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207. Verordnung: Einhebung der Staatsbürgerschafts- und Namensänderungsgebühren.

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 207. Verordnung: Einhebung der Staatsbürgerschafts- und Namensänderungsgebühren.

Auf Grund des § 14 TP. 2 Anmerkung 2 des

Gebührengesetzes 1946, BGBl. Nr. 184, in der

Fassung der Gebührennovelle 1949, BGBl.

Nr. 109, und der Gebührennovelle 1952, BGBl.

Nr. 107, wird verordnet

Gebühr für den Erwerb der Staatsbürgerschaft.

§ 1. (1) Der Gebühr nach § 14 TP. 2 Z. 3 des

Gebührengesetzes 1946, BGBl. Nr. 184, in der

jeweils geltenden Fassung unterliegen folgende

amtliche Ausfertigungen

1. Die Urkunde über die Verleihung der

Staatsbürgerschaft gemäß § 3 der Staatsbürgerschaftsverordnung,

BGBl. Nr. 28/1946;

2. der Bescheid, mit dem die Verleihung oder

die Wiedererlangung der Staatsbürgerschaft ausgesprochen

wird. Wird neben dem Bescheid auch

die Verleihungsurkunde ausgefertigt, so ist die

Gebühr nur für die zuerst ausgestellte Ausfertigung

(Bescheid oder Verleihungsurkunde) zu

entrichten;

3. der Bescheid gemäß § 3 Abs. 2 des Bundesgesetzes

vom 2. Juni 1954, BGBl. Nr. 142, betreffend

den Erwerb der Staatsbürgerschaft durch

Volksdeutsche;

4. der Staatsbürgerschaftsnachweis, gemäß § 2

der Staatsbürgerschaftsverordnung, BGBl. Nr. 28/

1946, sowie jede andere amtliche Ausfertigung

über die Staatsbürgerschaft, wenn diese auf

Grund einer Verleihung gemäß § 5 oder § 10

des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1949, BGBl.

Nr. 276, in seiner jeweiligen Fassung erworben

und die Gebühr nicht bereits für eine vorausgegangene

Ausfertigung des Staatsbürgerschaftsnachweises

oder für eine der Ausfertigungen

nach Z. 1 oder Z. 2 entrichtet wurde.

(2) Personen, welche die Staatsbürgerschaft im

Wege der Rechtsfolge erwerben, haben die Gebühr

nicht zu entrichten.

Gebühr für die Bewilligung der Namensänderung.

§ 2. (1) Der im § 14 TP. 2 Z. 10 des Gebührengesetzes

1946 vorgesehenen Gebühr unterliegen

Bescheide, mit denen Einzelpersonen die Bewilligung

zur Namensänderung erteilt wird.

(2) Wird die Namensänderung mit einem Bescheid

gleichzeitig einer Mehrheit von Personen

bewilligt, für die sie nicht schon kraft Gesetzes

gilt, so ist die Gebühr für jede dieser Personen

zu entrichten.

Zuständigkeit zur Gebühreneinhebung.

§ 3. Zur Einhebung der in den §§ 1 und 2 genannten

Gebühren ist das zur Verwaltung der

Gebühren und Verkehrsteuern berufene Finanzamt

zuständig, in dessen Amtsbereich sich die

Verwaltungsbehörde befindet, die zur Ausstellung

der gemäß § 1 oder § 2 gebührenpflichtigen

amtlichen Ausfertigungen berufen ist.

Verfahren bei den Finanzämtern.

§ 4. (1) Die Verwaltungsbehörde verständigt

das nach § 3 zuständige Finanzamt vom Einlangen

einer jeden Eingabe um Ausstellung einer

gemäß § 1 oder § 2 gebührenpflichtigen amtlichen

Ausfertigung, sobald die Verwaltungsbehörde

annehmen kann, daß die Eingabe eine

derartige amtliche Ausfertigung zur Folge haben

wird. Soll die Namensänderung mit einem Bescheid

gleichzeitig einer Mehrheit von Personen

bewilligt werden, für die sie nicht schon kraft

Gesetzes gilt, so ist in der Verständigung auch die

Anzahl dieser Personen anzugeben.

(2) Sobald die Verständigung der Verwaltungsbehörde

eingelangt ist, hat das Finanzamt dem

Antragsteller die Höhe der Gebühr bekanntzugeben,

die bei Ausfolgung der amtlichen Ausfertigung

zu entrichten sein wird, und ihn gleichzeitig

zu verständigen, daß es ihm freistehe,

binnen zwei Wochen nach Erhalt dieser Verständigung

unter Beibringung der nötigen Unterlagen

die Ermäßigung der Gebühr zu beantragen.

§ 5. (1) Wird innerhalb der Frist des § 4 Abs. 2

ein Antrag auf Ermäßigung der vollen tarifmäßigen

Gebühr gestellt, so hat das Finanzamt

die Höhe der Gebühr nach Maßgabe der Bestimmungen

der §§ 7 bis 9 dieser Verordnung zu ermitteln

und dem Antragsteller mitzuteilen, daß

er die Gebühr einzuzahlen und die Einzahlung

der Verwaltungsbehörde nachzuweisen hat.

