklang
stehen, für Investitionen gleicher Art einheitlich
sein und den gemäß § 12 festgesetzten Zinssatz
enthalten.
§ 12.
(1) Der Zinssatz, zu dem die Kredite des Fonds
zu gewähren und zu dem die Finanzwechsel
durch die Oesterreichische Nationalbank zu eskontieren
sind, ist von der Geschäftsführung einheitlich
so festzusetzen, daß er in der Regel den
Zinssätzen des Kapitalmarktes nahekommt. Vor
Festsetzung des Zinssatzes ist die Oesterreichische
Nationalbank zu hören.
(2) Für bestimmte Arten von Investitionen, die
in einzelnen Teilbereichen der Wirtschaft im Interesse
einer gesunden wirtschaftlichen Entwicklung
eindeutig wünschenswert sind, kann ein abweichender
Zinssatz festgesetzt werden, wenn der
Ertrag dieser Arten von Investitionen den gemäß
Abs. 1 festgesetzten Zinssatz nicht zuläßt.
(3) Die Entscheidung der Geschäftsführung gemäß
Abs. 1 und 2 über den Zinssatz, der eine
Stellungnahme des Bundesministeriums für Finanzen
beizufügen ist, bedarf der Genehmigung
der Bundesregierung.
IV.
Treuhandverträge.
§ 13.
(1) Zwischen dem Fonds und den Kreditunternehmungen
und sonstigen Einrichtungen, deren
sich der Fonds zur Durchführung seiner Aufgaben
bedient, sind Verträge über deren Rechte
und Pflichten abzuschließen. Eine Kreditunternehmung,
die der Fonds zur Gewährung von Investitionskrediten
heranzieht und mit der er
einen Treuhandvertrag abgeschlossen hat, wird
im folgenden „ermächtigte Kreditunternehmung"
genannt.
(2) Treuhandverträge über die Gewährung von
Kleinkrediten kann der Fonds jedoch nur mit
solchen Kreditunternehmungen schließen, die
auf Grund ihrer Spezialisierung und ihres Zweigstellennetzes
hiefür besonders geeignet sind. Die
nähere Auswahl der Kreditunternehmungen bedarf
der Zustimmung der ERP-Kreditkommission.
In den Treuhandverträgen über die Gewährung
von Kleinkrediten ist insbesondere
vorzusehen,
daß Kleinkredite ohne Zustimmung des Fonds,
jedoch nur im Rahmen der vom Fonds zur
Verfügung gestellten Mittel und nach Maßgabe
der für Kleinkredite erlassenen Richtlinien gewährt
werden können,
daß ein Kreditwerber für dasselbe Investitionsvorhaben
nur einmal einen Kleinkredit erhalten
kann,
daß die Kreditunternehmung halbjährlich im
nachhinein dem Fonds eine Liste der gewährten
Kleinkredite zu übermitteln hat und
daß der Fonds sich neben seinen Kontrollrechten
(§ 21) das Recht vorbehält, die Unterlagen
über einen gewährten Kleinkredit von
der ermächtigten Kreditunternehmung nachträglich
zur Einsichtnahme zu verlangen.
(3) Die Vergütung, die die ermächtigten
Kreditunternehmungen und sonstigen Einrichtungen
gemäß Abs. 1 erhalten, ist mit Zustimmung
der ERP-Kreditkommission in den Verträgen
festzusetzen und aus den Zinseneingängen
zu decken.
V.
Verfahren.
§ 14.
(1) Investitionskredite aus Fondsmitteln werden
von den ermächtigten Kreditunternehmungen
gewährt. Anträge auf Gewährung von Investitionskrediten
sind bei einer ermächtigten Kreditunternehmung
und, soweit sie der Entscheidung
der Fachkommission für Kredite des Verkehrssektors
unterliegen, der in den Wirkungsbereich
des Bundesministeriums für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft
fällt, bei diesem Bundesministerium
einzureichen.
