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207. Bundesgesetz: Siebentes Rückstellungsgesetz.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 207. Bundesgesetz: Siebentes Rückstellungsgesetz.

Der Nationalrat hat beschlossen

§ 1. (1) Gegenstand dieses Bundesgesetzes sind

Ansprüche aus Privatdienstverhältnissen, die

während der deutschen Besetzung Österreichs im

Zusammenhang mit der nationalsozialistischen

Machtübernahme entweder dem Berechtigten auf

Grund von Gesetzen oder anderen Anordnungen

entzogen oder nicht erfüllt worden sind.

(2) Die Entziehung oder Nichterfüllung eines

Anspruches nach Abs. (1) ist insbesondere anzunehmen,

wenn der Berechtigte im Zeitpunkt der

Entziehung oder Nichterfüllung politischer Verfolgung

unterworfen war und der Dienstgeber

nicht nachweist, daß der behauptete Anspruch

auch unabhängig von der Machtergreifung durch

den Nationalsozialismus erloschen oder nicht erfüllt

worden wäre.

(3) Berechtigte im Sinne des Abs. (1) sind Personen,

denen

a) Gehalts(Lohn)- oder sonstige Entgeltansprüche

bei Fortdauer des Dienstverhältnisses,

b) Ansprüche aus dem Dienstverhältnis im

Zusammenhang mit dessen Auflösung,

c) auf Grund eines Dienstvertrages, einer

Dienst- oder Pensionsordnung zustehende

Ruhe- oder Versorgungsgenußansprüche

ganz oder teilweise entzogen oder nicht erfüllt

worden sind.

§ 2. (1) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes

gelten nicht für Ansprüche der im § 1 bezeichneten

Art, soweit auf diese

a) die Vorschriften des § 12 des Beamten-

Überleitungsgesetzes vom 22. August 1945,

St. G.Bl. Nr. 134, in der im Zeitpunkt des

Inkrafttretens des vorliegenden Bundesgesetzes

geltenden Fassung oder

b) die Vorschriften der §§ 46 bis 48

des Sozialversicherungs-Überleitungsgesetzes

vom 12. Juni 1947, B.G.Bl. Nr. 142, in

der im Zeitpunkt des Inkrafttretens des

vorliegenden Bundesgesetzes geltenden Fassung

Anwendung finden.

(2) Ansprüche der im § 1 bezeichneten Art von

Arbeitern in der Land- und Forstwirtschaft

werden durch ein besonderes Bundesgesetz geregelt.

§ 3. Entziehungen im Sinne des § 1 sind nach

Maßgabe der Bestimmungen der §§ 4 bis 6 nichtig;

mit der gleichen Maßgabe können auch nicht

erfüllte Ansprüche (§ 1) geltend gemacht werden.

§ 4.(1) War das Dienstverhältnis auf unbestimmte

Zeit abgeschlossen, so stehen in den Fällen des

§ 1, Abs. (3), lit. a, die Ansprüche auf das vertragsmäßige

Entgelt bis zu dem Zeitpunkt zu,

in dem das Dienstverhältnis geendet hätte, wenn

es im Zeitpunkte, von dem. an der Gehalts(Lohn)-

oder sonstige Entgeltanspruch entzogen oder nicht

erfüllt worden ist, durch den Dienstgeber unter

Einhaltung der gesetzlichen oder günstigeren vertragsmäßigen

Kündigungsfrist gekündigt worden

wäre, höchstens jedoch für die Dauer von zwölf

Monaten; hiebei bleibt jener Teil des monatlichen

Entgeltes, der 1000 S im Sinne des Schillingrechnungsgesetzes

vom 20. Dezember 1924,

B.G.Bl. Nr. 461 (666.67 RM) überstiegen hat,

außer Betracht.