(2) Wird innerhalb der im § 4 Abs. 2 vorgesehenen

Frist ein Antrag auf Gebührenermäßigung

nicht gestellt, so hat das Finanzamt demjenigen,

der den Antrag auf Ausstellung einer

gemäß § 1 oder § 2 gebührenpflichtigen Ausfertigung

gestellt hat, mitzuteilen, daß er die

volle tarifmäßige Gebühr zu entrichten und die

Einzahlung dieser Gebühr der Verwaltungsbehörde

nachzuweisen hat.

(3) Das Finanzamt hat die Verwaltungsbehörde

von den im Abs. 1 und Abs. 2 erwähnten Mitteilungen

zu verständigen.

Verfahren bei den Verwaltungsbehörden.

§ 6. (1) Liegt der Verwaltungsbehörde eine

Verständigung nach § 5 Abs. 3 vor, so werden

die im § 1 Abs. 1 Z. 1, 2 und 4 und im § 2 Abs. 1

bezeichneten amtlichen Ausfertigungen erst dann

hinausgegeben, wenn sich der Antragsteller durch

Vorlage des Erlagscheinabschnittes über die Bezahlung

der Gebühr ausgewiesen hat.

(2) Ist der Verwaltungsbehörde binnen zwei

Monaten nach Übersendung der im § 4 Abs. 1

erwähnten Verständigung an das Finanzamt von

diesem noch keine Rückverständigung nach § 5

Abs. 3 zugegangen, so werden von der Verwaltungsbehörde

die im Abs. 1 erwähnten amtlichen

Ausfertigungen hinausgegeben. Hievon verständigt

sie das Finanzamt unter Angabe des Namens,

Berufes und Wohnortes des Antragstellers, damit

dieses sodann durch Abgabenbescheid die Gebühr

einfordert.

(3) Die Verwaltungsbehörde verständigt das

Finanzamt von der Hinausgabe der im § 1 Abs. 1

Z. 3 bezeichneten amtlichen Ausfertigung unter

Beifügung der im Abs. 2 angeführten Angaben,

wenn zur Zeit der Erlassung des Bescheides gemäß

§ 3 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 2. Juni

1954, BGBl. Nr. 142, betreffend den Erwerb der

Staatsbürgerschaft durch Volksdeutsche, ein

Nachweis über die Gebührenentrichtung nicht

vorliegt.

(4) Wird eine der im § 1 Abs. 1 oder im § 2

Abs. 1 genannten amtlichen Ausfertigungen nicht

hinausgegeben, so verständigt die Verwaltungsbehörde

hievon das Finanzamt. In diesem Falle

sind bereits eingezahlte Gebühren zu erstatten.

Voraussetzungen für die Ermäßigung einer

Gebühr.

§ 7. (1) Die Gebühren nach § 14 TP. 2 Z. 3

und Z. 10 des Gebührengesetzes 1946 sind auf

Antrag zu ermäßigen, wenn die Einhebung der

vollen Gebühr unbillig wäre oder den Lebensunterhalt

des Antragstellers und den der in seiner

Versorgung stehenden Familienangehörigen

beeinträchtigen könnte. Bei der Beurteilung der

Einkommens- und Vermögensverhältnisse ist insbesondere

auch auf die Zahl der vom Antragsteller

zu versorgenden Familienangehörigen Bedacht

zu nehmen.

(2) Wird die Namensänderung mit einem Bescheid

gleichzeitig einer Mehrheit von Personen

bewilligt, für die sie nicht schon kraft Gesetzes

gilt, so ist die Ermäßigung nur dann zulässig,

wenn die im Abs. 1 erwähnte Voraussetzung bei

allen diesen Personen zutrifft.

Ausmaß der Gebührenermäßigung.

§ 8. (1) Für das Ausmaß der Gebührenermäßigung

sind folgende Richtlinien anzuwenden

1. Verfügt der Antragsteller über ein Jahreseinkommen

von mehr als 36.000 S oder über ein

Vermögen von mehr als 60.000 S, so ist eine

Ermäßigung abzulehnen.

2. Übersteigt das Vermögen den Betrag von

60.000 S nicht, so ist die Gebühr auf jenen Teil

des gesetzmäßigen Betrages zu ermäßigen, der

dem Verhältnis des tatsächlichen Jahreseinkommens

zu einem Jahreseinkommen von 36.000 S

entspricht.

3. Übersteigt das Vermögen den Betrag von

60.000 S nicht und fehlt es an einem Einkommen,

so sind die Gebühren auf jenen Teil des vollen

gesetzmäßigen Betrages zu ermäßigen, der dem

Verhältnis des tatsächlichen Vermögens zu einem

Vermögen von 60.000 S enspricht.

