207. Bundesgesetz: Siebentes Rückstellungsgesetz.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
§ 1. (1) Gegenstand dieses Bundesgesetzes sind
Ansprüche aus Privatdienstverhältnissen, die
während der deutschen Besetzung Österreichs im
Zusammenhang mit der nationalsozialistischen
Machtübernahme entweder dem Berechtigten auf
Grund von Gesetzen oder anderen Anordnungen
entzogen oder nicht erfüllt worden sind.
(2) Die Entziehung oder Nichterfüllung eines
Anspruches nach Abs. (1) ist insbesondere anzunehmen,
wenn der Berechtigte im Zeitpunkt der
Entziehung oder Nichterfüllung politischer Verfolgung
unterworfen war und der Dienstgeber
nicht nachweist, daß der behauptete Anspruch
auch unabhängig von der Machtergreifung durch
den Nationalsozialismus erloschen oder nicht erfüllt
worden wäre.
(3) Berechtigte im Sinne des Abs. (1) sind Personen,
denen
a) Gehalts(Lohn)- oder sonstige Entgeltansprüche
bei Fortdauer des Dienstverhältnisses,
b) Ansprüche aus dem Dienstverhältnis im
Zusammenhang mit dessen Auflösung,
c) auf Grund eines Dienstvertrages, einer
Dienst- oder Pensionsordnung zustehende
Ruhe- oder Versorgungsgenußansprüche
ganz oder teilweise entzogen oder nicht erfüllt
worden sind.
§ 2. (1) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
gelten nicht für Ansprüche der im § 1 bezeichneten
Art, soweit auf diese
a) die Vorschriften des § 12 des Beamten-
Überleitungsgesetzes vom 22. August 1945,
St. G.Bl. Nr. 134, in der im Zeitpunkt des
Inkrafttretens des vorliegenden Bundesgesetzes
geltenden Fassung oder
b) die Vorschriften der §§ 46 bis 48
des Sozialversicherungs-Überleitungsgesetzes
vom 12. Juni 1947, B.G.Bl. Nr. 142, in
der im Zeitpunkt des Inkrafttretens des
vorliegenden Bundesgesetzes geltenden Fassung
Anwendung finden.
(2) Ansprüche der im § 1 bezeichneten Art von
Arbeitern in der Land- und Forstwirtschaft
werden durch ein besonderes Bundesgesetz geregelt.
§ 3. Entziehungen im Sinne des § 1 sind nach
Maßgabe der Bestimmungen der §§ 4 bis 6 nichtig;
mit der gleichen Maßgabe können auch nicht
erfüllte Ansprüche (§ 1) geltend gemacht werden.
§ 4.(1) War das Dienstverhältnis auf unbestimmte
Zeit abgeschlossen, so stehen in den Fällen des
§ 1, Abs. (3), lit. a, die Ansprüche auf das vertragsmäßige
Entgelt bis zu dem Zeitpunkt zu,
in dem das Dienstverhältnis geendet hätte, wenn
es im Zeitpunkte, von dem. an der Gehalts(Lohn)-
oder sonstige Entgeltanspruch entzogen oder nicht
erfüllt worden ist, durch den Dienstgeber unter
Einhaltung der gesetzlichen oder günstigeren vertragsmäßigen
Kündigungsfrist gekündigt worden
wäre, höchstens jedoch für die Dauer von zwölf
Monaten; hiebei bleibt jener Teil des monatlichen
Entgeltes, der 1000 S im Sinne des Schillingrechnungsgesetzes
vom 20. Dezember 1924,
B.G.Bl. Nr. 461 (666.67 RM) überstiegen hat,
außer Betracht.
(2) Ein auf unbestimmte Zeit abgeschlossenes
Dienstverhältnis gilt in den Fällen des § 1, Abs. (3),
lit. b, als durch den Dienstgeber zu dem Zeitpunkt
beendet, in dem es geendet hätte, wenn bei
der seinerzeitigen Auflösung die für eine Kündigung
durch den Dienstgeber geltenden gesetzlichen
oder günstigeren vertragsmäßigen Kündigungsfristen
eingehalten worden wären, jedenfalls
aber mit Ablauf von zwölf Monaten, vom
Zeitpunkt der Auflösung an gerechnet.