(2) Die Kreditunternehmung hat diesen Antrag
bankmäßig zu prüfen und — sofern es sich nicht
um einen Kleinkredit handelt — gemeinsam mit
ihrer Beurteilung unter Anschluß der notwendigen
Unterlagen dem Fonds mit dem Ansuchen
um Entscheidung vorzulegen, ob der
Gewährung des Investitionskredites zugestimmt
wird.
§ 15.
(1) Der Fonds kann der Gewährung eines
Investitionskredites zustimmen, wenn der beantragte
Investitionskredit im Jahresprogramm
Deckung findet, das Vorhaben den Investitionsrichtlinien
entspricht, der Kreditwerber kreditwürdig
und kreditfähig ist und der Investitionskredit
ausreichend sichergestellt wird.
(2) Die Geschäftsführung hat. Ansuchen ermächtigter
Kreditunternehmungen um Zustimmung
zur Gewährung von Investitionskrediten, die der
Entscheidung der ERP-Kreditkommission unterliegen,
dieser Kommission mit einem Antrag
vorzulegen. Die Geschäftsführung hat, bevor sie
einen solchen Antrag stellt, das Ansuchen auf
Einhaltung der Investitionsrichtlinien sowie in
volkswirtschaftlicher, fachlicher und finanzieller
Hinsicht zu überprüfen und zwar in finanzieller
Hinsicht gemeinsam mit dem Bundesministerium
für Finanzen und der Oesterreichischen Nationalbank,
nach Anhören der einreichenden ermächtigten
Kreditunternehmung (Prüfausschuß).
(3) Sofern die Entscheidung über Ansuchen um
Zustimmung zur Gewährung von Investitionskrediten
einer Fachkommission obliegt, hat,
soweit nicht eine Betrauung gemäß Abs. 4 stattgefunden
hat, die Prüfung der Ansuchen nach
Anhören der einreichenden ermächtigten Kreditunternehmung
und die Antragstellung an diese
Kommission durch das Bundesministerium zu
erfolgen, das den Vorsitz in der Fachkommission
führt.
(4) Die Geschäftsführung ist mit Zustimmung
der Fachkommission berechtigt, Einrichtungen,
die eigens zur Ausübung von Treuhandfunktionen
für den Wiederaufbau bestimmter Wirtschaftszweige
gegründet und bisher auf diesem Gebiete
tätig waren, mit Aufgaben der in Abs. 3 genannten
Prüfung zu betrauen.
(5) Die ERP-Kreditkommission hat auf Grund
des Antrages der Geschäftsführung, die Fachkommissionen
haben auf Grund des Antrages des
Bundesministeriums, das den Vorsitz in diesen
Kommissionen führt, zu entscheiden, ob eine
Zustimmung des Fonds zu der beantragten
Kreditgewährung zu erteilen ist.
§ 16.
(1) Anträge auf Abänderung von Bedingungen
oder Auflagen gewährter Investitionskredite sind
an das Kreditunternehmen zu richten, mit dem
ein Kreditvertrag abgeschlossen wurde (§ 18
Abs. 1).
(2) Die ermächtigte Kreditunternehmung hat
solche Anträge unter sinngemäßer Anwendung
des § 14 Abs. 2 dem Fonds und, soweit sie Kredite
des Verkehrssektors betreffen, der in den
Wirkungsbereich des Bundesministeriums für
Verkehr und Elektrizitätswirtschaft fällt, diesem
Bundesministerium vorzulegen. Die ermächtigte
Kreditunternehmung darf solchen Anträgen nur
mit Zustimmung des Fonds entsprechen.
(3) In der Geschäftsordnung ist festzulegen, in
welchen Fällen die Geschäftsführung eine Zustimmung
des Fonds gemäß Abs. 2 nur nach
vorheriger Prüfung im Prüfausschuß und Genehmigung
durch die ERP-Kreditkommission
oder Fachkommissionen aussprechen darf.
§ 17.
(1) Der Fonds hat der Kreditunternehmung,
die ein Ansuchen gemäß § 14 Abs. 2 oder § 16
gestellt hat oder die vom Kreditwerber in einem
Antrag an das Bundesministerium für Verkehr
und Elektrizitätswirtschaft genannt wurde, mitzuteilen,
ob und unter welchen Bedingungen
und Auflagen der Gewährung oder Abänderung
eines Investitionskredites zugestimmt wird.