(2) Ein auf unbestimmte Zeit abgeschlossenes

Dienstverhältnis gilt in den Fällen des § 1, Abs. (3),

lit. b, als durch den Dienstgeber zu dem Zeitpunkt

beendet, in dem es geendet hätte, wenn bei

der seinerzeitigen Auflösung die für eine Kündigung

durch den Dienstgeber geltenden gesetzlichen

oder günstigeren vertragsmäßigen Kündigungsfristen

eingehalten worden wären, jedenfalls

aber mit Ablauf von zwölf Monaten, vom

Zeitpunkt der Auflösung an gerechnet.

(3) Ein Anspruch auf Abfertigung, der dem

Berechtigten im Zeitpunkt der Beendigung des

Dienstverhältnisses [Abs. (2)] zugestanden wäre,

steht in den Fällen des § 1, Abs. (3), lit. b, im

gesetzlichen oder günstigeren vertragsmäßigen

Ausmaß, höchstens jedoch im Ausmaß des vierundzwanzigfachen

Monatsentgeltes zu; der Berechnung

der Abfertigung ist der Anspruch auf

das vertragsmäßige Entgelt mit der aus Abs. (1)

sich ergebenden Einschränkung zugrunde zu

legen. Ein Anspruch auf Abfertigung entfällt,

wenn der Berechtigte gemäß den Bestimmungen

des Wiedereinstellungsgesetzes vom 4. Juli 1947,

B. G. Bl. Nr. 160, in einer der vor dem Zeitpunkte

des Inkrafttretens des vorliegenden

Bundesgesetzes in Geltung gestandenen Fassungen

wiedereingestellt worden ist oder wenn ihm gemäß

§ 6, Abs. (1) und (2), ein Ruhegenußanspruch

zusteht.

§ 5. (1) War das Dienstverhältnis auf bestimmte

Zeit abgeschlossen, beschränkt kündbar oder unkündbar,

so stehen in den Fällen des § 1, Abs.

(3), lit. a, die Ansprüche auf das vertragsmäßige

Entgelt für die vertragsmäßige Dauer, höchstens

jedoch für die Dauer von achtzehn Monaten zu;

hiebei bleibt jener Teil des monatlichen Entgeltes,

der 1000 S im Sinne des Schillingrechnungsgesetzes

vom 20. Dezember 1924, B.G.Bl.

Nr. 461 (666.67 RM) überstiegen hat, außer Betracht.

(2) Auf bestimmte Zeit abgeschlossene, beschränkt

kündbare und unkündbare Dienstverhältnisse

gelten in den Fällen des § 1, Abs. (3),

lit. b, als vom Dienstgeber zu dem Zeitpunkt

beendet, in dem das Dienstverhältnis durch Ablauf

der Vertragsdauer geendet hätte, jedenfalls

aber mit Ablauf von achtzehn Monaten, gerechnet

vom Zeitpunkte der Auflösung an.

(3) Ein Anspruch auf Abfertigung, der dem

Berechtigten im Zeitpunkt der Beendigung des

Dienstverhältnisses [Abs. (2)] zugestanden wäre,

steht in den Fällen des § 1, Abs. (3), lit. b, im

gesetzlichen oder günstigeren vertragsmäßigen

Ausmaß, höchstens jedoch im Ausmaß des vierundzwanzigfachen

Monatsentgeltes zu; der Berechnung

der Abfertigung ist der Anspruch auf

das vertragsmäßige Entgelt mit der aus Abs. (1)

sich ergebenden Einschränkung zugrunde zu

legen. Die Bestimmungen des § 4, Abs. (3), letzter

Satz, finden Anwendung.

(4) Die Bestimmungen des Abs. (3) finden auf

Dienstverhältnisse, die auf bestimmte Zeit abgeschlossen

oder unkündbar waren, mit folgender

Maßgabe Anwendung

1. Bei Dienstverhältnissen auf bestimmte Zeit

ist der Feststellung des Abfertigungsanspruches

außer der aus Abs. (2) sich ergebenden Dienstzeit

auch die Hälfte der restlichen, vereinbarten

Dienstzeit zugrunde zu legen.