(3) Ein Anspruch auf Abfertigung, der dem
Berechtigten im Zeitpunkt der Beendigung des
Dienstverhältnisses [Abs. (2)] zugestanden wäre,
steht in den Fällen des § 1, Abs. (3), lit. b, im
gesetzlichen oder günstigeren vertragsmäßigen
Ausmaß, höchstens jedoch im Ausmaß des vierundzwanzigfachen
Monatsentgeltes zu; der Berechnung
der Abfertigung ist der Anspruch auf
das vertragsmäßige Entgelt mit der aus Abs. (1)
sich ergebenden Einschränkung zugrunde zu
legen. Ein Anspruch auf Abfertigung entfällt,
wenn der Berechtigte gemäß den Bestimmungen
des Wiedereinstellungsgesetzes vom 4. Juli 1947,
B. G. Bl. Nr. 160, in einer der vor dem Zeitpunkte
des Inkrafttretens des vorliegenden
Bundesgesetzes in Geltung gestandenen Fassungen
wiedereingestellt worden ist oder wenn ihm gemäß
§ 6, Abs. (1) und (2), ein Ruhegenußanspruch
zusteht.
§ 5. (1) War das Dienstverhältnis auf bestimmte
Zeit abgeschlossen, beschränkt kündbar oder unkündbar,
so stehen in den Fällen des § 1, Abs.
(3), lit. a, die Ansprüche auf das vertragsmäßige
Entgelt für die vertragsmäßige Dauer, höchstens
jedoch für die Dauer von achtzehn Monaten zu;
hiebei bleibt jener Teil des monatlichen Entgeltes,
der 1000 S im Sinne des Schillingrechnungsgesetzes
vom 20. Dezember 1924, B.G.Bl.
Nr. 461 (666.67 RM) überstiegen hat, außer Betracht.
(2) Auf bestimmte Zeit abgeschlossene, beschränkt
kündbare und unkündbare Dienstverhältnisse
gelten in den Fällen des § 1, Abs. (3),
lit. b, als vom Dienstgeber zu dem Zeitpunkt
beendet, in dem das Dienstverhältnis durch Ablauf
der Vertragsdauer geendet hätte, jedenfalls
aber mit Ablauf von achtzehn Monaten, gerechnet
vom Zeitpunkte der Auflösung an.
(3) Ein Anspruch auf Abfertigung, der dem
Berechtigten im Zeitpunkt der Beendigung des
Dienstverhältnisses [Abs. (2)] zugestanden wäre,
steht in den Fällen des § 1, Abs. (3), lit. b, im
gesetzlichen oder günstigeren vertragsmäßigen
Ausmaß, höchstens jedoch im Ausmaß des vierundzwanzigfachen
Monatsentgeltes zu; der Berechnung
der Abfertigung ist der Anspruch auf
das vertragsmäßige Entgelt mit der aus Abs. (1)
sich ergebenden Einschränkung zugrunde zu
legen. Die Bestimmungen des § 4, Abs. (3), letzter
Satz, finden Anwendung.
(4) Die Bestimmungen des Abs. (3) finden auf
Dienstverhältnisse, die auf bestimmte Zeit abgeschlossen
oder unkündbar waren, mit folgender
Maßgabe Anwendung
1. Bei Dienstverhältnissen auf bestimmte Zeit
ist der Feststellung des Abfertigungsanspruches
außer der aus Abs. (2) sich ergebenden Dienstzeit
auch die Hälfte der restlichen, vereinbarten
Dienstzeit zugrunde zu legen.