(2) Aus einer Mitteilung gemäß Abs. 1 erwirbt
mit Ausnahme der Kreditunternehmung, an die
sie gerichtet ist, niemand ein Recht.
(3) Anläßlich einer Mitteilung gemäß Abs. 1
hat der Fonds der Oesterreichischen Nationalbank
unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen
des § 3 Abs. 2 mitzuteilen, ob der Kredit aus
den Mitteln des Eigenblocks oder des Nationalbankblocks
zu finanzieren ist.
§ 18.
(1) Die ermächtigte Kreditunternehmung hat
nach Maßgabe der Zustimmung des Fonds (§ 17
Abs. 1) und gemäß den Bestimmungen des Treuhandvertrages
mit dem Kreditwerber einen
Kreditvertrag abzuschließen.
(2) Pfandrechte und Rechte aus sonstigen
Sicherheiten für Investitionskredite sind zugunsten
der ermächtigten Kreditunternehmung
zu bestellen; hiebei sind dem Namen der ermächtigten
Kreditunternehmung die Worte beizufügen
„als Treuhänder des ERP-Fonds". Diese
Beifügung ist in den öffentlichen Büchern auf
Antrag des Fonds anzumerken und zu löschen
oder die Beschränkung ihrer Wirkung auf einen
Teilbetrag des Pfandrechtes anzumerken. Die
Anmerkung hat die Wirkung, daß der Fonds
berechtigt ist, jederzeit durch Antrag an das
Grundbuchgericht oder an das für das Schiffsregister
zuständige Gericht die Sicherheiten auf
sich zu übertragen und in ein anhängiges Exekutionsverfahren
einzutreten.
(3) Die Kreditunternehmung hat vom Kreditnehmer
eine Kreditverwendungsübersicht des
gewährten Investitionskredites, die entsprechend
den Bestimmungen des Kreditvertrages alle
Positionen des Investitionsvorhabens und die
darauf entfallenden Kredit- und Eigenmittelbeträge
enthält, zu verlangen. Der Fonds kann
im Treuhandvertrag bestimmen, daß die Kreditverwendungsübersicht
außer in Fällen eines Kleinkredites
von ihm gegenzuzeichnen ist.
(4) Die Kreditunternehmung hat dem Kreditnehmer
den Investitionskredit grundsätzlich erst
zum Zeitpunkt seiner tatsächlichen Verwendung
flüssig zu machen. Zu diesem Zweck hat sie
einen Verwendungsnachweis zu verlangen und die
Übereinstimmung des Verwendungsnachweises
mit der Kreditverwendungsübersicht zu prüfen.
§ 19.
(1) Die flüssigen Mittel des Eigenblocks des
Fonds sind auf Konten bei der Oesterreichischen
Nationalbank zu halten.
(2) Die ermächtigten Kreditunternehmungen
haben die Überweisung der Beträge für die
gemäß § 18 Abs. 1 gewährten Investitionskredite
bei der Oesterreichischen Nationalbank unter
Vorlage jener Unterlagen anzusprechen, die
hiefür vom Fonds in den Treuhandverträgen
vorgeschrieben wurden.
(3) Die Kreditunternehmungen und sonstigen
Einrichtungen, die zu Einzahlungen an den
Fonds verpflichtet sind, haben alle Gelder, auf
die der Fonds als Mittel des Eigenblocks Anspruch
hat, unmittelbar auf die gemäß Abs.
errichteten Konten einzuzahlen.
VI.
Abwicklung und Kontrolle.
§ 20.
(1) Die ermächtigte Kreditunternehmung hat
entsprechend den Bestimmungen des Treuhandvertrages
und des Kreditvertrages die Abwicklung
des Investitionskredites mit der Sorgfalt
eines ordentlichen Kaufmannes durchzuführen
und insbesondere seine bestimmungsgemäße Verwendung
sowie die Einhaltung der Bedingungen
und Auflagen des Kreditvertrages einschließlich
der Rückzahlungen und Zinsenzahlungen zu
überwachen und alle außergerichtlichen und gerichtlichen
Maßnahmen zur Einbringung der
Kreditforderung zu ergreifen.
