207. Verordnung: Einhebung der Staatsbürgerschafts- und Namensänderungsgebühren.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 14 TP. 2 Anmerkung 2 des
Gebührengesetzes 1946, BGBl. Nr. 184, in der
Fassung der Gebührennovelle 1949, BGBl.
Nr. 109, und der Gebührennovelle 1952, BGBl.
Nr. 107, wird verordnet
Gebühr für den Erwerb der Staatsbürgerschaft.
§ 1. (1) Der Gebühr nach § 14 TP. 2 Z. 3 des
Gebührengesetzes 1946, BGBl. Nr. 184, in der
jeweils geltenden Fassung unterliegen folgende
amtliche Ausfertigungen
1. Die Urkunde über die Verleihung der
Staatsbürgerschaft gemäß § 3 der Staatsbürgerschaftsverordnung,
BGBl. Nr. 28/1946;
2. der Bescheid, mit dem die Verleihung oder
die Wiedererlangung der Staatsbürgerschaft ausgesprochen
wird. Wird neben dem Bescheid auch
die Verleihungsurkunde ausgefertigt, so ist die
Gebühr nur für die zuerst ausgestellte Ausfertigung
(Bescheid oder Verleihungsurkunde) zu
entrichten;
3. der Bescheid gemäß § 3 Abs. 2 des Bundesgesetzes
vom 2. Juni 1954, BGBl. Nr. 142, betreffend
den Erwerb der Staatsbürgerschaft durch
Volksdeutsche;
4. der Staatsbürgerschaftsnachweis, gemäß § 2
der Staatsbürgerschaftsverordnung, BGBl. Nr. 28/
1946, sowie jede andere amtliche Ausfertigung
über die Staatsbürgerschaft, wenn diese auf
Grund einer Verleihung gemäß § 5 oder § 10
des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1949, BGBl.
Nr. 276, in seiner jeweiligen Fassung erworben
und die Gebühr nicht bereits für eine vorausgegangene
Ausfertigung des Staatsbürgerschaftsnachweises
oder für eine der Ausfertigungen
nach Z. 1 oder Z. 2 entrichtet wurde.
(2) Personen, welche die Staatsbürgerschaft im
Wege der Rechtsfolge erwerben, haben die Gebühr
nicht zu entrichten.
Gebühr für die Bewilligung der Namensänderung.
§ 2. (1) Der im § 14 TP. 2 Z. 10 des Gebührengesetzes
1946 vorgesehenen Gebühr unterliegen
Bescheide, mit denen Einzelpersonen die Bewilligung
zur Namensänderung erteilt wird.
(2) Wird die Namensänderung mit einem Bescheid
gleichzeitig einer Mehrheit von Personen
bewilligt, für die sie nicht schon kraft Gesetzes
gilt, so ist die Gebühr für jede dieser Personen
zu entrichten.
Zuständigkeit zur Gebühreneinhebung.
§ 3. Zur Einhebung der in den §§ 1 und 2 genannten
Gebühren ist das zur Verwaltung der
Gebühren und Verkehrsteuern berufene Finanzamt
zuständig, in dessen Amtsbereich sich die
Verwaltungsbehörde befindet, die zur Ausstellung
der gemäß § 1 oder § 2 gebührenpflichtigen
amtlichen Ausfertigungen berufen ist.
Verfahren bei den Finanzämtern.
§ 4. (1) Die Verwaltungsbehörde verständigt
das nach § 3 zuständige Finanzamt vom Einlangen
einer jeden Eingabe um Ausstellung einer
gemäß § 1 oder § 2 gebührenpflichtigen amtlichen
Ausfertigung, sobald die Verwaltungsbehörde
annehmen kann, daß die Eingabe eine
derartige amtliche Ausfertigung zur Folge haben
wird. Soll die Namensänderung mit einem Bescheid
gleichzeitig einer Mehrheit von Personen
bewilligt werden, für die sie nicht schon kraft
Gesetzes gilt, so ist in der Verständigung auch die
Anzahl dieser Personen anzugeben.
(2) Sobald die Verständigung der Verwaltungsbehörde
eingelangt ist, hat das Finanzamt dem
Antragsteller die Höhe der Gebühr bekanntzugeben,
die bei Ausfolgung der amtlichen Ausfertigung
zu entrichten sein wird, und ihn gleichzeitig
zu verständigen, daß es ihm freistehe,
binnen zwei Wochen nach Erhalt dieser Verständigung
unter Beibringung der nötigen Unterlagen
die Ermäßigung der Gebühr zu beantragen.
§ 5. (1) Wird innerhalb der Frist des § 4 Abs. 2
ein Antrag auf Ermäßigung der vollen tarifmäßigen
Gebühr gestellt, so hat das Finanzamt
die Höhe der Gebühr nach Maßgabe der Bestimmungen
der §§ 7 bis 9 dieser Verordnung zu ermitteln
und dem Antragsteller mitzuteilen, daß
er die Gebühr einzuzahlen und die Einzahlung
der Verwaltungsbehörde nachzuweisen hat.