2. bei unkündbaren Dienstverhältnissen,
a) bei denen auf Grund des Dienstvertrages
(Dienst- oder Pensionsordnung) der Ruhegenuß
nach Erreichung eines bestimmten
Dienstalters angefallen wäre, ist der Feststellung
des Abfertigungsanspruches außer
der aus Abs. (2) sich ergebenden Dienstzeit
auch die Hälfte der Dienstzeit zugrunde
zu legen, die vom Zeitpunkt der
Beendigung des Dienstverhältnisses
[Abs. (2)] bis zur Erreichung des Dienstalters
verstrichen wäre, in dem der Dienstnehmer
nach dem Dienstvertrag (Dienst- oder
Pensionsordnung) in den Ruhestand
versetzt hätte werden können,
b) bei denen auf Grund des Dienstvertrages
(Dienst- oder Pensionsordnung) der Ruhegenuß
nach Erreichung eines bestimmten
Lebensalters angefallen wäre, gelten die
Bestimmungen der lit. a mit der Maßgabe,
daß die. Hälfte der Dienstzeit zuzurechnen
ist, die vom Zeitpunkt der Beendigung des
Dienstverhältnisses [Abs. (2)] bis zur Erreichung
dieses Lebensalters verstrichen
wäre.
§ 6. (1) In den Fällen des § 1, Abs. (3), lit. c,
steht dem Berechtigten der Anspruch auf Ruhe- oder
Versorgungsgenuß vom Tage der Entziehung
(Nichterfüllung) an zu.
(2) Berechtigte, die in dem aus der Anwendung
der Bestimmungen der §§ 4, Abs. (2), oder 5,
Abs. (2), sich ergebenden Zeitpunkt der Beendigung
des Dienstverhältnisses gemäß Dienstvertrag
(Dienst- oder Pensionsordnung) einen Ruhegenußanspruch
erworben hätten, steht dieser Anspruch
nach Maßgabe der Bestimmungen des
Dienstvertrages (Dienst- oder Pensionsordnung)
zu.
(3) Hätte ein Berechtigter gemäß Abs. (2) einen
Ruhegenußanspruch erworben, so steht seinen
Hinterbliebenen ein Versorgungsgenußanspruch
nur nach Maßgabe des Dienstvertrages (Dienst- oder
Pensionsordnung) zu.
(4) Abschlagzahlungen auf die gemäß Abs. (1)
bis {3) zustehenden Ruhe(Versorgungs)genüsse
oder Zahlungen,. die dem Berechtigten an Stelle
des Ruhe(Versorgungs)genusses nach dem Zeitpunkt
geleistet wurden, von dem an der Anspruch
nach Abs. (1), (2) oder (3) zusteht, sind auf den
Anspruch nach Abs. (1) bis (3) anzurechnen.
§ 7. (1) Eine im Dienstvertrag (Dienst- oder
Pensionsordnung) vorgesehene Anrechnung von
Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung
auf die nach § 6 zustehenden Ruhe- und
Versorgungsgenußansprüche bleibt nach Maßgabe
folgender Bestimmungen aufrecht
1. Nicht anzurechnen sind Steigerungsbeträge
für Dienstzeiten, die bei der Bemessung des Ruhe- oder
Versorgungsgenußanspruches nicht berücksichtigt
sind, ferner Steigerungsbeträge für Zeiten
einer freiwilligen Versicherung, zu welcher der
Versicherte die Beiträge zur Gänze aus eigenen
Mitteln entrichtet hat; Kinder- und Hilflosenzuschüsse
zu den gesetzlichen Leistungen sind nur
auf entsprechende Zuschüsse (Erhöhungen) des
Ruhe- oder Versorgungsgenußanspruches anzurechnen.
2. Die Leistung aus der gesetzlichen Rentenversicherung
gilt für die Anrechnung auch dann als
in vollem Maße angefallen, wenn sie ruht, wegen
Verweigerung der Nachuntersuchung entzogen
oder verwirkt wird. Im Falle einer Beitragserstattung
aus der gesetzlichen Rentenversicherung
wird das Ausmaß der anzurechnenden Rente so
bemessen, wie wenn die Erstattung nicht erfolgt
wäre.