4. In besonders berücksichtigungswürdigen

Fällen kann die Gebühr gemäß Z. 2 oder Z. 3

weitergehend ermäßigt werden.

5. Für jeden in der Versorgung des Antragstellers

stehenden Familienangehörigen ist ein

weiterer Betrag in der Höhe von 5 v. H. des ermäßigten

Gebührenbetrages abzuziehen.

(2) Wird die Staatsbürgerschaft in Durchführung

zwischenstaatlicher Übereinkommen oder

durch Erklärung auf Grund des Bundesgesetzes

vom 2. Juni 1954, BGBl. Nr. 142, betreffend den

Erwerb der Staatsbürgerschaft durch Volksdeutsche,

erworben, so sind für das Ausmaß der

Gebührenermäßigung folgende Richtlinien anzuwenden

1. Verfügt der Antragsteller über ein Jahreseinkommen

von mehr als 120.000 S oder über

ein Vermögen von mehr als 120.000 S, so ist eine

Ermäßigung abzulehnen.

2. Übersteigt das Vermögen den Betrag von

120.000 S nicht, so ist bei einem monatlichen

Einkommen

zu ermitteln.

3. Die Gebühr nach Z. 2 ist in der Weise zu

berechnen, daß von dem unter eine höhere Stufe

fallenden Monatseinkommen nach Abzug der

Gebühr nicht weniger erübrigt wird als von dem

höchsten unter die nächstniedrigere Stufe fallenden

Monatseinkommen nach Abzug der entsprechenden

Gebühr.

4. Übersteigt das Vermögen den Betrag von

120.000 S nicht und fehlt es an einem Einkommen,

so ist die Gebühr auf jenen Teil des vollen

gesetzmäßigen Betrages zu ermäßigen, der dem

Verhältnis des tatsächlichen Vermögens zu einem

Vermögen von 120.000 S entspricht.

5. In besonders berücksichtigungswürdigen

Fällen kann die Gebühr gemäß Z. 2 oder Z. 4

weitergehend ermäßigt werden.

6. Für jeden in der Versorgung des Antragstellers

stehenden Familienangehörigen ist von

der nach Z. 2 oder Z. 4 ermittelten ermäßigten

Gebühr ein weiterer Betrag in der Höhe von

5 v. H. des ermäßigten Gebührenbetrages abzuziehen.

(3) Der nach Abs. 1 oder Abs. 2 ermittelte Betrag

ist jeweils auf den nächsten durch zehn teilbaren

Schillingbetrag aufzurunden.

(4) Unter den Betrag von 30 S darf die Gebühr

nicht ermäßigt werden.

(5) Zum Einkommen im Sinne dieser Verordnung

zählen sämtliche Einkünfte. Unter Vermögen

ist das Gesamtvermögen zu verstehen.

§ 9. In folgenden Fällen sind bei der Ermittlung

der Gebührenermäßigung die im § 8

Abs. 1 Z. 1 bis Z. 4 angeführten Richtliniensätze

um 100% zu erhöhen

1. Wenn die österreichische Staatsbürgerschaft

gemäß § 5 Abs. 3 oder § 10 Abs. 1 bis 3 des

Staatsbürgerschaftsgesetzes 1949, BGBl. Nr. 276,

erworben wird;

2. wenn die Bewilligung zur Namensänderung

deshalb beantragt wird, weil eine Person, deren

Familienname mit dem des Antragstellers übereinstimmt,

eine strafbare Handlung begangen

hat oder aus sonstigen Gründen, zum Beispiel

wegen einer ehrlosen Handlung oder unsittlichen

Lebenswandels, diesen Namen der Mißachtung

ausgesetzt hat und der Antragsteller durch die

Namensänderung der Möglichkeit vorbeugen

will, mit dieser Person verwechselt oder für einen

Verwandten dieser Person gehalten zu werden;

3. wenn die Bewilligung zur Namensänderung

deshalb beantragt wird, weil der bisherige Name

des Antragstellers geeignet ist, diesen der Lächerlichkeit

preiszugeben oder sein Fortkommen zu

erschweren;

4. wenn der Braut eines Opfers des Kampfes

um ein freies, demokratisches Österreich (Opferfürsorgegesetz,

BGBl. Nr. 183/1947) oder der

Braut eines im Kriege Gefallenen oder an den

Kriegsfolgen Verstorbenen, gleichgültig, ob dieser

der Wehrmacht angehörte oder ob er sonst unmittelbar

einer Kriegseinwirkung zum Opfer fiel,

die Annahme des Familiennamens des Verlobten

gestattet wird.

Wirksamkeitsbeginn.

§ 10. Diese Verordnung findet auf alle jene

Fälle Anwendung, in welchen die im § 4 Abs. 1

vorgesehene Verständigung nach Inkrafttreten

des Bundesgesetzes vom 2. Juni 1954, BGBl.

Nr. 142, betreffend den Erwerb der Staatsbürgerschaft

durch Volksdeutsche, beim zuständigen

Finanzamt einlangt.

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