(2) Wird innerhalb der im § 4 Abs. 2 vorgesehenen
Frist ein Antrag auf Gebührenermäßigung
nicht gestellt, so hat das Finanzamt demjenigen,
der den Antrag auf Ausstellung einer
gemäß § 1 oder § 2 gebührenpflichtigen Ausfertigung
gestellt hat, mitzuteilen, daß er die
volle tarifmäßige Gebühr zu entrichten und die
Einzahlung dieser Gebühr der Verwaltungsbehörde
nachzuweisen hat.
(3) Das Finanzamt hat die Verwaltungsbehörde
von den im Abs. 1 und Abs. 2 erwähnten Mitteilungen
zu verständigen.
Verfahren bei den Verwaltungsbehörden.
§ 6. (1) Liegt der Verwaltungsbehörde eine
Verständigung nach § 5 Abs. 3 vor, so werden
die im § 1 Abs. 1 Z. 1, 2 und 4 und im § 2 Abs. 1
bezeichneten amtlichen Ausfertigungen erst dann
hinausgegeben, wenn sich der Antragsteller durch
Vorlage des Erlagscheinabschnittes über die Bezahlung
der Gebühr ausgewiesen hat.
(2) Ist der Verwaltungsbehörde binnen zwei
Monaten nach Übersendung der im § 4 Abs. 1
erwähnten Verständigung an das Finanzamt von
diesem noch keine Rückverständigung nach § 5
Abs. 3 zugegangen, so werden von der Verwaltungsbehörde
die im Abs. 1 erwähnten amtlichen
Ausfertigungen hinausgegeben. Hievon verständigt
sie das Finanzamt unter Angabe des Namens,
Berufes und Wohnortes des Antragstellers, damit
dieses sodann durch Abgabenbescheid die Gebühr
einfordert.
(3) Die Verwaltungsbehörde verständigt das
Finanzamt von der Hinausgabe der im § 1 Abs. 1
Z. 3 bezeichneten amtlichen Ausfertigung unter
Beifügung der im Abs. 2 angeführten Angaben,
wenn zur Zeit der Erlassung des Bescheides gemäß
§ 3 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 2. Juni
1954, BGBl. Nr. 142, betreffend den Erwerb der
Staatsbürgerschaft durch Volksdeutsche, ein
Nachweis über die Gebührenentrichtung nicht
vorliegt.
(4) Wird eine der im § 1 Abs. 1 oder im § 2
Abs. 1 genannten amtlichen Ausfertigungen nicht
hinausgegeben, so verständigt die Verwaltungsbehörde
hievon das Finanzamt. In diesem Falle
sind bereits eingezahlte Gebühren zu erstatten.
Voraussetzungen für die Ermäßigung einer
Gebühr.
§ 7. (1) Die Gebühren nach § 14 TP. 2 Z. 3
und Z. 10 des Gebührengesetzes 1946 sind auf
Antrag zu ermäßigen, wenn die Einhebung der
vollen Gebühr unbillig wäre oder den Lebensunterhalt
des Antragstellers und den der in seiner
Versorgung stehenden Familienangehörigen
beeinträchtigen könnte. Bei der Beurteilung der
Einkommens- und Vermögensverhältnisse ist insbesondere
auch auf die Zahl der vom Antragsteller
zu versorgenden Familienangehörigen Bedacht
zu nehmen.
(2) Wird die Namensänderung mit einem Bescheid
gleichzeitig einer Mehrheit von Personen
bewilligt, für die sie nicht schon kraft Gesetzes
gilt, so ist die Ermäßigung nur dann zulässig,
wenn die im Abs. 1 erwähnte Voraussetzung bei
allen diesen Personen zutrifft.
Ausmaß der Gebührenermäßigung.
§ 8. (1) Für das Ausmaß der Gebührenermäßigung
sind folgende Richtlinien anzuwenden
1. Verfügt der Antragsteller über ein Jahreseinkommen
von mehr als 36.000 S oder über ein
Vermögen von mehr als 60.000 S, so ist eine
Ermäßigung abzulehnen.
2. Übersteigt das Vermögen den Betrag von
60.000 S nicht, so ist die Gebühr auf jenen Teil
des gesetzmäßigen Betrages zu ermäßigen, der
dem Verhältnis des tatsächlichen Jahreseinkommens
zu einem Jahreseinkommen von 36.000 S
entspricht.
3. Übersteigt das Vermögen den Betrag von
60.000 S nicht und fehlt es an einem Einkommen,
so sind die Gebühren auf jenen Teil des vollen
gesetzmäßigen Betrages zu ermäßigen, der dem
Verhältnis des tatsächlichen Vermögens zu einem
Vermögen von 60.000 S enspricht.
4. In besonders berücksichtigungswürdigen
Fällen kann die Gebühr gemäß Z. 2 oder Z. 3
weitergehend ermäßigt werden.