3. Die Berechtigten sind verpflichtet, den
Leistungsanspruch aus der gesetzlichen Rentenversicherung
rechtzeitig geltend zu machen. Sie
sind verpflichtet, dem Dienstgeber [Nachfolger,
§ 8, Abs. {1)], beziehungsweise der Pensionseinrichtung
alle auf den gesetzlichen Leistungsanspruch
bezüglichen Bescheide vorzulegen und die
vom Dienstgeber [Nachfolger, § 8, Abs. (1)], beziehungsweise
der Pensionseinrichtung gewünschten
Rechtsmittel und Schriftsätze einzubringen.
Fallen durch schuldhafte Außerachtlassung
dieser Vorschriften Leistungen aus der
gesetzlichen Versicherung ganz oder teilweise aus,
so werden sie trotzdem auf den Ruhe- oder Versorgungsgenußanspruch
in voller Höhe angerechnet.
4. Versicherungsfreie Berechtigte haben auf
Verlangen des Dienstgebers [Nachfolger, § 8,
Abs. (1)], beziehungsweise der Pensionseinrichtung
und auf deren Kosten die gesetzliche Rentenversicherung
freiwillig fortzusetzen.
(2) Rentenleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung
werden nach Maßgabe der Bestimmungen
des Abs. (1) auf Ruhe- oder Versorgungsgenußansprüche
nach § 6 nur insoweit angerechnet,
als diese Erhöhungen oder Zuschüsse
enthalten, die auf Grund des gleichen schädigenden
Ereignisses gewährt werden.
§ 8. (1) Die Ansprüche der Berechtigten gemäß
den Bestimmungen der §§ 4 und 5 richten sich
gegen
1. den Dienstgeber,
2. die Personen, die das Unternehmen erworben
[§ 2, Abs. (3), des Dritten Rückstellungsgesetzes]
haben,
3. die Personen, die Eigentümer des Unternehmens
sind oder nach der Entziehung (Nichterfüllung)
des Anspruches waren.
Die unter Ziffer 2 und 3 genannten Personen
werden in diesem Bundesgesetz als Nachfolger
bezeichnet. Der Dienstgeber und die Nachfolger
sind dem Berechtigten zu ungeteilter Hand verpflichtet;
für Ersatzansprüche unter den nach den
vorstehenden Bestimmungen verpflichteten Personen
gelten die Bestimmungen des § 896 ABGB.
(2) Ansprüche nach § 6 richten sich gegen den
Dienstgeber (Nachfolger), es wäre denn, daß die
Ruhe- oder Versorgungsgenüsse nach Dienstvertrag
(Dienst- oder Pensionsordnung) von selbständigen
Pensionseinrichtungen zu leisten waren,
die nicht auf den Dienstgeber oder Nachfolger
übergegangen sind; bei entzogenen oder nicht erfüllten
Ruhe- oder Versorgungsgenußansprüchen
gilt als Dienstgeber die physische oder juristische
Person, die im Zeitpunkt der Entziehung (Nichterfüllung)
des Anspruches Erwerber oder Eigentümer
des Unternehmens [Abs. (1), Z. 2 und 3]
war; die Bestimmungen des Abs. (1) gehen sinngemäß.
Ansprüche der vorbezeichneten Art richten
sich, wenn die Ruhe- und Versorgungsgenüsse
nicht vom Dienstgeber (Nachfolger), sondern von
selbständigen Pensionseinrichtungen zu leisten
sind, gegen die Pensionseinrichtung.
(3) Hat der Dienstgeber (Nachfolger) oder die
Pensionseinrichtung Ansprüche nach den §§ 4,
5 und 6, Abs. (1), auf Grund gesetzlicher Verpflichtungen
bereits an Dritte erfüllt, so sind sie
zu neuerlicher Leistung nicht verpflichtet. Inwieweit
Berechtigte im Sinne des § 1 derartige Ansprüche
gegen den Fonds nach § 14, Abs. (5), des
Dritten Rückstellungsgesetzes vom 6. Februar
1947, B. G. Bl. Nr. 54, geltend machen können,
wird durch besonderes Bundesgesetz geregelt; das
gleiche gilt für Berechtigte, die ihre Ansprüche
nach diesem Bundesgesetz deshalb nicht geltend
machen können, weil ein Verpflichteter nach
Abs. (1), beziehungsweise Abs. (2) nicht vorhanden
ist.