2. bei unkündbaren Dienstverhältnissen,

a) bei denen auf Grund des Dienstvertrages

(Dienst- oder Pensionsordnung) der Ruhegenuß

nach Erreichung eines bestimmten

Dienstalters angefallen wäre, ist der Feststellung

des Abfertigungsanspruches außer

der aus Abs. (2) sich ergebenden Dienstzeit

auch die Hälfte der Dienstzeit zugrunde

zu legen, die vom Zeitpunkt der

Beendigung des Dienstverhältnisses

[Abs. (2)] bis zur Erreichung des Dienstalters

verstrichen wäre, in dem der Dienstnehmer

nach dem Dienstvertrag (Dienst- oder

Pensionsordnung) in den Ruhestand

versetzt hätte werden können,

b) bei denen auf Grund des Dienstvertrages

(Dienst- oder Pensionsordnung) der Ruhegenuß

nach Erreichung eines bestimmten

Lebensalters angefallen wäre, gelten die

Bestimmungen der lit. a mit der Maßgabe,

daß die. Hälfte der Dienstzeit zuzurechnen

ist, die vom Zeitpunkt der Beendigung des

Dienstverhältnisses [Abs. (2)] bis zur Erreichung

dieses Lebensalters verstrichen

wäre.

§ 6. (1) In den Fällen des § 1, Abs. (3), lit. c,

steht dem Berechtigten der Anspruch auf Ruhe- oder

Versorgungsgenuß vom Tage der Entziehung

(Nichterfüllung) an zu.

(2) Berechtigte, die in dem aus der Anwendung

der Bestimmungen der §§ 4, Abs. (2), oder 5,

Abs. (2), sich ergebenden Zeitpunkt der Beendigung

des Dienstverhältnisses gemäß Dienstvertrag

(Dienst- oder Pensionsordnung) einen Ruhegenußanspruch

erworben hätten, steht dieser Anspruch

nach Maßgabe der Bestimmungen des

Dienstvertrages (Dienst- oder Pensionsordnung)

zu.

(3) Hätte ein Berechtigter gemäß Abs. (2) einen

Ruhegenußanspruch erworben, so steht seinen

Hinterbliebenen ein Versorgungsgenußanspruch

nur nach Maßgabe des Dienstvertrages (Dienst- oder

Pensionsordnung) zu.

(4) Abschlagzahlungen auf die gemäß Abs. (1)

bis {3) zustehenden Ruhe(Versorgungs)genüsse

oder Zahlungen,. die dem Berechtigten an Stelle

des Ruhe(Versorgungs)genusses nach dem Zeitpunkt

geleistet wurden, von dem an der Anspruch

nach Abs. (1), (2) oder (3) zusteht, sind auf den

Anspruch nach Abs. (1) bis (3) anzurechnen.

§ 7. (1) Eine im Dienstvertrag (Dienst- oder

Pensionsordnung) vorgesehene Anrechnung von

Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung

auf die nach § 6 zustehenden Ruhe- und

Versorgungsgenußansprüche bleibt nach Maßgabe

folgender Bestimmungen aufrecht

1. Nicht anzurechnen sind Steigerungsbeträge

für Dienstzeiten, die bei der Bemessung des Ruhe- oder

Versorgungsgenußanspruches nicht berücksichtigt

sind, ferner Steigerungsbeträge für Zeiten

einer freiwilligen Versicherung, zu welcher der

Versicherte die Beiträge zur Gänze aus eigenen

Mitteln entrichtet hat; Kinder- und Hilflosenzuschüsse

zu den gesetzlichen Leistungen sind nur

auf entsprechende Zuschüsse (Erhöhungen) des

Ruhe- oder Versorgungsgenußanspruches anzurechnen.

2. Die Leistung aus der gesetzlichen Rentenversicherung

gilt für die Anrechnung auch dann als

in vollem Maße angefallen, wenn sie ruht, wegen

Verweigerung der Nachuntersuchung entzogen

oder verwirkt wird. Im Falle einer Beitragserstattung

aus der gesetzlichen Rentenversicherung

wird das Ausmaß der anzurechnenden Rente so

bemessen, wie wenn die Erstattung nicht erfolgt

wäre.

