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207. Verordnung: Rebenverkehrsverordnung 1951.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 207. Verordnung: Rebenverkehrsverordnung 1951.

Auf Grund der §§ 7 Abs. 1, 8 und 10 Abs. 3

des Bundesgesetzes vom 21. April 1948, BGBl.

Nr. 108, über den Schutz des Verkehrs mit

Reben (Rebenverkehrsgesetz) wird verordnet

§ 1. Gebühren für die Anerkennung.

(1) Die Landwirtschaftskammern sind berechtigt,

für die Anerkennung der Betriebe und

Reben folgende Gebühren einzuheben

1. Betriebsanerkennung (§ 3 Abs. 2 lit. a)

a) Schnittweingärten

je angefangene 1000 Stöcke für

die ersten 20.000 Mutterstöcke .. 30'— S

je angefangene 1000 Stöcke für

die weiteren über 20.000 Mutterstöcke

14'— S

b) Rebschulen (Veredlungen und Wurzelreben)

je eingeschulte Rebe für die ersten

15.000 Reben- 0'4 g

je eingeschulte Rebe für die

weiteren über 15.000 Reben 0'2 g

2. Rebenanerkennung (§ 3 Abs. 2 lit. b)

a) Schnittreben

je angefangene 1000 Stück für die

ersten 50.000 Stück 2'— S

je angefangene 1000 Stück für die

weiteren über 50.000 Stück l'50 S

b) Wurzelreben und Veredlungen

je Rebe für die ersten 5000 Stück ... 2 g

je Rebe für die weiteren über

5000 Stück lg

Bei Betriebs- und Rebenanerkennungen im

Auslande ist die Gebühr mit dem Importeur zu

vereinbaren; sie beträgt bis zu 1 v. H. der Kaufsumme.

(2) Diese Gebühren gehen unter der Voraussetzung,

daß die Partei sämtliche für die Plombierung

notwendigen Arbeiten, wie vorschriftsmäßiges

Binden, Befestigung der Anhängezettel

und Plomben, noch vor Eintreffen des plombierenden

Organs beendet hat und die für die

Vornahme der Plombierung erforderlichen

Arbeitskräfte beistellt. Trifft dies nicht zu, kann

die Landwirtschaftskammer der Partei außer den

Gebühren gemäß Abs. 1 den Ersatz der Barauslagen,

die anläßlich der Durchführung dieser

Arbeiten erwachsen sind, auferlegen.

(3) Die Gebühr ist mit der Besichtigung der

Betriebe oder Reben fällig.

§ 2. Kennzeichnung der anerkannten

Reben.

(1) Die für die Anerkennung bestimmten

Reben müssen, um die Besichtigung vornehmen

zu können, in einem geeigneten Raum, in leicht

zugänglicher Weise gelagert werden und in

Bündel von 200 Ruten bei Schnittreben, von

50 Stück bei Wurzelreben und Veredlungen,

zusammengebunden sein.

(2) Schnittreben müssen frisch, gesund, gut

ausgereift, frei von tierischen und mechanischen

Beschädigungen, von starken Krümmungen oder

größeren Geizwunden sein. Am Fußende ist ein

Zapfen von mindestens 2 cm Länge zu belassen.

Die Stärke hat am oberen Ende 6 bis 10 mm

für erstklassige und 5 bis 6 mm für zweitklassige

Reben zu betragen. Die Mindestlänge, gemessen

vom untersten Auge, hat aufzuweisen

einfach lange

inländische Reben 35 cm

ausländische Reben 40 cm

zweifach lange

inländische Reben 80 cm

ausländische Reben 90 cm

dreifach lange

inländische Reben 115 cm

ausländische Reben 120 cm

(3) Edelreiser müssen frisch, gesund, unverletzt

und gut ausgereift sein. Jede Rute hat mindestens

zehn gesunde Augen aufzuweisen. Die

Stärke der Edelreiser hat jener der Schnittreben

zu entsprechen.

(4) Schnittreben sind im Erzeugungsjahr zur

Anerkennung zu beantragen, auch wenn sie als

Bestandteil von Veredlungen erst im nächsten

Jahr in Verkehr gesetzt werden.

(5) Wurzelreben und Veredlungen müssen

frisch, gesund, frei von tierischen und mechanischen

Beschädigungen sowie mindestens 6 mm

stark sein. Die Mindestlänge von Wurzelreben

und Veredlungen, die im Bundesland Steiermark

erzeugt werden, hat 35 cm, solcher aus anderen

Bundesländern 30 cm zu sein. Der Trieb hat

mindestens vier gut ausgereifte Augen aufzuweisen.

Die Bewurzelung hat aus einem geschlossenen

Kranz kräftig ausgebildeter Wurzeln zu

bestehen. Veredlungen müssen außerdem an der

Veredlungsstelle eine lückenlose Verwachsung

aufweisen, die der Dreh- und Biegeprobe ohne

Abhebung des Edelreises standhält.

(6) Mängel bezüglich der Qualität können bis

zu 5 v. H. innerhalb des Bündels zugelassen

werden. Die Toleranz bezieht sich nicht auf

Sortenreinheit und Sortenechtheit.

(7) Jedes Bündel anerkannter Reben ist mit

einer Plombe und einem Anhängezettel zu versehen.

Die Plombe hat das Landeswappen und

die Nummer des Betriebes aufzuweisen. Die

Betriebsnummer wird jedem Betrieb, der Reben

in Verkehr setzt, von der Landwirtschaftskammer

zugewiesen.

(8) Der Anhängezettel hat die Sortenbezeichnung,

bei Veredlungen auch die Unterlage und

Qualität anzuführen und bei Reben aus dem

Auslande das Ursprungsland.

(9) Für Schnittreben erster Klasse sind Anhängezettel

von weißer, für die der zweiten

Klasse solche von roter Farbe zu verwenden.

(10) Die zur Plombierung erforderlichen

Plombenzangen sind Eigentum der Landwirtschaftskammer

und werden den einzelnen Parteien

zur Vornahme der Plombierung fallweise

beigestellt.

(11) Die Bündel sind mit dem Draht, an

welchem die Plomben befestigt werden, so fest

zu umschlingen, daß die Entnahme von Reben

aus den Bündeln unmöglich ist.

§ 3. Ausweise für Rebenprüfer.

Den Rebenprüfern ist ein Ausweis auszufolgen,

welcher nach dem im Anhange enthaltenen

Muster auszustellen ist. Der Ausweis

ist auf starkem Papier von 10 cm Breite und

15 cm Höhe auszufertigen.

§ 4. Aufhebung der Rebenverkehrsverordnung

BGBl. Nr. 211/1948.

Die Verordnung des Bundesministeriums für

Land- und Forstwirtschaft vom 27. September

1948, BGBl. Nr. 211, zur Durchführung des.

Rebenverkehrsgesetzes (Rebenverkehrsverordnung),

tritt außer Kraft.

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