§ 9. Soweit in diesem Bundesgesetz von „gesetzlichen
Kündigungsfristen" die Rede ist, sind
darunter Kündigungsfristen zu verstehen, die nach
den am 13. März 1938 geltenden gesetzlichen
Vorschriften einzuhalten waren.
§ 10. (1) Forderungen auf Grund dieses
Bundesgesetzes sind, soweit sie den Betrag von
5000 S übersteigen, ohne Änderung der Fälligkeit
mit der Maßgabe gestundet, daß die Zahlung
in Monatsraten geleistet werden und die
einzelne Monatsrate mindestens 500 S betragen
muß.
(2) Die Bestimmungen des Abs. {1) gelten nicht
für die Zahlung laufender Ruhe- oder Versorgungsgenüsse,
die nach dem Inkrafttreten dieses
Bundesgesetzes fällig werden.
§ 11. Zinsen für Leistungen aus Ansprüchen
nach diesem Bundesgesetz können für die Zeit
vor dem Inkrafttreten dieses Buhdesgesetzes nicht
gefordert werden.
§ 12. (1) Vergleiche über Verpflichtungen aus
diesem Bundesgesetz sind gültig, wenn sie nach
dem 27. April 1945 geschlossen worden sind.
(2) Die Bestimmungen des Abs. (1) finden auch
auf Verzichte und Anerkenntnisse Anwendung.
§ 13. (1) Ansprüche nach diesem Bundesgesetz
können durch Rechtsgeschäfte unter Lebenden
nicht übertragen werden.
(2) Von den gesetzlichen Erben sind nur Ehegatten,
Vorfahren und Nachkommen des Verstorbenen
sowie dessen Geschwister und deren
Kinder, sonstige gesetzliche Erben nur dann zur
Erhebung eines Anspruches nach diesem Bundesgesetz
nach Maßgabe der Einantwortung berechtigt,
wenn sie in Hausgemeinschaft mit dem
Erblasser gelebt haben. Abfertigungsansprüche
nach den §§ 4 und 5 stehen für den Fall, daß
der Berechtigte vor Geltendmachung dieses Anspruches
verstorben ist, nur den gesetzlichen
Erben, zu deren Erhaltung der Verstorbene gesetzlich
verpflichtet war, und nur im halben Ausmaß
zu.
(3) Bevollmächtigte Vertreter können Ansprüche
nach diesem Bundesgesetz nur auf Grund einer
Vollmacht geltend machen, die nach dem 27. April
1945 ausgestellt worden ist. Die Echtheit . der
Unterschrift muß beglaubigt sein.
(4) Abwesenheitskuratoren sind zur Geltendmachung
von Ansprüchen nach diesem Bundesgesetz
nur dann berechtigt, wenn sie auf Antrag
eines Testamentserben (Legatars) oder eines im
Abs. (2) bezeichneten nahen Angehörigen oder
eines Bevollmächtigten [Abs. (3)] einer solchen
Person bestellt worden sind.
§ 14. Ansprüche aus diesem Bundesgesetz können,
soweit sie bei Inkrafttreten desselben fällig
sind, nur innerhalb zweier Jahre ab seinem Inkrafttreten,
sonst nur innerhalb zweier Jahre
ab Fälligkeit gerichtlich geltend gemacht werden.
Diese Frist kann durch Verordnung des Bundesministeriums
für soziale Verwaltung verlängert
werden.
§ 15. (1) Über Ansprüche aus diesem Bundesgesetz
entscheiden ausschließlich die Arbeitsgerichte
nach den für sie geltenden Verfahrensvorschriften.