3. Die Berechtigten sind verpflichtet, den

Leistungsanspruch aus der gesetzlichen Rentenversicherung

rechtzeitig geltend zu machen. Sie

sind verpflichtet, dem Dienstgeber [Nachfolger,

§ 8, Abs. {1)], beziehungsweise der Pensionseinrichtung

alle auf den gesetzlichen Leistungsanspruch

bezüglichen Bescheide vorzulegen und die

vom Dienstgeber [Nachfolger, § 8, Abs. (1)], beziehungsweise

der Pensionseinrichtung gewünschten

Rechtsmittel und Schriftsätze einzubringen.

Fallen durch schuldhafte Außerachtlassung

dieser Vorschriften Leistungen aus der

gesetzlichen Versicherung ganz oder teilweise aus,

so werden sie trotzdem auf den Ruhe- oder Versorgungsgenußanspruch

in voller Höhe angerechnet.

4. Versicherungsfreie Berechtigte haben auf

Verlangen des Dienstgebers [Nachfolger, § 8,

Abs. (1)], beziehungsweise der Pensionseinrichtung

und auf deren Kosten die gesetzliche Rentenversicherung

freiwillig fortzusetzen.

(2) Rentenleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung

werden nach Maßgabe der Bestimmungen

des Abs. (1) auf Ruhe- oder Versorgungsgenußansprüche

nach § 6 nur insoweit angerechnet,

als diese Erhöhungen oder Zuschüsse

enthalten, die auf Grund des gleichen schädigenden

Ereignisses gewährt werden.

§ 8. (1) Die Ansprüche der Berechtigten gemäß

den Bestimmungen der §§ 4 und 5 richten sich

gegen

1. den Dienstgeber,

2. die Personen, die das Unternehmen erworben

[§ 2, Abs. (3), des Dritten Rückstellungsgesetzes]

haben,

3. die Personen, die Eigentümer des Unternehmens

sind oder nach der Entziehung (Nichterfüllung)

des Anspruches waren.

Die unter Ziffer 2 und 3 genannten Personen

werden in diesem Bundesgesetz als Nachfolger

bezeichnet. Der Dienstgeber und die Nachfolger

sind dem Berechtigten zu ungeteilter Hand verpflichtet;

für Ersatzansprüche unter den nach den

vorstehenden Bestimmungen verpflichteten Personen

gelten die Bestimmungen des § 896 ABGB.

(2) Ansprüche nach § 6 richten sich gegen den

Dienstgeber (Nachfolger), es wäre denn, daß die

Ruhe- oder Versorgungsgenüsse nach Dienstvertrag

(Dienst- oder Pensionsordnung) von selbständigen

Pensionseinrichtungen zu leisten waren,

die nicht auf den Dienstgeber oder Nachfolger

übergegangen sind; bei entzogenen oder nicht erfüllten

Ruhe- oder Versorgungsgenußansprüchen

gilt als Dienstgeber die physische oder juristische

Person, die im Zeitpunkt der Entziehung (Nichterfüllung)

des Anspruches Erwerber oder Eigentümer

des Unternehmens [Abs. (1), Z. 2 und 3]

war; die Bestimmungen des Abs. (1) gehen sinngemäß.

Ansprüche der vorbezeichneten Art richten

sich, wenn die Ruhe- und Versorgungsgenüsse

nicht vom Dienstgeber (Nachfolger), sondern von

selbständigen Pensionseinrichtungen zu leisten

sind, gegen die Pensionseinrichtung.

(3) Hat der Dienstgeber (Nachfolger) oder die

Pensionseinrichtung Ansprüche nach den §§ 4,

5 und 6, Abs. (1), auf Grund gesetzlicher Verpflichtungen

bereits an Dritte erfüllt, so sind sie

zu neuerlicher Leistung nicht verpflichtet. Inwieweit

Berechtigte im Sinne des § 1 derartige Ansprüche

gegen den Fonds nach § 14, Abs. (5), des

Dritten Rückstellungsgesetzes vom 6. Februar

1947, B. G. Bl. Nr. 54, geltend machen können,

wird durch besonderes Bundesgesetz geregelt; das

gleiche gilt für Berechtigte, die ihre Ansprüche

nach diesem Bundesgesetz deshalb nicht geltend

machen können, weil ein Verpflichteter nach

Abs. (1), beziehungsweise Abs. (2) nicht vorhanden

ist.