(2) Ausgenommen im Zuge eines gerichtlichen
Ausgleichs- oder Zwangsausgleichsverfahrens darf
der Fonds bei sonstiger Ungültigkeit keinem
Nachlaß von Forderungen aus Investitionskrediten
zustimmen. Entscheidungen des Fonds
über eine Zustimmung zu einem Forderungsnachlaß
während eines gerichtlichen Ausgleichs-
oder Zwangsausgleichsverfahrens, zur Veräußerung
von bestellten Sicherheiten außerhalb
eines Exekutions- oder Konkursverfahrens oder
über sonstige Einbringungsmaßnahmen, deren
Entscheidungen sich der Fonds in den Treuhandverträgen
vorbehalten hat, hat die Geschäftsführung
im Einvernehmen mit der Oesterreichischen
Nationalbank und, soweit über die Zustimmung
zur Gewährung des Investitionskredites
nicht durch eine Fachkommission entschieden
worden war, auch im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium für Finanzen zu
treffen; hievon sind je nach ihrem Wirkungsbereich
die ERP-Kreditkommission oder die
Fachkommissionen in Kenntnis zu setzen; sofern
der Forderungsnachlaß oder der Veräußerungsverlust
oder der Verlust aus einer sonstigen Einbringungsmaßnahme
bei Groß- oder Mittelkrediten
mehr als 20 vom Hundert oder mehr als
fünfhunderttausend Schilling beträgt, bedarf die
Zustimmung hiezu der Genehmigung durch die
Bundesregierung.
(3) Der Fonds darf Eigentum im Zusammenhang
mit der Verwertung von bestellten Pfandrechten
oder Rechten aus sonstigen Sicherheiten
nur im Zuge eines Ausgleichs- oder Konkursverfahrens
und insoweit erwerben, als dies die
ausschließliche Möglichkeit bietet, sich vor dem
Verlust des überwiegenden Teiles seiner Forderung
zu schützen. Solcherart erworbenes
Eigentum ist ehestens im Wege einer freiwilligen
Versteigerung zu veräußern.
§ 21.
(1) Unbeschadet der Überwachungspflichten
der Kreditunternehmungen ist der Fonds auch
selbst berechtigt, die Beachtung der Richtlinien,
die Einhaltung der Bedingungen und Auflagen
der Kreditverträge, die bestimmungsgemäße
Kreditverwendung, das Ausmaß der tatsächlichen
Verwendung von Eigenmitteln, weiters den im
Kreditantrag versprochenen volkswirtschaftlichen
Leistungserfolg und unter Beiziehung der ermächtigten
Kreditunternehmung die Sicherheit
des aushaftenden Kreditteiles zu kontrollieren.
(2) Der Fonds ist berechtigt, zur Durchführung
dieser Kontrollen von den Kreditnehmern, den
ermächtigten Kreditunternehmungen und den
Empfängern von Leistungen gemäß § 5 Abs. 2
fallweise oder periodische Berichte, Bilanzen, Erfolgsrechnungen
und dergleichen zu verlangen.
Kontrollorgane des Fonds, die sich als solche
ausweisen, sind befugt, die Verwendung der
Kredite an Ort und Stelle zu überprüfen; diesen
ist die Einsichtnahme in die Bücher und die
hiezu nötigen Belege zu gewähren.
VII.
§ 22. Jahresbericht.
Die Geschäftsführung hat spätestens vier
Monate nach Abschluß eines Wirtschaftsjahres
der Bundesregierung einen Bericht über die
Tätigkeit des Fonds im abgelaufenen Wirtschaftsjahr
einschließlich eines Jahresabschlusses
zu erstatten. Der genehmigte Jahresbericht ist
von der Bundesregierung dem Nationalrat und
dem Rechnungshof zur Kenntnis zu bringen. In
den Berichten dürfen Kreditnehmer nicht
namentlich genannt werden.
