207. Kundmachung: Verlautbarung des Beschlusses Nr. 7/60 des Rates der Europäischen Freihandelsassoziation über eine Ergänzung des Anhanges B des Übereinkommens zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation.
Gesetzestext (1 Artikel)
(Übersetzung.)
EUROPÄISCHE
FREIHANDELSASSOZIATION
DC 7/60
BESCHLUSS DES RATES Nr. 7/60
(vom Rat in seiner 6. Sitzung am 22. Juni
1960 gefaßt)
URSPRUNG VON VOR DEM 1. JULI
1960 AUF LAGER GENOMMENEN MATERIALIEN
DER RAT hat,
unter Berücksichtigung der Note des Sekretariates
(EFTA 104/60 [Add.]),
BESCHLOSSEN
1. Für die Bestimmung, ob die Zollbehandlung
der Zone, solchen Waren zukommt, die innerhalb
der Zone der Assoziation aus Materialien
hergestellt worden sind, die zwischen dem 1. Juli
1959 und dem 30. Juni 1960 einschließlich auf
Lager gelegt worden waren, gelten solche Materialien
als vollständig in der Zone erzeugt, falls
nachgewiesen werden kann, daß sie von einem
Erzeuger solcher Materialien innerhalb der Zone
gekauft worden sind, es sei denn, daß ihr letzter
Produktionsvorgang nachweislich außerhalb der
Zone stattgefunden hat.
2. Dieser Beschluß tritt mit sofortiger Wirkung
in Kraft.