§ 9. Soweit in diesem Bundesgesetz von „gesetzlichen

Kündigungsfristen" die Rede ist, sind

darunter Kündigungsfristen zu verstehen, die nach

den am 13. März 1938 geltenden gesetzlichen

Vorschriften einzuhalten waren.

§ 10. (1) Forderungen auf Grund dieses

Bundesgesetzes sind, soweit sie den Betrag von

5000 S übersteigen, ohne Änderung der Fälligkeit

mit der Maßgabe gestundet, daß die Zahlung

in Monatsraten geleistet werden und die

einzelne Monatsrate mindestens 500 S betragen

muß.

(2) Die Bestimmungen des Abs. {1) gelten nicht

für die Zahlung laufender Ruhe- oder Versorgungsgenüsse,

die nach dem Inkrafttreten dieses

Bundesgesetzes fällig werden.

§ 11. Zinsen für Leistungen aus Ansprüchen

nach diesem Bundesgesetz können für die Zeit

vor dem Inkrafttreten dieses Buhdesgesetzes nicht

gefordert werden.

§ 12. (1) Vergleiche über Verpflichtungen aus

diesem Bundesgesetz sind gültig, wenn sie nach

dem 27. April 1945 geschlossen worden sind.

(2) Die Bestimmungen des Abs. (1) finden auch

auf Verzichte und Anerkenntnisse Anwendung.

§ 13. (1) Ansprüche nach diesem Bundesgesetz

können durch Rechtsgeschäfte unter Lebenden

nicht übertragen werden.

(2) Von den gesetzlichen Erben sind nur Ehegatten,

Vorfahren und Nachkommen des Verstorbenen

sowie dessen Geschwister und deren

Kinder, sonstige gesetzliche Erben nur dann zur

Erhebung eines Anspruches nach diesem Bundesgesetz

nach Maßgabe der Einantwortung berechtigt,

wenn sie in Hausgemeinschaft mit dem

Erblasser gelebt haben. Abfertigungsansprüche

nach den §§ 4 und 5 stehen für den Fall, daß

der Berechtigte vor Geltendmachung dieses Anspruches

verstorben ist, nur den gesetzlichen

Erben, zu deren Erhaltung der Verstorbene gesetzlich

verpflichtet war, und nur im halben Ausmaß

zu.

(3) Bevollmächtigte Vertreter können Ansprüche

nach diesem Bundesgesetz nur auf Grund einer

Vollmacht geltend machen, die nach dem 27. April

1945 ausgestellt worden ist. Die Echtheit . der

Unterschrift muß beglaubigt sein.

(4) Abwesenheitskuratoren sind zur Geltendmachung

von Ansprüchen nach diesem Bundesgesetz

nur dann berechtigt, wenn sie auf Antrag

eines Testamentserben (Legatars) oder eines im

Abs. (2) bezeichneten nahen Angehörigen oder

eines Bevollmächtigten [Abs. (3)] einer solchen

Person bestellt worden sind.

§ 14. Ansprüche aus diesem Bundesgesetz können,

soweit sie bei Inkrafttreten desselben fällig

sind, nur innerhalb zweier Jahre ab seinem Inkrafttreten,

sonst nur innerhalb zweier Jahre

ab Fälligkeit gerichtlich geltend gemacht werden.

Diese Frist kann durch Verordnung des Bundesministeriums

für soziale Verwaltung verlängert

werden.

§ 15. (1) Über Ansprüche aus diesem Bundesgesetz

entscheiden ausschließlich die Arbeitsgerichte

nach den für sie geltenden Verfahrensvorschriften.