§ 23. Verwaltungsaufwand und
Befreiung von Abgaben.
(1) Der Verwaltungsaufwand des Fonds ist aus
Fondsmitteln zu bestreiten.
(2) Ein Voranschlag des voraussichtlichen Verwaltungsaufwandes,
der im jeweiligen Wirtschaftsjahr
zur Erfüllung der Aufgaben des
Fonds notwendig ist, ist von der Geschäftsführung
der ERP-Kreditkommission zur Beschlußfassung
vorzulegen. Der Beschluß bedarf
der Genehmigung der Bundesregierung.
(3) Der Fonds ist von den bundesgesetzlich
geregelten Abgaben, den Bundesverwaltungsabgaben
sowie den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren
befreit, soweit sich diese Abgaben
und Gebühren aus der Erfüllung der in
diesem Bundesgesetz vorgesehenen Aufgaben des
Fonds ergeben.
(4) Werden gemäß § 3 Abs. 1 lit. e ausgestellte
Finanzwechsel prolongiert oder an Stelle einer
Prolongation neu ausgestellt, so sind die prolongierten
oder solcherart neuausgestellten
Wechsel unter der Voraussetzung von den
Rechtsgebühren befreit, daß sie mit einem von
der Oesterreichischen Nationalbank oder der ermächtigten
Kreditunternehmung zu fertigenden
Vermerk über das Vorliegen der Wechselgebührenfreiheit
nach diesem Bundesgesetz versehen
sind.
§ 24. Anleihemittel aus dem Bezug
amerikanischer landwirtschaftlicher
Überschußgüter.
Das Bundesministerium für Finanzen wird ermächtigt,
aus dem Bezug amerikanischer landwirtschaftlicher
Überschußgüter entstandene Anleihemittel
(SAC-Mittel) dem Fonds zur Ver-
fügung zu stellen, soweit dies nach den für diese
Mittel geltenden Abkommen möglich ist.
Werden SAC-Mittel des Bundes zur Verfügung
gestellt, so sind die näheren Einzelheiten durch
Vertrag zwischen dem Bund, vertreten durch das
Bundesministerium für Finanzen, und dem Fonds
zu regeln.
§ 25. Strafbestimmung.
(1) Die Mitglieder der ERP-Kreditkommission
und der Fachkommissionen sowie die zu ihren
Sitzungen beigezogenen Experten sind zur Verschwiegenheit
über alle ihnen ausschließlich aus
ihrer Tätigkeit in dieser Kommission bekanntgewordenen
Tatsachen auch nach Ausscheiden
aus dieser Funktion verpflichtet.
(2) Eine solche Person, die ein ihr bei der Ausübung
ihrer Funktion bekanntgewordenes Geschäfts-
oder Betriebsgeheimnis auch nach Erlöschen
ihrer Bestellung vorsätzlich einem anderen
preisgibt, veröffentlicht, geschäftlich verwertet
oder verwerten läßt, wird wegen Vergehen
mit Arrest bis zu zwei Jahren bestraft,
wenn die Handlung nicht nach einer anderen
Vorschrift mit strengerer Strafe bedroht ist.
§ 26. Aufsicht über den Fonds.
(1) Der Fonds untersteht der Aufsicht der Bundesregierung.
(2) In Ausübung ihres Aufsichtsrechtes obliegen
der Bundesregierung die ihr in diesem Bundesgesetz
übertragenen Aufgaben.
(3) Bei Ausübung dieses Aufsichtsrechtes ist auf
die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sowie
des Abkommens über die ERP-Counterpart-
Regelung, BGBl. Nr. 206/1962, Bedacht zu nehmen
und davon in einer Weise Gelbrauch zu
machen, daß insbesondere der in § 1 Abs. 2
genannte Zweck des Fonds unter Berücksichtigung
der jeweiligen wirtschaftlichen Allgemeinlage
in zweckmäßiger Weise verwirklicht wird.
(4) Die Befassung der Bundesregierung und die
Durchführung der Beschlüsse derselben in Angelegenheiten,
die nach den Bestimmungen dieses
Bundesgesetzes der Genehmigung der Bundesregierung
bedürfen, obliegt dem Bundeskanzleramt.