Orte, die nicht zum Bezirk eines
bestehenden Arbeitsgerichtes (Nebenstelle) gehören,
werden für die Entscheidung dieser Ansprüche
den bestehenden Arbeitsgerichten (Nebenstellen)
zugewiesen; die erforderlichen näheren
Bestimmungen werden durch Verordnung des
Bundesministeriums für Justiz getroffen.
(2) In den Fällen des Abs. (1) richtet sich die
örtliche Zuständigkeit des Arbeitsgerichtes nach
Wahl des Klägers nach den Bestimmungen des
§ 3 des Arbeitsgerichtsgesetzes oder nach den Bestimmungen
der Jurisdiktionsnorm.
§ 16. (1) Vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes
gefällte Urteile oder sonstige Entscheidungen
stehen der Geltendmachung von Ansprüchen
nach diesem Bundesgesetz nicht entgegen.
(2) Die Vorschriften dieses Bundesgesetzes finden
auch auf Ansprüche Anwendung, die Gegenstand
eines im Zeitpunkt seines Inkrafttretens noch
nicht rechtskräftig beendeten Verfahrens sind.
(3) Bei den ordentlichen Gerichten anhängige
Rechtsstreitigkeiten [Abs. (2)] sind nach den bisherigen
Verfahrensvorschriften fortzuführen,
wenn im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses
Bundesgesetzes die Verhandlung in erster Instanz
bereits geschlossen ist. Andernfalls hat das Gericht
auf einen binnen drei Monaten nach dem Inkrafttreten
dieses Bundesgesetzes vom Kläger zu
stellenden Antrag die Rechtssache an das vom
Kläger zu bezeichnende Arbeitsgericht zu überweisen.
Dieses Arbeitsgericht hat, wenn es seine
Zuständigkeit nach diesem Bundesgesetz für gegeben
findet, das Verfahren fortzusetzen; § 261,
Abs. (6), ZPO. ist sinngemäß anzuwenden. Hat
der Kläger binnnen der oben bezeichneten Frist
keinen Überweisungsantrag gestellt und das
ordentliche Gericht seine Unzuständigkeit rechtskräftig
festgestellt, so sind die Arbeitsgerichte an
diese Entscheidung gebunden.
§ 17. Alle zur Erlangung und Verwirklichung
eines Anspruches nach diesem Bundesgesetz er-
forderlichen Schriften, Amtshandlungen und
Rechtsgeschäfte sind von den Stempel- und
Rechtsgebühren, Bundesverwaltungsabgaben, Gerichts-
und Justizverwaltungsgebühren befreit.
§ 18. (1) Leistungen auf Grund dieses Bundesgesetzes,
die mit seinem Inkrafttreten fällig sind,
sind steuerfrei.
(2) Die Bestimmungen des Abs. (1) finden auch
auf Leistungen Anwendung, die auf Grund von
Vergleichen oder Anerkenntnissen im Sinne der
Bestimmungen des § 12 gebühren, soweit diese
Leistungen das in diesem Bundesgesetz vorgesehene
Höchstausmaß nicht überschreiten.
§ 19. (1) Dieses Bundesgesetz tritt vierzehn
Tage nach seiner Kundmachung in Kraft.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist
a) hinsichtlich der Bestimmungen der §§ 15
und 16 sowie des § 17, soweit es sich um
Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren
handelt, das Bundesministerium für Justiz,
b) hinsichtlich der Bestimmungen des § 17, soweit
es sich um Stempel- und Rechtsgebühren
handelt, und des § 18 das Bundesministerium
für Finanzen,
c) hinsichtlich der Bestimmungen des § 17, soweit
es sich um Bundesverwaltungsabgaben
handelt, das Bundeskanzleramt und
d) hinsichtlich aller übrigen Bestimmungen das
Bundesministerium für soziale Verwaltung
betraut.
(3) Verordnungen zu diesem Bundesgesetz können
von dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes
folgenden Tag an erlassen werden; sie
treten jedoch frühestens gleichzeitig mit diesem
Bundesgesetz in Kraft.