207. Verordnung: Rebenverkehrsverordnung 1951.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 7 Abs. 1, 8 und 10 Abs. 3
des Bundesgesetzes vom 21. April 1948, BGBl.
Nr. 108, über den Schutz des Verkehrs mit
Reben (Rebenverkehrsgesetz) wird verordnet
§ 1. Gebühren für die Anerkennung.
(1) Die Landwirtschaftskammern sind berechtigt,
für die Anerkennung der Betriebe und
Reben folgende Gebühren einzuheben
1. Betriebsanerkennung (§ 3 Abs. 2 lit. a)
a) Schnittweingärten
je angefangene 1000 Stöcke für
die ersten 20.000 Mutterstöcke .. 30'— S
je angefangene 1000 Stöcke für
die weiteren über 20.000 Mutterstöcke
14'— S
b) Rebschulen (Veredlungen und Wurzelreben)
je eingeschulte Rebe für die ersten
15.000 Reben- 0'4 g
je eingeschulte Rebe für die
weiteren über 15.000 Reben 0'2 g
2. Rebenanerkennung (§ 3 Abs. 2 lit. b)
a) Schnittreben
je angefangene 1000 Stück für die
ersten 50.000 Stück 2'— S
je angefangene 1000 Stück für die
weiteren über 50.000 Stück l'50 S
b) Wurzelreben und Veredlungen
je Rebe für die ersten 5000 Stück ... 2 g
je Rebe für die weiteren über
5000 Stück lg
Bei Betriebs- und Rebenanerkennungen im
Auslande ist die Gebühr mit dem Importeur zu
vereinbaren; sie beträgt bis zu 1 v. H. der Kaufsumme.
(2) Diese Gebühren gehen unter der Voraussetzung,
daß die Partei sämtliche für die Plombierung
notwendigen Arbeiten, wie vorschriftsmäßiges
Binden, Befestigung der Anhängezettel
und Plomben, noch vor Eintreffen des plombierenden
Organs beendet hat und die für die
Vornahme der Plombierung erforderlichen
Arbeitskräfte beistellt. Trifft dies nicht zu, kann
die Landwirtschaftskammer der Partei außer den
Gebühren gemäß Abs. 1 den Ersatz der Barauslagen,
die anläßlich der Durchführung dieser
Arbeiten erwachsen sind, auferlegen.
(3) Die Gebühr ist mit der Besichtigung der
Betriebe oder Reben fällig.
§ 2. Kennzeichnung der anerkannten
Reben.
(1) Die für die Anerkennung bestimmten
Reben müssen, um die Besichtigung vornehmen
zu können, in einem geeigneten Raum, in leicht
zugänglicher Weise gelagert werden und in
Bündel von 200 Ruten bei Schnittreben, von
50 Stück bei Wurzelreben und Veredlungen,
zusammengebunden sein.
(2) Schnittreben müssen frisch, gesund, gut
ausgereift, frei von tierischen und mechanischen
Beschädigungen, von starken Krümmungen oder
größeren Geizwunden sein. Am Fußende ist ein
Zapfen von mindestens 2 cm Länge zu belassen.
Die Stärke hat am oberen Ende 6 bis 10 mm
für erstklassige und 5 bis 6 mm für zweitklassige
Reben zu betragen. Die Mindestlänge, gemessen
vom untersten Auge, hat aufzuweisen
einfach lange
inländische Reben 35 cm
ausländische Reben 40 cm
zweifach lange
inländische Reben 80 cm
ausländische Reben 90 cm
dreifach lange
inländische Reben 115 cm
ausländische Reben 120 cm
(3) Edelreiser müssen frisch, gesund, unverletzt
und gut ausgereift sein. Jede Rute hat mindestens
zehn gesunde Augen aufzuweisen. Die
Stärke der Edelreiser hat jener der Schnittreben
zu entsprechen.
(4) Schnittreben sind im Erzeugungsjahr zur
Anerkennung zu beantragen, auch wenn sie als
Bestandteil von Veredlungen erst im nächsten
Jahr in Verkehr gesetzt werden.
(5) Wurzelreben und Veredlungen müssen
frisch, gesund, frei von tierischen und mechanischen
Beschädigungen sowie mindestens 6 mm
stark sein. Die Mindestlänge von Wurzelreben
und Veredlungen, die im Bundesland Steiermark
erzeugt werden, hat 35 cm, solcher aus anderen
Bundesländern 30 cm zu sein. Der Trieb hat
mindestens vier gut ausgereifte Augen aufzuweisen.
Die Bewurzelung hat aus einem geschlossenen
Kranz kräftig ausgebildeter Wurzeln zu
bestehen. Veredlungen müssen außerdem an der
Veredlungsstelle eine lückenlose Verwachsung
aufweisen, die der Dreh- und Biegeprobe ohne
Abhebung des Edelreises standhält.
(6) Mängel bezüglich der Qualität können bis
zu 5 v. H. innerhalb des Bündels zugelassen
werden. Die Toleranz bezieht sich nicht auf
Sortenreinheit und Sortenechtheit.
(7) Jedes Bündel anerkannter Reben ist mit
einer Plombe und einem Anhängezettel zu versehen.
Die Plombe hat das Landeswappen und
die Nummer des Betriebes aufzuweisen. Die
Betriebsnummer wird jedem Betrieb, der Reben
in Verkehr setzt, von der Landwirtschaftskammer
zugewiesen.
(8) Der Anhängezettel hat die Sortenbezeichnung,
bei Veredlungen auch die Unterlage und
Qualität anzuführen und bei Reben aus dem
Auslande das Ursprungsland.
(9) Für Schnittreben erster Klasse sind Anhängezettel
von weißer, für die der zweiten
Klasse solche von roter Farbe zu verwenden.
(10) Die zur Plombierung erforderlichen
Plombenzangen sind Eigentum der Landwirtschaftskammer
und werden den einzelnen Parteien
zur Vornahme der Plombierung fallweise
beigestellt.
(11) Die Bündel sind mit dem Draht, an
welchem die Plomben befestigt werden, so fest
zu umschlingen, daß die Entnahme von Reben
aus den Bündeln unmöglich ist.
§ 3. Ausweise für Rebenprüfer.
Den Rebenprüfern ist ein Ausweis auszufolgen,
welcher nach dem im Anhange enthaltenen
Muster auszustellen ist. Der Ausweis
ist auf starkem Papier von 10 cm Breite und
15 cm Höhe auszufertigen.
§ 4. Aufhebung der Rebenverkehrsverordnung
BGBl. Nr. 211/1948.
Die Verordnung des Bundesministeriums für
Land- und Forstwirtschaft vom 27. September
1948, BGBl. Nr. 211, zur Durchführung des.
Rebenverkehrsgesetzes (Rebenverkehrsverordnung),
tritt außer Kraft.