(5) Die Gebarung des Fonds unterliegt der
Überprüfung durch den Rechnungshof.
VIII.
Übergangsbestimmungen.
§ 27.
(1) Alle Stellen, die Konten, auf welchen sich
im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes
Gelder des Eigenblocks des Fonds
befinden, führen, haben diese mit Stand des
Tages des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes
abzuschließen und die Salden auf die gemäß § 19
Abs. 1 neugebildeten Konten des Fonds zu übertragen.
(2) Pfandrechte und sonstige Rechte zur
Sicherstellung von Investitionskrediten, die aus
Mitteln des Eigenblocks vor Inkrafttreten dieses
Bundesgesetzes gewährt worden sind, und die
zugunsten einer Person, die nicht eine Kreditunternehmung
ist, bestellt worden sind, gehen
mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes auf den
Fonds über. Der Übergang solcher Rechte wird
durch Amtsbestätigungen bescheinigt, die vom
Bundeskanzleramt auszustellen sind. Diese Amtsbestätigungen
sind öffentliche Urkunden im
Sinne des § 33 Abs. 1 des Allgemeinen Grundbuchgesetzes
1955, BGBl. Nr. 39. Soweit solche
Rechte in öffentlichen Büchern oder in Schiffsregistern
eingetragen sind, sind diese Bücher auf
Antrag des Fonds zu berichtigen. Auf Pfandrechte
und Rechte aus sonstigen Sicherheiten für
Investitionskredite, die aus ERP-Mitteln vor
Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes gewährt
worden sind und die zugunsten einer Kreditunternehmung
bestellt wurden, sind die Bestimmungen
des § 18 Abs. 2 sinngemäß anzuwenden.
(3) Rechte und Pflichten des Bundes aus Treuhandverträgen
und aus sonstigen Verträgen,
soweit sie nicht Verträge über Investitionskredite
sind, die Mittel des Eigenblocks zum Gegenstand
haben, gehen auf den Fonds über. Der Fonds
kann solche Verträge innerhalb eines Jahres nach
Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes jederzeit
unter Einhaltung einer dreimonatigen Frist kündigen.
§ 28.
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit dem 1. Juli
1962 in Kraft.
(2) Handlungen, die der Vorbereitung des
Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes dienen, wie
die Errichtung der in diesem Bundesgesetz vorgesehenen
Kommissionen, die Erlassung der
Geschäftsordnung, der Abschluß der in § 13
genannten Verträge und die Errichtung der
Konten des Fonds gemäß § 19, können bereits
vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes gesetzt
werden; sie erlangen frühestens mit Inkrafttreten
dieses Bundesgesetzes Wirksamkeit.
(3) Mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes
treten das Kreditlenkungsgesetz, StGBl. Nr. 43/
1945, und das Bundesgesetz vom 30. März 1949,
BGBl. Nr. 101, betreffend die Übernahme einer
Haftung durch die Republik Österreich außer
Kraft.
(4) Im Falle des Außerkrafttretens dieses Bundesgesetzes
geht das Vermögen des ERP-Fonds,
soweit es den Eigenblock sowie das in § 3 Abs. 1
lit. e genannte Recht betrifft, in das Eigentum
des Bundes über.
§ 29.
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
nach Maßgabe seiner Bestimmungen die Bundesregierung,
hinsichtlich des § 18 Abs. 2, des § 23
Abs. 3, soweit es sich um Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren
handelt, und hinsichtlich
des § 25 das Bundesministerium für Justiz, hinsichtlich
des § 23 Abs. 3, soweit es sich um andere
bundesgesetzlich geregelte Abgaben als Bundesverwaltungsabgaben
oder Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren
handelt, und hinsichtlich
der Ermächtigung des § 24 das Bundesministerium
für Finanzen und im übrigen das
Bundeskanzleramt betraut, und zwar letzteres
auch hinsichtlich der Befassung der Bundesregierung
und der Durchführung der in diesem
Bundesgesetz vorgesehenen Beschlüsse der Bundesregierung.