5. Für jeden in der Versorgung des Antragstellers
stehenden Familienangehörigen ist ein
weiterer Betrag in der Höhe von 5 v. H. des ermäßigten
Gebührenbetrages abzuziehen.
(2) Wird die Staatsbürgerschaft in Durchführung
zwischenstaatlicher Übereinkommen oder
durch Erklärung auf Grund des Bundesgesetzes
vom 2. Juni 1954, BGBl. Nr. 142, betreffend den
Erwerb der Staatsbürgerschaft durch Volksdeutsche,
erworben, so sind für das Ausmaß der
Gebührenermäßigung folgende Richtlinien anzuwenden
1. Verfügt der Antragsteller über ein Jahreseinkommen
von mehr als 120.000 S oder über
ein Vermögen von mehr als 120.000 S, so ist eine
Ermäßigung abzulehnen.
2. Übersteigt das Vermögen den Betrag von
120.000 S nicht, so ist bei einem monatlichen
Einkommen
zu ermitteln.
3. Die Gebühr nach Z. 2 ist in der Weise zu
berechnen, daß von dem unter eine höhere Stufe
fallenden Monatseinkommen nach Abzug der
Gebühr nicht weniger erübrigt wird als von dem
höchsten unter die nächstniedrigere Stufe fallenden
Monatseinkommen nach Abzug der entsprechenden
Gebühr.
4. Übersteigt das Vermögen den Betrag von
120.000 S nicht und fehlt es an einem Einkommen,
so ist die Gebühr auf jenen Teil des vollen
gesetzmäßigen Betrages zu ermäßigen, der dem
Verhältnis des tatsächlichen Vermögens zu einem
Vermögen von 120.000 S entspricht.
5. In besonders berücksichtigungswürdigen
Fällen kann die Gebühr gemäß Z. 2 oder Z. 4
weitergehend ermäßigt werden.
6. Für jeden in der Versorgung des Antragstellers
stehenden Familienangehörigen ist von
der nach Z. 2 oder Z. 4 ermittelten ermäßigten
Gebühr ein weiterer Betrag in der Höhe von
5 v. H. des ermäßigten Gebührenbetrages abzuziehen.
(3) Der nach Abs. 1 oder Abs. 2 ermittelte Betrag
ist jeweils auf den nächsten durch zehn teilbaren
Schillingbetrag aufzurunden.
(4) Unter den Betrag von 30 S darf die Gebühr
nicht ermäßigt werden.
(5) Zum Einkommen im Sinne dieser Verordnung
zählen sämtliche Einkünfte. Unter Vermögen
ist das Gesamtvermögen zu verstehen.
§ 9. In folgenden Fällen sind bei der Ermittlung
der Gebührenermäßigung die im § 8
Abs. 1 Z. 1 bis Z. 4 angeführten Richtliniensätze
um 100% zu erhöhen
1. Wenn die österreichische Staatsbürgerschaft
gemäß § 5 Abs. 3 oder § 10 Abs. 1 bis 3 des
Staatsbürgerschaftsgesetzes 1949, BGBl. Nr. 276,
erworben wird;
2. wenn die Bewilligung zur Namensänderung
deshalb beantragt wird, weil eine Person, deren
Familienname mit dem des Antragstellers übereinstimmt,
eine strafbare Handlung begangen
hat oder aus sonstigen Gründen, zum Beispiel
wegen einer ehrlosen Handlung oder unsittlichen
Lebenswandels, diesen Namen der Mißachtung
ausgesetzt hat und der Antragsteller durch die
Namensänderung der Möglichkeit vorbeugen
will, mit dieser Person verwechselt oder für einen
Verwandten dieser Person gehalten zu werden;
3. wenn die Bewilligung zur Namensänderung
deshalb beantragt wird, weil der bisherige Name
des Antragstellers geeignet ist, diesen der Lächerlichkeit
preiszugeben oder sein Fortkommen zu
erschweren;
4. wenn der Braut eines Opfers des Kampfes
um ein freies, demokratisches Österreich (Opferfürsorgegesetz,
BGBl. Nr. 183/1947) oder der
Braut eines im Kriege Gefallenen oder an den
Kriegsfolgen Verstorbenen, gleichgültig, ob dieser
der Wehrmacht angehörte oder ob er sonst unmittelbar
einer Kriegseinwirkung zum Opfer fiel,
die Annahme des Familiennamens des Verlobten
gestattet wird.
Wirksamkeitsbeginn.
§ 10. Diese Verordnung findet auf alle jene
Fälle Anwendung, in welchen die im § 4 Abs. 1
vorgesehene Verständigung nach Inkrafttreten
des Bundesgesetzes vom 2. Juni 1954, BGBl.
Nr. 142, betreffend den Erwerb der Staatsbürgerschaft
durch Volksdeutsche, beim zuständigen
Finanzamt einlangt.