Orte, die nicht zum Bezirk eines

bestehenden Arbeitsgerichtes (Nebenstelle) gehören,

werden für die Entscheidung dieser Ansprüche

den bestehenden Arbeitsgerichten (Nebenstellen)

zugewiesen; die erforderlichen näheren

Bestimmungen werden durch Verordnung des

Bundesministeriums für Justiz getroffen.

(2) In den Fällen des Abs. (1) richtet sich die

örtliche Zuständigkeit des Arbeitsgerichtes nach

Wahl des Klägers nach den Bestimmungen des

§ 3 des Arbeitsgerichtsgesetzes oder nach den Bestimmungen

der Jurisdiktionsnorm.

§ 16. (1) Vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes

gefällte Urteile oder sonstige Entscheidungen

stehen der Geltendmachung von Ansprüchen

nach diesem Bundesgesetz nicht entgegen.

(2) Die Vorschriften dieses Bundesgesetzes finden

auch auf Ansprüche Anwendung, die Gegenstand

eines im Zeitpunkt seines Inkrafttretens noch

nicht rechtskräftig beendeten Verfahrens sind.

(3) Bei den ordentlichen Gerichten anhängige

Rechtsstreitigkeiten [Abs. (2)] sind nach den bisherigen

Verfahrensvorschriften fortzuführen,

wenn im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses

Bundesgesetzes die Verhandlung in erster Instanz

bereits geschlossen ist. Andernfalls hat das Gericht

auf einen binnen drei Monaten nach dem Inkrafttreten

dieses Bundesgesetzes vom Kläger zu

stellenden Antrag die Rechtssache an das vom

Kläger zu bezeichnende Arbeitsgericht zu überweisen.

Dieses Arbeitsgericht hat, wenn es seine

Zuständigkeit nach diesem Bundesgesetz für gegeben

findet, das Verfahren fortzusetzen; § 261,

Abs. (6), ZPO. ist sinngemäß anzuwenden. Hat

der Kläger binnnen der oben bezeichneten Frist

keinen Überweisungsantrag gestellt und das

ordentliche Gericht seine Unzuständigkeit rechtskräftig

festgestellt, so sind die Arbeitsgerichte an

diese Entscheidung gebunden.

§ 17. Alle zur Erlangung und Verwirklichung

eines Anspruches nach diesem Bundesgesetz er-

forderlichen Schriften, Amtshandlungen und

Rechtsgeschäfte sind von den Stempel- und

Rechtsgebühren, Bundesverwaltungsabgaben, Gerichts-

und Justizverwaltungsgebühren befreit.

§ 18. (1) Leistungen auf Grund dieses Bundesgesetzes,

die mit seinem Inkrafttreten fällig sind,

sind steuerfrei.

(2) Die Bestimmungen des Abs. (1) finden auch

auf Leistungen Anwendung, die auf Grund von

Vergleichen oder Anerkenntnissen im Sinne der

Bestimmungen des § 12 gebühren, soweit diese

Leistungen das in diesem Bundesgesetz vorgesehene

Höchstausmaß nicht überschreiten.

§ 19. (1) Dieses Bundesgesetz tritt vierzehn

Tage nach seiner Kundmachung in Kraft.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist

a) hinsichtlich der Bestimmungen der §§ 15

und 16 sowie des § 17, soweit es sich um

Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren

handelt, das Bundesministerium für Justiz,

b) hinsichtlich der Bestimmungen des § 17, soweit

es sich um Stempel- und Rechtsgebühren

handelt, und des § 18 das Bundesministerium

für Finanzen,

c) hinsichtlich der Bestimmungen des § 17, soweit

es sich um Bundesverwaltungsabgaben

handelt, das Bundeskanzleramt und

d) hinsichtlich aller übrigen Bestimmungen das

Bundesministerium für soziale Verwaltung

betraut.

(3) Verordnungen zu diesem Bundesgesetz können

von dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes

folgenden Tag an erlassen werden; sie

treten jedoch frühestens gleichzeitig mit diesem

Bundesgesetz in Kraft.

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