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207_1955 AT

207. Verordnung: 7. Prokuratursverordnung.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 207. Verordnung: 7. Prokuratursverordnung.

Auf Grund des § 2 Abs. 2 des Prokuraturgesetzes,

StGBl. Nr. 172/1945, wird verordnet

Der Finanzprokuratur wird die Rechtsberatung

der Gesellschaft für Ablöselieferungen. Gesellschaft

m. b. H. sowie deren Vertretung vor allen

Gerichten und Verwaltungsbehörden übertragen.

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